Language of document :

Klage, eingereicht am 6. Januar 2014 – Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat

(Rechtssache T-14/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Islamic Republic of Iran Shipping Lines (Teheran, Iran), Hafize Darya Shipping Lines (HDSL) (Teheran), Khazar Shipping Lines (Anzali Free Zone, Iran), IRISL Europe GmbH (Hamburg, Deutschland), IRISL Marine Services and Engineering Co. (Insel Qeshm, Iran), Irano – Misr Shipping Co. (Teheran), Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) (Teheran), Shipping Computer Services Co. (Teheran), Soroush Sarzamin Asatir Ship Management (Teheran), South Way Shipping Agency Co. Ltd (Teheran) und Valfajr 8th Shipping Line Co. (Teheran) (Prozessbevollmächtigte: F. Randolph, QC, M. Lester, Barrister, und M. Taher, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss 2013/497/GASP des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 272, S. 46) und die Verordnung (EU) Nr. 971/2013 des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 272, S. 1) für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.

Für die angefochtenen Maßnahmen, bei denen – kurz nach dem Erfolg der Nichtigkeitsklage der ersten Klägerin (IRISL) – für die Aufnahme in die Listen u. a. auf Verbindungen zu dieser Gesellschaft abgestellt worden sei, gebe es keine Rechtsgrundlage.

Der Rat habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz ne bis in idem sowie gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen und die formelle und materielle Rechtskraft nicht beachtet.

Der Rat habe die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt, indem er IRISL und den übrigen Klägerinnen nicht mitgeteilt habe, dass er beabsichtige, die angefochtenen Maßnahmen zu erlassen, und ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe.

Durch die angefochtenen Maßnahmen würden die Grundrechte der Klägerinnen verletzt, u. a. ihr Recht auf Achtung ihres guten Rufs und ihres Eigentums.

Der Rat habe durch den Erlass der angefochtenen Maßnahmen seine Befugnisse missbraucht; indem er unter Umgehung eines Urteils des Gerichtshofs Maßnahmen gegen IRISL und Unternehmen mit Verbindungen zu dieser Gesellschaft erlassen habe, habe er nicht ordnungsgemäß von seinen Befugnissen Gebrauch gemacht.