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Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București (Rumänien), eingereicht am 19. Januar 2024 – DADA Music SRL, Uniunea Producătorilor de Fonograme din România (UPFR)/Asociația Radiourilor Locale și Regionale (ARLR)

(Rechtssache C-37/24, DADA Music und UPFR)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel București

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beklagte in erster Instanz und Berufungsklägerin: DADA Music SRL

Klägerin in erster Instanz und Berufungsklägerin: Uniunea Producătorilor de Fonograme din România (UPFR)

Streithelferin in erster Instanz und Berufungsbeklagte: Asociația Radiourilor Locale și Regionale (ARLR)

Vorlagefragen

Sind Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG1 sowie Art. 16 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2014/26/EU2 in Verbindung mit den Art. 17 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass:

1.    sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die den durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vertretenen Rechteinhabern (Tonträgerherstellern) unabhängig von den erzielten Einnahmen oder den getätigten Ausgaben der Sendeunternehmen keine angemessene (pauschale) Mindestvergütung gewährleisten?

2.    sie im Falle der Verneinung der ersten Frage nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, welche die durch Verwertungsbedingungen, die zuvor zwischen der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung und den Nutzern ausgehandelt wurden, festgelegten (pauschalen) Mindestvergütungen mit sofortiger Wirkung aufhebt, ohne die Kriterien für die Berechnung der Vergütung zu ändern und ohne einen maximalen Zeitraum für die Aushandlung neuer Vereinbarungen (Verwertungsbedingungen) zur Festlegung der Höhe der angemessenen Vergütungen vorzusehen?

3.    Ist das nationale Gericht im Falle der Verneinung der ersten beiden Fragen berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, zu prüfen, ob die prozentualen Vergütungen, die in Bezug auf die von den Sendeunternehmen angegebenen konkreten Einnahmen berechnet werden, für die Rechteinhaber einerseits und die Nutzer andererseits angemessenen und vernünftigen Charakter haben oder ob diese im Gegenteil offensichtlich lächerlich oder gegebenenfalls offensichtlich überhöht sind, und welche Kriterien können für eine solche Beurteilung herangezogen werden?

4.    Ist, falls die dritte Frage bejaht wird und das nationale Gericht feststellt, dass die Vergütung, die nach den durch die neuen nationalen Rechtsvorschriften geänderten Verwertungsbedingungen geschuldet wird, lächerlichen Charakter hat, das nationale Gericht berechtigt bzw. verpflichtet, andere Kriterien als das der angegebenen Einnahmen heranzuziehen – wie etwa die Ermittlung der Vergütung auf der Grundlage der Ausgaben der Sendeunternehmen für die Sendetätigkeit, die Ermittlung der von gleichartigen Sendeunternehmen gezahlten Vergütungen oder andere ähnliche Kriterien, damit sichergestellt wird, dass die Rechteinhaber eine angemessene Vergütung erhalten, die die berechtigten Interessen der Nutzer nicht schädigt bzw. nicht lächerlich ist, aber auch die Sendeunternehmen nicht übermäßig belastet?

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1 Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. 2006, L 376, S. 28).

1 Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. 2014, L 84, S. 72).