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Klage, eingereicht am 21. April 2010 - Spanien/Kommission

(Rechtssache T-178/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 22. Februar 2010, mit der beschlossen wurde, die Bearbeitung der von Spanien zwischen 17. November und 30. Dezember 2009 gestellten Zwischenzahlungsanträge auszusetzen, für nichtig zu erklären sowie, hilfsweise, diese Entscheidung hinsichtlich der folgenden Zwischenzahlungsanträge teilweise für nichtig zu erklären:

2007ES161PO008 Andalusien    94 370 752,75 Euro

2007ES161PO008 Andalusien    479 712 483,22 Euro

2007ES162PO001 Kantabrien    4 697 332,79 Euro

2007ES162PO006 Katalonien    15 392 569,98 Euro

2007ES162PO008 Aragón    12 451 358,48 Euro;

den gegen die Kommission gerichteten Zinsenanspruch wegen Verzögerung der effektiven Zahlung auf die Zwischenanträge, deren Bearbeitung zu Unrecht ausgesetzt wurde, für begründet zu erklären;

dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist gegen die Entscheidung der Beklagten gerichtet, die Frist für die Zahlung auf bestimmte, von Spanien zwischen 17. November und 30. Dezember 2009 gestellte Zahlungsanträge zu unterbrechen. Diese Unterbrechung betrifft 20 Zwischenzahlungsanträge über einen Gesamtbetrag von 1 890 708 859,51 Euro.

Der Kläger macht folgende Klagegründe geltend:

Es liege ein Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1083/20061 vor, da die Kommission, obwohl kein Bericht einer nationalen oder gemeinschaftlichen Prüfstelle erhebliche Mängel in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme offenbart habe und keine solchen Mängel vorlägen, mit der angefochtenen Entscheidung die Frist zur Zahlung auf bestimmte Zwischenzahlungsanträge Spaniens unterbrochen habe.

Die Kommission habe gegen die von ihr genehmigten Kontrollstrategien verstoßen, da sie die Frist zur Zahlung der erwähnten Zwischenzahlungen mit der Begründung unterbrochen habe, dass die unterlassenen Prüfungen der Systeme eine erhebliche Verzögerung bei der Durchführung der Strategien darstelle, obwohl nach diesen Strategien das Königreich Spanien die Kontrollunterlagen zu den Systemen bis 30. Juni 2010 übermitteln dürfe.

Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vor, da mit der angefochtenen Entscheidung vom Königreich Spanien die Prüfung der Systeme zu einem früheren Zeitpunkt als dem, der im mit der Kommission selbst vereinbarten Zeitplan vorgesehen sei, gefordert werde, weshalb diese Forderung für die spanischen Behörden nicht vorhersehbar gewesen sei.

Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor, da die spanischen Behörden immer nach Prüfungszeitplänen vorgegangen seien, die die Kommission gemeinsam mit den Strategien genehmigt habe, und diese Zeitpläne eingehalten worden seien, ohne dass die Kommission zu irgendeinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben hätte, sie vermute irgendwelche Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem.

Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor, da die von der Kommission erlassene Maßnahme unverhältnismäßig sei, einer effizienten Mittelverwaltung widerspreche und es andere und weniger belastende rechtliche Instrumente gebe, um dasselbe Ziel zu erreichen.

Hilfsweise beantragt der Kläger die teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1083/2006, da innerhalb der zweimonatigen Frist nach Einreichung bestimmter aktenkundiger Zahlungsanträge keine Zahlung geleistet worden sei.

Schließlich fordert das Königreich Spanien Verzugszinsen nach Art. 87 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1083/2006, Art. 83 der Verordnung Nr. 1605/20022 und Art. 106 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission3.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210, S. 25).

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 25, S. 43).

3 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).