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Klage, eingereicht am 20. Mai 2010 - Regione Puglia/Kommission

(Rechtssache T-223/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Regione Puglia (Bari, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Brunelli und A. Aloia)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Belastungsanzeige Nr. 3241001630 der Europäischen Kommission vom 26. Februar 2010 für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten, Honorare und Gebühren aufzuerlegen und sie zur pauschalen Erstattung der allgemeinen Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Belastungsanzeige vom 26. Februar 2010, die die Beklagte in Durchführung ihrer Entscheidung C (2009) 10350 final vom 22. Dezember 2009 betreffend die Streichung eines Teils des für Italien für das Operative Programm POR Puglia, Ziel 1, 2000 bis 2006, bestimmten Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) erlassen hat. Diese Entscheidung wurde von der Regione Puglia in der Rechtssache T-84/101 und von Italien in der Rechtssache T-117/102 angefochten.

Die Klägerin stützt ihre Anträge auf Folgendes:

Die Entscheidung C (2009) 10350 endg. vom 22. Dezember 2009 sei, wie sich aus den bereits in der Rechtssache T-84/10 vorgebrachten Klagegründen und wesentlichen Argumenten ergebe, rechtswidrig.

Die angefochtene Belastungsanzeige, die einen Zinssatz vorsehe, der 3,5 Prozentpunkte über dem im Amtsblatt der Europäischen Union vom 1. April 2010 veröffentlichten Satz liege, verstoße gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 448/001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen3, wonach Verzugszinsen erhoben würden, die 1,5 Prozentpunkte über dem von der Europäischen Zentralbank für ihre wesentlichen Refinanzierungsoperationen verwendeten Zinssatz lägen.

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1 - ABl. C 113 vom 1.5.2010, S. 58.

2 - Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

3 - ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 13.