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Klage, eingereicht am 1. Dezember 2023 – Intel Corporation/Kommission

(Rechtssache T-1129/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Intel Corporation, Inc. (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten) (vertreten durch Rechtsanwälte J.-F. Bellis und B. Meyring sowie D. Beard und J. Williams, Barrister-at-law)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss K(2023) 5914 endg. der Kommission vom 22. September 2023 in einem Verfahren nach Artikel 102 [AEUV] und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.37990 – Intel) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) (in vollem Umfang oder teilweise) für nichtig zu erklären;

entsprechend bzw. hilfsweise die gegen sie verhängte Geldbuße in Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung aufzuheben oder herabzusetzen;

die Kommission zu verurteilen, ihr die durch das vorliegende Verfahren entstehenden Kosten und Auflagen zu erstatten.

Klagegründe und wesentlichen Argumente

Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend.

Unverhältnismäßigkeit und Rechtswidrigkeit der Höhe der Geldbuße: (1) Die Geldbuße sei unverhältnismäßig im Hinblick auf die im Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2022, Intel/Kommission (T-286/09 RENV, EU:T:2022:19), getroffenen Feststellungen, das Wesen, den Anwendungsbereich und den Umfang von Art. 1 Buchst. f bis h der Entscheidung K(2009) 3726 endg. der Kommission vom 13. Mai 2009 und die Nichtigerklärung von deren Art. 1 Buchst. a bis e. (2) Die Kommission habe nicht anerkannt, dass sich die Art einer neuen, lediglich aus Handlungen gemäß Art. 1 Buchst. f bis h der Entscheidung K(2009) 3726 endg. der Kommission vom 13. Mai 2009 bestehenden einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung grundlegend geändert habe, und dass dies für die Verhängung und Berechnung einer neuen Geldbuße von Bedeutung sei. (3) Die Kommission habe nicht anerkannt, dass die Handlungen gemäß Art. 1 Buchst. f bis h der Entscheidung K(2009) 3726 endg. der Kommission vom 13. Mai 2009 andere, geringere kumulative Wirkungen gehabt hätten. (4) Die Kommission habe bei der Verhängung und Berechnung der Geldbuße räumliche und Zuständigkeitsgesichtspunkte überhaupt nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt. (5) Die Vorgehensweise der Kommission bei der Bestimmung des bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße zugrunde zu legenden Umsatzes sei nicht mit den unionsrechtlichen Bestimmungen über die Berechnung von Geldbußen zu vereinbaren, sei einer der Gründe, warum die Geldbuße offensichtlich unverhältnismäßig sei, und schmälere die richtige Bedeutung und die richtigen Wirkungen des Urteils des Gerichts vom 26. Januar 2022, Intel/Kommission (T-286/09 RENV, EU:T:2022:19). (6) Die Kommission habe bei der Berechnung der Geldbuße den Schwerekoeffizienten nur unwesentlich herabgesetzt. (7) Die Kommission habe bestimmte mildernde Umstände überhaupt nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt.

Verletzung wesentlicher Formvorschriften: (1) Die Kommission haben den angefochtenen Beschlusses nicht hinreichend begründet und/oder in dem Verwaltungsverfahren, in dem dieser Beschluss ergangen sei, keine ausreichende Begründung gegeben. (2) Die Kommission habe ihr keine Gelegenheit gegeben, ihre Verteidigungsrechte ordnungsgemäß auszuüben.

Die Kommission habe nicht geprüft, ob sie überhaupt dafür zuständig sei, in Bezug auf die Handlung gemäß Art. 1 Buchst. g bis h der Entscheidung K(2009) 3726 endg. der Kommission vom 13. Mai 2009 Feststellungen zu treffen und/oder eine Geldbuße zu verhängen. Sonst wäre sie zu dem Schluss gelangt, dass sie dafür nicht zuständig sei.

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