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Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Ústí nad Labem (Tschechische Republik), eingereicht am 24. Dezember 2007 - RLRE Tellmer Property s.r.o. / Finanční ředitelství v Ústí nad Labem

(Rechtssache C-572/07)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Krajský soud (Regionalgericht) v Ústí nad Labem

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: RLRE Tellmer Property s.r.o.

Beklagter: Finanční ředitelství (Finanzdirektion) v Ústí nad Labem

Vorlagefragen

Sind Art. 6 (Dienstleistungen) und Art. 13 (Befreiungen [im Inland]) der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern − Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage1 dahin auszulegen, dass zum einen die Vermietung einer Wohnung (gegebenenfalls eines nicht zu Wohnzwecken genutzten Raums) und zum anderen die mit ihr zusammenhängende Reinigung von Gemeinschaftsräumen als selbständige, voneinander trennbare Umsätze angesehen werden können?

Wenn, wie das vorlegende Gericht annimmt, die erste Frage verneint wird, stellt sich die Frage, ob die Bestimmungen des Art. 13 der genannten Richtlinie, insbesondere seine Einleitung und Teil B Buchst. b, die Anwendung der Mehrwertsteuer auf die Vergütung für die Reinigung von Gemeinschaftsräumen eines Mietshauses mit Wohnungen erstens, verlangen, zweitens, ausschließen oder, drittens, der Entscheidung des Mitgliedstaats überlassen.

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1 - ABl. L 145, S. 1.