Language of document : ECLI:EU:T:2013:460





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 – Rubinetteria Cisal/Kommission

(Rechtssache T‑368/10)

„Wettbewerb – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR‑Abkommen festgestellt wird – Koordinierung von Preiserhöhungen und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Begriff der Zuwiderhandlung – Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit – Zusammenarbeit – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Fehlende Leistungsfähigkeit“

1.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis des Unionsrichters zu unbeschränkter Nachprüfung – Umfang – Grenzen – Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Rechts (Art. 261 AEUV und 263 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 31) (vgl. Randnrn. 22, 126, 127)

2.                     Kartelle – Abgestimmte Verhaltensweise – Begriff – Mit der Pflicht jedes Unternehmens, sein Marktverhalten selbständig zu bestimmen, unvereinbare Koordinierung und Zusammenarbeit – Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern – Wettbewerbswidriger Zweck oder wettbewerbswidrige Wirkung – Vermutung – Voraussetzungen (Art. 101 Abs. 1 AEUV) (vgl. Randnrn. 31‑37, 45, 49, 57, 72)

3.                     Wettbewerb – Geldbußen – Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden – Begründungspflicht – Umfang (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission) (vgl. Randnrn. 78‑80)

4.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Verhängung des Höchstbetrags – Niedrigerer Betrag für andere Kartellteilnehmer – Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – Fehlen (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission) (vgl. Randnrn. 82‑85)

5.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Verhältnismäßige Festsetzung der Geldbuße nach den Gesichtspunkten für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission) (vgl. Randnrn. 87, 88)

6.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Verpflichtung, fehlende Kenntnisse eines kleinen Unternehmens zu berücksichtigen – Fehlen (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Nrn. 12, 13 und 29) (vgl. Randnrn. 104, 106‑108)

7.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln – Niedrigere Festsetzung der Geldbuße als Gegenleistung für die Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über Zusammenarbeit – Voraussetzungen (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilungen der Kommission 2002/C 45/03, Nr. 1, und 2006/C 210/02, Nr. 29 vierter Gedankenstrich) (vgl. Randnrn. 110‑112)

8.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Verpflichtung, die schlechte Finanzlage des betreffenden Unternehmens zu berücksichtigen – Fehlen – Tatsächliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens in einem gegebenen sozialen und ökonomischen Umfeld – Berücksichtigung – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Nr. 35) (vgl. Randnrn. 116, 120)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen), soweit er die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Rubinetteria Cisal SpA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.