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Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2013 - Polen/Kommission

(Rechtssache T-241/10)

(EAGFL, EGFL und ELER - Abteilung Garantie - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Direktzahlungen - System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen - Art. 20 der Verordnung [EG] Nr. 1782/2003 - Unzureichende Wirksamkeit und Zuverlässigkeit - Vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten - Art. 53 der Verordnung [EG] Nr. 796/2004)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: M. Szpunar, B. Majczyna und D. Krawczyk)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Rossi, A. Szmytkowska und A. Stobiecka-Kuik)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/152/EU der Kommission vom 11. März 2010 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 63, S. 7), soweit mit ihm bestimmte Ausgaben der Republik Polen ausgeschlossen werden

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Republik Polen trägt ihre eigenen und die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

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1 - ABl. C 209 vom 31.7.2010.