Language of document : ECLI:EU:T:2011:249

BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)

27. Mai 2011(*)

„Nichtigkeitsklage – Verordnung (EU) Nr. 271/2010 – Gegenstandslos gewordene Klage – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T‑242/10

Werner Danzeisen, wohnhaft in Eichstetten (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Schmidt,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch G. von Rintelen, F. W. Bulst und M. Vollkommer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend einen Antrag auf Teilnichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 271/2010 der Kommission vom 24. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion (ABl. L 84, S. 19)

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich (Berichterstatter), der Richterin I. Wiszniewska-Białecka und des Richters M. Prek,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Klageschrift, die am 27. Mai 2010 beim Gericht eingegangen ist, hat Werner Danzeisen (im Folgenden: Kläger) die vorliegende Klage erhoben, die die Nichtigerklärung des Anhangs XI Teil A Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 271/2010 der Kommission vom 24. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion (ABl. L 84, S. 19) geänderten Fassung zum Gegenstand hat.

2        Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 344/2011 der Kommission vom 8. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 96, S. 15) wurde Anhang XI Teil A Nr. 9 der Verordnung Nr. 889/2008 gestrichen.

3        Mit Schriftsatz, der am 15. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission nach der Streichung von Anhang XI Teil A Nr. 9 der Verordnung Nr. 889/2008 durch die Verordnung Nr. 344/2011 einen Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gestellt. Zur Stützung dieses Antrags trägt die Kommission vor, die Voraussetzungen nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts für die Entscheidung, dass die Hauptsache erledigt ist, seien im vorliegenden Fall gegeben.

4        Mit Schriftsatz, der am 2. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger zum Antrag der Kommission auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache Stellung genommen. Der Kläger ist insbesondere der Ansicht, die Streichung von Anhang XI Teil A Nr. 9 der Verordnung Nr. 889/2008 habe zur Folge, dass die vorliegende Rechtssache gegenstandslos geworden sei, so dass er keine Einwände gegen den von der Kommission gestellten Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache habe. Er hat jedoch beantragt, der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Streichung von Anhang XI Teil A Nr. 9 der Verordnung Nr. 889/2008 auf seinen eigenen Antrag hin ergangen und jedenfalls seine Klage begründet gewesen sei.

5        Die vorliegende Klage ist somit gegenstandslos geworden.

6        Daher ist festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist.

 Kosten

7        Erklärt das Gericht die Hauptsache für erledigt, so entscheidet es gemäß Art. 87 § 6 seiner Verfahrensordnung über die Kosten nach freiem Ermessen.

8        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist das Gericht der Ansicht, dass jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Hauptsache ist erledigt.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 27. Mai 2011

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

      A. Dittrich


* Verfahrenssprache: Deutsch.