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Klage, eingereicht am 16. Februar 2017 – Steinhoff u.a./EZB

(Rechtssache T-107/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Frank Steinhoff (Hamburg, Deutschland), Ewald Filbry (Dortmund, Deutschland), Vereinigte Raiffeisenbanken Gräfenberg-Forchheim-Eschenau-Heroldsberg eG (Gräfenberg, Deutschland), Werner Bäcker (Rodgau, Deutschland), EMB Consulting SE (Mühltal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Hoepner)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, nachfolgende Beträge nebst jeweils 5-Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen:

–    an den Kläger zu 1.: 314 000 Euro;

–    an den Kläger zu 2.: 54 950 Euro;

–    an den Kläger zu 3.: 2 355 000 Euro;

–    an den Kläger zu 4.: 303 795 Euro;

–    an den Kläger zu 5.: 750 460 Euro.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Schadensersatzklage rügen die Kläger die Pflichtverletzung der Beklagten durch Unterlassen von Hinweisen in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2012 bezüglich der vom griechischen Staat emittierten und garantierten Wertpapiere (CON/2012/12) auf die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Umstrukturierung der griechischen Staatsschulden durch einen Zwangsumtausch durch das Gesetz 4050/2012.

Zur Stützung der Klage machen die Kläger vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Fehlender Hinweis auf die Unzulässigkeit der zwangsweisen Umstrukturierung im Hinblick auf den Grundsatz pacta sunt servanda, da Abänderungsklauseln nicht wirksam nachträglich in die bestehenden Staatsanleihen eingeführt werden könnten

Zweiter Klagegrund: Fehlende Feststellung einer Enteignungswirkung des beabsichtigten Gesetzesvorhaben Griechenlands, das einen Zwangsumtausch vorsah, ohne dass im Gesetz selbst eine angemessene Entschädigung festgesetzt wäre, als Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Dritter Klagegrund: Fehlender Hinweis auf einen Verstoß gegen Art. 63 AEUV

Vierter Klagegrund: Fehlender Hinweis auf einen Verstoß gegen Art. 124 AEUV

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