Language of document : ECLI:EU:T:2019:353

Rechtssache T107/17

Frank Steinhoff u. a.

gegen

Europäische Zentralbank

 Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 23. Mai 2019

„Außervertragliche Haftung – Wirtschafts- und Währungspolitik – EZB – Nationale Zentralbanken – Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld – Beteiligung des Privatsektors – Umschuldungsklauseln – Obligatorischer Umtausch griechischer Schuldtitel – Private Gläubiger – Stellungnahme der EZB – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Grundsatz pacta sunt servanda – Art. 17 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte – Art. 63 Abs. 1 AEUV – Art. 124 AEUV“

1.      Schadensersatzklage – Klagefristen – Fünfjährige Verjährungsfrist – Klageerhebung am Tag vor dem Fristablauf – Zulässigkeit – Spätere Behebung von Mängeln der Klageschrift – Keine Auswirkung

(Art. 263 Abs. 4 und Art. 340 Abs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76)

(vgl. Rn. 30-33)

2.      Gerichtliches Verfahren – Vorlegung von Beweisen – Vorlage von nicht in der Verfahrenssprache verfassten Schriftstücken – Verpflichtung zur Vorlage einer Übersetzung in der Verfahrenssprache – Verstoß – Folgen

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 46 Abs. 2)

(vgl. Rn. 35-37)

3.      Schadensersatzklage – Gegenstand – Antrag auf Ersatz eines von der Europäischen Zentralbank verursachten Schadens – Zuständigkeit des Unionsrichters – Schaden, den die Bank den Handlungen eines Mitgliedstaats zurechnet – Keine Auswirkung

(Art. 268 und 340 AEUV)

(vgl. Rn. 42-46)

4.      Schadensersatzklage – Selbständigkeit – Unterschied zur Nichtigkeitsklage

(Art. 263 und 268 AEUV)

(vgl. Rn. 51)

5.      Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht – Beurteilungskriterien

(Art. 340 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 52-54)

6.      Schadensersatzklage – Gegenstand – Antrag auf Ersatz eines durch einen nicht bindenden, politischen Rechtsakt verursachten Schadens – Zulässigkeit

(Art. 263 und Art. 340 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 55-57)

7.      Wirtschafts- und Währungspolitik – Währungspolitik – Durchführung – Von der Europäischen Zentralbank (EZB) an nationale Behörden gerichtete Stellungnahmen zu Entwürfen nationaler Rechtsvorschriften in ihrem Zuständigkeitsbereich – Verbindlichkeit – Fehlen – Ermessensspielraum der EZB bei der Abgabe ihrer Stellungnahmen

(Art. 127 Abs. 4 AEUV; Entscheidung 98/415 des Rates, dritter Erwägungsgrund sowie Art. 2 und 4)

(vgl. Rn. 71, 72)

8.      Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Begriff – Grundsatz pacta sunt servanda – Ausschluss

(Art. 340 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 77, 78)

9.      Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht – An einen Mitgliedstaat gerichtete Stellungnahme der Europäischen Zentralbank ohne Hinweis auf einen Verstoß gegen den Grundsatz pacta sunt servanda wegen des Erlasses eines Gesetzes, durch das die für Schuldtitel geltenden Bedingungen zum Zweck der Restrukturierung der nationalen Staatsschulden geändert werden – Ausschluss

(Art. 340 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 79-85)

10.    Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Begriff – Eigentumsrecht – Einbeziehung

(Art. 340 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 17 Abs. 1)

(vgl. Rn. 96, 97)

11.    Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Grundrechte – Eigentumsrecht – Beschränkungen – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 17 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1)

(vgl. Rn. 99, 100)

12.    Wirtschafts- und Währungspolitik – Währungspolitik – Durchführung – Von der Europäischen Zentralbank (EZB) an nationale Behörden gerichtete Stellungnahme zu Entwürfen nationaler Rechtsvorschriften in ihrem Zuständigkeitsbereich – Von einem Mitgliedstaat erlassenes Gesetz, mit dem der Wert bestimmter Schuldtitel herabgesetzt wird, um die nationale Wirtschaft und die Eurozone vor dem Ausfallrisiko des betreffenden Mitgliedstaats zu schützen – Unverhältnismäßige Einschränkung des Eigentumsrechts – Fehlen

(Art. 127 Abs. 4 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 17 Abs. 1; Entscheidung 98/415 des Rates)

(vgl. Rn. 105, 108-116)

13.    Freier Kapitalverkehr – Beschränkungen des Kapitalverkehrs – Nationale Regelung, durch die der Wert der vom betreffenden Mitgliedstaat ausgegebenen oder garantierten Schuldtitel herabgesetzt wird –Rechtfertigung mit der Notwendigkeit, die nationale Wirtschaft und die Eurozone gegen ein Ausfallrisiko des betreffenden Mitgliedstaats zu schützen – Zulässigkeit

(Art. 63 AEUV)

(vgl. Rn. 119, 120, 122-124)

14.    Gerichtliches Verfahren – Behandlung der Rechtssachen vor dem Gericht – Schutz der Parteien gegen die unangemessene Verwendung von Verfahrensstücken – Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der freien Beweisführung – Verwendung eines Verfahrensschriftstücks aus einer anderen Rechtssache – Zulässigkeit – Einreichung eines Verfahrensschriftstücks, bei dem Seiten fehlen – Mängelbehebung im Stadium der Erwiderung – Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der gegnerischen Partei – Fehlen

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 85)

(vgl. Rn. 129-131)

15.    Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Verbot von aufsichtsrechtlich nicht gerechtfertigten Maßnahmen, die für Finanzinstitute einen bevorrechtigten Zugang schaffen – Nationale Regelung, durch die der Wert der vom betreffenden Mitgliedstaat ausgegebenen oder garantierten Schuldtitel herabgesetzt wird – Rechtfertigung mit der Notwendigkeit, die nationale Wirtschaft und die Eurozone gegen ein Ausfallrisiko des betreffenden Mitgliedstaats zu schützen – Zulässigkeit

(Art. 124 AEUV; Verordnung Nr. 3604/93 des Rates, Art. 2)

(vgl. Rn. 136-138)

16.    Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Begriff – Verbot von aufsichtsrechtlich nicht gerechtfertigten Maßnahmen, die für Finanzinstitute einen bevorrechtigten Zugang schaffen – Ausschluss

(Art. 124 und Art. 340 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 139, 140)

17.    Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang

(Art. 340 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 143, 144)

Zusammenfassung

Mit dem Urteil Steinhoff u. a./EZB (T‑107/17) vom 23. Mai 2019 hat das Gericht eine Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen, der privaten Gläubigern aufgrund der Abgabe einer Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (EZB) über die von der Hellenischen Republik begebenen und garantierten Titel(1) entstanden sein soll.

Am 2. Februar 2012 forderte die Hellenische Republik die EZB gemäß Art. 127 Abs. 4 AEUV in Verbindung mit Art. 282 Abs. 5 AEUV auf, zum Entwurf des Gesetzes Nr. 4050/2012 über die Einführung von Regeln für die Änderung der Bedingungen für vom griechischen Staat begebene oder garantierte Schuldtitel im Rahmen von Vereinbarungen mit ihren Inhabern, um die griechische Staatsschuld u. a. auf der Grundlage der Anwendung von Umschuldungsklauseln umzustrukturieren, eine Stellungnahme abzugeben. Nachdem die EZB eine positive Stellungnahme zum Gesetzesentwurf abgegeben hatte, wurde dieser am 23. Februar 2012 vom Hellenischen Parlament angenommen.

Nach diesen Umschuldungsklauseln sollten die vorgeschlagenen Änderungen der betreffenden Schuldtitel für alle Inhaber von dem hellenischen Recht unterliegenden und vor dem 31. Dezember 2011 begebenen Schuldtiteln, wie sie im Beschluss des Ministerrats über die Genehmigung der Aufforderungen zur Beteiligung privater Investoren (Private Sector Involvement, im Folgenden: Beteiligung des Privatsektors) genannt wurden, rechtlich bindend werden, wenn die Änderungen von einem Quorum von Schuldtitelinhabern genehmigt würden, die zusammen mindestens zwei Drittel des Nominalwerts dieser Titel vertreten. Da das erforderliche Quorum und die erforderliche Mehrheit für den geplanten Umtausch der Titel erreicht wurden, sahen sich alle Inhaber griechischer Schuldtitel einschließlich derjenigen, die dagegen waren, einem Umtausch ihrer Titel gemäß dem Gesetz Nr. 4050/2012 und infolgedessen einem Wertverlust ausgesetzt. Die Kläger haben als Inhaber griechischer Schuldtitel an der Umstrukturierung der griechischen Staatschuld gemäß der Beteiligung des Privatsektors und den Umschuldungsklauseln, die nach dem Gesetz Nr. 4050/2012 durchgeführt wurden, teilgenommen, nachdem sie das Angebot zum Umtausch ihrer Titel abgelehnt hatten.

Mit ihrer Klage machten die Kläger die Haftung der EZB wegen eines Schadens geltend, der ihnen dadurch entstanden sein soll, dass es die EZB in ihrer Stellungnahme versäumt habe, die Hellenische Republik auf die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld durch den zwangsweisen Tausch von Schuldtiteln aufmerksam zu machen.

In Bezug auf die außervertragliche Haftung der EZB hat das Gericht als Erstes festgestellt, dass die Stellungnahmen der EZB für die nationalen Behörden nicht verbindlich sind. Nach dem dritten Erwägungsgrund und nach Art. 4 der Entscheidung 98/415(2) müssen die nationalen Behörden diese Stellungnahmen nur berücksichtigen, und die Stellungnahmen lassen die Verantwortlichkeiten dieser Behörden in den in diesen Entwürfen behandelten Sachbereichen unberührt. Daraus folgt, dass die Einhaltung der Konsultationspflicht der EZB zwar erfordert, dass sie ihren Standpunkt zweckdienlich den nationalen Behörden zur Kenntnis bringen kann, diese jedoch nicht verpflichtet werden können, ihm zu folgen. Als Zweites hat das Gericht festgestellt, dass die EZB bei der Abgabe ihrer Stellungnahmen über einen weiten Ermessensspielraum verfügt. Der weite Ermessensspielraum der EZB bedeutet, dass nur eine offenkundige und erhebliche Überschreitung dieses Ermessens ihre außervertragliche Haftung begründen kann. Folglich kann nur ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht, die außervertragliche Haftung der EZB begründen.

In diesem Kontext hat das Gericht festgestellt, dass die Kläger zu Unrecht beanstandet haben, dass die EZB einen Rechtsverstoß begangen habe, der ihre außervertragliche Haftung begründe, indem sie in der streitigen Stellungnahme nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz pacta sunt servanda hingewiesen habe, der ihnen gegenüber durch den Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 begangen worden sei. Aufgrund der Zeichnung der von der Hellenischen Republik begebenen und garantierten streitigen Schuldtitel durch die Kläger ist nämlich ein Vertragsverhältnis zwischen ihnen und der Hellenischen Republik entstanden. Dieses richtet sich nicht nach dem Grundsatz pacta sunt servanda entsprechend Art. 26 des Wiener Übereinkommens. Das Übereinkommen findet gemäß seinem ersten Artikel nur auf Verträge zwischen Staaten Anwendung(3). Folglich stellt Art. 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge keine Rechtsnorm dar, die den Klägern Rechte verleiht. Des Weiteren richten sich nach den Ausführungen des Gerichts die Stellungnahmen der EZB weder an Einzelne noch geht es bei ihnen hauptsächlich um Vertragsbeziehungen zwischen einer Einzelperson und einem Mitgliedstaat infolge einer Ausgabe von Schuldtiteln durch diesen Mitgliedstaat. Nach Art. 2 der Entscheidung 98/415 sind nämlich die Empfänger der Stellungnahmen der EZB die Behörden der Mitgliedstaaten, die dazu verpflichtet sind, die EZB zu hören, und nicht Einzelne. Folglich ist die EZB, wenn sie wie vorliegend von der Hellenischen Republik zu einem Regelungsentwurf gehört wird, der die Nationalbanken und die für Finanzinstitute geltenden Vorschriften betrifft, soweit diese eine deutliche Auswirkung auf die Stabilität dieser Institute und die Finanzmärkte haben, nicht verpflichtet, sich dazu zu äußern, ob dieser Mitgliedstaat gegenüber den Inhabern staatlicher Schuldtitel den allgemeinen Grundsatz des Vertragsrechts pacta sunt servanda einhält. Somit gewährt die Befugnis der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme den Klägern keinen Anspruch darauf, dass diese einen Verstoß gegen ein der Hellenischen Republik gegenüber bestehendes vertragliches Recht anzeigt, das darauf beruht, dass sie von dieser begebene und garantierte Schuldtitel gezeichnet haben.

Anschließend hat das Gericht festgestellt, dass die Herabsetzung des Werts der von den Klägern gehaltenen Schuldtitel keine unverhältnismäßige Maßnahme im Hinblick auf das Ziel darstellte, die Wirtschaft der Hellenischen Republik und die Eurozone vor einem Zahlungsausfall der Hellenischen Republik und dem Zusammenbruch ihrer Wirtschaft zu schützen. Somit haben die Kläger zu Unrecht beanstandet, dass die fraglichen Maßnahmen einen Verstoß gegen das in Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Eigentumsrecht darstellten.

Im Anschluss hat das Gericht einen Verstoß gegen den freien Kapitalverkehr gemäß Art. 63 Abs. 1 AEUV verneint und festgestellt, dass vorliegend die durch das Gesetz Nr. 4050/2012 verwirklichten Maßnahmen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt waren, da die dem Gesetz zugrunde liegenden Umstände tatsächlich insofern außergewöhnlich waren, als dass ohne Umstrukturierung ein zumindest selektiver, kurzfristiger Zahlungsausfall der Hellenischen Republik eine glaubhafte Perspektive darstellte. Auch sollten die fraglichen Maßnahmen die Stabilität des Bankensystems der Eurozone in seiner Gesamtheit sicherstellen. Ferner haben die Kläger nicht bewiesen, dass die Maßnahmen unverhältnismäßig waren. Sie ermöglichten, die Stabilität des Bankensystems der Eurozone in seiner Gesamtheit wiederherzustellen, und es wurde nicht nachgewiesen, dass sie über das zur Wiederherstellung der Stabilität Notwendige hinausgingen. Insbesondere hätte die Beteiligung der privaten Gläubiger am Umtausch der griechischen Schuldtitel auf rein freiwilliger Basis, so wie von den Klägern befürwortet, nicht ermöglicht, den Erfolg dieses Titelumtauschs sicherzustellen. Wäre die Gleichbehandlung der privaten Gläubiger nicht sichergestellt worden, hätten nämlich nur wenige Gläubiger dem Umtausch angesichts des mit ihm einhergehenden moralischen Risikos zugestimmt, was bedeutet hätte, dass sie die Folgen der von diesen nicht am Umtausch der griechischen Schuldtitel teilnehmenden Gläubigern eingegangenen Risiken hätten tragen müssen.

Schließlich war das Gericht der Auffassung, dass die Kläger zu Unrecht einen Rechtsverstoß geltend gemacht haben, für den die EZB ihnen gegenüber hafte, weil sie nicht auf Art. 124 AEUV hingewiesen habe. Durch Art. 124 AEUV werden nämlich alle Maßnahmen untersagt, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen getroffen werden und u. a. für die Mitgliedstaaten einen bevorrechtigten Zugang zu den Finanzinstituten schaffen, um die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, eine gesunde Haushaltspolitik zu befolgen, indem vermieden wird, dass eine monetäre Finanzierung öffentlicher Defizite oder ein bevorrechtigter Zugang der öffentlichen Hand auf den Finanzmärkten zu einer übermäßigen Verschuldung oder überhöhten Defiziten der Mitgliedstaaten führen. Mit dem Gesetz Nr. 4050/2012 wird jedoch nicht der Zweck verfolgt, die Verschuldung der Hellenischen Republik zu vertiefen, sondern im Gegenteil sie angesichts ihrer Übermäßigkeit zu verringern, indem die von den Klägern gehaltenen Titel abgewertet werden. Im Übrigen trug der Entwurf des Gesetzes Nr. 4050/2012 dazu bei, sowohl die griechischen öffentlichen Finanzen als auch die Stabilität des Finanzsystems der Eurozone zu bewahren. Jedenfalls bezweckt Art. 124 AEUV nicht den Schutz der Kläger und verleiht ihnen keine Rechte.


1      Stellungnahme CON/2012/12 der EZB vom 17. Februar 2012 über vom griechischen Staat begebene oder garantierte Schuldtitel.


2      Entscheidung 98/415/EG des Rates vom 29. Juni 1998 über die Anhörung der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Behörden zu Entwürfen für Rechtsvorschriften.


3      Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Bd. 1155, S. 331).