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Klage, eingereicht am 15. März 2011 - Centre national de la recherche scientifique/Kommission

(Rechtssache T-167/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Centre national de la recherche scientifique (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lenoir)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, den Betrag von 20 989,82 Euro zu erstatten, den die Kommission als Forderung aus dem Vertrag mit ihrer Belastungsanzeige Nr. 2010-1232 vom 26. Oktober 2010 geltend gemacht hat und der Gegenstand der Aufrechnungshandlung vom 17. Dezember 2010 (Az. BUDG/C3 D[2010] B.2 - 1232) war, zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen entsprechend dem auf den Vertrag anwendbaren belgischen Recht;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. II.19.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags LSHB-CT-2004-503319 über das Projekt "ALLOSTEM" des 6. Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung (2002­2006) (im Folgenden: Vertrag ALLOSTEM), da die Kommission dem Kläger den Nachweis der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags in Bezug auf die erstattungsfähigen Personalkosten erschwert und sogar unmöglich gemacht habe, indem sie die Definitionskriterien für die erstattungsfähigen Kosten nicht beachtet habe.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen aus den Art. II.19 und II.20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags ALLOSTEM, da die Kommission Ausgaben für die "Rückstellung für Arbeitsplatzverlust" und den Mutterschaftsurlaub einer Biologin mit einem befristeten Arbeitsvertrag von der Erstattung ausgeschlossen habe.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 12 des Vertrag ALLOSTEM, wonach nach belgischem Recht zu beurteilen sei, ob Forderungen aus diesem Vertrag einredefrei seien. Der Kläger macht geltend, dass

die Kommission sich bei der Beurteilung, ob die geltend gemachte Forderung einredefrei sei, ausschließlich auf Unionsrecht und nicht auf belgisches Recht gestützt habe und

dass die Forderung ernsthaft bestritten worden sei und demnach nicht einredefrei sei.

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