Language of document : ECLI:EU:C:2017:407

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 30. Mai 2017(1)

Rechtssache C165/16

Toufik Lounes

gegen

Secretary of State for the Home Department

(Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen’s Bench Division [Administrative Court] [Hoher Gerichtshof (England und Wales), Abteilung Queen’s Bench (Kammer für Verwaltungsstreitsachen), Vereinigtes Königreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 21 AEUV – Richtlinie 2004/38/EG – Berechtigte – Unionsbürger, der unter Beibehaltung seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erworben hat – Auswirkungen des Erwerbs der Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats durch den Unionsbürger auf den Genuss der Rechte aus der Richtlinie 2004/38 – Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen dieses Unionsbürgers in diesem Mitgliedstaat“






I.      Einleitung

1.        Kann sich ein Unionsbürger, nachdem er seine Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG(2) ausgeübt und in der Folge die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erworben hat, in Anbetracht des persönlichen Anwendungsbereichs dieser Richtlinie weiterhin zu seinen Gunsten und/oder zugunsten seines drittstaatsangehörigen Ehegatten auf die durch die Richtlinie verliehenen Rechte und Freiheiten berufen?

2.        Dies ist im Wesentlichen die Frage, die im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfen wird.

3.        In der Tat stellt sich diese Frage insofern, als nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 als durch diese Richtlinie „Berechtigter“ „jede[r] Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie … seine Familienangehörigen …, die ihn begleiten oder ihm nachziehen“(3), gilt.

4.        Der Gerichtshof wird also mit der Frage befasst, ob der Umstand, dass ein Unionsbürger die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats erwirbt, in den er sich gemäß dieser Richtlinie begeben hat und in dem er sich im Einklang mit der Richtlinie aufgehalten hat, dazu führen kann, dass er – sowie sein drittstaatsangehöriger Ehegatte – die Rechte verliert, die er zuvor aufgrund der Richtlinie erlangt und bis dahin uneingeschränkt genossen hat.

5.        Dies ist der Standpunkt, den der Secretary of State for the Home Department (Innenminister, Vereinigtes Königreich) in der vorliegenden Rechtssache eingenommen hat und den das Vereinigte Königreich verteidigt.

6.        Im Rechtsstreit mit dem algerischen Staatsangehörigen Toufik Lounes hat der Innenminister nämlich dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit der Begründung abgelehnt, dass seine Ehefrau, eine Unionsbürgerin, durch Einbürgerung die britische Staatsangehörigkeit erworben habe, womit sie nunmehr vom persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38 ausgeschlossen sei.

7.        Hierbei handelt es sich um eine Konstellation, über die bislang nie entschieden worden ist, die aber, wie das vorlegende Gericht erklärt, im Vereinigten Königreich Gegenstand eines Pilotverfahrens ist(4).

8.        Das zu verkündende Urteil wird nicht alle Schwierigkeiten, die mit dem persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie verbunden sind, erschöpfend behandeln. Es wird aber zunächst von praktischer Bedeutung sein, da es häufig geschehen kann, dass Unionsbürger in ihrem Aufnahmemitgliedstaat eingebürgert werden möchten. Ferner wird es theoretische Bedeutung entfalten, da diese Entscheidung in Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Ausgestaltung des Unionsbürgerstatus beitragen wird.

9.        In dieser Hinsicht gibt meines Erachtens das Urteil vom 12. März 2014, O. und B.(5), in dem der Gerichtshof den persönlichen Anwendungsbereich der besagten Richtlinie ausgelegt hat, Aufschluss darüber, welche Herangehensweise er in einem Verfahren wie dem vorliegenden voraussichtlich wählen wird und lässt damit ein Prüfungsschema erkennen, das für die Antwort, die dem vorlegenden Gericht in der hiesigen Rechtssache zu geben ist, von Nutzen sein wird.

10.      In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich darlegen, aus welchen Gründen ein Unionsbürger, der – wie Frau Perla Nerea García Ormazábal im vorliegenden Fall – die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats erworben hat, in den er sich gemäß der Richtlinie 2004/38 begeben hat und wo er sich gemäß der Richtlinie aufgehalten hat, nicht mehr unter den Begriff „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie fällt, so dass diese weder auf ihn selbst noch auf seinen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen anwendbar ist.

11.      Ich werde allerdings ausführen, dass die praktische Wirksamkeit der Rechte aus Art. 21 Abs. 1 AEUV verlangt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden der Unionsbürger, der die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats erworben hat, in dem er sich auf der Grundlage und gemäß den Anforderungen des Art. 16 der genannten Richtlinie tatsächlich aufgehalten und im Zuge dieses Aufenthalts ein Familienleben mit einem Drittstaatsangehörigen entwickelt hat, keine ungünstigere Behandlung erfahren darf als diejenige, die ihm in diesem Staat aufgrund der Richtlinie 2004/38 vor seiner Einbürgerung zukam, und als diejenige, die ihm nach dem Unionsrecht zustünde, wenn er sich in einen anderen Mitgliedstaat begäbe.

 II.      Rechtlicher Rahmen

 A.      Unionsrecht

 1.      Bestimmungen des AEU-Vertrags

12.      Nach Art. 21 Abs. 1 AEUV „[hat j]eder Unionsbürger … das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten“.

 2.      Richtlinie 2004/38

13.      In Art. 1 dieser Richtlinie heißt es:

„Diese Richtlinie regelt

a)      die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten genießen;

b)      das Recht auf Daueraufenthalt der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;

…“

14.      Art. 2 der Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.      ‚Unionsbürger‘ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2.      ‚Familienangehöriger‘

a)      den Ehegatten;

3.      ‚Aufnahmemitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.“

15.      Art. 3 („Berechtigte“) der Richtlinie 2004/38 sieht in Abs. 1 vor:

„Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.“

16.      In Art. 16 („Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“) dieser Richtlinie heißt es:

„(1)      Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

(2)      Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

…“

 B.      Recht des Vereinigten Königreichs

17.      Die Richtlinie 2004/38 wurde durch die Immigration (European Economic Area) Regulations 2006 (2006/1003) (Verordnung von 2006 über die Zuwanderung [Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)], im Folgenden: Verordnung 2006/1003) in das Recht des Vereinigten Königreichs umgesetzt. In dieser Verordnung wird der Ausdruck „EWR-Staatsangehöriger“ anstelle von „Unionsbürger“ verwendet.

18.      In der ursprünglichen Fassung definierte Regulation 2 dieser Verordnung den Begriff „EWR-Staatsangehöriger“ als „Angehöriger eines EWR-Staats“, wobei klargestellt wurde, dass das Vereinigte Königreich von dem Begriff „EWR-Staat“ ausgenommen war.

19.      Nach zwei aufeinanderfolgenden Änderungen(6) bestimmt Regulation 2 der Verordnung 2006/1003 nunmehr:

„Der Ausdruck ‚EWR-Staatsangehöriger‘ bezeichnet einen Staatsangehörigen eines EWR-Staats, der nicht auch britischer Staatsbürger ist.“

20.      Die Regulations 6, 7, 14 und 15 dieser Verordnung bewirken die Umsetzung der Art. 2, 7 und 16 der Richtlinie 2004/38, indem sie diese Bestimmungen im Wesentlichen übernehmen.

 III.      Sachverhalt und Vorlagefrage

21.      Frau García Ormazábal, eine spanische Staatsangehörige, begab sich im September 1996 in das Vereinigte Königreich, um dort ein Studium aufzunehmen. Ab September 2004 arbeitete sie in Vollzeit für die türkische Botschaft in London. Am 12. August 2009 erwarb sie durch Einbürgerung die britische Staatsangehörigkeit und erhielt einen britischen Pass, bewahrte aber auch ihre spanische Staatsangehörigkeit.

22.      Herr Lounes, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste am 20. Januar 2010 mit einem auf sechs Monate befristeten Besuchervisum in das Vereinigte Königreich ein und verlängerte über diesen Zeitraum hinaus rechtswidrig seinen Aufenthalt im britischen Hoheitsgebiet. Frau García Ormazábal begann 2013 eine Beziehung zu Herrn Lounes. Frau García Ormazábal und Herr Lounes heirateten am 1. Januar 2014 in einer religiösen und am 16. Mai 2014 in einer zivilen Zeremonie in London. Seither wohnen sie im Vereinigten Königreich.

23.      Am 15. April 2014 beantragte Herr Lounes beim Innenminister, ihm gemäß der Verordnung 2006/1003, mit der die Richtlinie 2004/38 in das Recht des Vereinigten Königreichs umgesetzt wird, eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines EWR-Staatsangehörigen auszustellen.

24.      Am 14. Mai 2014 wurde ihm ein Bescheid zugestellt, der von der Verfügung begleitet war, dass sein Aufenthalt im Vereinigten Königreich beendet werde. Zur Begründung hieß es, er habe unter Umgehung der einwanderungsrechtlichen Kontrollen die in diesem Staat zulässige Aufenthaltsdauer überschritten.

25.      Ferner teilte der Innenminister Herrn Lounes mit Schreiben vom 22. Mai 2014 mit, dass sein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abgelehnt werde. Infolge der Änderung von Regulation 2 der Verordnung 2006/1003 durch die Verordnungen 2012/1547 und 2012/2560 gelte Frau García Ormazábal nicht mehr als „EWR-Staatsangehörige“, da sie am 12. August 2009 die britische Staatsangehörigkeit erworben habe, wenngleich sie auch ihre spanische Staatsangehörigkeit behalten habe. Somit genieße sie im Vereinigten Königreich nicht mehr die durch die erstgenannte Verordnung und die Richtlinie 2004/38 verliehenen Rechte. Folglich habe Herr Lounes keinen Anspruch aus dieser Verordnung auf eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines EWR-Staatsangehörigen.

26.      Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich hervor, dass britische Bürger, die auch die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaats besitzen, früher als EWR-Staatsangehörige im Sinne von Regulation 2 der Verordnung 2006/1003 galten und somit die Rechte aus dieser Verordnung genießen konnten. Seit Inkrafttreten der genannten Änderung sei dies aber nicht mehr der Fall. Herr Lounes erhob daraufhin beim vorlegenden Gericht Klage gegen den oben genannten Bescheid vom 22. Mai 2014.

27.      Dieses Gericht äußert Zweifel an der Vereinbarkeit von Regulation 2 der Verordnung 2006/1003 in ihrer durch die Verordnungen 2012/1547 und 2012/2560 geänderten Fassung mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38.

28.      Hierzu erläutert es, dass diese Änderung auf das Urteil vom 5. Mai 2011, McCarthy(7), hin erfolgt sei, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass die Richtlinie 2004/38 nicht auf einen Unionsbürger anwendbar sei, der noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sich stets im Mitgliedstaat seiner eigenen Staatsangehörigkeit aufgehalten hat und im Übrigen die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt.

29.      Im vorliegenden Fall sei aber unstreitig, dass Frau García Ormazábal vor dem Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe und als spanische Staatsangehörige ein Recht auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 2004/38 erlangt habe.

30.      In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht, ob Frau García Ormazábal und ihr Familienangehöriger, wie der Innenminister behauptet, im Vereinigten Königreich mit Frau García Ormazábals Einbürgerung die Rechte aus dieser Richtlinie verloren haben, oder ob Frau García Ormazábal, wie Herr Lounes geltend macht, trotz des Erwerbs der britischen Staatsangehörigkeit weiterhin als „Berechtigte“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie anzusehen ist, so dass sie selbst sowie ihr mit ihr zusammenlebender Familienangehöriger sich nach wie vor auf die Rechte aus der Richtlinie berufen können. Das vorlegende Gericht ist sich außerdem im Unklaren, ob die Antwort auf diese Frage unterschiedlich ausfallen kann, je nachdem, ob Frau García Ormazábal über ein Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate gemäß Art. 7 der Richtlinie 2004/38 oder über ein Recht auf Daueraufenthalt im Vereinigten Königreich gemäß Art. 16 dieser Richtlinie verfügte.

31.      Unter diesen Umständen hat der High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung Queen’s Bench [Kammer für Verwaltungsstreitsachen], Vereinigtes Königreich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Wenn eine spanische Staatsangehörige und Unionsbürgerin

i)      sich in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit gemäß der Richtlinie 2004/38 in das Vereinigte Königreich begibt,

ii)      sich in Ausübung ihres Rechts gemäß Art. 7 bzw. Art. 16 der Richtlinie 2004/38 im Vereinigten Königreich aufhält,

iii)      später die britische Staatsangehörigkeit erwirbt, die sie als Doppelstaaterin neben ihrer spanischen Staatsangehörigkeit besitzt, und

iv)      mehrere Jahre nach dem Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit einen Drittstaatsangehörigen heiratet, mit dem sie sich im Vereinigten Königreich aufhält,

sind dann sie selbst und ihr Ehegatte jeweils Berechtigte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, solange sie sich im Vereinigten Königreich aufhält und sowohl die spanische als auch die britische Staatsangehörigkeit besitzt?

 IV.      Würdigung

32.      Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob ein Unionsbürger, der, wie Frau García Ormazábal, die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats erworben hat, in dem er sich gemäß Art. 16 der Richtlinie 2004/38 tatsächlich und dauerhaft aufgehalten hat, unter den Begriff „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie fällt, so dass sein drittstaatsangehöriger Ehegatte mit Erfolg ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in diesem Staat beanspruchen kann.

33.      Der Gerichtshof wird also im Wesentlichen mit der Frage befasst, ob ein Mitgliedstaat auf der Grundlage des Unionsrechts berechtigt ist, einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, das Aufenthaltsrecht zu versagen, wenn dieser Unionsbürger nach Ausübung seiner Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechte gemäß der Richtlinie 2004/38 unter Beibehaltung seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit dieses Staates erworben hat.

34.      Bevor mit der Prüfung dieser Frage begonnen wird, ist eine einleitende Bemerkung angezeigt.

35.      Mir erscheint nämlich der Hinweis wichtig, dass – entgegen dem, was die Regierung des Vereinigten Königreichs offenbar geltend macht – die hier zu untersuchende Situation nicht mit einem rein innerstaatlichen Sachverhalt gleichgesetzt werden kann. Auch wenn Frau García Ormazábal gegenwärtig die britische Staatsangehörigkeit besitzt, hängt die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts ihres drittstaatsangehörigen Ehemanns nicht allein von nationalen Rechtsvorschriften ab.

36.      Erstens ist in einem Fall wie dem vorliegenden der Bezug zum Unionsrecht, insbesondere zu den Bestimmungen der Richtlinie 2004/38, offenkundig.

37.      Denn gerade aufgrund der Ausübung ihrer Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechte konnte Frau García Ormazábal ein Recht auf Daueraufenthalt im Vereinigten Königreich genießen, und auf der Grundlage des unbefristeten Aufenthaltstitels, der ihr auf der Basis von Art. 16 dieser Richtlinie erteilt wurde, hat sie die britische Staatsangehörigkeit erworben, und zwar im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen dieses Staates(8).

38.      Somit besteht eine untrennbare Verbindung zwischen der Ausübung der Rechte, die diese Richtlinie Frau García Ormazábal verliehen hat, und Frau García Ormazábals Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit. Folglich kann das Vereinigte Königreich nun meines Erachtens nicht mit der alleinigen Begründung, dass Frau García Ormazábal in diesem Staat eingebürgert worden sei, die Rechte außer Betracht lassen, die sie auf der Grundlage des sekundären Unionsrechts ausgeübt hat. Ebenso wenig kann das Vereinigte Königreich unberücksichtigt lassen, dass Frau García Ormazábal ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit, nämlich die spanische, behalten hat.

39.      Es ist also offensichtlich, dass die Situation eines Unionsbürgers, der sich, wie Frau García Ormazábal, aufgrund seiner Einbürgerung in einer Lage befindet, die zum Verlust seiner Rechte aus der Richtlinie 2004/38 zu führen droht, ihrer Natur und ihren Auswirkungen nach dem Unionsrecht unterliegt.

40.      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit zwar nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt, diese Zuständigkeit aber nach ständiger Rechtsprechung unter Beachtung des Unionsrechts auszuüben ist(9). So hat der Gerichtshof in der dem Urteil vom 2. März 2010, Rottmann(10), zugrunde liegenden Rechtssache betreffend eine Entscheidung über die Rücknahme einer Einbürgerung geurteilt, dass diese Zuständigkeit, wenn sie gegenüber einem Unionsbürger ausgeübt wird und die von der Rechtsordnung der Union verliehenen und geschützten Rechte berührt, der gerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf das Unionsrecht unterliegt.

41.      Die Tatsache, dass eine Materie in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegt, ändert folglich nichts daran, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, der offensichtlich dem Unionsrecht unterliegt, die einschlägigen nationalen Regelungen im Einklang mit dem Unionsrecht stehen müssen.

42.      Dies vorangeschickt, ist nun die Frage zu prüfen, die das vorlegende Gericht uns stellt.

43.      Zur Prüfung dieser Frage ist zunächst zu untersuchen, ob Frau García Ormazábal als „Berechtigte“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie unterliegen kann.

44.      Diese Vorabprüfung ist notwendig, um zu klären, ob ein Drittstaatsangehöriger wie ihr Ehegatte – der ja gemäß Art. 2 Nr. 2 Buchst. a der Richtlinie als ihr Familienangehöriger gilt – ein abgeleitetes, auf die Richtlinie 2004/38 gestütztes Aufenthaltsrecht besitzen kann.

45.      Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie Drittstaatsangehörigen keine eigenständigen Rechte verleihen(11). Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung ergibt, sind die etwaigen Rechte, die Drittstaatsangehörigen durch die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft verliehen werden, keine eigenständigen Rechte, sondern Rechte, die sich daraus ableiten, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt ausgeübt hat. Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen besteht grundsätzlich also nur dann, wenn es erforderlich ist, damit ein Unionsbürger seine Rechte auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt in der Union effektiv ausüben kann(12).

46.      Sollte sich ergeben, dass diese beiden Personen nicht oder nicht mehr unter den Begriff „Berechtigte“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie fallen, wäre zu prüfen, ob Herr Lounes dennoch ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben kann, das unmittelbar aus den Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Unionsbürgerschaft folgt.

 A.      Zu Frau García Ormazábals Eigenschaft als „Berechtigte“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38

47.      Nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie gilt als durch die Richtlinie „Berechtigter“ „jede[r] Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie … seine Familienangehörigen …, die ihn begleiten oder ihm nachziehen“(13).

48.      Diese Vorschrift macht also aus der Staatsangehörigkeit ein Kriterium zur Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie, so dass Frau García Ormazábals Erwerb der Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats für sie eindeutig zu einer Veränderung der Rechtslage geführt hat. Hierauf stützt sich das Vereinigte Königreich, um darzutun, dass Frau García Ormazábal aufgrund ihrer Einbürgerung nicht mehr unter diese Begriffsbestimmung fallen könne.

49.      Zwar befand sich Frau García Ormazábal eindeutig im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38, als sie sich im September 1996 in Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts von ihrem Herkunftsmitgliedstaat Spanien in das Vereinigte Königreich begab, um sich dort zunächst als Studentin und dann als Angestellte der türkischen Botschaft aufzuhalten(14). Der Umstand, dass sie am 12. August 2009 die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erwarb, in dem sie sich seit 1996 ununterbrochen aufhält, schließt sie jedoch vom persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie aus.

50.      Denn auch wenn die Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung nicht eng auszulegen ist, ändert dies nichts daran, dass der Wortlaut ihres Art. 3 Abs. 1, wie er vom Gerichtshof ausgelegt wird, ihren persönlichen Anwendungsbereich auf Unionsbürger beschränkt, die sich in einem anderen als dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aufhalten.

51.      Die Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie auf einen Unionsbürger, der, wie Frau García Ormazábal, die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erworben hat, würde dazu führen, dass vom klaren Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 und von der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs abgewichen wird.

52.      Es ist nämlich auf die Auslegung abzustellen, die der Gerichtshof im Urteil O. und B. hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie vorgenommen hat; diese Auslegung gibt meines Erachtens Aufschluss darüber, welche Herangehensweise der Gerichtshof in Fällen wie dem vorliegenden befolgen möchte, und gibt für die Antwort auf die Frage des vorlegenden Gerichts die Richtung vor.

53.      In jener Rechtssache ging es um die Weigerung der niederländischen Behörden, Herrn O.(15) und Herrn B.(16) ihren rechtmäßigen Aufenthalt in den Niederlanden zu bescheinigen, und zwar jeweils als Familienangehöriger eines Unionsbürgers, der nach Ausübung seines Freizügigkeitsrechts gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückgekehrt war.

54.      Das vorlegende Gericht stellte dem Gerichtshof insbesondere die Frage, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 sowie Art. 21 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen seien, dass sie einen Mitgliedstaat daran hinderten, die Anerkennung eines solchen Aufenthaltsrechts zu verweigern.

55.      In Fortschreibung der Urteile vom 7. Juli 1992, Singh(17), und vom 11. Dezember 2007, Eind(18), hat der Gerichtshof daraufhin klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, kraft Unionsrechts ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben können, das es ihnen erlaubt, mit diesem Unionsbürger in dem Mitgliedstaat zu wohnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

56.      Der Gerichtshof hat die Richtlinie 2004/38 für unanwendbar erklärt und entschieden, dass ein Drittstaatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, aus dieser Richtlinie kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, herleiten kann(19).

57.      Insoweit hat sich der Gerichtshof auf eine wörtliche, systematische und teleologische Auslegung der Richtlinie gestützt.

58.      Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 bestätige, ebenso wie derjenige von Art. 6, Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 16 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie – dies sind die Vorschriften, die das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers und das abgeleitete Aufenthaltsrecht seiner Familienangehörigen entweder in „einem anderen Mitgliedstaat“ oder im „Aufnahmemitgliedstaat“ betreffen –, dass diese Vorschriften die rechtliche Situation eines Unionsbürgers regelten, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt habe, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, niedergelassen habe(20).

59.      Überdies verdeutliche das Ziel der Richtlinie, dass diese nicht für einen Unionsbürger gelten solle, der aufgrund der Tatsache, dass er sich in dem Mitgliedstaat aufhalte, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, über ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht verfüge.

60.      Wie aus ihrem Art. 1 Buchst. a hervorgehe, habe die Richtlinie nämlich nur zum Gegenstand, die Bedingungen zu regeln, unter denen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ausgeübt werde(21). Da inländische Staatsangehörige aber in Übereinstimmung mit einem völkerrechtlichen Grundsatz in ihrem eigenen Staat nach nationalem Recht über ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht verfügen – dieser Staat kann ihnen nämlich weder die Einreise in sein Gebiet noch den dortigen Aufenthalt verwehren(22) –, hat der Gerichtshof festgestellt, dass „die Richtlinie 2004/38 lediglich die Voraussetzungen der Einreise und des Aufenthalts eines Unionsbürgers in anderen Mitgliedstaaten als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt“, regelt(23).

61.      Auch wenn der Erwerb der Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats meines Erachtens zu der von dieser Richtlinie bezweckten Integration des Unionsbürgers in diesen Staat gehört, muss also in Anbetracht des persönlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie festgestellt werden, dass diese Änderung des Personenstands automatisch dazu führt, dass der Unionsbürger seine Rechte aus der Richtlinie verliert.

62.      Dies mag paradox erscheinen, aber die Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie auf einen Unionsbürger, der, wie Frau García Ormazábal, die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erworben hat, würde dazu führen, dass vom klaren Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 und von der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs abgewichen wird.

63.      Somit kann nur festgestellt werden, dass sich die rechtliche Situation von Frau García Ormazábal, obwohl zwischen der Ausübung ihrer Rechte aus dieser Richtlinie und ihrem Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit ein offensichtlicher Zusammenhang besteht, durch ihre Einbürgerung grundlegend geändert hat, und zwar hinsichtlich sowohl des Unionsrechts als auch des nationalen Rechts.

64.      Da Frau García Ormazábal keine „Berechtigte“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie mehr ist, fällt auch ihr Ehegatte nicht unter diesen Begriff, denn wie ich bereits ausgeführt habe(24), verleiht die Richtlinie den Familienangehörigen eines Berechtigten keine eigenständigen Rechte, sondern nur Rechte, die von denen abgeleitet sind, über die der Unionsbürger verfügt.

65.      Angesichts all dessen ist ein Unionsbürger, der die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats erworben hat, in dem er sich gemäß Art. 16 der Richtlinie 2004/38 tatsächlich und dauerhaft aufgehalten hat, kein „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie, so dass diese weder auf ihn selbst noch auf seine Familienangehörigen anwendbar ist.

66.      Dies bedeutet, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich in einer Situation wie derjenigen von Herrn Lounes befindet, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit seine Ehegattin mittlerweile besitzt – hier: Vereinigtes Königreich –, jedenfalls nicht unmittelbar auf der Grundlage der Richtlinie 2004/38 über ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfügen kann.

67.      Damit ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass er auf der Grundlage des Vertrags, insbesondere Art. 21 Abs. 1 AEUV, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht erhalten kann.

 B.      Zum Bestehen eines aus Art. 21 Abs. 1 AEUV folgenden abgeleiteten Aufenthaltsrechts

68.      Ich weise darauf hin, dass gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV – vorbehaltlich der entsprechenden Durchführungsvorschriften – die Mitgliedstaaten einem Unionsbürger, der nicht ihre Staatsangehörigkeit besitzt, den Zuzug in ihr Hoheitsgebiet und den dortigen Aufenthalt mit seinem Ehegatten und möglicherweise bestimmten anderen Familienangehörigen, die keine Unionsbürger sind, erlauben müssen.

69.      Diese Vorschrift wird vom Gerichtshof äußerst dynamisch ausgelegt, wenn aufgrund der Rückkehr des Unionsbürgers in seinen Herkunftsmitgliedstaat die Richtlinie 2004/38 nicht mehr auf ihn anwendbar ist, so dass weder er selbst noch seine Familienangehörigen sich auf die Rechte aus dieser Richtlinie berufen können.

70.      Um in solchen Fällen die praktische Wirksamkeit von Art. 21 Abs. 1 AEUV zu gewährleisten, wendet der Gerichtshof die Richtlinie 2004/38 entsprechend an.

71.      Im Urteil O. und B. stellt der Gerichtshof den Grundsatz auf, dass ein Unionsbürger das Recht haben muss, in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückzukehren, ohne dass die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für einen Drittstaatsangehörigen, der seiner Familie angehört, in diesem Staat an strengere Voraussetzungen als die in dieser Richtlinie vorgesehenen geknüpft werden darf.

72.      Hierbei ist es der tatsächliche Aufenthalt des Unionsbürgers und seines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage und unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 und 2 oder Art. 16 der Richtlinie 2004/38, der bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, dem Drittstaatsangehörigen, mit dem der Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat ein Familienleben geführt hat, ein auf Art. 21 Abs. 1 AEUV beruhendes abgeleitetes Aufenthaltsrecht eröffnet. Der Gerichtshof ist bestrebt, jede Beeinträchtigung des unionsrechtlichen Grundrechts auf Freizügigkeit zu vermeiden, indem er gewährleistet, dass die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Aufenthaltsrechts im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers nicht strenger sind als die Voraussetzungen, die die Richtlinie 2004/38 für die Gewährung eines solchen abgeleiteten Aufenthaltsrechts für einen Drittstaatsangehörigen vorsieht, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

73.      Der Gerichtshof hat sich insoweit auf die Grundsätze gestützt, die er zuvor in den Urteilen vom 7. Juli 1992, Singh(25), und vom 11. Dezember 2007, Eind(26), herausgearbeitet hatte.

74.      Diese beiden Rechtssachen betrafen Unionsbürger, die, nachdem sie ihre Rechte auf Freizügigkeit und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Union ausgeübt hatten, in ihren jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat zurückkehrten, um sich dort aufzuhalten.

75.      Der Gerichtshof hat zwar die Richtlinie 2004/38 nicht für anwendbar gehalten, aber entschieden, dass, wenn der Unionsbürger sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat und in den Mitgliedstaat zurückkehrt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, sein drittstaatsangehöriger Ehegatte in diesem Mitgliedstaat über ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfügen muss, und zwar unter Voraussetzungen, „die denen zumindest gleichwertig sind, die ihm nach dem … Vertrag oder dem abgeleiteten Recht im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zustehen“(27). Der Ehegatte muss demnach über mindestens dieselben Einreise- und Aufenthaltsrechte verfügen wie diejenigen, die ihm nach dem Unionsrecht zustünden, wenn der betreffende Unionsbürger beschließen würde, in einen anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten.

76.      Diese beiden Urteile zeigen im Wesentlichen, dass in Fällen, in denen ein Unionsbürger nach einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat zurückkehrt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, der letztgenannte Staat seinem eigenen Staatsangehörigen und den ihn begleitenden oder ihm nachziehenden Familienangehörigen keine ungünstigere Behandlung zuteilwerden lassen darf als diejenige, die im Aufnahmemitgliedstaat für sie galt.

77.      Diese Rechtsprechung war von der Erwägung getragen, dass dann, wenn der Drittstaatsangehörige nicht über ein solches Recht verfügte, der Arbeitnehmer, der Unionsbürger ist, allein aufgrund der fehlenden Gewissheit, nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsmitgliedstaat ein etwa durch Heirat oder Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat aufgenommenes Familienleben fortsetzen zu können, davon abgeschreckt werden könnte, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen, um im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben(28). Damit fand der Gedanke Anerkennung, dass unter solchen Umständen ein gewisses Hemmnis für das Verlassen des Herkunftsmitgliedstaats bestehen könnte.

78.      Im Urteil O. und B. lässt der Gerichtshof diese Erwägungen in entsprechender Weise zur Geltung kommen(29). Zur Vermeidung eines solchen Hemmnisses, das dem unionsrechtlich garantierten Grundrecht auf Freizügigkeit entgegenstehen könnte, stellt der Gerichtshof den Grundsatz auf, dass ein Recht auf Rückkehr in den Herkunftsmitgliedstaat bestehen muss, ohne dass die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers in diesem Staat an strengere Voraussetzungen als die in der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen geknüpft werden darf.

79.      Der vom Gerichtshof im Urteil O. und B. verfolgte Ansatz, im Fall der Rückkehr eines Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, die Richtlinie 2004/38 entsprechend anzuwenden, scheint mir auf die vorliegende Rechtssache übertragbar zu sein.

80.      Zwar ist einzuräumen, dass jener Fall im Vergleich zur nun anhängigen Rechtssache Abweichungen im Sachverhalt aufweist.

81.      In dem Fall, der dem Urteil O. und B. zugrunde lag, hatte der Unionsbürger nämlich den Aufnahmemitgliedstaat verlassen, um in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückzukehren.

82.      Vorliegend hat Frau García Ormazábal hingegen den Aufnahmemitgliedstaat nicht verlassen, sondern hält sich weiterhin dort auf und hat sich entschlossen, dessen Staatsangehörigkeit zu erwerben. Es hat also kein physischer Ortswechsel stattgefunden.

83.      Dennoch kommen sich die beiden Fälle meiner Meinung nach insofern nahe, als Frau García Ormazábal mit ihrer Entscheidung für die Einbürgerung im Aufnahmemitgliedstaat ihren Willen zum Ausdruck gebracht hat, dort in derselben Weise zu leben, wie sie es in ihrem Herkunftsmitgliedstaat getan hätte, und zwar durch Knüpfung nachhaltiger und fester Bindungen zum Aufnahmemitgliedstaat und dauerhafte Integration in diesen Staat. Folglich meine ich, dass man zwischen den Erwägungen, die der Gerichtshof im Urteil O. und B. vorgenommen hat, und denen, zu denen er in der vorliegenden Sache veranlasst ist, eine Parallele ziehen kann.

84.      In einem Fall wie dem vorliegenden bin ich überdies der Ansicht, dass eine entsprechende Anwendung der Richtlinie 2004/38 umso mehr geboten ist, als, wie bereits ausgeführt, zwischen der Ausübung der Rechte, die diese Richtlinie Frau García Ormazábal verliehen hat, als sie sich in das Vereinigte Königreich begab und sich dort aufhielt, und Frau García Ormazábals Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit eine untrennbare Verbindung besteht. Es sei daran erinnert, dass gerade das Recht auf Daueraufenthalt gemäß Art. 16 dieser Richtlinie die Grundlage dafür war, dass sie nach den einschlägigen nationalen Vorschriften die britische Staatsangehörigkeit erhielt.

85.      Frau García Ormazábal hat also ihre Bestrebungen der Integration im Aufnahmemitgliedstaat folgerichtig zum Abschluss geführt, indem sie ihre Einbürgerung beantragt hat, was mit dem Ziel in Einklang steht, das der Unionsgesetzgeber nicht nur mit Art. 21 Abs. 1 AEUV verfolgt, sondern auch mit der Richtlinie 2004/38, nach deren 18. Erwägungsgrund das Recht auf Daueraufenthalt ein „wirksames Instrument“ für die Integration des Betroffenen in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats sein soll(30). Ihr Aufenthalt, der auf der Grundlage und unter Beachtung von Art. 16 dieser Richtlinie erfolgt ist, lässt eindeutig erkennen, dass er auf Dauer angelegt ist, und geht mit der Entwicklung und Festigung ihres Familienlebens in diesem Mitgliedstaat einher(31).

86.      Würde man ihr nun die Rechte, über die sie bislang hinsichtlich des Aufenthalts ihrer Familienangehörigen verfügt hat, deshalb entziehen, weil sie im Wege der Einbürgerung eine vertiefte Integration im Aufnahmemitgliedstaat angestrebt hat, würde dies die praktische Wirksamkeit der Rechte, die ihr nach Art. 21 Abs. 1 AEUV zustehen, zunichtemachen.

87.      Eine derartige Entscheidung wäre meiner Meinung nach unlogisch und in sich widersprüchlich.

88.      Die von Frau García Ormazábal erwünschte umfassendere Integration im Aufnahmemitgliedstaat durch Einbürgerung würde nämlich dazu führen, dass sie die Rechte verlöre, die ihr das Unionsrecht hinsichtlich ihres Ehegatten eingeräumt hat, was offensichtlich die Fortführung ihres Familienlebens in diesem Staat und damit letztlich die von ihr angestrebte Integration zu beeinträchtigen drohen würde. Was die eine Hand gibt, würde die andere nehmen.

89.      Um ihr angefangenes Familienleben fortzusetzen, wäre Frau García Ormazábal gezwungen, das Hoheitsgebiet dieses Staates zu verlassen und sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort wieder die Rechte aus der Richtlinie 2004/38, vor allem die Möglichkeit des Zusammenlebens mit ihrem Ehegatten, genießen zu können.

90.      Folglich bin ich der Auffassung, dass unter solchen Umständen die praktische Wirksamkeit der Rechte aus Art. 21 Abs. 1 AEUV verlangt, dass ein Unionsbürger wie Frau García Ormazábal, der infolge und aufgrund eines Aufenthalts, der auf der Grundlage und unter Beachtung von Art. 16 der Richtlinie 2004/38 erfolgt ist, die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erworben hat, das Familienleben, das er bislang mit seinem drittstaatsangehörigen Ehegatten in diesem Staat geführt hat, fortsetzen kann. Frau García Ormazábal darf keine ungünstigere Behandlung erfahren als diejenige, die ihr im Rahmen dieser Richtlinie vor ihrer Einbürgerung zustand, und als diejenige, die das Unionsrecht ihr gewährte, wenn sie sich schließlich in einen anderen Mitgliedstaat begäbe.

91.      Aufgrund dieser Erwägungen ist meiner Ansicht nach Art. 21 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Unionsbürger die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats erworben hat, in dem er sich auf der Grundlage und gemäß den Anforderungen des Art. 16 der Richtlinie 2004/38 tatsächlich aufgehalten und im Zuge dieses Aufenthalts ein Familienleben mit einem Drittstaatsangehörigen entwickelt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für den Drittstaatsangehörigen in diesem Staat grundsätzlich nicht strenger sein dürfen als die Voraussetzungen, die diese Richtlinie für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für einen Drittstaatsangehörigen vorsieht, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

92.      Da Herrn Lounes meiner Meinung nach aufgrund von Art. 21 Abs. 1 AEUV ein Aufenthaltsrecht nicht verweigert werden darf, halte ich es nicht für notwendig, zu prüfen, ob sich ein Unionsbürger wie Frau García Ormazábal insoweit auf Art. 20 AEUV stützen kann; die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft, die Frau García Ormazábal innehat, ist meiner Ansicht nach gewahrt.

 V.      Ergebnis

93.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung Queen’s Bench [Kammer für Verwaltungsstreitsachen]) vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

1.      Ein Unionsbürger, der die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats erworben hat, in dem er sich gemäß Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG tatsächlich und dauerhaft aufgehalten hat, fällt nicht unter den Begriff „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie, so dass diese weder auf ihn selbst noch auf seine Familienangehörigen anwendbar ist.

2.      Art. 21 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Unionsbürger die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats erworben hat, in dem er sich auf der Grundlage und gemäß den Anforderungen des Art. 16 der Richtlinie 2004/38 tatsächlich aufgehalten und im Zuge dieses Aufenthalts ein Familienleben mit einem Drittstaatsangehörigen entwickelt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für den Drittstaatsangehörigen in diesem Staat grundsätzlich nicht strenger sein dürfen als die Voraussetzungen, die diese Richtlinie für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für einen Drittstaatsangehörigen vorsieht, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77).


3      Hervorhebung nur hier.


4      Vgl. Rn. 65 des Vorabentscheidungsersuchens.


5      Urteil vom 12. März 2014, O. und B. (C‑456/12, im Folgenden: Urteil O. und B., EU:C:2014:135), an dessen Grundsätze im Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C‑133/15, EU:C:2017:354), erinnert wurde.


6      Diese Änderungen erfolgten durch die Immigration (European Economic Area) (Amendment) Regulations 2012 (2012/1547) (Änderungsverordnung von 2012 über die Zuwanderung [Europäischer Wirtschaftsraum] [2012/1547], im Folgenden: Verordnung 2012/1547), sowie durch die Immigration (European Economic Area) (Amendment) (n° 2) Regulations 2012 (2012/2560) (zweite Änderungsverordnung von 2012 über die Zuwanderung [Europäischer Wirtschaftsraum] [2012/2560], im Folgenden: Verordnung 2012/2560).


7      C‑434/09, EU:C:2011:277, Rn. 43.


8      Dies hat die britische Regierung in ihren schriftlichen Einlassungen bestätigt.


9      Vgl. Urteile vom 7. Juli 1992, Micheletti u. a. (C‑369/90, EU:C:1992:295, Rn. 10), vom 11. November 1999, Mesbah (C‑179/98, EU:C:1999:549, Rn. 29), vom 20. Februar 2001, Kaur (C‑192/99, EU:C:2001:106, Rn. 19), vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen (C‑200/02, EU:C:2004:639, Rn. 37), und vom 2. März 2010, Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104, Rn. 39).


10      C‑135/08, EU:C:2010:104, Rn. 48.


11      Vgl. Urteil O. und B. (Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).


12      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín (C‑165/14, EU:C:2016:675, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).


13      Hervorhebung nur hier.


14      Damit unterscheidet sich ihre Situation von den Sachverhalten, die den Urteilen vom 5. Mai 2011, McCarthy (C‑434/09, EU:C:2011:277), und vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a. (C‑87/12, EU:C:2013:291), zugrunde lagen, in denen die Unionsbürger niemals von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und sich immer in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besaßen, aufgehalten hatten.


15      Herr O., ein nigerianischer Staatsangehöriger, heiratete 2006 eine niederländische Staatsangehörige, mit der er zwei Monate lang in Spanien lebte. Dann kehrte sie in ihren Herkunftsmitgliedstaat zurück, verbrachte aber bis 2010 regelmäßig ihre Ferien bei ihrem Ehemann in Spanien. Herr O. besaß ein in Spanien bis September 2014 gültiges Aufenthaltsdokument als Familienangehöriger eines Unionsbürgers. Im Juli 2010 zog er in die Niederlande. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde abgelehnt.


16      Herr B., ein marokkanischer Staatsangehöriger, hatte einige Jahre lang mit seiner niederländischen Lebensgefährtin in den Niederlanden zusammengewohnt, als er im Oktober 2005 für unerwünscht erklärt wurde. Daraufhin zog er nach Belgien, wo ihn seine Lebensgefährtin jedes Wochenende besuchte. Nachdem ihm der Aufenthalt in Belgien untersagt worden war, kehrte er im April 2007 nach Marokko zurück und heiratete dort seine Lebensgefährtin. Im Juni 2009 wurde die Entscheidung, mit der er für unerwünscht erklärt worden war, vom Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel (Minister für Einwanderung, Integration und Asyl, Niederlande) aufgehoben. Daraufhin zog er in die Niederlande, jedoch wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Oktober 2009 abgelehnt.


17      C‑370/90, EU:C:1992:296.


18      C‑291/05, EU:C:2007:771.


19      Rn. 37 bis 43 des Urteils O. und B.


20      Rn. 40 des Urteils O. und B.


21      Rn. 41 des Urteils O. und B.


22      Vgl. Urteile vom 11. Dezember 2007, Eind (C‑291/05, EU:C:2007:771, Rn. 31), und vom 5. Mai 2011, McCarthy (C‑434/09, EU:C:2011:277, Rn. 29 und 34).


23      Rn. 42 des Urteils O. und B., Hervorhebung nur hier.


24      Vgl. Nr. 45 der vorliegenden Schlussanträge.


25      C‑370/90, EU:C:1992:296.


26      C‑291/05, EU:C:2007:771.


27      Urteil vom 7. Juli 1992, Singh (C‑370/90, EU:C:1992:296, Rn. 19 und 21).


28      Vgl. Urteil vom 11. Dezember 2007, Eind (C‑291/05, EU:C:2007:771, Rn. 35 und 36).


29      Rn. 46 des Urteils O. und B.


30      Ich teile also nicht die von der britischen Regierung in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung, dass die Richtlinie 2004/38 nicht das Ziel habe, die Integration dieser Berechtigten zu gewährleisten.


31      Vgl. in dieser Hinsicht die Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil O. und B. (Rn. 53 bis 56) in Bezug auf den Aufenthaltstitel, der auf der Grundlage von Art. 7 dieser Richtlinie erteilt worden ist.