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Klage, eingereicht am 30. November 2011 - Dansk Automat Brancheforening/Kommission

(Rechtssache T-601/11)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Klägerin: Dansk Automat Brancheforening (Fredericia, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Dyekjær, T. Høg und J. Flodgaard)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 20. September 2011 in der Sache C 35/2010 (ex N 302/2020) über Maßnahmen, die Dänemark in Form von Steuern auf Online-Glücksspiele im dänischen Gesetz über Spielsteuern durchzuführen beabsichtigt, für nichtig zu erklären;

Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 20. September 2011 in der Sache C 35/2010 (ex N 302/2020) über Maßnahmen, die Dänemark in Form von Steuern auf Online-Glücksspiele im dänischen Gesetz über Spielsteuern durchzuführen beabsichtigt, insoweit für ungültig zu erklären, als damit die Maßnahme nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1. Die angefochtene Entscheidung sei mangelhaft begründet, da sich die Umstände, die für die Annahme angeführt worden seien, dass die betreffende Beihilfe - die darin bestehe, dass die Steuer auf Online-Glücksspiele niedriger sei als die Steuer auf Glücksspiele, die in herkömmlichen Einrichtungen veranstaltet würden - mit Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV vereinbar sei, nicht auf dort aufgeführten Kriterien bezögen.

2. Die angefochtene Entscheidung sei unter Verletzung einer wesentlichen Verfahrensgarantie erlassen worden, da der Klägerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme in Bezug auf die Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV gegeben worden sei.

3. Unrichtige Rechtsanwendung: Die Entscheidung der Kommission sei offensichtlich rechtswidrig, da Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV keine Grundlage dafür biete, die in Rede stehende Beihilfe für mit dem Vertrag vereinbar zu erklären, und das Ermessen der Kommission nicht innerhalb des in dieser Bestimmung festgelegten Rahmens ausgeübt worden sei.

4. Es liege ein Ermessensmissbrauch vor, da die angefochtene Entscheidung nicht wirklich auf den der angeführten Bestimmung zugrunde liegenden Zielen beruhe.

5. Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da nicht nachgewiesen worden sei, dass sie nicht über das Erforderliche hinausgehe.

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