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Urteil des Gerichts vom 26. September 2014 – Dansk Automat Brancheforening/Kommission

(Rechtssache T-601/11)1

(Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Online-Spiele – Einführung in Dänemark von niedrigeren Steuern für Online-Spiele als für Casinos und Spielhallen – Entscheidung, mit der die Beihilfe für vereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wird – Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige – Keine individuelle Betroffenheit – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Dänisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Dansk Automat Brancheforening (Fredericia, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Dyekjær sowie Rechtsanwälte T. Høg und J. Flodgaard)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Afonso und C. Barslev, dann M. Afonso und L. Grønfeldt)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Vang, dann M. Wolff und C. Thorning im Beistand von Rechtsanwalt K. Lundgaard Hansen), Republik Malta (Prozessbevollmächtigte: P. Grech und A. Buhagiar), Betfair Group plc (London, Vereinigtes Königreich), Betfair International Ltd (Santa Venera, Malta) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und A. Pliego Selie), European Gaming and Betting Association (EGBA) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C.-D. Ehlermann, J. C. Heithecker und J. Ylinen)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Dansk Automat Brancheforening trägt außer ihren durch das Verfahren zur Hauptsache verursachten eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission, der Betfair Group plc, der Betfair International Ltd und der European Gaming and Betting Association (EGBA).

Die Dansk Automat Brancheforening trägt außer ihren durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verursachten eigenen Kosten die Kosten der Kommission.

Das Königreich Dänemark und die Republik Malta tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 25 vom 28.1.2012.