Language of document : ECLI:EU:T:2018:842

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

27. November 2018(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – EAD – Dienstliche Verwendung – Stelle des Leiters der Delegation der Europäischen Union in Äthiopien – Entscheidung, mit der die Verlängerung der dienstlichen Verwendung abgelehnt wird – Dienstliches Interesse – Begründungspflicht – Gleichbehandlung“

In der Rechtssache T‑315/17,

Chantal Hebberecht, Beamtin des Europäischen Auswärtigen Dienstes, wohnhaft in Fourmies (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Maréchal,

Klägerin,

gegen

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD), vertreten durch S. Marquardt und R. Spac als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen einer Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung des EAD, die der Klägerin am 3. Februar 2017 bekannt gegeben wurde und mit der ihre Beschwerde gegen die Entscheidung des EAD, ihre dienstliche Verwendung als Leiterin der Delegation der Europäischen Union in Äthiopien nicht zu verlängern, zurückgewiesen wurde, und zum anderen auf Ersatz des immateriellen Schadens, den die Klägerin erlitten haben will,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter P. Nihoul (Berichterstatter) und J. Svenningsen,

Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2018

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Die Klägerin, Frau Chantal Hebberecht, ist Beamtin des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD). Am 1. September 2013 wurde sie für einen Zeitraum von vier Jahren zur Leiterin der Delegation der Europäischen Union in Äthiopien ernannt.

2        Mit Note des EAD vom 22. März 2016 wurden die Beamten der Delegationen des EAD, die von den in den Jahren 2017 oder 2018 durchzuführenden Rotationen betroffen waren, darüber informiert, dass sie eine vorgezogene Rotation oder eine Verlängerung ihrer Verwendung beantragen könnten. Diese Note enthielt den Hinweis, dass einem solchen Antrag nur in ausreichend begründeten Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses stattgegeben werden könne.

3        Am 15. April 2016 legte die Klägerin einen solchen Verlängerungsantrag vor und begründete ihn damit, dass sie den Wunsch habe, ihre Erfahrung in Äthiopien in einem fünften Jahr aufzuwerten, bevor sie am 1. September 2018 in den Ruhestand gehe.

4        Mit Entscheidung vom 30. Juni 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Anstellungsbehörde des EAD diesen Antrag zurück und wies darauf hin, dass „im Interesse, eine regelmäßige Rotation der Delegationsleiter sicherzustellen, generell eine klare Politik der Mobilität nach maximal vier Jahren auf dem Dienstposten angewandt werde“.

5        Mit Note vom 29. September 2016 legte die Klägerin nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) eine Beschwerde ein, die gegen die angefochtene Entscheidung gerichtet war und am 30. September 2016 eingetragen wurde. Zur Stützung dieser Beschwerde trug sie vor, dass die angefochtene Entscheidung rechtlich dem dienstlichen Interesse, der dienstlichen Kontinuität, der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Beachtung von Maßnahmen positiver Diskriminierung zugunsten von Frauen widerspreche. Sie ist der Ansicht,

–        das dienstliche Interesse bestehe darin, eine gut geführte Delegation unter der Leitung eines erfahrenen Delegationsleiters aufrechtzuerhalten; sie verfüge über die notwendigen Erfahrungen und Beziehungen, um zur Wahrung der Stabilität Äthiopiens beizutragen und den Migrationsfluss im Interesse der Union zu stoppen;

–        ihr Ausscheiden führe zu einer Diskontinuität im Dienst auf der Managementebene des EAD;

–        sie habe keinerlei Erklärung für die Ablehnung der Verlängerung erhalten;

–        ihr Antrag sei im gleichen Sinne gestellt worden wie andere, denen wiederum stattgegeben worden sei;

–        wenn eine Entscheidung in diesem Sinne ergangen wäre, wäre ihre Verlängerung im Amt des Delegationsleiters als Frau der Besoldungsgruppe AD 14 eine beispielhafte positive Diskriminierung gewesen.

6        Mit Entscheidung vom 1. Februar 2017, die der Klägerin am 3. Februar 2017 bekannt gegeben wurde (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde), wies der Generalsekretär des EAD als Anstellungsbehörde die Beschwerde zurück. Nach Ansicht der Anstellungsbehörde

–        verfügt die Verwaltung über weitreichende Befugnisse, um zu bewerten, was im Zusammenhang mit dem dienstlichen Interesse notwendig ist; dieses erfordere eine regelmäßige Mobilität der Bediensteten in den Delegationen, insbesondere bei den Delegationsleitern; die Wirksamkeit der Rotation würde ohne Vorhersehbarkeit und ohne Automatismus beeinträchtigt; die Situation in Äthiopien könne nicht als „außergewöhnlich“ eingestuft werden; persönliche Gründe seien kein triftiger Grund für die Gewährung einer Ausnahmeregelung;

–        werde die Kontinuität des Dienstes des EAD durch die Anwesenheit des stellvertretenden Leiters der Delegation gewährleistet;

–        enthalte die angefochtene Entscheidung eine eindeutige, wenn auch nur kurze Begründung, in der auf die Politik des EAD verwiesen werde, eine regelmäßige Mobilität der Bediensteten zu gewährleisten;

–        habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass eine willkürliche oder offensichtlich unzureichende Differenzierung in Bezug auf das angestrebte Ziel vorliege;

–        könne der Umstand, dass sie eine Frau sei, mangels einer dahin gehenden Pflicht bei der Prüfung der beantragten Verlängerung nicht berücksichtigt werden, da die Verlängerung ausschließlich durch das dienstliche Interesse begründet sein müsse.

 Verfahren und Anträge der Parteien

7        Mit Klageschrift, die am 15. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

8        Das Gericht (Erste Kammer) hat auf Vorschlag des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

9        In der Sitzung vom 15. Mai 2018 haben die Parteien mündlich verhandelt.

10      Die Klägerin beantragt,

–        die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

–        die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

–        den EAD zu verurteilen, ihr als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden einen Pauschalbetrag von 250 000 Euro, hilfsweise 200 000 Euro oder, weiter hilfsweise, 150 000 Euro, 100 000 Euro oder 50 000 Euro zu zahlen;

–        dem EAD die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der EAD beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum angefochtenen Rechtsakt

11      Die Klägerin beantragt in dem verfahrenseinleitenden Dokument die Aufhebung der „Entscheidung der Anstellungsbehörde des EAD [Ares(2017) 615970 – 03/02/2017] hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung ihres dienstlichen Auftrags als Leiterin der Delegation der EU bei der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien“.

12      Insoweit ist festzustellen, dass die auf diese Weise mittels ihrer Nummer in der Datenbank Ares identifizierte Entscheidung mit der Entscheidung über ihre Beschwerde übereinstimmt.

13      Nach ständiger Rechtsprechung, die auf das Recht des öffentlichen Dienstes der Union anwendbar ist, sind die in Art. 90 Abs. 2 des Statuts genannte Verwaltungsbeschwerde und ihre ausdrückliche oder stillschweigende Ablehnung integraler Bestandteil eines komplexen Verfahrens und stellen nur eine Voraussetzung für die Anrufung des Gerichts dar. Unter diesen Umständen bewirkt eine Klage, selbst wenn sie sich der Form nach gegen die Zurückweisung einer Beschwerde richtet, dass das Gericht mit den beschwerenden Maßnahmen befasst wird, gegen die die Beschwerde erhoben wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 7 und 8), mit Ausnahme des Falles, dass die Zurückweisung der Beschwerde eine andere Wirkung hat als die Handlung, gegen die Beschwerde eingelegt worden ist (Urteil vom 25. Oktober 2006, Staboli/Kommission, T‑281/04, EU:T:2006:334, Rn. 26).

14      Tatsächlich macht jede Entscheidung, mit der eine Beschwerde, ob implizit oder explizit, zurückgewiesen wird, wenn sie klar und einfach ist, nichts anderes, als die Handlung oder die Nichtvornahme einer Handlung, die den Beschwerdeführer beschwert, zu bestätigen, und sie stellt, isoliert betrachtet, keine anfechtbare Handlung dar, so dass die gegen diese Entscheidung gerichteten Anträge, die gegenüber der ursprünglichen Entscheidung keinen selbständigen Gehalt haben, als gegen die ursprüngliche Handlung gerichtet anzusehen sind. Es kann sein, dass eine Entscheidung, mit der eine Beschwerde ausdrücklich zurückgewiesen wird, in Anbetracht ihres Inhalts die vom Kläger angefochtene Maßnahme nicht lediglich bestätigt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde eine Überprüfung der Lage des Klägers aufgrund neuer rechtlicher oder tatsächlicher Umstände enthält oder die ursprüngliche Entscheidung ändert oder vervollständigt. In diesen Fällen stellt die Zurückweisung der Beschwerde eine Handlung dar, die der Kontrolle durch das Gericht unterliegt, das diese Handlung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme berücksichtigt oder sie sogar als eine beschwerende Maßnahme ansieht, die an die Stelle der angefochtenen Maßnahme tritt (vgl. Urteile vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑584/16, EU:T:2017:282, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. September 2017, Skareby/EAD, T‑585/16, EU:T:2017:613, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Im vorliegenden Fall bestätigt die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde nur die angefochtene Entscheidung, da sie weder den Tenor der Entscheidung ändert noch eine erneute Überprüfung der Situation der Klägerin anhand neuer rechtlicher oder tatsächlicher Umstände enthält. Der Umstand, dass die zur Entscheidung über die Beschwerde der Klägerin befugte Behörde auf die von der Klägerin in der Beschwerde vorgebrachten Argumente hin die Gründe der angefochtenen Entscheidung erläutern musste, rechtfertigt es nicht, die Zurückweisung der Beschwerde als eigenständige Handlung anzusehen, die die Klägerin beschwert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2009, Kommission/Birkhoff, T‑377/08 P, EU:T:2009:485, Rn. 55 und 56, und vom 14. November 2013, Europol/Kalmár, T‑455/11 P, EU:T:2013:595, Rn. 41).

16      Da die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde keinen selbständigen Inhalt hat, sind die Aufhebungsanträge unter diesen Umständen allein gegen die angefochtene Entscheidung gerichtet, deren Rechtmäßigkeit jedoch anhand der in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde dargelegten Gründe zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2017, HQ/CPVO, T‑592/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:897, Rn. 21).

 Zum Aufhebungsantrag

17      Zur Stützung des Aufhebungsantrags macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, und zwar erstens eine Verletzung der dienstlichen Interessen und der Kontinuität des Dienstes, zweitens eine Verletzung der Transparenzpflicht und drittens eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

 Zum ersten Klagegrund: Verletzung des dienstlichen Interesses und der Kontinuität des Dienstes

18      Der erste Klagegrund ist in zwei Teile untergliedert, das dienstliche Interesse und die Kontinuität des Dienstes.

–       Zum ersten Teil, betreffend das dienstliche Interesse

19      Im ersten Teil macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung dem dienstlichen Interesse widerspreche, das ihrer Ansicht nach verlangt, ihr die von ihr beantragte Verlängerung zu gewähren.

20      Zur Stützung ihres Standpunkts macht sie vier Argumente geltend.

21      Erstens argumentiert sie, dass eine Delegation, die unter ihrer Leitung mit einem hohen Maß an Leistung und Motivation gearbeitet habe, nicht auseinandergerissen werden sollte.

22      Zweitens vertritt sie die Auffassung, dass in Äthiopien eine voll funktionsfähige Delegation aufrechterhalten werden sollte, da die Union diesem Land Hilfen gewähre und die Gefahr einer möglichen lokalen oder regionalen Destabilisierung bestehe, die zu einer neuen Migrationskrise führen könne.

23      Darüber hinaus ist die Antragstellerin der Ansicht, dass sie die Anforderungen an das Amt in idealer Weise erfülle: Erfahrungen im diplomatischen Bereich, insbesondere in der Entwicklungshilfe; Kenntnisse über das betreffende Land und die betreffende Region; vertrauensvolle und respektvolle Beziehungen zu den lokalen Behörden; Zugang zu privilegierten Daten nach ihrer Integration in gut informierte Netzwerke.

24      Schließlich betont sie, dass die Nichtgewährung der beantragten Verlängerung als ein Akt der Misswirtschaft mit öffentlichen Mitteln verstanden werden könnte und dass dieses Argument in mehreren Mitgliedstaaten von rechtsextremen Parteien, die sich der europäischen Integration widersetzten, genutzt werden könnte.

25      Dieses Vorbringen wird vom EAD bestritten.

26      Insoweit ist es klar, dass die Klägerin hier eine Entscheidung in Frage stellt, die im Rahmen der Mobilitätspolitik des EAD ergangen ist, die grundsätzlich für jeden Bediensteten alle vier Jahre eine Rotation impliziert. Diese Politik ist auf folgende Rechtsakte gestützt:

–        Art. 2 des Anhangs X des Statuts, der vorsieht, dass die in einem Drittland dienstlich verwendeten Beamten im Rahmen eines spezifischen Verfahrens, des so genannten „Mobilitätsverfahrens“, regelmäßig versetzt werden;

–        Art. 6 Abs. 10 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. 2010, L 201, S. 30), der bestimmt, dass der „Hohe Vertreter … die Mobilitätsregelung fest[legt], um für ein hohes Maß an Mobilität der Mitglieder des EAD-Personals zu sorgen“;

–        den „EU Delegations’ guide“ (Leitfaden für EU-Delegationen), in dem es heißt, dass die Verwendung in einer Delegation normalerweise vier Jahre dauert und dass die Bediensteten die Möglichkeit haben, eine Verlängerung oder eine vorzeitige Beendigung zu beantragen, wobei solche Abweichungen nur in Ausnahmefällen erlaubt werden können, die ausreichend begründet sein und das dienstliche Interesse berücksichtigen müssen.

27      Zu dieser Rotationspolitik ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung die Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen dafür zur Verfügung stehenden Personals über ein weites Ermessen verfügen, sofern diese Verwendung im dienstlichen Interesse ist und unter Berücksichtigung der Entsprechung zwischen Dienstposten und Besoldungsgruppe erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 1988, Hecq/Kommission, 19/87, EU:C:1998:165, Rn. 6, und vom 19. Oktober 2017, Bernaldo de Quiros/Kommission, T‑649/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:736, Rn. 22).

28      Das Gericht muss im Rahmen einer Klage bei der Kontrolle über eine Entscheidung, die die Organisation der Dienststellen betrifft, prüfen, ob sich die Anstellungsbehörde innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und von ihrem Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2000, Dejaiffe/HABM, T‑223/99, EU:T:2000:292, Rn. 53, und vom 21. September 2004, Soubies/Kommission, T‑325/02, EU:T:2004:271, Rn. 50).

29      Ein offensichtlicher Irrtum kann nur festgestellt werden, wenn die Klägerin Beweise vorlegt, die die Bewertung der Behörden als nicht plausibel erscheinen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2013, Demeneix/Kommission, F‑96/12, EU:F:2013:52, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Hier ist es offensichtlich, dass dieses Erfordernis nicht erfüllt wurde, da die Klägerin ihre Ansicht darüber, was die dienstlichen Interessen beeinträchtigt, darlegt, ohne die Bewertung des EAD auf überzeugende Art und Weise in Frage zu stellen. Es ist ihr nicht gelungen, diese Bewertung als nicht plausibel erscheinen zu lassen.

31      So konnte der EAD, was das erste Argument betrifft, ohne offensichtlichen Ermessensfehler zu der Ansicht gelangen, dass die Delegation unter der Führung eines neuen, auf der Grundlage seiner Managementkompetenzen ernannten Delegationsleiters weiterhin sachgemäß funktionieren würde.

32      Was das zweite Argument betrifft, so konnte der EAD ohne offensichtlichen Ermessensfehler ausführen, dass die Schwierigkeiten, auf die man in dem betroffenen Land oder der betroffenen Region stoße, nach ihrer Art oder Intensität sich nicht von denen unterschieden, auf die man anderswo stoße, ohne dass dies die Rotation behindern müsse, und anzunehmen sei, dass diese Schwierigkeiten von einem anderen Diplomaten, der aufgrund seiner Erfahrungen und der für die Besetzung einer solchen Funktion in einer solchen Delegation erforderlichen Kenntnisse ausgewählt werde, ebenso effizient behandelt werden könnten.

33      Zum dritten Argument konnte der EAD ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler davon ausgehen, dass jeder Delegationsleiter, der seit mehreren Jahren im Amt sei, zwangsläufig die von der Klägerin hervorgehobenen Eigenschaften besitzen müsse und dass eine Gewährung der beantragten Verlängerung eine Rotation auf dieser Zuständigkeitsebene unmöglich oder nahezu unmöglich machen würde.

34      Was das letzte Argument betrifft, so konnte der EAD ohne offensichtlichen Ermessensfehler feststellen, dass eine regelmäßige Rotation innerhalb seiner Organisation, insbesondere in der betroffenen Delegation, zur ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Gelder und zu einer Stärkung des Ansehens der Union beitrage, da sie mit der in den Mitgliedstaaten insoweit üblichen Praxis übereinstimme.

35      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Mobilität, wie der EAD ausführt, ein ständiger Grundsatz bei der Organisation der diplomatischen Dienste ist, der dazu dient, eine übermäßige Nähe zwischen den Diplomaten und den Behörden, Organisationen und einflussreichen Kreisen des akkreditierten Staates, die aus einer übermäßig langen Präsenz folgen könnte, zu vermeiden.

36      Da diese Erläuterungen plausibel sind, ist die Bewertung des EAD in Anbetracht der von der Klägerin im ersten Teil dieses ersten Klagegrundes vorgetragenen Argumente offensichtlich nicht ermessensfehlerhaft, so dass dieser erste Teil zurückzuweisen ist.

–       Zum zweiten Teil, betreffend die Kontinuität des Dienstes

37      Die Klägerin trägt vor, die Kontinuität des Dienstes erfordere, dass ihr die beantragte Verlängerung gewährt werde, da die in der Delegation angekündigte Anzahl der ausscheidenden Beamten die Delegation ohne die starke Verankerung, die die Beibehaltung des Delegationsleiters darstelle, destabilisieren könne.

38      Der EDA widerspricht dieser Ansicht.

39      Insoweit ist daran zu erinnern, dass das dienstliche Interesse erfordert, dass die Kontinuität des Dienstes nicht unterbrochen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2017, PF/Kommission, T‑617/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:829, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung), mit der Folge, dass die Überprüfung auch das Vorliegen eventueller offensichtlicher Fehler umfassen muss, die die Bewertung der Anstellungsbehörde als nicht plausibel erscheinen lassen (vgl. die in den Rn. 28 und 29 angeführte Rechtsprechung).

40      Im vorliegenden Fall weist die Klägerin darauf hin, dass neben ihrem Ausscheiden auch das von fünf weiteren Personen mit wichtigen Dienstposten für die Rotation 2017 geplant gewesen sei, und zwar unter den Bediensteten des EAD ihrer Assistentin, des Leiters des Bereichs Verwaltung und des Leiters des Bereichs Politik und unter den Bediensteten der Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung des Leiters des Bereichs Zusammenarbeit und des Leiters der Abteilung „Ländliche Entwicklung und Ernährungssicherheit“.

41      Insoweit ist zu betonen, dass die Erneuerung des Personals der Mobilität inhärent ist und als solche nicht die Kontinuität des Dienstes in Frage stellt, da diese Kontinuität durch ein Zusammenwirken zwischen ausscheidenden, verbleibenden und ankommenden Mitarbeitern gewährleistet wird, die auf der Grundlage der ihnen für die Art der betreffenden Stelle zur Verfügung stehenden Kenntnisse ausgewählt werden.

42      Das Vorbringen der Klägerin beeinträchtigt nicht die Glaubwürdigkeit der Bewertungen des EAD, da dieser ohne einen offensichtlichen Ermessensfehler davon ausgehen konnte, dass im vorliegenden Fall die Kontinuität im Rahmen dieses Zusammenwirkens gewährleistet sei, erstens durch den Verbleib des stellvertretenden Delegationsleiters, der sich bereits seit zwei Jahren auf dieser Stelle befand und noch zwei Jahre bleiben musste, zweitens durch einen neuen Leiter der Politischen Abteilung mit entsprechenden Kenntnissen und Erfahrungen und drittens durch die Aufnahme der Stelle des Leiters der Delegation in die Liste der Stellen, die im Rahmen des Rotationsjahrs 2017 zu besetzen waren, so dass diese Stelle zu keinem Zeitpunkt frei geblieben ist.

43      Ebenso konnte der EAD ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler davon ausgehen, dass zur Gewährleistung der mittelfristigen Kontinuität der neue Delegationsleiter im Jahr 2017 ernannt werden sollte, damit das Team die Möglichkeit habe, unter dieser neuen Führung die nach den anstehenden Wahlen erwarteten Entwicklungen zu analysieren.

44      Da somit kein offensichtlicher Beurteilungsfehler festgestellt wurde, ist der Teil, der die Kontinuität des Dienstes betrifft, zurückzuweisen, wie der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen ist, da die beiden Teile, die den ersten Klagegrund bilden, zurückgewiesen wurden.

 Zweiter Klagegrund: Verletzung der Transparenzpflicht

45      Die Klägerin macht geltend, dass die Transparenzregeln nicht beachtet worden seien, da ihr keine richtige Erklärung gegeben worden sei, außer der mündlichen Äußerung, dass es keine Ausnahme von der Mobilitätspolitik gebe, eine Aussage, die im Übrigen angesichts anderer Situationen, in denen Ausnahmen gemacht worden seien, falsch sei.

46      Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis, das von der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteile vom 1. März 2017, Silvan/Kommission, T‑698/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:131, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Juli 2017, Parlament/Meyrl, T‑699/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:524, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Mit den Worten von Art. 296 AEUV dient die in Art. 25 Abs. 2 des Statuts vorgesehene Pflicht zur Begründung dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Rechtmäßigkeitsprüfung des Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2017, LP/Europol, T‑719/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:7, Rn. 17).

48      Im vorliegenden Fall legte der EAD in der angefochtenen Entscheidung dar, dass die Ablehnung der Verlängerung auf der Notwendigkeit beruhe, eine regelmäßige Rotation der Delegationsleiter sicherzustellen, da generell eine klare Politik der Mobilität nach maximal vier Jahren auf dem Dienstposten angewandt werde.

49      Diese Begründung wurde in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde bekräftigt und präzisiert, wobei die von der Klägerin vorgebrachten Argumente seinerzeit substantiiert gewürdigt wurden, wie sich oben aus Rn. 6 ergibt.

50      Darüber hinaus wird das Argument, die Begründung sei falsch, mit der die Gleichbehandlung betreffenden Rüge verwechselt, die im Folgenden behandelt wird.

51      Aus alledem folgt, dass der zweite Klagegrund ebenfalls als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

 Zum dritten Klagegrund: Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

52      Der dritte Klagegrund ist in drei Teile gegliedert.

–       Zum ersten Teil, der eine Diskriminierung der Klägerin wegen der Rasse betrifft

53      Im ersten Teil trägt die Klägerin vor, dass die Zurückweisung ihres Antrags auf einer Diskriminierung mit antisemitischem Charakter beruhe.

54      Unabhängig vom allgemeinen Charakter dieser Behauptungen ist nach Art. 91 Abs. 2 des Statuts ein vor dem Unionsrichter geltend gemachter Klagegrund nur zulässig, wenn er bereits im Rahmen des Vorverfahrens vorgetragen wurde, so dass die Anstellungsbehörde von den Rügen des Betroffenen gegen die angefochtene Entscheidung hinreichend genau Kenntnis nehmen konnte (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2013, Kommission/Moschonaki, T‑476/11 P, EU:T:2013:557, Rn. 71 und 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in ihrer Beschwerde keinen Verdacht auf antisemitische Gründe erwähnt. Außerdem hat sie nicht behauptet, dass Umstände, die nach der Beschwerde eingetreten sind, den Verdacht einer Diskriminierung ihr gegenüber begründen könnten.

56      Somit ist der erste Teil des dritten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil, der die Gewährung einer Verlängerung für andere Delegationsleiter betrifft

57      Im zweiten Teil vertritt die Klägerin die Ansicht, dass der EAD gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe, indem er ihr die Verlängerung verweigert, sie aber anderen Delegationsleitern, die sich in einer vergleichbaren Situation befunden hätten, gewährt habe.

58      An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist (vgl. Urteil vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, C‑550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Nach ständiger Rechtsprechung besagt dieser Grundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, C‑550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Der Grundsatz wird nicht durch Unterschiede verletzt, die auf der Grundlage eines objektiven und angemessenen Kriteriums gerechtfertigt sind, wenn diese Unterschiede in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der fraglichen Differenzierung verfolgten Ziel stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. März 2004, T‑11/03 Afari/EZB, T‑11/03, EU:T:2004:77, Rn. 65, und vom 23. Januar 2007, Chassagne/Kommission, F‑43/05, EU:F:2007:14, Rn. 91).

61      In seinem Vorbringen weist der EAD darauf hin, dass Entscheidungen über Verlängerungen im dienstlichen Interesse erfolgten und der Gleichheitsgrundsatz auf sie schwer anwendbar sei, da Vergleiche durch Unterschiede zwischen den Ländern erschwert würden.

62      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der betreffende Grundsatz von allgemeiner Geltung ist und für Rechtsakte gilt, die von der Anstellungsbehörde im gesetzlichen Rahmen erlassen werden, wenn ein Vergleich zwischen Situationen möglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2006, Buendia Sierra/Kommission, T‑311/04,  EU:T:2006:329, Rn. 130).

63      Seine Anwendung wird an sich nicht dadurch verhindert, dass Entscheidungen über Verlängerungsanträge auf das dienstliche Interesse gestützt werden, was eines der objektiven und angemessenen Kriterien ist, die eine unterschiedliche Behandlung der Beamten rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2006, De Smedt/Kommission, F-59/05, EU:F:2006:105, Rn. 76).

64      Aus den Schriftsätzen der Parteien und den Diskussionen in der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass ein Vergleich zwischen den Antworten auf Verlängerungsanträge zwar nicht einfach, aber möglich ist, da der EAD in der Entscheidung über die Ablehnung der Beschwerde selbst einen solchen Vergleich vornimmt, indem er Ausführungen dazu macht, inwiefern sich die Situationen, in denen sich die von der Klägerin genannten Delegationsleiter befanden, von ihrer eigenen unterschieden.

65      So enthält die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde eine Analyse des Vorbringens der Klägerin zu vier Anträgen, denen stattgegeben worden sei, obwohl sich die betroffenen Personen in Situationen befunden hätten, die mit ihrer eigenen in Bezug auf das Rentenalter und die politische Instabilität im akkreditierten Land vergleichbar seien.

66      Dieses Argument ist auf der Grundlage der Rechtsprechung zu prüfen, die der Verwaltung ein weites Ermessen bei der Entscheidung über die im Interesse des Dienstes zu ergreifenden Maßnahmen einräumt, wobei der Unionsrichter in seiner Überprüfung feststellen muss, ob eine willkürliche Unterscheidung oder ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorgenommen wurde (Urteil vom 25. Februar 2010, Pleijte/Kommission, F‑91/08, EU:F:2010:13, Rn. 58).

67      Aus den Gesprächen zwischen den Parteien wird klar, dass sich unter den von der Klägerin angeführten Akten zwei Anträge auf das Jahr der Rotation beziehen, in dem der Antrag auf Verlängerung von der Klägerin gestellt wurde, nämlich das Jahr 2017.

68      In einem Fall wurde die Verlängerung gewährt, um, wie der EAD ausführt, einen Diplomaten für die übliche Dauer einer Verwendung im Ausland, d. h. vier Jahre, im Amt zu behalten, nachdem seine Verwendung ursprünglich auf drei Jahre begrenzt war, da die Verwendung in einem „schwierigen“ Land erfolgte. In diesem Fall wollte der EAD die Dauer des Einsatzes für diese Person an der dienstlichen Praxis, nämlich einer Einsatzdauer von maximal vier Jahren, ausrichten. Für den EAD unterscheidet sich diese Situation von derjenigen der Klägerin, da diese von Anfang an für einen Zeitraum von vier Jahren als Delegationsleiterin eingesetzt wurde.

69      Im anderen Fall wurde die Entscheidung nach Ansicht des EAD durch die Notwendigkeit begründet, den Delegationsleiter an Ort und Stelle zu lassen, damit das Team die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen in dem akkreditierten Land unter seiner Leitung verfolgen konnte.

70      Die Klägerin macht geltend, dass auch in dem Land, in dem sie eingesetzt war, Wahlen stattgefunden hätten, so dass ihr Antrag aus den gleichen Gründen hätte angenommen werden müssen.

71      Nach Ansicht des EAD sind die beiden Situationen jedoch nicht vergleichbar, da die in den Entscheidungen berücksichtigten Wahlen im Verhältnis zum eventuellen Ausscheiden des Delegationsleiters nicht zur gleichen Zeit stattgefunden hätten. In dem Land, in dem die Verlängerung gewährt worden sei, hätten sie vor der Rotation stattgefunden, weshalb es wünschenswert gewesen sei, den Delegationsleiter für die Analyse der weiteren Entwicklungen zu behalten. Anders sei die Situation im Verwendungsland der Klägerin gewesen, wo die Wahlen nach dem Ausscheiden des Delegationsleiters stattgefunden hätten, weshalb ein sofortiger Wechsel vorzuziehen gewesen sei, da das Team dann den gesamten Prozess unter der Leitung eines neuen Managements habe verfolgen können.

72      Die Klägerin analysiert in ihren Schriftsätzen zwei weitere Fälle, in denen ihrer Ansicht nach eine Verlängerung unter Verstoß gegen die Gleichbehandlung gewährt wurde.

73      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Fälle frühere Rotationsjahre betrafen, so dass Vergleiche, obwohl sie weiterhin möglich sind, weniger unmittelbar sind, da die Prioritäten und Einschränkungen im Laufe der Zeit variieren können.

74      In einem Fall wurde die Verlängerung nach Angaben des EAD mit der Begründung gewährt, dass die Delegation im Gegensatz zu der von der Klägerin geleiteten Delegation keinen stellvertretenden Delegationsleiter gehabt habe. Im anderen Fall sei sie gewährt worden, um zu vermeiden, dass das Ausscheiden des Delegationsleiters mit dem des Leiters der politischen Abteilung zusammentreffe, was nicht wünschenswert erschienen sei, da die Delegation aus einem kleinen Team bestanden habe, dessen verbleibende Mitglieder die Kontinuität nicht hätten gewährleisten können.

75      Jedenfalls sei keinem dieser beiden Fälle und auch nicht in den davor untersuchten die Entscheidung über die Gewährung der Verlängerung getroffen worden, um es dem Betroffenen zu ermöglichen, seine Karriere auf dem Dienstposten zu beenden, dem er zugewiesen gewesen sei. Die Entscheidung sei vielmehr auf der Grundlage einer im dienstlichen Interesse getroffenen Abwägung des Nutzens durch die Beibehaltung der betreffenden Person mit dem Vorteil, der sich aus dem Eintritt einer neuen Leitung ergeben könnte, gefällt worden.

76      Nach Ansicht des Gerichts sind die in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde zur Begründung der Unterscheidung zwischen den Vorgängen dargelegten Erwägungen plausibel, ohne dass die Klägerin Anhaltspunkte dafür vorgelegt hätte, dass eine willkürliche Diskriminierung oder ein offensichtlicher Bewertungsfehler vorliegen könnten.

77      Hinsichtlich der Berücksichtigung persönlicher Erwägungen, wie des Wunsches, die Karriere an einem bestimmten Ort zu beenden, ist daran zu erinnern, dass die Entscheidungen auf das dienstliche Interesse gestützt werden müssen und dass, selbst wenn die Behörde solche Erwägungen berücksichtigen kann, diese nicht gegenüber anderen Umständen, die im Lichte dieses Interesses für wichtiger gehalten werden, überwiegen können.

78      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der zweite Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Zum dritten Teil, der Maßnahmen gegenüber Frauen betrifft

79      Im dritten Teil vertritt die Klägerin die Ansicht, dass ihr Antrag auf der Grundlage von Art. 1d Abs. 2 und 3 des Statuts hätte angenommen werden müssen, der den Erlass von Ausgleichsmaßnahmen dafür, dass Frauen in Führungspositionen im öffentlichen Dienst der Union unterrepräsentiert seien, erfordere.

80      Der EAD tritt dieser Position entgegen.

81      Gemäß Art. 1d Abs. 2 des Statuts ist die volle Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben ein entscheidender Faktor, der bei der Umsetzung aller Aspekte des Statuts zu berücksichtigen ist.

82      Nach derselben Bestimmung hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Organe der Union nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen oder Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, die besondere Vorteile vorsehen, um die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch das unterrepräsentierte Geschlecht zu erleichtern oder Nachteile in der beruflichen Laufbahn zu verhindern oder auszugleichen.

83      Gemäß Art. 1d Abs. 3 des Statuts legen die Anstellungsbehörden der Organe im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung des Statutsbeirats Maßnahmen und Aktionen fest, die zur Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen in den unter das Statut fallenden Bereichen beitragen; sie erlassen entsprechende Vorschriften, insbesondere um die faktischen Ungleichheiten, die die Chancen der Frauen in den unter das Statut fallenden Bereichen beeinträchtigen, zu beseitigen.

84      Aus diesen Bestimmungen ergibt sich erstens, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen ein „entscheidender“ Faktor für die Umsetzung des Beamtenstatuts ist, zweitens, dass diese Dimension bei „allen“ Aspekten einer solchen Umsetzung berücksichtigt werden muss, drittens, dass die Organe Maßnahmen zum Ausgleich der Unterrepräsentation von Frauen in bestimmten Funktionen ergreifen können, und viertens, dass sie einvernehmlich Maßnahmen zur Beseitigung von faktischen Ungleichheiten, die die Chancen von Frauen beeinträchtigen, festlegen müssen.

85      Nach Ansicht des EAD kann das Geschlecht bei Entscheidungen über die Verlängerung einer Verwendung als Delegationsleiter nicht berücksichtigt werden, da solche Entscheidungen ausschließlich auf ein dienstliches Interesse gestützt werden müssten.

86      Dieser Standpunkt wurde in der Entscheidung über die Ablehnung der Beschwerde bekräftigt, in der der EAD erklärte, dass, „da die Verlängerung der dienstlichen Verwendung von Bediensteten in einer Delegation ausschließlich durch ein dienstliches Interesse begründet [sei], … Ihr Status als Frau bei der Prüfung einer möglichen Verlängerung ihrer Verwendung auf diese Stelle nicht berücksichtigt werden [könne]“.

87      Sie wurde auch in die Antwort des EAD auf die schriftlichen Fragen des Gerichts vor der mündlichen Verhandlung aufgenommen. Darin hieß es, dass „es keinen Zusammenhang zwischen der Gleichstellungspolitik und der Mobilitätspolitik innerhalb des EAD [gebe]“ und dass „die Bearbeitung eines solchen Antrags [auf Verlängerung] Teil der Mobilitätspolitik und nicht der Gleichstellungspolitik für Männer und Frauen [sei]“.

88      In der mündlichen Verhandlung wies der Vertreter des EAD in gleicher Weise darauf hin, dass „die Mobilitätspolitik eine von der Gleichstellungspolitik getrennte Politik [sei]“. Als Antwort auf Fragen, die als prozessleitende Maßnahmen nach der mündlichen Verhandlung gestellt wurden, stellte der EAD außerdem klar, dass „Verlängerungsanträge nach Maßgabe des dienstlichen Interesses in jedem einzelnen Fall individuell bearbeitet [würden], unabhängig davon, ob der Antragsteller ein Mann oder eine Frau [sei]“.

89      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass der betreffenden Bestimmungen seinen Willen bekundet hat, der Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere der Vertretung von Frauen in bestimmten Funktionen, einen „entscheidenden“ Platz in den Beratungen zur Umsetzung „aller“ Aspekte des Statuts einzuräumen.

90      Dieser Wunsch spiegelt sich nicht in den Standpunkten des EAD wider, der in seinen Erklärungen während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens vielmehr bemerkte, dass er geschlechtsspezifische Erwägungen als außerhalb des dienstlichen Interesses liegend ansehe.

91      Der EAD behauptet, dass er in seiner jetzigen Form nicht verpflichtet sei, die Unterrepräsentation von Frauen in bestimmten Funktionen auszugleichen, da diese Bestimmungen nur nach Art. 1d Abs. 2 oder 3 des Statuts erlassen werden könnten, der noch nicht umgesetzt worden sei.

92      In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob bis zu den von den Organen zu ergreifenden Maßnahmen, wie der EAD behauptet, geschlechtsspezifische Erwägungen, insbesondere die der Vertretung von Frauen in bestimmten Funktionen, von Entscheidungen zur Umsetzung von Aspekten des Beamtenstatuts ausgeschlossen werden können.

93      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber sich in Art. 1d Abs. 2 des Statuts nicht darauf beschränkt, den Erlass von Maßnahmen durch die Organe anzukündigen. Er erklärt auch, dass die Gleichbehandlung der Geschlechter ohne zeitliche Begrenzung oder Bedingung, die mit dieser Erklärung verbunden ist, und ohne dass sie von der Annahme bestimmter Maßnahmen abhängig ist, ein „entscheidender“ Faktor ist, der bei der Umsetzung „aller“ Aspekte des Statuts zu berücksichtigen ist.

94      Daraus folgt, dass der EAD dadurch, dass er die Gleichstellung von Mann und Frau bei der Entscheidung über den Verlängerungsantrag der Klägerin nicht berücksichtigt hat, obwohl dies nach Ansicht des Gesetzgebers ein entscheidender Faktor im Statut ist, gegen die von der Klägerin genannten Vorschriften des Statuts verstoßen hat.

95      Dieser Fehler ist angesichts des Kontrasts zwischen der Nichtberücksichtigung von Aspekten des Geschlechts einerseits und der entscheidenden Bedeutung, die der Gesetzgeber diesen Überlegungen im Statut beimisst, andererseits offensichtlich.

96      Nach der Rechtsprechung ist jedoch die Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung aufgrund eines Fehlers nicht gerechtfertigt, wenn dieser Fehler keinen entscheidenden Einfluss auf den Inhalt dieser Entscheidung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2015, Navarro/Kommission, T‑556/14 P, EU:T:2015:368, Rn. 26).

97      Im vorliegenden Fall hätte der Tenor der angefochtenen Entscheidung anders lauten können, wenn die Gleichstellung von Mann und Frau nicht von vorneherein von der Bewertung durch den EAD ausgeschlossen worden wäre, obwohl Entscheidungen über die Organisation seiner Dienste Teil des im Statut festgelegten Rechtsrahmens sein müssen.

98      Aus diesem Grund ist dem dritten Teil des dritten Klagegrundes stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

 Zum Antrag auf Schadensersatz

99      Die Klägerin beantragt, den EAD zu verurteilen, ihr als Ersatz für den immateriellen Schaden einen Pauschalbetrag von 250 000 Euro, hilfsweise 200 000 Euro oder, weiter hilfsweise, 150 000 Euro, 100 000 Euro oder 50 000 Euro zu zahlen.

100    Nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung muss die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muss hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht gegebenenfalls ohne weitere Informationen die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss eine Klage auf Ersatz der von einem Unionsorgan verursachten Schäden Tatsachen anführen, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angeben, warum der Kläger der Auffassung ist, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnen (vgl. Beschluss vom 16. Januar 2004, Arizona Chemical u. a./Kommission, T‑369/03 R, EU:T:2004:9, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

101    Die Klageschrift erfüllt jedoch hinsichtlich der Darlegung des behaupteten Schadens und des Kausalzusammenhangs zwischen dem angeblich rechtswidrigen Verhalten und dem Schaden nicht die Voraussetzungen des Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung.

102    Die Klägerin trägt nämlich nichts vor, wodurch ein Schaden festgestellt, dessen Höhe ermittelt oder das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs hergestellt werden könnte.

103    Der vorliegende Schadensersatzantrag ist demnach als unzulässig zurückzuweisen.

 Kosten

104    Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

105    Da im vorliegenden Fall der EAD mit seinem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 30. Juni 2016, mit der der Antrag von Frau Chantal Hebberecht auf Verlängerung ihrer dienstlichen Verwendung als Leiterin der Delegation der Europäischen Union in Äthiopien um ein Jahr abgelehnt wurde, wird aufgehoben.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Der EAD trägt die Kosten.

Pelikánová

Nihoul

Svenningsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. November 2018.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.