Language of document : ECLI:EU:T:2010:324

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

29. Juli 2010 (*)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Offensichtliche Unzuständigkeit“

In der Rechtssache T‑261/10 R

Norbert Brinkmann, wohnhaft in Rheine (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Wiegers,

Antragsteller,

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

Antragsgegnerin,

wegen einstweiliger Anordnung mit der Maßgabe, die Anwendung der §§ 47 und 48a BNotO in Bezug auf den Antragsteller auszusetzen,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

1        Der Antragsteller ist in Deutschland als Rechtsanwalt und Notar zugelassen.

2        Im Jahre 1991 wurde mit den Bestimmungen in § 47 Nr. 1 und § 48a der deutschen Bundesnotarordnung (BNotO) eine Altersgrenze für Notare dergestalt eingeführt, dass ein Notar mit Ablauf des Monats, in dem er das siebzigste Lebensjahr vollendet, automatisch aus seinem Amt ausscheidet. Aufgrund dieser Altersbegrenzung wird das Notaramt des Antragstellers am 31. Juli 2010 erlöschen.

3        Mit Klageschrift, die am 14. Juni 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Antragsteller Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland mit dem Antrag erhoben, festzustellen, dass die Altersbegrenzung gemäß §§ 47 und 48a BNotO gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) verstößt.

4        Mit dem vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung, der am 2. Juli 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, begehrt der Antragsteller, die Anwendung der §§ 47 und 48a BNotO in Bezug auf ihn bis zur Rechtskraft der Entscheidungen über die bei dem erkennenden Gericht anhängige o. g. Klage auszusetzen.

5        Nach den Art. 278 AEUV und 279 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

6        Die Zuständigkeit des Gerichts der Europäischen Union ist in Art. 256 AEUV in Verbindung mit Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und mit Art. 1 des Anhangs I dieser Satzung abschließend aufgeführt. Nach diesen Bestimmungen beschränkt sich die Zuständigkeit des Gerichts auf Klagen, die gegen Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union gerichtet sind.

7        Im vorliegenden Fall richten sich sowohl der Eilantrag als auch die Klage gegen einen Mitgliedstaat, d. h. weder gegen ein Organ noch gegen eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Europäischen Union. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter ist berechtigt – ja sogar verpflichtet –, seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen (vgl., in diesem Sinne, Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2009, Dow AgroSciences u.a./Kommission, C‑391/08 P[R], Randnr. 39).

8        Mithin ist der vorliegende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Gerichts zurückzuweisen.

Aus diesen Gründen hat


DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1)      Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2)      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 29. Juli 2010.

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       M. Jaeger


* Verfahrenssprache: Deutsch.