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Klage, eingereicht am 16. Juni 2010 - Spanien/Kommission

(Rechtssache T-263/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad, abogado del Estado)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 8. April 2010, mit der beschlossen wurde, die Bearbeitung des von Spanien am 17. Dezember 2009 gestellten Zwischenzahlungsantrags aus den in Abschnitt I der rechtlichen Begründung der Klageschrift erwähnten Gründen auszusetzen, für nichtig zu erklären;

den gegen die Kommission gerichteten Zinsenanspruch wegen Verzögerung der effektiven Zahlung auf die Zwischenanträge, deren Bearbeitung zu Unrecht ausgesetzt wurde, für begründet zu erklären;

dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist gegen die Entscheidung der Kommission gerichtet, die Frist für die Zahlung auf einen von Spanien am 17. Dezember 2009 gestellten Zwischenzahlungsantrag zu unterbrechen. Dieser Zwischenzahlungsantrag über einen Betrag von 2 717 227,26 Euro betrifft das operationelle Programm zur gemeinschaftlichen Intervention des Europäischen Sozialfonds in der autonomen Gemeinschaft Balearische Inseln im Rahmen des Ziels "Regionale Wettbewerbsfähigkeit" (CCI 2007ES052PO005).

Der Kläger macht folgende Klagegründe geltend:

Es liege ein Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1083/20061 vor, da die Kommission, obwohl kein Bericht einer nationalen oder gemeinschaftlichen Prüfstelle erhebliche Mängel in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme offenbart habe und keine solchen Mängel vorlägen, mit der angefochtenen Entscheidung die Frist zur Zahlung auf den Zwischenzahlungsantrag Spaniens unterbrochen habe.

Die Kommission habe gegen die von ihr genehmigte Kontrollstrategie verstoßen, da sie die Frist zur Zahlung der erwähnten Zwischenzahlung mit der Begründung unterbrochen habe, dass die unterlassenen Prüfungen der Systeme eine erhebliche Verzögerung bei der Durchführung der Strategie darstelle, obwohl nach dieser Strategie das Königreich Spanien die Kontrollunterlagen zu den Systemen bis 30. Juni 2010 habe übermitteln dürfen.

Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vor, da die Kommission mit der angefochtenen Entscheidung dem Königreich Spanien vorwerfe, die Prüfung der Systeme zu keinem früheren Zeitpunkt als dem vorgenommen zu haben, der im mit der Kommission selbst vereinbarten Zeitplan vorgesehen sei, weshalb diese Forderung für die spanischen Behörden nicht vorhersehbar gewesen sei.

Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor, da die spanischen Behörden immer nach Prüfungszeitplänen vorgegangen seien, die die Kommission gemeinsam mit der Strategie genehmigt habe, und diese Zeitpläne eingehalten worden seien, ohne dass die Kommission zu irgendeinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben hätte, sie vermute irgendwelche Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem.

Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor, da die von der Kommission erlassene Maßnahme unverhältnismäßig sei, einer effizienten Mittelverwaltung widerspreche und es andere und weniger belastende rechtliche Instrumente gebe, um dasselbe Ziel zu erreichen.

Schließlich fordert das Königreich Spanien Verzugszinsen nach Art. 87 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1083/2006, Art. 83 der Verordnung Nr. 1605/20022 und Art. 106 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission3.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210, S. 25).

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 25, S. 43).

3 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).