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Klage, eingereicht am 27. Februar 2012 - Elegant Target Development u. a./Rat

(Rechtssache T-90/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Elegant Target Development Ltd (Hongkong, Volksrepublik China), Eternal Expert Ltd (Hongkong), Giant King Ltd (Hongkong), Golden Charter Development Ltd (Hongkong), Golden Summit Investments Ltd (Hongkong), Golden Wagon Development Ltd (Hongkong), Grand Trinity Ltd (Hongkong), Great Equity Investments Ltd (Hongkong), Great Prospect International Ltd (Hongkong), Harvest Supreme Ltd (Hongkong), Key Charter Development Ltd (Hongkong), King Prosper Investments Ltd (Hongkong), Master Supreme International Ltd (Hongkong), Metro Supreme International Ltd (Hongkong), Modern Elegant Development Ltd (Hongkong), Prosper Metro Investments Ltd (Hongkong), Silver Universe International Ltd (Hongkong) und Sparkle Brilliant Development Ltd (Hongkong) (Prozessbevollmächtigte: F. Randolph und M. Lester, Barristers, sowie M. Taher, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

−    Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/783/GASP2 des Rates und Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates, soweit die Namen der Klägerinnen in die Liste der Personen und Unternehmen aufgenommen worden sind, auf die restriktive Maßnahmen angewandt werden;

Verurteilung des Beklagten zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund rügen die Klägerinnen, dass der Beklagte keine angemessenen oder ausreichenden Gründe für ihre Aufnahme in die Liste der Personen und Einrichtungen gegeben habe, auf die restriktive Maßnahmen angewendet werden.

Mit dem zweiten Klagegrund rügen sie, der Beklagte habe die Kriterien für die Aufnahme in die Liste nicht erfüllt, und/oder habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Feststellung begangen, dass diese Kriterien in Bezug auf sie erfüllt seien, und/oder habe sie ohne angemessene Rechtsgrundlage in die Liste aufgenommen.

Mit dem dritten Klagegrund machen sie geltend, der Beklagte habe ihre Verteidigungsrechte und ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt.

Mit dem vierten Klagegrund rügen sie, der Beklagte habe ihre Grundrechte einschließlich des Rechts auf Schutz ihres Eigentums, ihrer Geschäftstätigkeit und ihres Rufes verletzt, ohne dass dieser Verstoß gerechtfertigt oder verhältnismäßig gewesen sei.

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1 - Beschluss 2011/783/GASP vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 71).

2 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1254/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 11).