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Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší správny súd Slovenskej republiky (Slowakische Republik), eingereicht am 22. März 2023 – BONUL s.r.o./Výbor Národnej rady Slovenskej republiky na preskúmavanie rozhodnutí Národného bezpečnostného úradu

(Rechtssache C-185/23, BONUL)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Najvyšší správny súd Slovenskej republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: BONUL s.r.o.

Beklagter: Výbor Národnej rady Slovenskej republiky na preskúmavanie rozhodnutí Národného bezpečnostného úradu

Vorlagefragen

1.    Ist Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat das Unionsrecht durchführt, wenn ein Gericht dieses Mitgliedstaats die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung eines Sonderausschusses des Parlaments dieses Staates prüft, der in zweiter Instanz eine Verwaltungsentscheidung der Nationalen Sicherheitsbehörde bestätigt hat, mit der gegenüber einer juristischen Person

–    zum einen eine Sicherheitsermächtigung für Unternehmen aufgehoben (widerrufen) wurde, die zum Zugang zu Verschlusssachen gemäß dem nationalen Recht berechtigt,

und zum anderen und ausschließlich aufgrund der Aufhebung dieser Ermächtigung auch

–    ein Sicherheitsbescheid für Unternehmen aufgehoben (widerrufen) wurde, der dieser juristischen Person für den Zugang zu als „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuften Verschlusssachen im Sinne von Art. 11 des Beschlusses des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2013/488/EU1 ) und Anhang V dieses Beschlusses in der geltenden Fassung ausgestellt wurde?

2.    Wenn die Frage 1 bejaht wird:

Ist Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung und Praxis entgegensteht, wonach

a)    in dem Beschluss der Nationalen Sicherheitsbehörde über die Aufhebung (den Widerruf) der genannten Ermächtigung und des genannten Bescheids nicht die Verschlusssachen angegeben werden, die diese Behörde zu der Feststellung veranlasst haben, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung (den Widerruf) erfüllt sind, sondern lediglich auf das entsprechende Schriftstück in der Akte dieser Behörde, das diese Verschlusssachen enthält, verwiesen wird,

b)    die betreffende juristische Person keinen Zugang zu der Akte der Nationalen Sicherheitsbehörde und zu den einzelnen Schriftstücken hat, die Verschlusssachen enthalten, die diese Behörde dazu veranlasst haben, die genannte Ermächtigung und den genannten Bescheid aufzuheben (zu widerrufen),

c)    der Rechtsanwalt der betreffenden juristischen Person Einsicht in diese Akte und diese Schriftstücke erhalten kann, jedoch nur mit Zustimmung des Leiters der Nationalen Sicherheitsbehörde, gegebenenfalls mit Zustimmung einer anderen Behörde, die diese Schriftstücke der Nationalen Sicherheitsbehörde vorgelegt hat, wobei er auch nach dieser Einsicht verpflichtet ist, den Inhalt der Akte und der Schriftstücke vertraulich zu behandeln,

d)    das Gericht, das die Rechtmäßigkeit der in Frage 1 beschriebenen Entscheidung prüft, jedoch uneingeschränkten Zugang zu dieser Akte und diesen Schriftstücken hat?

3.    Wenn die Frage 2 bejaht wird:

Ist Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta dahin auszulegen, dass er es einem Gericht, das die Rechtmäßigkeit einer in Frage 1 beschriebenen Entscheidung prüft, unmittelbar erlaubt (oder es gegebenenfalls verpflichtet), die in Frage 2 beschriebene Regelung und Praxis nicht anzuwenden und dem Betroffenen oder seinem Rechtsanwalt Zugang zur Akte der Nationalen Sicherheitsbehörde, gegebenenfalls zu Schriftstücken, die Verschlusssachen enthalten, zu gewähren, wenn das Gericht dies für erforderlich hält, um das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein kontradiktorisches Verfahren zu gewährleisten?

4.    Wenn die Frage 3 bejaht wird:

Ist Art. 51 Abs. 1 und 2 der Charta dahin auszulegen, dass die Befugnis des Gerichts zur Gewährung von Zugang zur Akte, gegebenenfalls zu Schriftstücken im Sinne von Frage 3, gilt für

–    lediglich die Teile der Akte oder der Schriftstücke, die Informationen enthalten, die für die Sicherheitsbewertung von Unternehmen im Sinne von Art. 11 und Anhang V des Beschlusses 2013/488/EU des Rates relevant sind,

oder

–    auch die Teile der Akte oder der Schriftstücke, die Informationen enthalten, die ausschließlich für die Sicherheitsbewertung von Unternehmen nach nationalem Recht relevant sind, d. h. über die im Beschluss 2013/488/EU des Rates festgelegten Gründe hinaus?

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1 Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. 2013, L 274, S. 1).