Language of document : ECLI:EU:T:2008:321

BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)

9. September 2008

Rechtssache T-144/08

Luigi Marcuccio

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Soziale Sicherheit – Ablehnung des Antrags auf Erstattung bestimmter Krankheitskosten des Klägers zu 100 %“

Gegenstand: Klage insbesondere auf Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Übernahme bestimmter Krankheitskosten zu 100 % und auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 89,56 Euro an den Kläger als ergänzende Erstattung seiner Krankheitskosten oder als Schadensersatz

Entscheidung: Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Soziale Sicherheit – Krankenversicherung – Krankheitskosten – Schwere Krankheit – Erstattung zu 100 % – Voraussetzungen

(Beamtenstatut, Art. 72 Abs. 1; Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge, Art. 11 Abs. 2 und Anhang I Abschnitt IV)

Die Übernahme von Krankheitskosten zu 100 % nach Art. 72 Abs. 1 des Statuts setzt voraus, dass die Krankheit zu den dort ausdrücklich genannten gehört oder von der Anstellungsbehörde als vergleichbar schwer anerkannt ist. Es ist offensichtlich Sache des Betroffenen, zu diesem Zweck anzugeben, um welche Krankheit es sich handelt, und die entsprechenden Belege vorzulegen. Zum einen sind nach Art. 11 Abs. 2 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften mit den Erstattungsanträgen die Originalbelege einzureichen und zum anderen ist nach Anhang I Abschnitt IV dieser Regelung den Anträgen auf Anerkennung, dass eine Krankheit vergleichbar schwer ist wie die vier in Art. 72 Abs. 1 des Statuts genannten, der Bericht des behandelnden Arztes des Betroffenen beizufügen.

Enthält ein Antrag keinen neuen Gesichtspunkt, der eine Übernahme der Krankheitskosten des betroffenen Beamten zu 100 % rechtfertigen kann, ändert das Schweigen der Verwaltung auf diesen Antrag nicht die Rechtsstellung des Beamten, die sich aus der stillschweigenden Ablehnung eines früheren Antrags ergibt, durch den er die Verwaltung bereits mit diesem Begehren befasst hat, und stellt daher keine beschwerende Maßnahme im Sinne der Art. 90 und 91 des Statuts dar.

(Randnrn. 30, 32 und 34)