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Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 – Italien/Kommission

(Rechtssache T-142/08)1

(Sprachenregelung − Bekanntmachung von allgemeinen Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppen Verwaltung und Assistenz − Vollständige Veröffentlichung in drei Amtssprachen − Information über die allgemeinen Auswahlverfahren − Veröffentlichung in allen Amtssprachen − Sprache der Prüfungen − Wahl der zweiten Sprache unter drei Amtssprachen)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Díez Moreno, sodann N. Díaz Abad und J. García-Valdecasas Dorrego, abogados del Estado)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der in der deutschen, der englischen und der französischen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union vom 23. Januar 2008 veröffentlichten Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 und EPSO/AD/117/08 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Administration (AD 8) und der Funktionsgruppe Administration (AD 11) im Bereich Betrugsbekämpfung (ABl. 2008, C 16 A, S. 1) sowie des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/45/08 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Assistenz (AST 4) im Bereich Betrugsbekämpfung (ABl. 2008, C 16 A, S. 16)

Tenor

Die in der deutschen, der englischen und der französischen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union vom 23. Januar 2008 veröffentlichten allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 und EPSO/AD/117/08 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Administration (AD 8) und der Funktionsgruppe Administration (AD 11) im Bereich Betrugsbekämpfung sowie das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AST/45/08 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Assistenz (AST 4) im Bereich Betrugsbekämpfung werden für nichtig erklärt.

Das Königreich Spanien, die Italienische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C142 vom 7.6.2008.