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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. April 2013 - Europäische Kommission/Systran SA, Systran Luxembourg SA

(Rechtssache C-103/11 P P)

(Rechtsmittel - Art. 225 Abs. 1 EG, Art. 235 EG und Art. 288 Abs. 2 EG - Klage aus außervertraglicher Haftung gegen die Europäische Kommission - Beurteilung des außervertraglichen Charakters des Rechtsstreits - Zuständigkeiten der Gemeinschaftsgerichte)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. van Rijn, E. Montaguti und J. Samnadda im Beistand von A. Berenboom, advocaat, und M. Isgour, avocat,)

Andere Parteien des Verfahrens: Systran SA, Systran Luxembourg SA (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Spitzer und E. De Boissieu, avocats)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Dezember 2010, Systran und Systran Luxembourg/Kommission (T-19/07), wegen Ersatzes des Schadens, der den Klägerinnen des ersten Rechtszugs durch Rechtsverstöße im Anschluss an eine Ausschreibung der Kommission für die Wartung/Pflege und linguistische Verbesserung ihres maschinellen Übersetzungssystems entstanden sein soll - Fehlerhafte Beurteilung und Widersprüche im Hinblick auf die Frage, ob es sich um einen außervertraglichen Rechtsstreit handelt - Verletzung der Verteidigungsrechte - Verstoß gegen die Bestimmungen über die Beweiserhebung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Frage, ob die der Kommission vorgeworfene Verfehlung hinreichend qualifiziert ist - Fehlende Begründung

Tenor

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2010, Systran und Systran Luxembourg/Kommission (T-19/07), wird aufgehoben.

Die Klage der Systran SA und der Systran Luxembourg SA in der Rechtssache T-19/07 wird abgewiesen.

Die Systran SA und die Systran Luxembourg SA tragen die der Europäischen Kommission vor dem Gerichtshof der Europäischen Union und vor dem Gericht der Europäischen Union entstandenen Kosten.

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1 - ABl. C 145 vom 14.5.2011.