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Urteil des Gerichts vom 15. Mai 2024 – Anbouba/Rat

(Rechtssache T-471/22)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien – Einfrieren von Geldern – Einreisebeschränkungen für die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten – Beibehaltung des Klägers in den Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen – Kriterium der Verbindung mit dem syrischen Regime – Kriterium der führenden Geschäftsleute, die in Syrien tätig sind – Vermutung einer Verbindung mit dem syrischen Regime – Beurteilungsfehler – Zulässigkeit der Beweise)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Kläger: Issam Anbouba (Beirut, Libanon) (vertreten durch Rechtsanwalt S. Koev)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch T. Haas, V. Piessevaux und I. Gurov als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV begehrt der Kläger die Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2022/849 des Rates vom 30. Mai 2022 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2022, L 148, S. 52), der Durchführungsverordnung (EU) 2022/840 des Rates vom 30. Mai 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2022, L 148, S. 8), des Beschlusses (GASP) 2023/1035 des Rates vom 25. Mai 2023 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2023, L 139, S. 49) und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1027 des Rates vom 25. Mai 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2023, L 139, S. 1), soweit er damit in den Listen in den Anhängen dieser vier Rechtsakte beibehalten wird.

Tenor

Der Beschluss (GASP) 2022/849 des Rates vom 30. Mai 2022 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/840 des Rates vom 30. Mai 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Issam Anbouba betreffen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Herr Anbouba und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 359 vom 19.9.2022.