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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Kronoply GmbH & Co. KG und der Kronotex GmbH & Co. KG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 23. Dezember 2002

(Rechtssache T-388/02)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Die Kronoply GmbH & Co. KG und die Kronotex GmbH & Co. KG, Heiligengrabe (Deutschland), haben am 23. Dezember 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerinnen ist Rechtsanwalt R. Nierer.

Die Klägerinnen beantragen,

listnum "WP List 1" \l 1die Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002 (Staatliche Behilfe Nr. N 240/2002), gegen die Gewährung von Beihilfen durch die Bundesrepublik Deutschland an die Zellstoff Stendal GmbH keine Einwände zu erheben, wird für nichtig erklärt,

listnum "WP List 1" \l 1 die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen stellen Holzwerkstoffe aus waldfrischem Kiefernholz, darunter MDF-, HDF-, LDF- sowie OSB-Platten, her. Ihre Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben gegen die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 109,161 Mio. EUR und einer Investitionszulage in Höhe von 165,515 Mio. EUR an die Zellstoff Stendal GmbH für die Errichtung eines Zellstoffwerkes und die Gründung eines Unternehmens für die Holzbeschaffung und eines Logistikunternehmens in Arneburg bei Stendal im Bundesland Sachsen-Anhalt in der Bundesrepublik Deutschland sowie gegen die Gewährung einer Bürgschaft in Höhe von 80 % für ein Darlehen in Höhe von 464,550 Mio. EUR.

Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe sich nicht vollständig an die Leitlinien und Rahmenregelungen gehalten. Sie habe nicht die sektoriellen Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Ressource Holz geprüft und einen zu großen Beschaffungsradius angenommen. Dieser weite Beschaffungsradius führe zu höheren Kosten und damit zu Unrentabilität des Unternehmens. Werde ein kleinerer Beschaffungsradius angewandt, reichten die Ressourcen des Waldes nicht aus, um alle in der Region ansässigen holzverarbeitenden Unternehmen in ausreichendem Maße mit Holz zu versorgen.

Die Kommission habe außerdem unbeachtet gelassen, dass der Eigenanteil des Beihilfeempfängers unter den notwendigen 25 % liege.

Weiterhin habe die Kommission die Anzahl der indirekt geschaffenen Arbeitsplätze zu hoch angesetzt, so dass statt des Faktors 1,5 lediglich der Faktor 1,25 anzuwenden sei. Dadurch liege die höchst zulässige Beihilfeintensität bei nur 26,25 %.

Auch sei der Behilfeanteil einer staatlichen Bürgschaft für ein Darlehen zu niedrig angesetzt worden, so dass bei korrekter Berechnung eine Beihilfeintensität von 33,31 % gegeben sei, die sogar die von der Kommission genehmigte Behilfehöchstintensität von 31,5 % überschreite.

Die Verordnung (EG) Nr. 659/99 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 EG1 sei verletzt worden, da kein förmliches Prüfverfahren eingeleitet worden sei, obwohl die Kommission Anlass zu Bedenken gehabt habe. Die Klägerin sei dadurch an der Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte gehindert und in ihrem rechtlichen Gehör beschränkt worden.

Da die Regionalbeihilfeleitlinien und die Vorschriften des multisektoralen Regionalbeihilferahmens nicht eingehalten worden seien, könne auch keine der Ausnahmen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) und c) EG eingreifen.

Die Kommission habe ferner gegen Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe I), Artikel 6 EG sowie gegen Artikel 174 Absatz 1, 3. Anstrich, EG verstoßen, da sie bei ihren Entscheidungen die Umweltbelange nicht berücksichtigt habe. Das geförderte Vorhaben führe dazu, dass Raubbau am Wald betrieben werden müsse, um den Bedarf zu decken.

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1 - ABl. 1999 L 83, S. 1.