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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 5. Juli 2005

in der Rechtssache T-387/02: Dorte Schmidt-Brown gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Beamte - Anfechtungsklage - Beschuldigungen gegen einen Beamten - Artikel 24 des Statuts - Ablehnung eines Antrags auf finanziellen Beistand)

(Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-387/02, Dorte Schmidt-Brown, ehemalige Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Wellen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal und S. Orlandi, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und L. Lozano Palacios im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 26. April 2002 über die Ablehnung des Antrags der Klägerin u. a. auf finanziellen Beistand dieses Organs im Rahmen einer vor dem High Court of Justice (England & Wales) von der Klägerin gegen eine Gesellschaft erhobene Verleumdungsklage hat das Gericht (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. D. Cooke sowie der Richterin I. Labucka und des Richters V. Trstenjak - Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat - am 5. Juli 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Klage wird abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 70 vom 22.3.2003.