Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache T-384/02, Fernando Valenzuela Marzo gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Beamte - Dienstbezüge - Einrichtungsbeihilfe - Artikel 9 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts - Frist von einem Jahr)

(Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-384/02, Fernando Valenzuela Marzo, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. A. Lucas, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Curral und V. Joris, Zustellungsanschrift in Luxemburg) wegen Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 16. November 2001 und vom 13. Februar 2002, mit denen dem Kläger die zweite Hälfte der Einrichtungsbeihilfe mit der Begründung versagt wurde, dass der Zuzug seiner Familie an den Ort seiner dienstlichen Verwendung nicht innerhalb der im Statut festgelegten Frist von einem Jahr nach seinem Dienstantritt erfolgt sei, und wegen Verurteilung der Kommission, ihm die zweite Hälfte der Einrichtungsbeihilfe zuzüglich Zinsen zu einem Satz von jährlich 8 % zu zahlen, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse - Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat - vom 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Klage wird abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

____________

1 - ABl. C 55 vom 8.3.2003