Language of document : ECLI:EU:T:2008:556





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Dezember 2008 – Kronoply und Kronotex/Kommission

(Rechtssache T-388/02)

„Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Veröffentlichung einer Zusammenfassung – Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung – Unzulässigkeit – Eigenschaft als Beteiligter – Zulässigkeit – Unterbliebene Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens – Keine ernsthaften Schwierigkeiten“

1.                     Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Zeitpunkt der Veröffentlichung – Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Handlung – Hilfscharakter – Handlungen, die nach ständiger Praxis des Organs im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben werden (Art. 230 Abs. 5 EG) (vgl. Randnrn. 29-32)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, ohne dass das förmliche Prüfungsverfahren eingeleitet wird – Klage eines Konkurrenzunternehmens, das keine spürbare Beeinträchtigung seiner Marktposition nachweist – Unzulässigkeit (Art. 88 Abs. 2 und 3 EG sowie Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 62, 64)

3.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, ohne dass das förmliche Prüfungsverfahren eingeleitet wird – Klage der Beteiligten gemäß Art. 88 Abs. 2 EG – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 88 Abs. 2 und 3 EG sowie Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 60, 70-72)

4.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt – Entscheidung, das formelle Prüfverfahren nicht einzuleiten – Zulässigkeit – Voraussetzung (Art. 88 Abs. 2 und 3 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 4 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 92-93)

5.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Befugnis zum Erlass von Beihilferahmen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG und Art. 87 Abs. 3 EG) (vgl. Randnrn. 143-144)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002, gegen die Gewährung von Beihilfen durch die deutschen Behörden an Zellstoff Stendal für den Bau eines Zellstoffwerks keine Einwände zu erheben.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kronoply GmbH & Co. KG und die Kronotex GmbH & Co. KG tragen neben ihren eigenen Kosten die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Zellstoff Stendal GmbH und dem Land Sachsen-Anhalt entstandenen Kosten.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.