Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Dezember 2008 – Kronoply und Kronotex/Kommission
(Rechtssache T-388/02)
„Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Veröffentlichung einer Zusammenfassung – Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung – Unzulässigkeit – Eigenschaft als Beteiligter – Zulässigkeit – Unterbliebene Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens – Keine ernsthaften Schwierigkeiten“
1. Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Zeitpunkt der Veröffentlichung – Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Handlung – Hilfscharakter – Handlungen, die nach ständiger Praxis des Organs im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben werden (Art. 230 Abs. 5 EG) (vgl. Randnrn. 29-32)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, ohne dass das förmliche Prüfungsverfahren eingeleitet wird – Klage eines Konkurrenzunternehmens, das keine spürbare Beeinträchtigung seiner Marktposition nachweist – Unzulässigkeit (Art. 88 Abs. 2 und 3 EG sowie Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 62, 64)
3. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, ohne dass das förmliche Prüfungsverfahren eingeleitet wird – Klage der Beteiligten gemäß Art. 88 Abs. 2 EG – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 88 Abs. 2 und 3 EG sowie Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 60, 70-72)
4. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt – Entscheidung, das formelle Prüfverfahren nicht einzuleiten – Zulässigkeit – Voraussetzung (Art. 88 Abs. 2 und 3 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 4 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 92-93)
5. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Befugnis zum Erlass von Beihilferahmen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG und Art. 87 Abs. 3 EG) (vgl. Randnrn. 143-144)
Gegenstand
| Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002, gegen die Gewährung von Beihilfen durch die deutschen Behörden an Zellstoff Stendal für den Bau eines Zellstoffwerks keine Einwände zu erheben. |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Kronoply GmbH & Co. KG und die Kronotex GmbH & Co. KG tragen neben ihren eigenen Kosten die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Zellstoff Stendal GmbH und dem Land Sachsen-Anhalt entstandenen Kosten. |
3. | | Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten. |