Language of document : ECLI:EU:T:1997:157

URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)

22. Oktober 1997 (1)

„Wettbewerb — Mobile Kräne — Artikel 6 der EuropäischenMenschenrechtskonvention — Wahrung eines angemessenen Zeitraums —Zertifizierungsregelung — Zumietverbot — Richtpreise — Verrechnungstarife —Geldbußen“

In den verbundenen Rechtssachen T-213/95 und T-18/96

Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf (SCK), Anstalt niederländischen Rechtsmit Sitz in Culemborg (Niederlande),

Federatie Nederlandse Kraanverhuurbedrijven (FNK), Vereinigungniederländischen Rechts mit Sitz in Culemborg (Niederlande),

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Martijn van Empel, Amsterdam, undThomas Janssens, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts MarcLoesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Wouter Wils,Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: CarlosGómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

in der Rechtssache T-18/96 unterstützt durch

Van Marwijk Kraanverhuur BV, Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz inZoetermeer (Niederlande),

Kraanbedrijf Nijdam BV, Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz inGroningen (Niederlande),

Kranen, Transport & Montage's Gilde NV, Gesellschaft niederländischen Rechtsmit Sitz in Geldermalsen (Niederlande),

Wassink Transport Arnhem BV, Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz inArnheim (Niederlande),

Koedam Kraanverhuur BV, Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz inVianen (Niederlande),

Firma Huurdeman Kraanwagenverhuurbedrijf, Gesellschaft niederländischenRechts mit Sitz in Hoevelaken (Niederlande).

Datek NV, Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Genk (Belgien),

Thom Hendrickx, wohnhaft in Turnhout (Belgien),

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte August Braakman, Rotterdam, und WillemSluiter, Den Haag, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Michel Molitor,14A, rue de Bains, Luxemburg,

Streithelfer,

in der Rechtssache T-213/95 wegen Verurteilung der Kommission gemäß denArtikeln 178 und 215 EG-Vertrag zum Ersatz des den Klägerinnen durch einerechtswidrige Verhaltensweise entstandenen Schadens und in der RechtssacheT-18/96 wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 95/551/EG der Kommission vom29. November 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.179.34.202, 34.216 — Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf und Federatie vanNederlandse Kraanverhuurbedrijven; ABl. L 312, S. 79)

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Richterin P. Lindh sowie derRichter J. Azizi, J. D. Cooke und M. Jaeger,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4.Juni 1997,

folgendes

Urteil

Sachverhalt und Verfahren

1.
    Die vorliegenden Rechtssachen betreffen den Sektor der Vermietung mobilerKräne in den Niederlanden. Mobile Kräne sind Kräne, die auf einer Baustelle freibewegt werden können. Durch dieses Merkmal unterscheiden sie sich vonTurmkränen, die auf feste Schienen montiert sind und sich nur vorwärts undrückwärts bewegen können. Mobile Kräne werden hauptsächlich in derBauwirtschaft, in der petrochemischen Industrie und im Verkehrswesen eingesetzt.

2.
    Aus technischen Gründen beschränkt sich der Aktionsradius eines mobilen Kranesauf 50 km. Der Sektor der Vermietung mobiler Kräne ist im übrigen dadurchgekennzeichnet, daß Verträge sehr kurzfristig vor der Durchführung der Arbeitengeschlossen werden („Overnight contracting“). Wird einKranvermietungsunternehmen zur Durchführung einer Arbeit sehr kurzfristigherangezogen, verwendet es nach Maßgabe der Lage der Baustelle und derVerfügbarkeit seiner eigenen Kräne entweder einen von diesen oder es mieteteinen Kran bei einem anderen in der Nähe der Baustelle niedergelassenenUnternehmen an.

3.
    Die 1982 vom niederländischen Ministerium für soziale Fragen gegründete AnstaltKeuring Bouw Machines (im folgenden: Keboma) prüft vor der erstenInbetriebnahme in den Niederlanden, ob die Kräne den in derArbeidsomstandighedenwet (Gesetz über Arbeitsbedingungen; Arbowet), imVeiligheidsbesluit voor fabrieken of werkplaatsen (Verordnung über die Sicherheitin Fabrik- oder Werkstattbetrieben), im Veiligheidsbesluit restgroepen (Verordnungüber die Sicherheit der von den anderen Verordnungen nicht erfaßtenArbeitsstätten) und in verschiedenen Ministerialverordnungen undBekanntmachungen der Arbeitsinspektion enthaltenen rechtlichen Anforderungenentsprechen. Die Keboma ist die einzige anerkannte offizielle Stelle, die mit derKontrolle und der Erprobung mobiler Kräne betraut ist. Diese Pflicht zurUntersuchung vor der ersten Inbetriebnahme gilt nach der Richtlinie 89/392/EWG

des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften derMitgliedstaaten für Maschinen (ABl. L 183, S. 9) seit dem 1. Januar 1993 nichtmehr für Kräne, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind und denen dieEG-Konformitätsbescheinigung im Sinne dieser Richtlinie beigefügt ist. Die Kränemüssen drei Jahre nach der ersten Inbetriebnahme und dann alle zwei JahreKontrollen durch die Keboma unterzogen werden.

4.
    Die Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven (im folgenden: FNK) ist dieam 13. März 1971 gegründete sektorale Organisation, in der sich dieniederländischen Kranvermietungsunternehmen zusammengeschlossen haben.Satzungsmäßiges Ziel der FNK ist es, die Interessen derKranvermietungsunternehmen, insbesondere ihrer Mitglieder, zu wahren und dieKontakte und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern im weitesten Sinn zufördern. Die Mitglieder der FNK verfügen über 1 552 von ungefähr 3 000 Kränen,die in den Niederlanden zur Vermietung bestimmt sind. Artikel 3 derGeschäftsordnung der FNK enthielt vom 15. Dezember 1979 bis zum 28. April1992 eine Klausel, die ihre Mitglieder verpflichtete, bei der Zumietung und derVermietung von Kränen vorzugsweise andere Mitglieder einzuschalten (imfolgenden: Vorzugsklausel) und „annehmbare“ Tarife anzuwenden. Die FNK setzteRichtpreise fest, erstellte Kostenberechnungen für die Vermietung von Kränen anAuftraggeber und veröffentlichte beide. Zudem wurden bei regelmäßigstattfindenden Beratungen zwischen KranvermietungsunternehmenVerrechnungstarife für die Vermietung von Kränen unter den Mitgliedern der FNKfestgesetzt.

5.
    Die Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf (im folgenden: SCK) ist eine Anstalt,die 1985 von Vertretern von Kranvermietungsunternehmen und von Auftraggeberngegründet wurde; ihr satzungsmäßiger Zweck besteht in der Förderung undErhaltung des Qualitätsstandards bei Kranvermietungsunternehmen. Zu diesemZweck führte die SCK ein Zertifizierungssystem ein, unter dem sie Unternehmenein Zertifikat ausstellt, die eine Reihe von Anforderungen an die Verwaltung einesKranvermietungsunternehmens und die Verwendung und Wartung der Kräneerfüllen. Dieses Zertifizierungssystem soll den Auftraggebern das Vertrauen geben,daß das beauftragte Unternehmen den betreffenden Anforderungen entspricht,ohne daß sie es selbst prüfen müßten. Artikel 7 zweiter Gedankenstrich derRegelung über die Zertifizierung von Kranvermietungsunternehmen enthält einVerbot für die zertifizierten Unternehmen, Kräne von nicht von der SCKzertifizierten Unternehmen zuzumieten (im folgenden: Zumietverbot). Mit Wirkungvom 20. Januar 1989 wurde die SCK vom Rad vor de Certificatie(Zertifizierungsrat), der niederländischen Zulassungsbehörde fürZertifizierungseinrichtungen, zugelassen; dieser stellte fest, daß die SCK dieVoraussetzungen der europäischen Norm EN 45011 erfüllte, die die Kriteriendefiniert, denen die Zertifizierungseinrichtungen entsprechen müssen. Nach Artikel2 Nummer 5 der Zulassungskriterien des Zertifizierungsrates muß eine Zertifikateerteilende Einrichtung dafür Sorge tragen, daß die Zertifizierungsvoraussetzungenauch im Rahmen von Subunternehmerverhältnissen erfüllt sind. Zur Erfüllung

dieser Verpflichtung verfügt die Einrichtung über folgende Möglichkeiten: Sie kanndie Subunternehmer selbst kontrollieren (Artikel 2 Nummer 5 A 1) oder dieKontrollen überprüfen, die das zugelassene Unternehmen beim Subunternehmerdurchführt (Artikel 2 Nummer 5 A 2 und A 3).

6.
    Am 13. Januar 1992 reichten die Firma M.W.C.M. Van Marwijk und zehn weitereUnternehmen (im folgenden: Beschwerdeführer) bei der Kommission eineBeschwerde und einen Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen ein. DieBeschwerdeführer vertraten die Ansicht, die Klägerinnen verstießen gegen dasEG-Wettbewerbsrecht, indem sie von der SCK nicht zertifizierte Unternehmen vonder Vermietung mobiler Kräne ausschlössen und Preise für die Vermietung derKräne vorschrieben.

7.
    Die Satzung der SCK und ihre Regelung für die Zertifizierung vonKranvermietungsunternehmen wurden bei der Kommission am 15. Januar 1992angemeldet. Für die Satzung und die Geschäftsordnung der FNK erfolgte dieseAnmeldung am 6. Februar 1992. In beiden Fällen wurde ein Negativattest,hilfsweise eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag, beantragt.

8.
    Auf Antrag der Beschwerdeführer ordnete der Präsident derArrondissementsrechtbank Utrecht in einer einstweiligen Verfügung vom 11.Februar 1992 an, daß die FNK die Vorzugsklausel sowie das System derRichtpreise (die für die Vermietung von Kränen im Verhältnis zu denAuftraggebern galten) und der Verrechnungstarife (die für die Vermietung vonKränen von Kranvermietungsunternehmen untereinander galten) außer Kraft zusetzen hatte. Der SCK gab er auf, das Zumietverbot nicht mehr anzuwenden.Dieser Beschluß wurde vom Gerechtshof Amsterdam am 9. Juli 1992, ebenfalls imVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, im wesentlichen aufgrund der Erwägungaufgehoben, daß nicht offenkundig sei und nicht zweifelsfrei feststehe, daß dieRegelungen für eine Freistellung durch die Kommission unter keinen Umständenin Betracht kämen. Die SCK setzte das Zumietverbot noch am Tag derVerkündung des Urteils des Gerechtshof Amsterdam wieder in Kraft. Die FNKhingegen lehnte es ab, sich künftig an der Aufstellung der Richtpreise und derVerrechnungstarife zu beteiligen.

9.
    Am 16. Dezember 1992 übersandte die Kommission den Klägerinnen dieMitteilung der Beschwerdepunkte. Dabei unterrichtete sie sie von ihrer Absicht,gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962,Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages(ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) die Bußgeldfreiheit gemäß Artikel 15 Absatz 5 derVerordnung Nr. 17 aufzuheben.

10.
    Am 3. Februar 1993 übermittelten die Klägerinnen der Kommission ihre Antwortauf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. In dieser Antwort beantragten sieinsbesondere eine Anhörung.

11.
    Mit Schreiben vom 4. Juni 1993 teilte die Kommission ihnen mit, daß dasVerfahren nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 nur nach einerRücknahme des Zumietverbots abgeschlossen werden könne.

12.
    Die Beschwerdeführer wandten sich erneut an den Präsidenten derArrondissementsrechtbank Utrecht, der in einer einstweiligen Verfügung vom 6.Juli 1993 die Außerkraftsetzung des Zumietverbots anordnete, da die Kommissioninzwischen zu den fraglichen Regelungen Stellung genommen und deutlich gemachthabe, daß das Zumietverbot nicht freigestellt werden könne.

13.
    Mit Schreiben vom 29. September 1993 teilte die Kommission den Klägerinnen mit,sie werde sie antragsgemäß vor Erlaß einer abschließenden Entscheidung gemäßArtikel 85 EG-Vertrag anhören, jedoch sei eine solche Anhörung im Rahmen einerauf Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 gestützten Entscheidung nichterforderlich.

14.
    Der Beschluß der Arrondissementsrechtbank Utrecht vom 6. Juli 1993 wurde vomGerechtshof Amsterdam mit Urteil vom 28. Oktober 1993 bestätigt. Dieses Urteilstützte sich insbesondere auf ein undatiertes Schreiben eines Herrn Giuffrida vonder Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) der Kommission an dieBeschwerdeführer mit beglaubigter Kopie an den Prozeßbevollmächtigten derKlägerinnen. Diese bestätigten am 22. September 1993 den Empfang desSchreibens. Dessen Verfasser drückte sich wie folgt aus: „Ich kann bestätigen, daßein Entwurf einer auf Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 gestütztenEntscheidung der Kommission zur Annahme im schriftlichen Verfahren Endedieser Woche vorzulegen ist, sobald alle erforderlichen Sprachfassungen verfügbarsind. Das Einverständnis der beteiligten Stellen wurde bereits erteilt ... Voraussichtlich könnte die offizielle Bekanntgabe der Entscheidung [an dieKlägerinnen] in der ersten Hälfte des Oktobers 1993 erfolgen.“

15.
    Mit Mitteilung vom 4. November 1993 setzte die SCK das Zumietverbot bis zurendgültigen Stellungnahme der Kommission aus.

16.
    Am 13. April 1994 erließ die Kommission eine Entscheidung gemäß Artikel 15Absatz 6 der Verordnung Nr. 17.

17.
    Die Klägerinnen forderten die Kommission mit Schreiben vom 3. Juni 1994 auf,ihre endgültige Entscheidung bis spätestens 3. August 1994 zu erlassen.

18.
    Der Generaldirektor der GD IV Ehlermann teilte den Klägerinnen mit Schreibenvom 27. Juni 1994 mit, daß „der für den Erlaß der endgültigen Entscheidunggesetzte Zeitpunkt des 3. August 1994 völlig unrealistisch“ sei, daß jedoch „derErlaß der endgültigen Entscheidung mit Vorrang behandelt“ werde.

19.
    In Beantwortung eines Schreibens der Klägerinnen vom 3. August 1994 teilte dieKommission mit Schreiben vom 9. August 1994 mit, die Mitteilung der

Beschwerdepunkte vom Dezember 1992 betreffe ausschließlich die Eröffnung einesVerfahrens, das dem Erlaß der auf Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17gestützten Entscheidung vorausgehe. Vor der endgültigen Entscheidung werde eineneue Mitteilung der Beschwerdepunkte ergehen, zu der die Klägerinnen angehörtwürden.

20.
    Am 21. Oktober 1994 erging gegen die Klägerinnen eine neue Mitteilung derBeschwerdepunkte in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag.

21.
    Am 21. Dezember 1994 übermittelten die Klägerinnen der Kommission ihreAntwort auf diese Mitteilung. In dieser Antwort forderten sie die Kommissionerneut auf, unverzüglich tätig zu werden, und verzichteten auf eine Anhörung.

22.
    Am 27. November 1995 haben sie beim Gericht eine Klage auf Schadensersatz(Rechtssache T-213/95) und, mit gesondertem Schriftsatz, einen Antrag aufeinstweilige Anordnungen eingereicht (Rechtssache T-213/95 R). Die Klägerinnenhaben diesen Antrag zurückgenommen; der Präsident hat die RechtssacheT-213/95 R mit Beschluß vom 24. Januar 1996 aus dem Register des Gerichtsgestrichen. Die Kostenentscheidung ist vorbehalten geblieben.

23.
    Am 29. November 1995 erließ die Kommission die Entscheidung 95/551/EG ineinem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.179, 34.202, 34.216 — StichtingCertificatie Kraanverhuurbedrijf und Federatie van NederlandseKraanverhuurbedrijven —; ABl. L 312, S. 79; im folgenden: streitige Entscheidung).Sie stellte fest, daß die FNK vom 15. Dezember 1979 bis 28. April 1992 gegenArtikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen habe, indem sie ein System vonRichtpreisen und Verrechnungstarifen angewandt habe, das ihrenMitgliedsunternehmen die Möglichkeit gegeben habe, Vorhersagen über diePreispolitik der anderen Mitglieder zu treffen (Artikel 1). Sie stellte weiter fest, daßdie SCK vom 1. Januar 1991 bis zum 4. November 1993 (mit Ausnahme der Zeitvom 17. Februar bis zum 9. Juli 1992) gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertragverstoßen habe, indem sie es den ihr angeschlossenen Unternehmen untersagthabe, Kräne von der SCK nicht angeschlossenen Unternehmen zuzumieten(Artikel 3). Im übrigen ordnete sie an, daß die Klägerinnen dieseZuwiderhandlungen unverzüglich abzustellen hätten (Artikel 2 und 4), undverhängte eine Geldbuße von 11 500 000 ECU gegen die FNK und eine Geldbußevon 300 000 ECU gegen die SCK (Artikel 5).

24.
    Mit Schreiben vom 11. Januar 1996 beantragten die Klägerinnen im Hinblick aufdie Erhebung einer Klage gegen diese Entscheidung Einsicht in die Akten, was dieKommission mit Schreiben vom 15. Januar 1996 ablehnte.

25.
    Mit Klageschrift, die am 6. Februar 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenist, haben sie Klage erhoben auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung

(Rechtssache T-18/96). Sie haben auch mit gesondertem Schriftsatz einen Antragauf einstweilige Anordnungen eingereicht (Rechtssache T-18/96 R).

26.
    Für die Zeit bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts in der RechtssacheT-18/96 gelangten die Klägerinnen am 25. März 1996 zu einer Einigung mit derKommission in bezug auf die Anpassung der Bestimmung über das Zumietverbot.Nach der angepaßten Fassung des Artikels 7 zweiter Gedankenstrich der Regelungüber die Zertifizierung von Kranvermietungsunternehmen dürfen die von der SCKzertifizierten Unternehmen nur Kräne benutzen, „die aufgrund einer vorherigenZertifizierung entweder durch die Anstalt oder durch eine andere — niederländischeoder ausländische — Zertifizierungsstelle, die für die Zertifizierung vonKranvermietungsunternehmen qualifiziert ist und die offensichtlich gleichwertigeKriterien anwendet, mit einer Zertifizierungsplakette versehen sind, sofern nichtdurch schriftliche Urkunden (einschließlich Fernkopien) nachgewiesen werdenkann, daß der Auftraggeber bei Erteilung des Auftrags keinen Wert darauf gelegthat, daß das (dritte) Kranvermietungsunternehmen, auf das er im jeweiligen Fallzurückgegriffen hat, zertifiziert ist“ (Schreiben der Kommission an die Klägerinnenvom 25. März 1996).

27.
    Der Präsident des Gerichts hat den Antrag auf einstweilige Anordnung in derRechtssache T-18/96 R mit Beschluß vom 4. Juni 1996 zurückgewiesen. DieKostenentscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist vorbehaltengeblieben. Das Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts ist mit Beschluß desPräsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 zurückgewiesen worden.

28.
    Die Klägerinnen haben mit Schreiben vom 9. Juli 1996 an den Präsidenten desGerichts in der Rechtssache T-18/96 beantragt, gemäß Artikel 65 Buchstabe b derVerfahrensordnung, hilfsweise gemäß Artikel 64 § 3 Buchstabe d derVerfahrensordnung, die Vorlage der Akten der Kommission in den Sachen SCKund FNK mit den Nummern IV/34.179, 34.202 und 34.216 einschließlich derinternen Unterlagen der Kommission über den Austausch der Standpunkte derGeneraldirektion Industrie (GD III) und der GD IV in diesen Angelegenheitensowie etwaiger anderer Akten, die als Grundlage der streitigen Entscheidunggedient haben, anzuordnen.

29.
    Der Präsident der Vierten erweiterten Kammer hat mit Beschluß vom 4. Oktober1996 die Beschwerdeführerin Van Marwijk und sieben andereKranvermietungsunternehmen als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge derKommission in der Rechtssache T-18/96 zugelassen.

30.
    Die beiden Rechtssachen sind mit Beschluß vom 12. März 1997 gemäß Artikel 50der Verfahrensordnung für die Zwecke der mündlichen Verhandlung verbundenworden.

31.
    Das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstattersbeschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu

eröffnen. Es hat jedoch die Partien aufgefordert, vor der mündlichen Verhandlungeinige Unterlagen vorzulegen.

32.
    Die Parteien haben in der Sitzung vom 4. Juni 1997 mündlich verhandelt undFragen des Gerichts beantwortet.

33.
    Nach Anhörung der Parteien zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung istdas Gericht (Vierte erweiterte Kammer) der Auffassung, daß die beidenRechtssachen auch zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden sind.

Anträge der Parteien

34.
    In der Rechtssache T-213/95 beantragen die Klägerinnen,

—    festzustellen, daß die Gemeinschaft für den Schaden haftet, der ihnen durchdie rechtswidrigen Verhaltensweisen der Kommission entstanden ist undnoch entsteht;

—    die Gemeinschaft zu verurteilen, diesen Schaden zu ersetzen, und ihraufzugeben, dessen Umfang in Abstimmung mit den Klägerinnenfestzulegen; sofern zu diesem Punkt keine gütliche Einigung erfolge, mögedas Gericht selbst die Höhe des Schadens erforderlichenfalls nach derBestellung eines Sachverständigen, der mit dessen genauer Bezifferungbeauftragt wird, festlegen;

—    der Gemeinschaft die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

35.
    Die Kommission beantragt,

—    die Klage abzuweisen;

—    den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten desVerfahrens der einstweiligen Anordnung gesamtschuldnerisch aufzuerlegen.

36.
    In der Rechtssache T-18/96 beantragen die Klägerinnen,

—    festzustellen, daß die streitige Entscheidung nichtig ist, soweit dieKommission entscheidet, daß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag anwendbarist, und deshalb gegen die Klägerinnen eine Geldbuße verhängt, jedoch zumAntrag der Klägerinnen auf Anwendung des Artikels 85 Absatz 3EG-Vertrag nicht Stellung nimmt;

—    hilfsweise, die Entscheidung vollständig für nichtig zu erklären;

—    weiter hilfsweise, die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Artikel 85EG-Vertrag, Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze derMenschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (im folgenden:EMRK), allgemeine Rechtsgrundsätze und die Begründungspflicht (Artikel190 EG-Vertrag) für nichtig zu erklären;

—    höchst hilfsweise, die streitige Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären,so daß gegen die Klägerinnen keine Geldbuße verhängt wird;

—    der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

—    den Streithelfern die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen.

37.
    Die Kommission beantragt,

—    die Klage abzuweisen;

—    den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

38.
    Die Streithelfer beantragen,

—    den Anträgen der Kommission stattzugeben;

—    den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten derStreithelfer aufzuerlegen.

Die Klage auf Schadensersatz (Rechtssache T-213/95)

39.
    Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für die außervertraglicheHaftung der Gemeinschaft im Rahmen des Artikels 215 Absatz 2 EG-Vertrag, daßein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des demGemeinschaftsorgan zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadensund das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten desOrgans und dem geltend gemachten Schaden sind (z. B. Urteil des Gerichtshofesvom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat undKommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 19, und Urteil des Gerichts vom 13.Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs inLevende Varkens u. a./Kommission, Slg., 1995, II-2941, Randnr. 80).

1. Zum angeblich rechtswidrigen Verhalten der Kommission

40.
    Die Klägerinnen machen vier Klagegründe geltend, um ein rechtswidrigesVerhalten der Kommission in dem Verfahren darzutun, das diese auf dieEinreichung der Beschwerde vom 13. Januar 1992 und auf die Anmeldungen derKlägerinnen vom 15. Januar und vom 6. Februar 1992 eingeleitet hatte. DieseKlagegründe sind ein Verstoß gegen Artikel 6 EMRK, ein Verstoß gegen den

Grundsatz der Rechtssicherheit, ein Verstoß gegen den Grundsatz desVertrauensschutzes und eine Verletzung des Rechts auf Anhörung.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 6 EMRK

Parteivorbringen

41.
    Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission sei verpflichtet, dieBestimmungen der EMRK zu beachten. Das ergebe sich aus der Rechtsprechung(Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 11/70,Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125, vom 21. September 1989 in denRechtssachen 46/87 und 227/88, Hoechst/Kommission, Slg. 1989, 2859, und vom 18.Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283), ausArtikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union und aus derGemeinsamen Erklärung der Versammlung, des Rates und der Kommission vom5. April 1977 (ABl. C 103, S. 1).

42.
    Das Verwaltungsverfahren vor der Kommission im Hinblick auf die Anwendung desArtikels 85 EG-Vertrag sei ein Verfahren, auf das Artikel 6 EMRK Anwendungfinde. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes fürMenschenrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebe sichnämlich, daß diese Bestimmung auf Verwaltungsstreitverfahren Anwendung finde(Stenuit/Frankreich, 1992, 14 EHRR 509, und Niemitz/Deutschland, 1993,16 EHRR 97).

43.
    Die Kommission habe die Voraussetzung des „angemessenen Zeitraums“ desArtikels 6 Absatz 1 EMRK nicht beachtet. Der Europäische Gerichtshof fürMenschenrechte habe entschieden, daß ein Zeitraum von 17 Monaten über dasAngemessene hinausgehe (Urteil vom 9. Dezember 1994, Schouten undMeldrum/Niederlande, Serie A, Nr. 304). Das gesamte Verwaltungsverfahren vorder Kommission habe mehr als 45 Monate gedauert. Daher stelle das Verhaltender Kommission offensichtlich einen Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 EMRK dar.

44.
    Die Kommission habe das Verfahren nach der Verordnung Nr. 17 dadurchmißbraucht, daß sie die erste Mitteilung der Beschwerdepunkte nur im Hinblick aufden Erlaß einer auf Artikel 15 Absatz 6 dieser Verordnung gestützten Entscheidunggemacht habe. Zudem sei nicht verständlich, weshalb die Kommission von derersten Mitteilung der Beschwerdepunkte an 22 Monate benötigt habe, um diezweite Mitteilung der Beschwerdepunkte zu versenden, deren Grundargumentationvöllig die gleiche sei wie bei der ersten. Die zweite Mitteilung derBeschwerdepunkte sei unnötig gewesen und habe einen Schritt der Kommission zurVerlängerung des Verfahrens dargestellt.

45.
    Das Urteil des Gerechtshof Amsterdam vom 28. Oktober 1993 habe sich alseinstweilige Verfügung dargestellt, die ihre Wirkungen bis zum Erlaß der

Entscheidung der Kommission habe entfalten sollen. Unter diesen Umständenhätte die Kommission schnell zu einer abschließenden Entscheidung gelangenmüssen. Der Geist, in dem die Kommission das Verfahren durchgeführt habe, seivon der Überzeugung geprägt gewesen, sie brauche nur das nationale Gerichtdurch eine Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 zubeeinflussen. Sie habe diese Angelegenheit niemals im geringsten mit Vorrangbehandelt.

46.
    Die Klägerinnen hätten in keiner Weise zur Dauer des Verfahrens bei derKommission beigetragen. Sie hätten konstruktive Vorschläge formuliert, um zueiner schnellen Lösung zu gelangen, die jedoch von der Kommission abgelehntworden seien. Sie hätten nach dem Empfang der zweiten Mitteilung derBeschwerdepunkte auf eine Anhörung verzichtet, um den Erlaß der endgültigenEntscheidung zu beschleunigen. Die Kommission dürfe ihnen nicht zum Vorwurfmachen, daß sie ihre Anliegen bei der GD III, der für die Zertifizierungspolitikzuständigen Stelle der Kommission, vorgetragen hätten. Das Eingreifen der GD IIIwäre selbst dann notwendig gewesen, wenn die Klägerinnen dies nicht beantragthätten. Auch das Eingreifen der Ständigen Vertretung der Niederlande bei derEuropäischen Union und des Zertifizierungsrates in einem Zeitraum von zweiWochen (vom 13. bis zum 27. Oktober 1993) könne ihnen nicht zum Vorwurfgemacht werden.

47.
    Schließlich könne die Komplexität des Verfahrens die Überschreitung einesangemessenen Zeitraums nicht rechtfertigen (Urteil Schouten undMeldrum/Niederlande, a. a. O.). Die Verzögerungen, die das Fehlen der finnischenund der schwedischen Übersetzung des Entscheidungsentwurfs verursacht habe,könnten als strukturelle Verzögerungen eine Überschreitung des angemessenenZeitraums nicht rechtfertigen (Urteil des Europäischen Gerichtshofes fürMenschenrechte vom 6. Mai 1981, Buchholz, Serie A, Nr. 42).

48.
    Die Kommission erwidert, für die Beurteilung, ob ein Zeitraum angemessen sei,seien alle Umstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen. Nicht nur dasVerhalten der Kommission sei erheblich, sondern auch dasjenige der Klägerinnensowie die Komplexität der Angelegenheit und alle anderen besonderen Umstände.Die Kommission räumt ein, die Angelegenheit in der Zeit von Januar bis Juli 1992nicht vorrangig behandelt zu haben, da sie gleichzeitig beim niederländischenGericht anhängig gewesen sei und da die Zuwiderhandlungen seit der Verkündungdes Beschlusses der Arrondissementsrechtbank Utrecht vom 11. Februar 1992abgestellt worden seien (vgl. hierzu Urteil des Gerichts vom 18. September 1992in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnrn. 77und 85). Sie habe die Prüfung der Angelegenheit nach der Verkündung des Urteilsdes Gerechtshof Amsterdam vom 9. Juli 1992 beschleunigt, das der SCK dieWiedereinführung des Zumietverbots erlaubt habe (siehe Randnr. 8).

49.
    Die vorläufige Untersuchung der Angelegenheit habe zu dem Ergebnis geführt, daßdie Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung

Nr. 17 vorgelegen hätten. Binnen fünf Monaten nach Verkündung des Urteils desGerechtshof Amsterdam habe die Kommission den Klägerinnen eine Mitteilung derBeschwerdepunkte nach diesem Artikel übermittelt (Mitteilung derBeschwerdepunkte vom 16. Dezember 1992, siehe Randnr. 9).

50.
    Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Entscheidungsentwurf gemäß Artikel 15 Absatz 6der Verordnung Nr. 17 fertig gewesen sei, habe die GD III die GD IV gebeten,diesen Entwurf vor der Vorlage an die Kommission als Kollegialorgan zubesprechen. Das Eingreifen der GD III in das Verfahren, das der Hauptgrund fürdie Verzögerung bei der Behandlung des Vorgangs in den folgenden Monatengewesen sei, sei jedoch die unmittelbare Folge der von den Klägerinnenunternommenen Schritte gewesen. Die Entscheidung nach Artikel 15 Absatz 6 derVerordnung Nr. 17 sei schließlich am 13. April 1994 erlassen worden.

51.
    Ferner habe die Kommission am 21. Oktober 1994 den Klägerinnen die Mitteilungder Beschwerdepunkte im Hinblick auf den Erlaß einer endgültigen Entscheidungübersandt. Diese Mitteilung, die auf die Artikel 3 und 15 Absatz 2 der VerordnungNr. 17 gestützt worden sei, habe einen anderen Gegenstand und andere rechtlicheFolgen als eine auf Artikel 15 Absatz 6 gestützte Entscheidung gehabt. EinenMonat nach dem Empfang der Antwort der Klägerinnen auf die zweite Mitteilungder Beschwerdepunkte habe die GD IV bereits einen Entscheidungsentwurfabgefaßt. Es habe jedoch nach dem Beitritt Finnlands und Schwedens zurEuropäischen Union am 1. Januar 1995 erhebliche Verzögerungen bei derÜbersetzung in das Finnische und das Schwedische gegeben. Schließlich habe dieKommission die streitige Entscheidung am 29. November 1995 erlassen.

52.
    Der Kommission könne daher nicht vorgeworfen werden, sie habe den Grundsatzder Einhaltung eines angemessenen Zeitraums im Verwaltungsverfahren verletzt.

Würdigung durch das Gericht

53.
    Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Grundrechte zu den allgemeinenRechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat (vgl.Gutachten 2/94 des Gerichtshofes vom 28. März 1996, Slg. 1996, I-1759,Randnr. 33, Urteil des Gerichtshofes vom 29. Mai 1997 in der RechtssacheC-299/95, Kremzow, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 14). Dabei lassen sich derGerichtshof und das Gericht von den gemeinsamen Verfassungstraditionen derMitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträgeüber den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluß die Mitgliedstaatenbeteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Der EMRK kommt in diesemZusammenhang besondere Bedeutung zu (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 15.Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18, undKremzow, a. a. O., Randnr. 14). Ferner achtet gemäß Artikel F Absatz 2 desVertrages über die Europäische Union die Union „die Grundrechte, wie sie in der[EMRK] gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen

Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten [ergeben,] als allgemeineGrundsätze des Gemeinschaftsrechts ...“.

54.
    Die Klägerinnen rügen, daß die streitige Entscheidung, die das Datum des 29.November 1995 trage, nach der Einreichung der Beschwerde durch die Streithelferam 13. Januar 1992 und der Anmeldungen der SCK vom 15. Januar 1992 sowie derFNK vom 6. Februar 1992 (siehe Randnrn. 6 und 7) nicht innerhalb eines„angemessenen Zeitraums“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der EMRK erlassenworden sei, wonach „[j]edermann ... Anspruch darauf [hat], daß seine Sache inbilliger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, undzwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhendenGericht“.

55.
    Beantragt eine Partei bei der Kommission ein Negativattest gemäß Artikel 2 derVerordnung Nr. 17 oder nimmt sie eine Anmeldung gemäß Artikel 4 Absatz 1 derVerordnung Nr. 17 vor, um eine Freistellung zu erhalten, kann die Kommissionihre Entscheidung nicht unbegrenzt hinausschieben. Um die Rechtssicherheit undeinen angemessenen Rechtsschutz zu garantieren, muß sie nämlich innerhalb einesangemessenen Zeitraums eine Entscheidung erlassen oder einVerwaltungsschreiben abfassen, falls ein solches Schreiben beantragt worden ist.Desgleichen ist die Kommission verpflichtet, innerhalb eines angemessenenZeitraums endgültig zur Beschwerde Stellung zu nehmen, wenn bei ihr ein Antraggemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 gestellt wird, in demZuwiderhandlungen gegen Artikel 85 und/oder Artikel 86 EG-Vertrag gerügtwerden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1997 in der RechtssacheC-282/95 P, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503, Randnr. 38).

56.
    Daß die Kommission Entscheidungen, mit denen Verwaltungsverfahren auf demGebiet der Wettbewerbspolitik abgeschlossen werden, innerhalb einesangemessenen Zeitraums zu erlassen habe, stellt einen allgemeinen Grundsatz desGemeinschaftsrechts dar (vgl. in bezug auf die Zurückweisung einer BeschwerdeUrteil Guérin automobiles/Kommission, a. a. O., Randnr. 38, im Zusammenhangmit staatlichen Beihilfen Urteile des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1973 in derRechtssache 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnr. 4, und vom 24. November1987 in der Rechtssache 223/85, RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617, Randnrn.12 bis 17). Daher ist, ohne daß über die Anwendbarkeit des Artikels 6 Absatz 1EMRK auf Verwaltungsverfahren vor der Kommission auf dem Gebiet derWettbewerbspolitik zu entscheiden wäre, zu prüfen, ob die Kommission imvorliegenden Fall gegen diesen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechtsverstoßen hat.

57.
    Die Gesamtdauer des Verwaltungsverfahrens betrug im vorliegenden Fall ungefähr46 Monate. Wie jedoch die Kommission zu Recht ausgeführt hat, beurteilt sich dieAngemessenheit der Dauer des Verwaltungsverfahrens anhand der besonderenUmstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere von dessen Kontext, derverschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abgeschlossen hat, des

Verhaltens der Beteiligten im Laufe des Verfahrens, der Komplexität derAngelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten (vgl.entsprechend die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom23. April 1987, Erkner, Serie A, Nr. 117, S. 62, Abschnitt 66, vom 25. Juni 1987,Milasi, Serie A, Nr. 119, S. 46, Abschnitt 15, sowie Schouten undMeldrum/Niederlande, a. a. O., S. 25, Abschnitt 63).

58.
    Was zunächst den Kontext der Rechtssache angeht, so enthielt dieGeschäftsordnung der FNK bereits seit dem 15. Dezember 1979 eine Bestimmung,die die Mitglieder der Vereinigung verpflichtete, vorrangig bei der Vermietung vonKränen auf andere Mitglieder zurückzugreifen und annehmbare Tarife zupraktizieren (Geschäftsordnung, Artikel 3 Buchstaben a und b). Die in derstreitigen Entscheidung angesprochene Bestimmung der Zertifizierungsregelung derSCK (Zertifizierungsregelung Artikel 7 zweiter Gedankenstrich) trat am 1. Januar1991 in Kraft. Die Klägerinnen haben es offensichtlich nicht als notwendig erachtet,vor der Einreichung der Beschwerde der Beschwerdeführer bei der Kommission am13. Januar 1992 die Stellungnahme der Kommission zu ihren Satzungen undRegelungen einzuholen. Denn die Satzung der SCK und ihre Regelung derZertifizierung von Kranvermietungsunternehmen wurden bei der Kommission erstam 15. Januar 1992, die Satzung und die Geschäftsordnung der FNK erst am 6.Februar 1992 angemeldet.

59.
    Sodann umfaßte der Zeitraum von 46 Monaten, der zwischen der Einreichung derBeschwerde und der Anmeldungen einerseits und dem Erlaß der streitigenEntscheidung andererseits verstrichen ist, verschiedene Verfahrensabschnitte. DieKommission gab nach Prüfung der Beschwerde und der Anmeldungen am 16.Dezember 1992 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte im Hinblick auf den Erlaßeiner Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 ab underließ tatsächlich am 13. April 1994 eine solche Entscheidung. Sodann übersandtesie am 21. Oktober 1994 eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte im Hinblickauf den Erlaß der streitigen Entscheidung, die am 29. November 1995 erging.

60.
    Es ist zu prüfen, ob die jeweilige Dauer dieser Verfahrensabschnitte angemessenwar.

61.
    Die erste vorläufige Stellungnahme der Kommission zu den Anmeldungen derKlägerinnen war die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 16. Dezember 1992.Die Dauer dieses ersten Verfahrensabschnitts, ungefähr elf Monate, warangemessen und kann in Anbetracht sämtlicher Einzelheiten des Vorgangs sogarals verhältnismäßig kurz angesehen werden. In dieser Zeit prüfte die Kommissionparallel die Anmeldungen der Klägerinnen und die Beschwerde derBeschwerdeführer, in der gerade die von den Klägerinnen angemeldeten Praktikenbeanstandet wurden. Im übrigen durfte sie mit Recht davon ausgehen, daß der vonden Klägerinnen unterbreitete Vorgang nicht vorrangig zu behandeln war. Denndie Klägerinnen machten in ihren Anmeldungen nicht geltend, daß eine dringliche

Behandlung ihres Vorgangs erforderlich sei, obwohl in Punkt 7.4 des Anhangs desFormblatts A/B (im Anhang der Verordnung Nr. 27 der Kommission vom 3. Mai1962 — Erste Ausführungsverordnung zur Verordnung Nr. 17 des Rates [ABl. 1962,Nr. 35, S. 1118], später ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 3385/94 derKommission vom 21. Dezember 1994 über die Form, den Inhalt und die anderenEinzelheiten der Anträge und Anmeldungen nach der Verordnung Nr. 17 des Rates[ABl. L 377, S. 28]) die anmeldenden Beteiligten aufgefordert werden, anzugeben,wie dringlich die Angelegenheit ist. Ferner wurden die angemeldeten Praktiken, dienach Auffassung der Kommission nicht gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertragfreigestellt werden konnten, für ungefähr fünf Monate, vom 11. Februar 1992 biszum 9. Juli 1992 (siehe Randnr. 8) aufgrund des Vorgehens der Beschwerdeführervor den niederländischen Gerichten eingestellt.

62.
    Der Zeitraum von ungefähr sechzehn Monaten, der von der Mitteilung derBeschwerdepunkte vom 16. Dezember 1992 bis zum Erlaß der Entscheidung gemäßArtikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 am 13. April 1994 verstrich, warebenfalls angemessen. Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung vordem Gericht eingeräumt, daß die SCK in ihrem Schreiben an die Kommission vom21. Oktober 1993 (an Herrn Dubois von der GD IV) erstmals auf einer schnellenund dringlichen Behandlung des Vorgangs bestanden. Die FNK hatte vor demErlaß der Entscheidung vom 13. April 1994 keine entsprechenden Schritteunternommen. Im Aufforderungsschreiben der Klägerinnen an die Kommissionvom 3. Juni 1994 gab die FNK erstmals ihr Interesse an einer schnellenBehandlung des Vorgangs kund. Im übrigen ist unstreitig, daß die Klägerinnen imselben Zeitpunkt, als die SCK erstmals bei der GD IV auf eine schnellenAbwicklung des Verfahrens drang, das Eingreifen der GD III bei der GD IVbeantragt haben, um eine wohlwollende Behandlung ihres Freistellungsantrags zuerreichen (siehe insbesondere Schreiben der Klägerinnen vom 5. Oktober 1993 anden Leiter der Verwaltungseinheit III.B.3 McMillan). Solche Schritte sind zwarvöllig legitim; gleichwohl hätten sich die Klägerinnen darüber im klaren seinmüssen, daß das beantragte Eingreifen der GD III den Ablauf des Verfahrensverlangsamen würde, da im übrigen die GD III weder in einemFreistellungsverfahren gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag noch in einemVerfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gemäß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag gehört zu werden braucht.

63.
    Der folgende Abschnitt des Verfahrens bestand in der Übersendung der Mitteilungder Beschwerdepunkte im Hinblick auf den Erlaß der streitigen Entscheidung andie Klägerinnen. Diese Übersendung erfolgte am 21. Oktober 1994, sechs Monatenach dem Erlaß der Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der VerordnungNr. 17.

64.
    Dieser Zeitraum von sechs Monaten ist nicht unangemessen.

65.
    Die Klägerinnen machen jedoch geltend, daß die zweite Mitteilung derBeschwerdepunkte überflüssig und eine Maßnahme der Kommission zur

Verlängerung des Verfahrens gewesen sei. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.Zum einen dienten die beiden Mitteilungen der Beschwerdepunkteunterschiedlichen Zwecken. Die erste betraf den Widerruf der Befreiung vonGeldbußen gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 im Wege einerEntscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6, die zweite eine Entscheidung über dieFeststellung von Zuwiderhandlungen und die Verhängung von Geldbußen nach denArtikeln 3 Absatz 1 und 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17. Zudem wurden in derzweiten Mitteilung Beschwerdepunkte aufgeführt, die sämtliche in der streitigenEntscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen betrafen, nämlich dasZumietverbot, die Richtpreise und die Verrechnungstarife, während die erste nurdie Untersuchung des Zumietverbots unter dem Gesichtspunkt des Artikels 85 EG-Vertrag erfaßte. Nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindungmit den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25.Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr.17 (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268), die dem Schutz der Verfahrensrechte dienen,müssen die von einem Verfahren zur Feststellung von Zuwiderhandlungenbetroffenen Unternehmen sich im Verwaltungsverfahren zu allen in derEntscheidung berücksichtigten Beschwerdepunkten äußern können (Urteil desGerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-LaRoche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 9, Urteile des Gerichts vom 18.Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92, T-11/92, T-12/92 und T-15/92,Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 19, und vom 23.Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB undEuropay/Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnr. 47). Die Kommission war dahernicht nur deshalb verpflichtet, den Klägerinnen eine zweite Mitteilung derBeschwerdepunkte zu übersenden, weil die beiden Mitteilungen derBeschwerdepunkte unterschiedlichen Zwecken dienten, sondern auch deshalb, weildie streitige Entscheidung einen Beschwerdepunkt berücksichtigte, der in der erstenMitteilung der Beschwerdepunkte nicht aufgeführt war. Mit anderen Worten, ohneeine zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte hätte die streitige Entscheidung dieVerfahrensrechte der Klägerinnen offensichtlich verletzt.

66.
    Schließlich erließ die Kommission ihre endgültige Entscheidung am 29. November1995, d. h. elf Monate nach dem Eingang der Antwort der Klägerinnen auf diezweite Mitteilung der Beschwerdepunkte am 21. Dezember 1994. Unabhängig vonden Übersetzungsproblemen, die die Parteien in ihren Schriftsätzen erörtert haben,stellt der Umstand, daß die Kommission nach dem Eingang der Antwort auf dieMitteilung der Beschwerdepunkte elf Monate benötigte, um eine endgültigeEntscheidung in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorzubereiten, keineVerletzung des Grundsatzes dar, daß ein Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet derWettbewerbspolitik innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen ist.

67.
    Das Argument der Klägerinnen, daß die Kommission den Vorgang niemals immindesten vorrangig behandelt habe und der Ansicht gewesen sei, sie brauchelediglich das nationale Gericht durch eine Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz

6 der Verordnung Nr. 17 zu beeinflussen, geht fehl. Die Kommission kann den beiihr anhängigen Vorgängen unterschiedliche Prioritäten zuweisen (UrteilAutomec/Kommission, a. a. O., Randnr. 77). Im übrigen kann sie, wenn sie derAnsicht ist, daß die bei ihr angemeldeten Praktiken nicht für eine Freistellunggemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag in Betracht kommen, bei der Beurteilungdes Grades der Priorität, der der Anmeldung beizumessen ist, berücksichtigen, daßein nationales Gericht die betreffenden Zuwiderhandlungen bereits abgestellt hat.

68.
    In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen Ausführungen zu denbleibenden nachteiligen Auswirkungen einer Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz6 der Verordnung Nr. 17 gemacht. Der Gerichtshof hat jedoch in seinem Urteilvom 15. März 1967 in den Rechtssachen 8/66, 9/66, 10/66 und 11/66 (CimenteriesCBR u. a./Kommission, Slg. 1967, 100, 124) die Zulässigkeit einer Klage aufNichtigerklärung einer solchen Entscheidung insbesondere auf die Erwägunggestützt, daß, wenn „die vorläufige Maßnahme keiner richterlichen Kontrolleunterliegen [würde]“, dies „praktisch dazu führen [würde], daß die Kommissionwegen der Wirkung der einfachen Bußgelddrohung von der Notwendigkeit befreitwäre, eine endgültige Entscheidung zu treffen“. Im vorliegenden Fall haben es dieKlägerinnen unterlassen, gegen die gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr.17 ergangene Entscheidung vom 13. April 1994 Nichtigkeitsklage zu erheben. Siekönnen daher keine etwaigen bleibenden nachteiligen Auswirkungen dieserEntscheidung rügen.

69.
    Nach allem hat die Kommission den Grundsatz beachtet, daß dasVerwaltungsverfahren, das dem Erlaß der streitigen Entscheidung vorausging,innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen war.

70.
    Somit ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit

Parteivorbringen

71.
    Die Klägerinnen machen geltend, sie hätten sich in bezug auf die Frage derGewährung der beantragten Freistellung 45 Monate lang im Ungewissen befunden.Der Grundsatz der Rechtssicherheit gelte in besonderem Maße, wenn es sich umeine Regelung handele, die finanzielle Konsequenzen haben könne (Urteil desGerichtshofes vom 15. Dezember 1987 in der Rechtssache 325/85,Irland/Kommission, Slg. 1987, 5041, Randnr. 18). Eine Entscheidung gemäß Artikel15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 könne niemals die Sicherheit bieten, die eineendgültige Entscheidung verschaffe (Urteil des Gerichtshofes Cimenteries CBRu. a./Kommission, a. a. O.). Zudem sei es seltsam, daß die Kommission erkläre, dieKlägerinnen hätten nach den Entscheidungen der niederländischen GerichteGewißheit über ihre Lage gehabt, obwohl diese nur eine provisorische Regelungbis zur endgültigen Entscheidung der Kommission hätten treffen wollen. Im übrigenstütze sich das Urteil des Gerechtshof Amsterdam vom 28. Oktober 1993 besonders

auf das Schreiben Giuffrida vom September 1993 (siehe Randnr. 14), das diefalsche Behauptung enthalte, daß „die Zustimmung der beteiligten Stellen bereitseingeholt worden [sei]“. Die GD III habe zu diesem Vorgang im Zeitpunkt dieserBehauptung noch gar keine Stellungnahme abgegeben gehabt.

72.
    Die Kommission ist der Ansicht, daß sich die Klägerinnen nicht 45 Monate inRechtsunsicherheit befunden hätten. Sie bezieht sich auf den Beschluß derArrondissementsrechtbank Utrecht vom 6. Juli 1993. In ihrer Gegenerwiderungführt sie noch aus, daß die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 16. Dezember1992 sowie ihr Schreiben vom 4. Juni 1993 (siehe Randnrn. 9 und 11) denKlägerinnen ein eindeutiges Signal in bezug auf die mögliche Gewährung einerFreistellung gegeben habe. Auch beziehe sich die Wendung „beteiligte Stellen“ imSchreiben Guiffrida vom September 1993 nur auf die Stellen der GD IV und denJuristischen Dienst der Kommission. Die GD III sei am Verfahren erst auf ihrausdrückliches Verlangen nach entsprechenden Schritten der Klägerinnen beteiligtworden. Die Beteiligung der GD III habe zu einer Verzögerung des Erlasses derauf Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 gestützten Entscheidung um einigeMonate geführt, was Herr Giuffrida am 22. September 1993 nicht habevorhersehen können.

Würdigung durch das Gericht

73.
    Der Klagegrund teilt sich in zwei Rügen auf.

74.
    Mit der ersten Rüge wird die Frage aufgeworfen, ob die Kommission nach demGrundsatz der Rechtssicherheit verpflichtet ist, eine Entscheidung innerhalb einesangemessenen Zeitraums zu erlassen, wenn Vereinbarungen gemäß Artikel 2und/oder Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 bei ihr angemeldet werden. Soformuliert, deckt sie sich mit dem ersten Klagegrund und ist aus den gleichenGründen zurückzuweisen.

75.
    Im Rahmen der zweiten Rüge machen die Klägerinnen geltend, daß das SchreibenGiuffrida vom September 1993 (siehe Randnr. 14) die unrichtige Behauptungenthalte, daß „die Zustimmung der beteiligten Stellen ... bereits erteilt [wurde]“.Diese Rüge wird auch im Rahmen des dritten Klagegrundes — Verletzung desGrundsatzes des Vertrauensschutzes — vorgebracht. Sie ist aus den im folgenden inRandnummer 82 aufgeführten Gründen zurückzuweisen.

76.
    Somit ist der Klagegrund einer Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheitzurückzuweisen.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

Parteivorbringen

77.
    Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe Versprechungenabgegeben, die sich als unrichtig erwiesen hätten. Sie beziehen sich vor allem aufdas Schreiben Giuffrida (siehe Randnr. 14), das im September 1993 denbevorstehenden Erlaß der Entscheidung aufgrund von Artikel 15 Absatz 6 derVerordnung Nr. 17 angekündigt habe. Sodann beziehen sie sich auf das SchreibenEhlermann vom 27. Juni 1994 (siehe Randnr. 18), wonach der Erlaß derendgültigen Entscheidung vorrangig behandelt werde. Da sich der GerechtshofAmsterdam in seinem Urteil vom 28. Oktober 1993 auf das Versprechen derKommission gestützt habe, diese werde ihre Entscheidung kurzfristig erlassen,hätten die Klägerinnen darauf vertrauen dürfen, daß die Kommission ihreVersprechungen erfülle.

78.
    In ihrer Erwiderung führen sie noch zum Schreiben Giuffrida aus, daß die GD IIIfür die Zertifizierungspolitik zuständig sei und daß das vorliegende Verfahren nachden Ausführungen der Kommission der erste Fall einer Anwendung des Artikels85 auf ein Zertifizierungssystem sei. Somit habe im Zeitpunkt der Abfassung desSchreibens zumindest eine „beteiligte Stelle“, die GD III, ihre Zustimmung nichterteilt gehabt. Angesichts des Einflusses, den das Schreiben auf das Urteil desGerechtshof Amsterdam ausgeübt habe, habe die Kommission durch ihre falschenBehauptungen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt.

79.
    Die Kommission erwidert, daß das Schreiben vom 22. September 1993 keinenfalschen Eindruck von der damaligen Lage vermittelt habe. Sie stützt sich hierfürauf die unter Randnummer 72 dargestellte Argumentation. Ferner ist sie derAnsicht, ihr Schreiben vom 27. Juni 1994 enthalte nichts Wahrheitswidriges.

Würdigung durch das Gericht

80.
    Der Begriff des berechtigten Vertrauens setzt voraus, daß beim Betroffenen durchklare Zusicherungen der Gemeinschaftsverwaltung berechtigte Erwartungengeweckt worden sind (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der RechtssacheT-465/93, Consorzio gruppo di azione locale „Murgia Messapica“/Kommission, Slg.1994, II-361, Randnr. 67, und Beschluß des Gerichts vom 11. März 1996 in derRechtssache T-195/95, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1996, II-171,Randnr. 20).

81.
    Im vorliegenden Fall berufen sich die Klägerinnen auf zwei Schreiben derKommission, die Versprechungen enthalten hätten, die sich als unrichtig erwiesenhätten.

82.
    Das Schreiben Giuffrida wurde entweder am 21. oder am 22. September 1993verfaßt. Es stellte nämlich eine Antwort auf ein Schreiben der Beschwerdeführervom 21. September 1993 dar; die Klägerinnen behaupten, es am 22. September1993 übersandt bekommen zu haben. In dem Schreiben hieß es, daß ein Entwurfeiner Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 derKommission als Kollegialorgan im Laufe der folgenden Woche vorgelegt werden

solle und daß die Kommission die förmliche Mitteilung dieser Entscheidung an dieKlägerinnen in den ersten beiden Wochen des Oktobers 1993 beabsichtige. Indiesem Schreiben ließen sich möglicherweise klare Zusicherungen in bezug auf denbevorstehenden Erlaß einer Entscheidung der Kommission sehen. Die Klägerinnenbestreiten jedoch nicht, daß sie unmittelbar nach Kenntnisnahme von diesemSchreiben bei der GD III Schritte unternommen haben, damit diese bei der GD IVinterveniere (siehe insbesondere Schreiben der Klägerinnen vom 5. Oktober 1993an den Leiter der Verwaltungseinheit III.B.3 McMillan, das auf eine Unterredungzwischen diesem und dem Prozeßbevollmächtigten am 28. September 1993 Bezugnimmt). Unter diesen Umständen durften die Klägerinnen nicht darauf vertrauen,daß die Kommission etwaige in ihrem am 22. September 1993 übermitteltenSchreiben gegebene Zusicherungen einhalten würde.

83.
    Das Schreiben Ehlermann vom 27. Juni 1994 bestätigte, daß der Erlaß einerendgültigen Entscheidung in dieser Angelegenheit für die GD IV vorrangigbehandelt werde. Unter Berücksichtigung des allgemeinen Charakters dieserErklärung kann nicht von klaren Zusicherungen der Kommission gesprochenwerden, die bei den Klägerinnen berechtigte Erwartungen in bezug auf denZeitpunkt des Erlasses einer endgültigen Entscheidung in dieser Angelegenheithätten wecken können. Zudem haben sich die Behauptungen von Herrn Ehlermannals richtig erwiesen, denn die Kommission gab am 21. Oktober 1994 eine Mitteilungder Beschwerdepunkte im Hinblick auf den Erlaß einer endgültigen Entscheidungheraus.

84.
    Nach allem ist der dritte Klagegrund ebenfalls zurückzuweisen.

Vierter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Anhörung

Parteivorbringen

85.
    Die Klägerinnen machen geltend, sie hätten mehrfach beantragt, im Verfahren, daszum Erlaß der Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17geführt habe, gehört zu werden. Der Umstand, daß die Kommission diesenAnträgen nicht stattgegeben habe, stelle eine Verletzung ihrer Verfahrensrechtedar. Diese Rechte hätten es erfordert, daß sie in einem mit allen förmlichenGarantien ausgestatteten mündlichen Verfahren zum einen zu neuenGesichtspunkten, die sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens hätten ergebenkönnen, und zum anderen zur Verweigerung eines jeden Kompromisses durch dieKommission hätten Stellung nehmen können. Ihr Interesse an einer solchenAnhörung hätte eine mögliche Verzögerung im Verfahren zumindest in der Zeitvor dem Erlaß der Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17gerechtfertigt.

86.
    Die Kommission erwidert, sie habe es den Klägerinnen ermöglicht, zu den von ihrerstellten Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen. Daher komme eine Verletzung

der Verfahrensrechte nicht in Betracht. Da keine rechtliche Bestimmungvorschreibe, daß die betroffenen Unternehmen oder Vereinigungen mündlich zuhören seien, bevor die Kommission eine Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6der Verordnung Nr. 17 erlasse, und da kein besonderer Umstand vorliege,dessentwegen im vorliegenden Fall eine Anhörung die einzige Möglichkeit gewesenwäre, die Verfahrensrechte wirksam zu gewährleisten, sei die Kommission nichtverpflichtet gewesen, die Klägerinnen mündlich zu hören, nachdem sie ihreschriftliche Stellungnahme eingeholt habe.

Würdigung durch das Gericht

87.
    Nach dem Vorbringen der Klägerinnen beruht der ihnen entstandene Schadendarauf, daß die Kommission im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht endgültigzu den Anmeldungen der Klägerinnen Stellung genommen habe und auf dieseWeise vier Jahre lang Zweifel in bezug auf die Rechtmäßigkeit der angemeldetenSatzungen und Regelungen habe bestehen lassen. Das Verhalten der Kommissionhabe dazu geführt, daß der Zertifizierungsrat der SCK den Widerruf ihrerZulassung angedroht habe, daß die Kranvermieter die allgemeinen Bedingungender FNK weniger aufmerksam beachtet hätten und daß der gute Ruf derKlägerinnen beeinträchtigt worden sei.

88.
    Das mit diesem Klagegrund gerügte Verhalten der Kommission, nämlich dasUnterlassen einer Anhörung vor dem Erlaß einer Entscheidung gemäß Artikel 15Absatz 6 der Verordnung Nr. 17, konnte den in der Klageschrift behauptetenSchaden weder verursachen noch vergrößern.

89.
    Der vorliegende Klagegrund steht daher in keinem Zusammenhang mit diesemSchaden.

90.
    Weiter betrifft er lediglich die Rechtmäßigkeit der gemäß Artikel 15 Absatz 6 derVerordnung Nr. 17 ergangenen Entscheidung vom 13. April 1994. Mit dervorliegenden Klage wird jedoch der Ersatz eines Schadens begehrt, der imZusammenhang mit dem unterbliebenen Erlaß einer endgültigen Entscheidunginnerhalb eines angemessenen Zeitraums steht, nicht aber mit der Rechtswidrigkeitder Entscheidung vom 13. April 1994, die die Klägerinnen zudem nicht fristgerechtangefochten haben.

91.
    Somit ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

92.
    Nach allem hat die Untersuchung der Klagegründe kein rechtswidriges Verhaltender Kommission aufgezeigt, das die Haftung der Gemeinschaft auslösen könnte.

93.
    Gleichwohl möchte das Gericht noch die Frage eines Kausalzusammenhangszwischen dem angeblich rechtswidrigen Verhalten und dem von den Klägerinnengeltend gemachten Schaden erörtern.

2. Zum Kausalzusammenhang

Parteivorbringen

94.
    Die Klägerinnen sind der Ansicht, ihr Schaden sei der Kommission zuzurechnen.Der SCK drohe der Verlust ihrer Zulassung, da der Zertifizierungsrat der Ansichtsei, daß das Zumietverbot die einzige Möglichkeit zur Erfüllung derZulassungskriterien sei, während dieses Zumietverbot gerade bis zur streitigenEntscheidung ausgesetzt gewesen sei. Das Ansehen der FNK und ihre allgemeinenBedingungen würden insbesondere durch das Verhalten der Kommissionbeeinträchtigt. In ihrer Erwiderung machen die Klägerinnen noch geltend, daß derGerechtshof Amsterdam aufgrund einer unrichtigen Erklärung der Kommission einvorläufiges Urteil erlassen habe, mit dem das Zumietverbot bis zu einer endgültigenEntscheidung der Kommission ausgesetzt worden sei (siehe Randnr. 14). DieUntätigkeit der Kommission während eines unzumutbar langen Zeitraums habedem Urteil des Gerechtshof Amsterdam vom 28. Oktober 1993 eine zeitlicheBedeutung beigelegt, die bei weitem diejenige übersteige, den das nationale Gerichtihm habe beilegen wollen.

95.
    Die Kommission erwidert, es gebe keinen unmittelbaren und notwendigenKausalzusammenhang zwischen dem Vorgehen der Kommission und derandauernden Aussetzung des Zumietverbots. Nicht sie, sondern das niederländischeGericht habe das Zumietverbot im Wege der einstweiligen Verfügung ausgesetzt.Wenn die SCK der Ansicht sei, daß die einstweiligen Verfügungen nach einigerZeit nicht mehr gerechtfertigt gewesen seien, da die endgültige Entscheidung derKommission länger auf sich habe warten lassen, als vorgesehen gewesen sei, hättesie sich an das nationale Gericht wenden können, um die Aufhebung oderAbänderung der einstweiligen Verfügungen zu erreichen.

Würdigung durch das Gericht

96.
    Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag entfaltet in den Beziehungen zwischenEinzelpersonen unmittelbare Wirkungen und läßt unmittelbar in deren PersonRechte entstehen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben (so z. B.Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89,Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnr. 45).

97.
    In Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag untersagte der GerechtshofAmsterdam der SCK in seinem Urteil vom 28. Oktober 1993, das „Zumietverbot“(Artikel 7 zweiter Gedankenstrich der Zertifizierungsregelung der SCK fürKranvermietungsunternehmen) anzuwenden. Zwar wurde der GerechtshofAmsterdam durch den Standpunkt der Kommission, d. h. durch das SchreibenGiuffrida vom September 1993 (siehe Randnr. 14), mit dem der Erlaß einerEntscheidung gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 angekündigtwurde, beeinflußt, jedoch war diese Stellungnahme für das nationale Gericht nicht

bindend. Denn die Beurteilung des Zumietverbots durch Giuffrida hatte nur denCharakter eines tatsächlichen Gesichtspunkts, den der Gerechtshof Amsterdam beiseiner Prüfung der Vereinbarkeit dieser Verhaltensweise mit Artikel 85 EG-Vertragberücksichtigen konnte (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 in denRechtssachen 253/78, 1/79, 2/79 und 3/79, Giry und Guerlain u. a., Slg. 1980, 2327,Randnr. 13, Urteil des Gerichts vom 9. Januar 1996 in der Rechtssache T-575/93,Koelman/Kommission, Slg. 1996, II-1, Randnr. 43). Im übrigen beruht, wie dieErörterung der gegen die streitige Entscheidung gerichteten Nichtigkeitsklagezeigen wird, der von der Kommission im Verwaltungsverfahren und in der streitigenEntscheidung vertretene Standpunkt auf einer richtigen Auslegung von Artikel 85Absatz 1 EG-Vertrag. Daher beruhte, als der SCK der Widerruf ihrer Zulassungangedroht wurde, diese Androhung darauf, daß sie verpflichtet war, eineZuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag abzustellen. Ein solcher„Schaden“ kann nicht der Kommission zugerechnet werden.

98.
    In bezug auf die FNK erläutern die Klägerinnen nicht, wie ihr Ruf und ihreallgemeinen Bedingungen durch das Verhalten der Kommission beeinträchtigtworden sein sollen, obwohl nach ständiger Rechtsprechung die Klägerinnen dieBeweislast für einen Kausalzusammenhang zwischen dem von dem Organbegangenen Fehler und dem geltend gemachten Schaden tragen (vgl. z. B. Urteildes Gerichtshofes vom 30. Januar 1992 in den Rechtssachen C-363/88 undC-364/88, Finsider u. a./Kommission, Slg. 1992, I-359, Randnr. 25; Urteil desGerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-168/94, Blackspur u. a./Ratund Kommission, Slg. 1995, II-2627, Randnr. 40). Die einzigen Verhaltensweisender FNK, die im Verwaltungsverfahren beanstandet wurden, sind das System derRichtpreise und die Verrechnungstarife sowie die sogenannte Vorzugsklausel, diedie Mitglieder der FNK verpflichtete, für die An- und Vermietung von Kränenvorzugsweise auf andere Mitglieder dieser Vereinigung zurückzugreifen (Artikel 3Buchstaben a und b der Geschäftsordnung der FNK). Die Klägerinnen haben imVerwaltungsverfahren, im schriftlichen Verfahren vor dem Gericht und in dermündlichen Verhandlung erklärt, daß die FNK aufgrund der Aufhebung desBeschlusses des Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Utrecht vom 11.Februar 1992 durch den Gerechtshof Amsterdam am 9. Juli 1992, also zu einemZeitpunkt (Juli 1992), als die Kommission noch nicht einmal vorläufig zu derAnmeldung der FNK oder zu der Beschwerde der Beschwerdeführer Stellungbezogen hatte, freiwillig auf diese Praktiken verzichtet habe. Daher kann der vonder FNK geltend gemachte Schaden nicht durch das Verhalten der Kommission imVerwaltungsverfahren verursacht worden sein.

99.
    Aufgrund all dieser Erwägungen steht fest, daß der Schadensersatzantragabzuweisen ist, ohne daß noch zu prüfen wäre, ob die weitere Voraussetzung fürdie Auslösung der Haftung der Kommission, nämlich das Vorliegen eines Schadens,erfüllt ist.

Die Klage auf Feststellung der Inexistenz oder auf Nichtigerklärung derEntscheidung 95/551 (Rechtssache T-18/96)

1. Die Anträge auf Feststellung der Inexistenz der streitigen Entscheidung

Parteivorbringen

100.
    Die Klägerinnen stützen ihre Anträge auf einen einzigen Klagegrund. Sie sind derAnsicht, daß die streitige Entscheidung inexistent sei, weil die Kommission esunterlassen habe, im verfügenden Teil über den Freistellungsantrag gemäß Artikel85 Absatz 3 EG-Vertrag zu entscheiden. Es wäre unerläßlich gewesen, dort überdiesen Antrag zu entscheiden, da die Vereinbarkeit eines Sachverhalts mit demWettbewerbsrecht der Gemeinschaft anhand von Artikel 85 insgesamt zu prüfensei (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen T-528/93, T-542/93,T-543/93 und T-546/93, Métropole télévision u. a./Kommission, Slg. 1996, II-649)und da nur der verfügende Teil einer Maßnahme Rechtswirkungen entfalten könne(Urteile des Gerichts vom 17. September 1992 in der Rechtssache T-138/89, NBVund NVB/Kommission, Slg. 1992, II-2181, Randnr. 31, und vom 8. Juni 1993 in derRechtssache T-50/92, Fiorani/Parlament, Slg. 1993, II-555, Randnr. 39). DieEntscheidung der Kommission vom 13. April 1994 gemäß Artikel 15 Absatz 6 derVerordnung Nr. 17 sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Eine solcheEntscheidung werde nach einer nur vorläufigen Prüfung getroffen und stehe dahereiner endgültigen Entscheidung nicht gleich. Zudem betreffe sie selbst dann, wennsie als endgültige Entscheidung betrachtet werden könne, im vorliegenden Fall nurdas Zumietverbot der SCK und enthalte keine Ausführungen zu den angemeldetenVerhaltensweisen der FNK, so daß eine Entscheidung über eine möglicheAnwendung von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag auf diese Verhaltensweisen nochausstehe.

101.
    Die Kommission erwidert, daß aus den Abschnitten 32 bis 39 derBegründungserwägungen der streitigen Entscheidung eindeutig hervorgehe, daß siedas auf eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag gerichteteVorbringen der Klägerinnen geprüft und verworfen habe. Für die Aufnahme einesweiteren Artikels in den verfügenden Teil, mit dem der Freistellungsantrag gemäßArtikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag ausdrücklich abgelehnt worden wäre, habe keinAnlaß bestanden, da die Feststellung der Zuwiderhandlungen der SCK und derFNK gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag in den Artikeln 1 und 3 sowie dieAnordnungen in den Artikeln 2 und 4 die Ablehnung des Freistellungsantrags nachArtikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag zwingend voraussetzten.

Würdigung durch das Gericht

102.
    Im verfügenden Teil der streitigen Entscheidung stellt die Kommission fest, daß dasSystem von Richtpreisen und Verrechnungstarifen der FNK (Artikel 1) und dasZumietverbot der SCK (Artikel 3) gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertragverstoßen; sie ordnete an, daß die FNK (Artikel 2) und die SCK (Artikel 4) dieseZuwiderhandlungen unverzüglich abzustellen haben. Ferner wurden mit derstreitigen Entscheidung Geldbußen gegen die Klägerinnen verhängt (Artikel 5).

103.
    Obwohl der verfügende Teil keine ausdrücklichen Feststellungen zu denFreistellungsanträgen der Klägerinnen gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertragenthält, hat die Kommission die Vereinbarkeit der Verhaltensweisen, auf die dieArtikel 1 und 3 der streitigen Entscheidung abstellen, mit dem Wettbewerbsrechtanhand von Artikel 85 insgesamt untersucht. Denn aus der ausführlichenBegründung der streitigen Entscheidung (Abschnitte 32 bis 39 derBegründungserwägungen) geht hervor, daß die Kommission geprüft hat, ob esmöglich war, Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag für auf diese Verhaltensweisen nicht anwendbar zu erklären. Am Endeihrer Prüfung führt sie in Abschnitt 35 der Begründungserwägungen in bezug aufdie Richtpreise und Verrechnungstarife der FNK aus: „Eine Freistellung nachArtikel 85 Absatz 3 ist ... ausgeschlossen.“ Desgleichen stellt sie in Abschnitt 39 derBegründungserwägungen ausdrücklich fest: „Eine Freistellung des Zumietverbotsder SCK gemäß Artikel 85 Absatz 3 ist ... ausgeschlossen.“

104.
    Die Begründung einer Maßnahme ist zur Bestimmung der genauen Bedeutung desverfügenden Teils unerläßlich (Urteile des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in denRechtssachen 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Asteris u. a./Kommission, Slg. 1988,2181, Randnr. 27, und vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P,TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21, Urteil des Gerichts vom 5. Juni1992 in der Rechtssache T-26/90, Finsider/Kommission, Slg. 1992, II-1789,Randnr. 53). Selbst wenn daher im verfügenden Teil der streitigen Entscheidungkeine ausdrücklichen Feststellungen zu den Freistellungsanträgen der Klägerinnengemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag getroffen werden, setzen die Feststellungender Zuwiderhandlungen und die Anordnungen, diese abzustellen, die imverfügenden Teil enthalten sind, im Lichte der Begründung der Entscheidung(Abschnitte 32 bis 39 der Begründungserwägungen) zwingend voraus, daß dieKommission die Anträge abgelehnt hat.

105.
    Schließlich können sich die Klägerinnen für ihre Argumentation nicht auf dieUrteile NBV und NVB/Kommission sowie Fiorani/Parlament berufen. Denn indiesen beiden Rechtssachen, in denen es nicht um die Inexistenz einerEntscheidung eines Gemeinschaftsorgans ging, beschwerte der verfügende Teil derangefochtenen Entscheidungen die Kläger nicht. Lediglich einigeBegründungserwägungen der angefochtenen Entscheidungen wurden als denKlägern ungünstig angesehen. Die in diesen Rechtssachen erhobenenNichtigkeitsklagen wurden als unzulässig abgewiesen, weil sie in Wirklichkeit aufNichtigerklärung allein der Begründung der Entscheidungen gerichtet waren. Imvorliegenden Fall beschwert der verfügende Teil der streitigen Entscheidung dieKlägerinnen, indem er feststellt, daß sie Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85Absatz 1 EG-Vertrag begangen hätten, anordnet, daß sie diese abzustellen hätten,gegen sie Geldbußen verhängt und implizit, jedoch unmißverständlich, ihreFreistellungsanträge ablehnt.

106.
    Daher ist der Klagegrund zurückzuweisen.

107.
    Infolgedessen ist der Klageantrag auf Feststellung der Inexistenz der streitigenEntscheidung zurückzuweisen.

2. Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung

108.
    Die Klägerinnen führen fünf Gründe für die Nichtigerklärung der angefochtenenEntscheidung an, nämlich einen Verstoß gegen die Artikel 3, 4, 6 und 9 derVerordnung Nr. 17, einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, einenVerstoß gegen Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag, eine Verletzung derVerfahrensrechte und einen Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Artikel 3, 4, 6 und 9 der Verordnung Nr. 17

Parteivorbringen

109.
    Die Klägerinnen machen lückenhaft unter Verweis auf ihr Vorbringen zurInexistenz der streitigen Entscheidung geltend, daß die Kommission dadurch, daßsie nicht über die Freistellungsanträge gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertragentschieden habe, gegen die Artikel 3, 4, 6 und 9 der Verordnung Nr. 17 verstoßenund zugleich einen schweren Formfehler begangen habe, so daß die Entscheidungwegen Formfehlern für nichtig zu erklären sei.

110.
    Die Kommission beruft sich auf ihre Argumentation zu den Anträgen aufFeststellung der Inexistenz der streitigen Entscheidung.

Würdigung durch das Gericht

111.
    Der vorliegende Klagegrund stützt sich auf die gleichen Argumente wie die Rügenim Rahmen des Klagegrundes, auf den die Anträge auf Feststellung der Inexistenzder streitigen Entscheidung gestützt worden sind.

112.
    In dieser Entscheidung hat die Kommission jedoch unmißverständlich über dieFreistellungsanträge der Klägerinnen gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertragentschieden (siehe Randnrn. 103 und 104).

113.
    Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag

114.
    Aufgrund des Sitzungsberichts und nach dem Ergebnis der mündlichenVerhandlung ist der Klagegrund in vier Rügen aufzuteilen.

115.
    Erstens wird gerügt, daß die SCK zu Unrecht als Unternehmen im Sinne vonArtikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft worden sei. Die zweite Rüge teilt sichwiederum in zwei Teilrügen auf. Die erste Teilrüge betrifft einen Rechtsfehler bei

Rückgriff auf die Kriterien der Transparenz, der Offenheit, der Unabhängigkeitund der Anerkennung gleichwertiger Garantien anderer Systeme bei derBeurteilung der Vereinbarkeit eines Zertifizierungssystems mit Artikel 85 Absatz1 EG-Vertrag. Die zweite betrifft einen Beurteilungsfehler, der der Kommissionunterlaufen sei, als sie die Ansicht vertreten habe, daß das Zumietverbot eineBeschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertragbezwecke oder bewirke. Die dritte Rüge besteht darin, daß der Kommission einBeurteilungsfehler unterlaufen sei, als sie die Ansicht vertreten habe, daß dasSystem der Richtpreise und Verrechnungstarife eine Beschränkung desWettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag bezwecke oderbewirke. Schließlich besteht die vierte Rüge in einem Fehler bei der Beurteilungder Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten.

Erste Rüge: Fälschliche Einstufung der SCK als Unternehmen im Sinne von Artikel85 Absatz 1 EG-Vertrag

— Parteivorbringen

116.
    Die Klägerinnen machen geltend, die SCK sei kein Unternehmen im Sinne vonArtikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, denn eine Zertifizierungseinrichtung, die lediglichund ausschließlich eine neutrale und objektive Kontrolle von Unternehmen aufeinem bestimmten Sektor betreibe, übe keine wirtschaftliche Betätigung aus (vgl.Urteile des Gerichtshofes vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfnerund Elser, Slg. 1991, I-1979, vom 17. Februar 1993 in den Rechtssachen C-159/91und C-160/91, Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637, und Schlußanträge desGeneralanwalts Slynn zum Urteil vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 123/83,BNIC, Slg. 1985, 391). Die SCK sei auch keine Unternehmensvereinigung im Sinneder genannten Bestimmung.

117.
    Die Kommission erwidert, unabhängig von ihrer Rechtsform sei eine Einrichtungals Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen, wennsie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, die grundsätzlich von einem privatenUnternehmen zu Gewinnzwecken ausgeübt werden könne. Im vorliegenden Fallstelle die Ausstellung eines Zertifikats gegen Entgelt eine Tätigkeit dieser Art dar.Die SCK sei daher als Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertraganzusehen.

— Würdigung durch das Gericht

118.
    In der streitigen Entscheidung hat die Kommission die SCK als Unternehmen imSinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft (Abschnitt 17 Absatz 2 derBegründungserwägungen).

119.
    Es ist zu prüfen, ob ihr bei dieser Einstufung ein Beurteilungs- oder einRechtsfehler unterlaufen ist.

120.
    Im Rahmen des Wettbewerbsrechts „umfaßt der Begriff des Unternehmens jedeeine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsformund der Art ihrer Finanzierung“ (Urteil Höfner und Elser, a. a. O., Randnr. 21).

121.
    Die SCK ist eine Einrichtung des Privatrechts, die ein Zertifizierungssystem fürKranvermietungsunternehmen eingerichtet hat; der Anschluß an dieses System istfreiwillig. Sie legt selbständig die Kriterien fest, denen die zertifiziertenUnternehmen genügen müssen. Sie stellt ein Zertifikat nur gegen Entgelt aus.

122.
    Damit übt die SCK eine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Sie ist daher einUnternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag.

123.
    Da die Kommission die SCK zu Recht als Unternehmen eingestuft hat, ist dasVorbringen der Klägerinnen, die SCK sei keine Unternehmensvereinigung,unerheblich.

124.
    Nach allem ist die erste Rüge des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zweite Rüge: Rechtsfehler beim Rückgriff auf die Kriterien der Transparenz,Offenheit, Unabhängigkeit und der Anerkennung gleichwertiger Garantien andererSysteme bei der Beurteilung der Vereinbarkeit eines Zertifizierungssystems mitArtikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag sowie Beurteilungsfehler der Kommission bei derFeststellung, daß das Zumietverbot eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinnevon Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag bezwecke oder bewirke

— Parteivorbringen

125.
    Die Klägerinnen führen aus, die Kommission habe in der streitigen Entscheidungfestgestellt: „Ginge das Verbot mit einem allen offenstehenden, unabhängigen undtransparenten Zertifizierungssystem einher, das auch die Anerkennunggleichwertiger Garantien anderer Systeme beinhaltet, ließe sich argumentieren, daßes keine Wettbewerbsbeschränkungen bewirkt, sondern ausschließlich daraufgerichtet ist, die Qualität der zertifizierten Gegenstände oder Dienstleistungenvollständig zu gewährleisten“ (Abschnitt 23 Absatz 1 der Begründungserwägungen).Die Kommission habe gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem siewillkürlich allgemeine Kriterien für die Beurteilung der Anwendung dieserBestimmung auf Zertifizierungssysteme definiert habe, die in Artikel 85 Absatz 1EG-Vertrag nicht angeführt seien.

126.
    Weiter habe das Zumietverbot im Rahmen des Zertifizierungssystems der SCKkeine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. Um zu beurteilen,ob derartige Klauseln unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag fielen,hätte geprüft werden müssen, wie sich der Wettbewerb gestaltet hätte, wenn sienicht bestanden hätten (Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia

u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 18). Das Zertifizierungssystem der SCKstärke den Wettbewerb. Es trage zur Transparenz des Marktes dadurch bei, daßes die Bewertung der Qualität und der Sicherheit der verschiedenen Anbieter desErzeugnisses anhand eines objektiven und unparteiischen Standards erlaube. DieAufstellung des Zumietverbots bei nichtzertifizierten Unternehmen sei unerläßlich,denn ein solches Verbot stelle die einzig mögliche Garantie dafür dar, daß jedeBestellung bei einem zertifizierten Unternehmen von einem Unternehmenausgeführt werde, das den gleichen Anforderungen an Sicherheit und Qualitätgenüge. In diesem Sinne bezwecke das Zumietverbot den gleichen Schutz wie eineMarke, deren Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft derGerichtshof anerkannt habe (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1990 in derRechtssache C-10/89, CNL-SUCAL, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 13). DasZumietverbot sei auch unerläßlich, da es das einzige Mittel zur Erfüllung desErfordernisses des Artikels 2 Absatz 5 der Anerkennungskriterien desZertifizierungsrates (siehe Randnr. 5) erfülle, wonach die Organisation, die dieZertifizierung vornehme, im Falle der Ausführung einer Arbeit durch einenSubunternehmer selbst prüfen müsse, ob die Qualitätsanforderungen erfüllt seien.Eine Ad-hoc-Kontrollregelung, wie sie der Vorschlag der Kommission darstelle, esden zertifizierten Unternehmen zu erlauben, anhand vorher erstellter Listennachzuweisen, daß nichtzertifizierte Unternehmen, deren sie sich bedienten,dennoch die aufgestellten Qualitätserfordernisse erfüllten, stelle die direkteAblehnung eines auf einer systematischen Prüfung beruhendenZertifizierungssystems dar. Schließlich müsse das Zumietverbot auch dannbeibehalten werden, wenn der Auftraggeber ausdrücklich die Anmietung vonKränen von einem nichtzertifizierten Unternehmen zulasse. Denn dieGlaubhaftigkeit des Zertifizierungssystems beruhe darauf, daß alle von denzertifizierten Unternehmen angebotenen Erzeugnisse und Dienstleistungen denaufgestellten Anforderungen genügten.

127.
    Zudem entspreche das streitige System allen von der Kommission aufgestelltenKriterien. Vor allem zeichne sich dieses System durch eine vollständige Offenheitaus, da es nicht nur die Mitglieder der FNK, sondern auch jedes Unternehmen, dasdies wünsche, zulasse. So habe die SCK Zertifikate für zwölf Unternehmenausgestellt, die nicht Mitglieder der FNK seien. Die Voraussetzungen für dieErlangung eines Zertifikats seien objektiv und nicht diskriminierend. In diesemZusammenhang sei die Ermäßigung des Entgelts, die den Mitgliedern der FNK biszum 1. Januar 1992 zugute gekommen sei, nichts anderes als ein Ausgleich für dieSekretariatsdienstleistungen, die die FNK der SCK geboten habe. Das System seiauch den Unternehmen anderer Mitgliedstaaten zugänglich gewesen, was durcheinen Bericht des Zertifizierungsrates vom 11. Januar 1993 und ein Schreiben derVereinigung der belgischen Kranvermietungsunternehmen vom 11. März 1994bestätigt werde. Die SCK habe stets anerkannt, daß eine Registrierung im Auslanddie Voraussetzung erfülle, daß ein Unternehmen, das ein Zertifikat der SCKbeantrage, im Register der Handelskammer eingetragen sein müsse. Daher seiendie Schwierigkeiten, die ausländische Unternehmen beim Zugang zum

niederländischen Markt vorfänden, lediglich auf die Unterschiede zwischen denRegelungen der Länder zurückzuführen.

128.
    Auch wenn ihre Regelung dies nicht erwähne, erkenne die SCK andereZertifizierungssysteme als gleichwertig an, sofern sie die gleichen Garantien wie dasstreitige System vorsähen. Das Zertifizierungssystem der SCK sei sowohl in derSubstanz als auch in der Ausgestaltung des Verfahrens der gesetzlichen Regelungtatsächlich überlegen. Was die Substanz angehe, stelle es Voraussetzungen sowohlauf technischer Ebene als auch auf der Ebene der Unternehmensführung auf, dieüber die gesetzlichen Voraussetzungen hinausgingen. Die SCK prüfe viel aktiverals die Keboma. Diese ergänzende Funktion eines Zertifizierungssystems folge ausder erklärten Absicht der Niederlande, die Kontrolle der rechtlichenVoraussetzungen weitestgehend den Marktteilnehmern zu übertragen. DieÜberlegenheit des Zertifizierungssystems der SCK sei von der GD III in einemVermerk vom 18. August 1994 an die GD IV anerkannt worden. Damit würde esdie Kohärenz des Zertifizierungssystems der SCK beeinträchtigen, wenn sie dieVermietung von Kränen gestattete, die nur die gesetzlichen Voraussetzungenerfüllten. Daß keine anderen privaten Einrichtungen existierten, die einZertifizierungssystem wie das der SCK eingeführt hätten, bedeute nicht, daß dieSCK nicht bereit sei, ein vergleichbares System anzuerkennen, wenn es dennexistierte. Im übrigen würde die Argumentation der Kommission die Schaffungeines Zertifizierungssystems in einem Bereich unmöglich machen, in dem noch keinsolches System bestünde, denn das erste eingerichtete System habe nicht dieMöglichkeit, andere vergleichbare Systeme anzuerkennen.

129.
    Die Kommission erwidert, sie habe in den Abschnitten 23 bis 30 derBegründungserwägungen der streitigen Entscheidung eine eingehendeUntersuchung des Zumietverbots in seinem rechtlichen und wirtschaftlichenKontext vorgenommen, um entscheiden zu können, ob ein solches Verbot mitArtikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag vereinbar sei (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65, Société technique minière, Slg. 1966, 282).

130.
    Das Zumietverbot sei nicht unerläßlich, um die Kohärenz desZertifizierungssystems zu wahren. Für die Unverhältnismäßigkeit des Verbotesspreche, daß es die Möglichkeit ausschließe, von anderen Einrichtungen zertifizierteKräne zu benutzen, und dem Hauptvertragspartner nicht den Nachweis gestatte —auch nicht im voraus durch Erstellung einer Liste —, daß sein nichtzertifizierterSubunternehmer allen Anforderungen der SCK entspreche. Zudem hindere dasVerbot den Hauptvertragspartner, in Fällen auf einen nichtzertifiziertenSubunternehmer zurückzugreifen, in denen der Auftraggeber ausdrücklich auf diemit dem Zertifikat der SCK verbundenen Qualitätsgarantien verzichtet und dieVerwendung nichtzertifizierter Kräne erlaubt habe.

131.
    Das Zertifizierungssystem der SCK erfülle nicht die Kriterien in Abschnitt 23Absatz 1 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung. Erstens habe

es von Anfang an, zumindest teilweise bis zum 21. Oktober 1993, die Merkmaleeines geschlossenen Systems aufgewiesen (Abschnitt 24 derBegründungserwägungen der streitigen Entscheidung). Weiter habe es entgegendem Vorbringen der Klägerinnen die Anerkennung anderer Garantiesysteme nichtzugelassen. Die von den Klägerinnen vorgeschlagene Änderung der ursprünglichenFassung des Artikels 7 zweiter Gedankenstrich der Zertifizierungsregelung zumZweck der Anerkennung der Zertifizierung anderer privatrechtlicher Einrichtungen(Schreiben der Klägerinnen an die Kommission [z. Hd. Herrn Dubois] vom 12. Juli1993) habe keine praktische Wirkung, da es zum einen solche Einrichtungen wederin den Niederlanden noch in den Nachbarländern gebe und da zum anderenandere Garantien als private Zertifikate nicht anerkannt würden. Insbesonderebleibe die Anerkennung der Keboma-Marke sowie vergleichbarer offiziellerBescheinigungen belgischer oder deutscher Behörden ausgeschlossen.

— Würdigung durch das Gericht

132.
    Nach Artikel 7 zweiter Gedankenstrich der Regelung der SCK über dieZertifizierung von Kranvermietungsunternehmen ist es den von dieser Anstaltzertifizierten Kranvermietungsunternehmen untersagt, Kräne von nichtzertifiziertenUnternehmen zuzumieten.

133.
    Was zunächst den ersten Teil dieser Rüge — Rechtsfehler beim Rückgriff auf dieKriterien der Transparenz, Offenheit, Unabhängigkeit und der Anerkennunggleichwertiger Garantien anderer Systeme bei der Beurteilung der Vereinbarkeiteines Zertifizierungssystems mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag — angeht, so hatdie Kommission in der streitigen Entscheidung (Abschnitt 23 derBegründungserwägungen) ausgeführt, daß der wettbewerbswidrige Charakter desZumietverbots nur anhand der Natur des Zertifizierungssystems beurteilt werdenkönne, mit dem dieses Verbot in Zusammenhang stehe. Zu diesem Zweck hat sievier Kriterien definiert — Offenheit, Unabhängigkeit, Transparenz und Anerkennunggleichwertiger Garantien anderer Systeme —, denen das Zertifizierungssystemgenügen müsse, damit das Zumietverbot nicht zwingend unter das Verbot vonArtikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag falle.

134.
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beurteilung der Vereinbarkeit einerVerhaltensweise mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag im wirtschaftlichen undrechtlichen Zusammenhang des Vorgangs vorzunehmen (vgl. z. B. Urteil Sociététechnique minière, a. a. O., und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1997 in derRechtssache T-77/94, Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijproduktenu. a./Kommission, Slg. 1997, II-759, Randnr. 140). Da die Kommission somitberechtigt ist, Kriterien zu definieren, die die Anforderungen des Artikels 85 Absatz1 EG-Vertrag in einer bestimmten rechtlichen und wirtschaftlichen Situationkonkretisieren, ist zu prüfen, ob die Kriterien, auf die sie sich in Abschnitt 23Absatz 1 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung stützt,sachgerecht sind.

135.
    Da sich die Kommission jedoch für die Feststellung, daß im vorliegenden Fall dasZumietverbot den Wettbewerb verfälsche (Abschnitt 23 Absatz 2 derBegründungerwägungen und Artikel 3 der streitigen Entscheidung), nur aufmangelnde Offenheit des Zertifizierungssystems der SCK und die fehlendeAnerkennung gleichwertiger Garantien anderer Systeme stützt, braucht nur erörtertzu werden, ob diese beiden Kriterien sachgerecht sind.

136.
    Daß das Kriterium der Offenheit des Zertifizierungssystems bei der Beurteilung desZumietverbots unter dem Blickwinkel des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertragsachgerecht ist, unterliegt keinem Zweifel. Das Verbot der Zumietung vonnichtzertifizierten Unternehmen beeinträchtigt deren Wettbewerbschancen nämlicherheblich, falls der Zugang zum Zertifizierungssystem schwierig ist.

137.
    Das zweite Kriterium — Anerkennung gleichwertiger Garantien anderer Systeme —ist ebenfalls sachgerecht. Da das Zumietverbot die zertifizierten Unternehmendaran hindert, nichtzertifizierte Unternehmen einzuschalten, selbst wenn dieseGarantien beibringen, die denen des Zertifizierungssystems gleichwertig sind, findetes nämlich keine objektive Rechtfertigung in dem Bestreben, die Qualität derErzeugnisse/Dienstleistungen, die durch das Zertifizierungssystem garantiert ist, zuwahren. Vielmehr ist die Nichtanerkennung gleichwertiger Garantien andererSysteme geeignet, die zertifizierten Unternehmen gegen den Wettbewerbnichtzertifizierter Unternehmen zu schützen.

138.
    Der erste Teil der zweiten Rüge des Klagegrundes — Rechtsfehler — ist daherzurückzuweisen.

139.
    Mit dem zweiten Teil dieser Rüge machen die Klägerinnen geltend, daß derKommission ein Beurteilungsfehler unterlaufen sei, als sie die Ansicht vertretenhabe, daß das Zumietverbot der SCK den Wettbewerb im Sinne von Artikel 85Absatz 1 EG-Vertrag beschränke. Bei der Erörterung der Gründung der SCK ineiner Sitzung der Region Noord Holland der FNK am 27. September 1983beabsichtigten die Teilnehmer jedoch keine Stärkung des Wettbewerbsuntereinander, sondern vielmehr eine Erhöhung der Preise auf dem Markt. Soäußerte sich nach dem Protokoll dieser Sitzung (das die Klägerinnen mit Schriftsatzvom 10. April 1997 vorgelegt haben) einer der Teilnehmer wie folgt: „Eine solche[Zertifizierungs-]Einrichtung ist etwas sehr Gesundes. Ich erwarte, daß dasVorhaben, wenn es gut ausgeführt wird, Auswirkungen auf die Preise haben wird.“Ein anderer Teilnehmer an derselben Sitzung vertrat die Ansicht, daß dasZertifizierungsvorhaben eine „gute Idee“ sei. Er fügte hinzu: „In einemUnternehmen ist der erzielte Umsatz wichtiger als der Grad der Ausnutzung derMaschinen.“ Ein Kranvermietungsunternehmen, das den Grad der Ausnutzungseiner Maschinen nicht erhöht, kann jedoch eine Steigerung seines Umsatzes nurdurch Erhöhung seiner Preise erreichen.

140.
    Im übrigen liegt der zweite Teil der zweiten Rüge auf einer anderen als derjenigenEbene, auf der die Kommission das Zumietverbot in der streitigen Entscheidungbeurteilt hat. Die Kommission stützte die Feststellung, es beschränke denWettbewerb, nämlich darauf, daß dieses Verbot im Rahmen einesZertifizierungssystems gelte, das nicht völlig offen sei und das keine gleichwertigenGarantien anderer Systeme anerkenne (Abschnitt 23 Absatz 2 derBegründungserwägungen der streitigen Entscheidung).

141.
    Das Zumietverbot des Artikels 7 zweiter Gedankenstrich der Regelung über dieZertifizierung von Kranvermietungsunternehmen der SCK beschränkt jedoch nichtnur die Handlungsfreiheit der zertifizierten Unternehmen, sondern beeinträchtigtdaneben vor allem die Wettbewerbschancen der nichtzertifizierten Unternehmen.Unter Berücksichtigung der Wirtschaftskraft der SCK, die nach ihren eigenenAngabe etwa 37 % des niederländischen Marktes der Vermietung mobiler Kränevertritt, ist diese Wettbewerbsbeschränkung zweifelsfrei im Sinne des Artikels 85Absatz 1 EG-Vertrag erheblich, wenn, wie die Kommission feststellt, dasZumietverbot im Rahmen eines Zertifizierungssystems wirkt, das nicht völlig offenist und das keine gleichwertigen Garantien anderer Systeme anerkennt (sieheRandnrn. 143 bis 151). In einem solchen Fall verstärkt das Zumietverbot nämlichnoch den geschlossenen Charakter des Zertifizierungssystems (Abschnitt 26 Absatz1 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung) und erschwert denZugang Dritter zum niederländischen Markt erheblich (Abschnitt 26 Absatz 2).

142.
    Hier ist daher zu prüfen, ob die faktischen Prämissen — d. h. der nicht vollständigoffene Charakter des Zertifizierungsystems der SCK und die Nichtanerkennunggleichwertiger Garantien anderer Systeme —, auf die die Kommission ihreBeurteilung gestützt hat, zutreffen.

143.
    Die Feststellung der Kommission, daß das Zertifizierungssystem der SCK imstreitigen Zeitraum (vom 1. Januar 1991 [Zeitpunkt der Einführung desZumietverbots] bis zum 4. November 1993 [Zeitpunkt der Aussetzung desZumietverbots] mit Ausnahme der Zeit vom 17. Februar bis zum 9. Juli 1992) nichtoffen gewesen sei, wird auf folgende Gesichtspunkte gestützt: Der Zugang zumZertifizierungssystem sei für die der FNK nicht angeschlossenen schwieriger als fürdie dieser Vereinigung angeschlossenen Unternehmen gewesen, denn die Kostender Teilnahme seien für die Erstgenannten höher gewesen als für dieLetztgenannten; die Anforderungen des Zertifizierungssystems seien nach Maßgabeder Lage in den Niederlanden aufgestellt worden; hierdurch sei der Zugang derausländischen Unternehmen behindert worden. So habe das Zertifizierungssystemder SCK bis zum 1. Mai 1993 die Eintragung in das Register der Handelskammererfordert, und bis zum 21. Oktober 1993 hätten die allgemeinen Bedingungen derFNK angewandt werden müssen (Abschnitt 23 der Begründungserwägungen derstreitigen Entscheidung).

144.
    Die Gesichtspunkte, mit denen die Klägerinnen den offenen Charakter desZertifizierungssystems der SCK dartun wollen, sind nicht überzeugend.

145.
    Die Kommission hat in der streitigen Entscheidung ausgeführt: „Von September1987 bis zum 1. Januar 1992 war die Teilnahme an dem SCK-Zertifizierungsprojektfür FNK-Mitgliedsunternehmen um das Dreifache günstiger als für Nichtmitglieder“(Abschnitt 9 der Begründungserwägungen). Die Klägerinnen haben weder imVerwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Gericht bestritten, daß dieMitglieder der FNK bis zum 1. Januar 1992 einen erheblichen Nachlaß (vonungefähr 66 %) auf ihren Beitrag für die SCK erhielten. Selbst wenn nach ihremVorbringen dieser Nachlaß einen Ausgleich für die Sekretariatsdienstleistungendargestellt hat, die die FNK der SCK anbot, ändert dies nichts daran, daß einesolche Praxis den Zugang zum Zertifizierungssystem der SCK für ausländischeUnternehmen schwieriger gestaltete als für niederländische Unternehmen, dapraktisch alle von der SCK zertifizierten Unternehmen (mehr als 90 %) Mitgliederder FNK waren und da nur in den Niederlanden niedergelasseneKranvermietungsunternehmen Mitglied der FNK werden konnten (Artikel 4Buchstabe a der Satzung der FNK). Diese „Ausschluß“-Wirkung wurde nochdadurch verstärkt, daß in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen,wenn sie sich trotzdem für eine Zertifizierung durch die SCK entschieden hätten,bis zum 21. Oktober 1993 die allgemeinen Bedingungen einer Einrichtung hättenanwenden müssen, der sie nicht als Mitglied hätten beitreten können, nämlich derFNK, und an deren Ausarbeitung sie sich nicht hätten beteiligen können. Der fürdie Unternehmen anderer Länder geschlossene oder auf alle Fälle nicht völligoffene Charakter ergibt sich auch aus dem unbestrittenen Umstand, daß dieAnforderungen des Zertifizierungssystems der SCK nach Maßgabe derniederländischen Situation, und insbesondere der niederländischenRechtsvorschriften, aufgestellt wurden.

146.
    Die Klägerinnen bringen vor, es sei einem im Ausland registrierten Unternehmenstets möglich gewesen, bei der SCK ein Zertifikat zu erlangen. In der Tat stellt derBericht des Zertifizierungsrates vom 11. Januar 1993 fest (S. 5), es gebe keinHindernis für die Teilnahme ausländischer Unternehmen am Zertifizierungssystemder SCK. Dieses Ergebnis stützt der Bericht auf eine am 1. Januar 1992 in Kraftgetretene Änderung der Satzung der SCK, die den Zweck der Anstalt SCK in demSinne umformuliert, daß diese die Förderung und Aufrechterhaltung der Qualitätder Kranvermietungsunternehmen insgesamt und nicht mehr nur in denNiederlanden zur Aufgabe habe. Somit schließt die Satzung der SCK nicht mehraus, daß in den Niederlanden nicht niedergelassene Unternehmen eineZertifizierung bei der SCK erreichen können. Daraus folgt jedoch nicht ohneweiteres, daß das Zertifizierungssystem der SCK den in einem anderenMitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen vollständig offensteht. Denn der nichtvöllig offene Charakter des Zertifizierungssystems ist im vorliegenden Fall aufandere Umstände zurückzuführen, die in Randnummer 145 dargestellt sind.

147.
    Im Schreiben des Vorsitzenden der Vereinigung der belgischenKranvermietungsunternehmen vom 11. März 1994 heißt es, daß das bedeutendsteHindernis für den zwischenstaatlichen Handel auf dem Sektor der Vermietung

mobiler Kräne auf den unterschiedlichen Regelungen der verschiedenenMitgliedstaaten beruhe und daß sich die belgischen Unternehmen daher bei derAusführung von Arbeiten innerhalb der Gemeinschaft durch die Tätigkeit der SCKnicht behindert fühlten. In diesem Zusammenhang hat die SCK selbst in ihrerAnmeldung ausgeführt, daß die durch das System der Zertifizierung erteiltenAuflagen in etwa den Auflagen des niederländischen Rechts fürKranvermietungsunternehmen entsprächen, so daß die Zertifizierung am bestengarantiere, daß diese gesetzlichen Verpflichtungen tatsächlich eingehalten würden(Nrn. 26 bis 28 der Anmeldung der SCK). Die SCK hat somit durch die Aufnahmemehrerer Verpflichtungen aus dem niederländischen Recht in den Rahmen desZertifizierungssystems die Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handelaufgrund möglicher Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriftengefestigt und verstärkt. Denn wenn nach einer Gemeinschaftsrichtlinie diewechselseitige Anerkennung der verschiedenen nationalen Regelungen auf einemGebiet verwirklicht ist, bewirkt die Verpflichtung zur Beachtung desniederländischen Rechts auf diesem Gebiet durch eine privateZertifizierungseinrichtung, daß die Hemmnisse für den innergemeinschaftlichenHandel, die der Gemeinschaftsgesetzgeber beseitigen wollte, beibehalten oderwieder eingeführt werden. So steht fest, daß die SCK bestimmte Kontrollendurchführt, die zuvor von der Keboma vorgenommen wurden, von dieser jedochnach der Umsetzung der Richtlinie 89/392 (siehe Randnr. 3) aufgegeben wurden.Die Klägerinnen haben nämlich in Nummer 114 ihrer Klageschrift eingeräumt:„Die Einführung der EG-Kennzeichnung für Hebekräne hat die gesetzliche Rolleder Keboma weiter verringert. Hebekräne, die mit einer EG-Kennzeichnungversehen sind und für die eine Konformitätsbescheinigung erteilt wurde, unterliegenim übrigen nicht der Kontrolle der Keboma bei der ersten Inbetriebnahme. Diesbedeutet, daß die Rolle der SCK gewachsen ist. Im Rahmen derZertifizierungsregelung der SCK wird geprüft, ob die neuen Hebekräne dengeltenden Rechtsvorschriften entsprechen.“ Unter diesen Umständen kann demVorbringen der Klägerinnen, daß ein mögliches Hemmnis für die ausländischenKranvermietungsunternehmen beim Zugang zum niederländischen Marktausschließlich auf den unterschiedlichen Regelungen der verschiedenenMitgliedstaaten und nicht auf dem Zertifizierungssystem der SCK beruhe, nichtgefolgt werden.

148.
    Es bleibt die Frage, ob das Zertifizierungssystem der SCK die Anerkennunggleichwertiger Garantien anderer Systeme erlaubt hat. Die SCK hat mit Schreibenvom 12. Juli 1993 an Herrn Dubois von der GD IV eine Änderung desZertifizierungssystems derart vorgeschlagen, daß andere Zertifizierungssysteme, diedie Bedingungen aufgrund der europäischen Norm EN 45011 erfüllten und demSystem der SCK gleichwertige Garantien böten, von dieser anerkannt würden. Ausdiesem Änderungsvorschlag ergibt sich, daß das Zertifizierungssystem der SCK inseiner ursprünglichen Fassung die Anerkennung solcher gleichwertiger Systemenicht vorsah. Selbst wenn im übrigen die Änderung, wie die Klägerinnen geltendmachen, nur die ursprüngliche Fassung des Artikels 7 zweiter Gedankenstrich derZertifizierungsregelung verdeutlichte, sieht das System der SCK nicht die

Möglichkeit der Anerkennung einer öffentlich-rechtlichen Regelung vor, diedenjenigen der SCK entsprechende Garantien bietet.

149.
    Nach allem ist der Kommission kein Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie inAbschnitt 23 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung ausgeführthat, daß das Zertifizierungssystem der SCK nicht völlig offen sei (oder dieszumindest bis zum 21. Oktober 1993 nicht gewesen sei) und es nicht ermöglichthabe, gleichwertige Garantien anderer Systeme anzuerkennen. Daher stellt dasZumietverbot, das den nichtoffenen Charakter des Zertifizierungssystems nochverstärkte und das eine erhebliche Behinderung des Zugangs Dritter, insbesondereder in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen, zumniederländischen Markt bewirkte (siehe Randnrn. 145 bis 148), tatsächlich eineBeschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag dar.Es würde zu keinem anderen Ergebnis führen, wenn die Klägerinnen dartunkönnten, daß die Bestimmung für die Aufrechterhaltung der Kohärenz desZertifizierungssystems notwendig ist. Denn wegen seines nichtoffenen Charaktersund der Nichtanerkennung gleichwertiger Garantien anderer Systeme ist dasZertifizierungssystem der SCK selbst mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertragunvereinbar, auch wenn sich herausstellte, daß es, wie die Klägerinnen geltendmachen, den niederländischen Rechtsvorschriften überlegen ist. Eine besondereBestimmung in einem solchen System, wie die Bestimmung, die die Zumietung vonnichtzertifizierten Unternehmen untersagt, wird nicht dadurch mit Artikel 85Absatz 1 EG-Vertrag vereinbar, daß sie für die Kohärenz dieses Systems notwendigist, wenn dieses begrifflich mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag unvereinbar ist.

150.
    Somit ist der zweite Teil der vorliegenden Rüge zurückzuweisen.

151.
    In der mündlichen Verhandlung haben die Streithelfer noch Wert darauf gelegt,daß das Gericht auch über die Rechtmäßigkeit der Änderung des Artikels 7 zweiterGedankenstrich der Zertifizierungsregelung entscheidet, zu der die Parteien für dieZeit bis zur Verkündung dieses Urteils angehört worden sind (siehe Randnr. 26).Jedoch kann der Gemeinschaftsrichter im Rahmen des Verfahrens über eineNichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag nur die Rechtmäßigkeit derangefochtenen Maßnahme kontrollieren. Im vorliegenden Fall enthält die streitigeEntscheidung zwangsläufig keine Beurteilung der neuen Fassung derZumietverbotsklausel, da die Änderung der Zertifizierungsregelung nach dem Erlaßder Entscheidung vorgenommen wurde. Der Antrag, den die Streithelfer in dermündlichen Verhandlung gestellt haben, überschreitet daher die Grenzen derZuständigkeit, die der EG-Vertrag dem Gericht im Verfahren über eineNichtigkeitsklage übertragen hat, und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Dritte Rüge: Beurteilungsfehler der Kommission insoweit, als sie die Ansichtvertritt, daß das System der Richtpreise und der Verrechnungstarife eineBeschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertragbezwecke oder bewirke

— Parteivorbringen

152.
    Die Klägerinnen führen aus, die Veröffentlichung der Richtpreise sowie dieAusarbeitung der Verrechnungtarife stellten ebenfalls keineWettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag dar,denn diese Preise bzw. Tarife sollten nur als objektive Grundlage für konkreteVerhandlungen dienen und seien nicht verbindlich. Die Marktlage wäre daher diegleiche gewesen, wenn die Richtpreise und die Kostenschätzungen nichtveröffentlicht worden wären. Denn jedem Marktteilnehmer stehe es nach wie vorfrei, seine Geschäftspolitik selbständig festzulegen (vgl. Urteil des Gerichtshofesvom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80, Züchner, Slg. 1981, 2021, Randnr. 13).Die Marktpreise hätten deutlich unter den von der FNK veröffentlichtenRichtpreisen gelegen und seien je nach Unternehmen, Kunde und Auftragunterschiedlich gewesen.

153.
    Artikel 3 Buchstabe b der Geschäftsordnung der FNK, der unter Androhung desEntzugs der Mitgliedschaft gemäß Artikel 10 der Satzung zur Praktizierungannehmbarer Tarife verpflichte, bedeute nicht, daß die Mitglieder der FNK dieRichtpreise anzuwenden gehabt hätten. Im übrigen sei in all den Jahren desBestehens der FNK keine Einzelprüfung dahin vorgenommen worden, obannehmbare Tarife praktiziert worden seien, und keine Mitgliedschaft sei ausderartigen Gründen entzogen worden. Die beiden Urteile, die die Kommission inAbschnitt 20 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung zitiere, seiennicht einschlägig. Das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1972 in derRechtssache 8/72 (Vereniging van Cementhandelaren/Kommission, Slg. 1972, 977)betreffe die Anwendung von „Richt“-Preisen im Rahmen einer bindendenRegelung, an der es im vorliegenden Fall fehle, die strenge Sanktionen für den Fallder Nichtbeachtung vorgesehen habe und es auf diese Weise allen Teilnehmernermöglicht habe, mit vernünftiger Gewißheit vorherzusehen, welche Preispolitik vonihren Wettbewerbern verfolgt werde. Das Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar1987 in der Rechtssache 45/85 (Verband der Sachversicherer/Kommission, Slg.1987, 405) habe sich auf einen Sachverhalt bezogen, bei dem mit der in Redestehenden Vereinbarung eine Beeinflussung des Wettbewerbs bezweckt gewesensei, während im vorliegenden Fall die Veröffentlichung der Richtpreise und derKostenschätzungen einem ganz anderen Zweck gedient habe.

154.
    In bezug auf die Verrechnungstarife bestreiten die Klägerinnen nicht, daß die FNKim Rahmen der Abstimmung über diese Preise inzident Sekretariatsaufgabenwahrgenommen habe. Sie vertreten jedoch die Ansicht, daß die Beteiligung derFNK an der Ausarbeitung der Verrechnungstarife so geringfügig gewesen sei, daßsie für diese nicht verantwortlich gemacht werden könne. Soweit die Ausarbeitungder Verrechnungstarife der FNK zugerechnet werden könne, habe diese zudem dieWettbewerbslage auf dem Markt nicht beeinflußt. Der Markt, der durch das„Overnight contracting“ gekennzeichnet sei, habe sich nämlich automatisch dahinentwickelt, daß die Beteiligten, die untereinander regelmäßigeGeschäftsbeziehungen unterhielten, in deren Rahmen gleichartige und

wechselseitige Leistungen erbracht worden seien, im voraus Preise festgesetzthätten, auf die sie bei jeder Dienstleistung zurückgegriffen hätten. Die Kommissionhabe im übrigen nicht dargetan, daß die Verrechnungstarife bindend gewesen seien.

155.
    Die Kommission erwidert, nach den einschlägigen Bestimmungen derGeschäftsordnung und der Satzung der FNK sei der verbindliche Charakter derRichtpreise und der Verrechnungstarife die Folge der Verpflichtung der Mitgliederder FNK, annehmbare Tarife zu praktizieren, deren Verletzung mit dem Entzugder Mitgliedschaft geahndet werden könne (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d derSatzung). Im übrigen mache es das „Overnight contracting“ wahrscheinlich, daßdiese Richtpreise tatsächlich als Referenzpreis dienten.

— Würdigung durch das Gericht

156.
    Zunächst ist zu prüfen, ob der Kommission ein Beurteilungsfehler unterlief, als siedie Ansicht vertrat, daß das System der Richtpreise und Verrechnungstarife denWettbewerb im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag beschränke (a). Sodannist zu untersuchen, ob die beanstandete Zuwiderhandlung der FNK zuzurechnenist (b).

a) Das System der Richtpreise und Verrechnungstarife

157.
    In der streitigen Entscheidung (Abschnitte 20 und 21 der Begründungserwägungen)vertritt die Kommission im Kern die Ansicht, daß die der FNK angeschlossenenUnternehmen die von dieser vorgeschlagenen Preise und Tarife hätten einhaltenmüssen. Auch als Richtpreise und -tarife hätten diese Preise und Tarife denWettbewerb beschränkt, da sie es erlaubt hätten, die Preispolitik der Wettbewerbermit hinreichender Sicherheit vorherzusehen.

158.
    Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a EG-Vertrag erklärt ausdrücklich solcheVereinbarungen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, die „die mittelbareoder unmittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstigerGeschäftsbedingungen“ bezwecken oder bewirken.

159.
    Im streitigen Zeitraum waren die Mitglieder der FNK nach Artikel 3 Buchstabe bvon deren Geschäftsordnung verpflichtet, „annehmbare Preise“ zu praktizieren;nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Satzung kann ein Mitglied aus der FNKausgeschlossen werden, wenn es gegen die Geschäftsordnung verstößt. Die FNK hatbestätigt, daß die veröffentlichten Richtpreise (die in den Beziehungen zu denAuftraggebern galten) den Begriff des annehmbaren Preises in Artikel 3 Buchstabeb ihrer Geschäftsordnung konkretisierten (Nr. 17 der Anmeldung der FNK). Dasgleiche gilt für die Verrechnungstarife (die für Mietgeschäfte zwischen denMitgliedern der FNK gelten), die innerhalb der FNK üblicherweise auf regionalerGrundlage festgesetzt werden (siehe Randnr. 167). Es ist nämlich kaumanzunehmen, daß die FNK an der Erstellung von Verrechnungstarifen

mitgearbeitet hätte, die keine annehmbaren Preise im Sinne von Artikel 3Buchstabe b der Geschäftsordnung gewesen wären. Somit stellte das System derRichtpreise und Verrechnungstarife unter Berücksichtigung des Umstands, daß sieden Begriff der annehmbaren Preise konkretisierten, die die Mitglieder der FNKgemäß Artikel 3 Buchstabe b von deren Geschäftsordnung zu praktizieren hatten,tatsächlich für deren Mitglieder ein System vorgeschriebener Preise dar.

160.
    Dem entspricht es, daß, wie die Klägerinnen selbst einräumen, das Tarifsystem derFNK eingerichtet wurde, um eine Instabilität des Marktes zu beseitigen, die zueiner großen Anzahl von Konkursen geführt haben soll. Im übrigen hebenverschiedene Protokolle von Sitzungen der Regionen der FNK, die dem Gericht aufeine prozeßleitende Verfügung hin vorgelegt worden sind (siehe Randnr. 31), dieVerbindlichkeit der Richtpreise und der Verrechnungstarife der FNK hervor. Sobemerkte einer der Teilnehmer der Sitzung der Region Noord Holland vom 17.Februar 1981, daß „die Mitgliedschaft bei der FNK den Nachteil mit sich bringt,daß ein vereinbarter Tarif angewandt werden muß“ (Protokoll, Nr. 4). Ebenso gehtaus dem Protokoll der Sitzung der Region Noord Holland vom 22. Februar 1982(Nr. 6) hervor, daß die Nichteinhaltung der Richtpreise als Verstoß gegen dieGeschäftsordnung der FNK betrachtet werde. Einer der Teilnehmer an dieserSitzung hat hinzugefügt, daß „Mittel zur Sanktionierung solcher Verstöße gegen dieGeschäftsordnung durch die Verhängung von Geldbußen vorzusehen sind“ (vgl. imgleichen Sinn Protokoll der Sitzung der Region Oost Nederland vom 16. April 1986,Nr. 3).

161.
    Auch wenn kein konkreter Fall von Sanktionen bekannt ist, die gegen Mitgliederergriffen worden wären, die die Preisabsprachen nicht einhielten, unterlag dieEinhaltung der Tarife dennoch einer Kontrolle. So geht aus den Protokollen derSitzungen der Regionen der FNK hervor, daß Mitglieder zur Ordnung gerufenwurden. Beispielsweise enthält das Protokoll der Sitzung der Region WestBrabant/Zeeland vom 8. Dezember 1980 (Nr. 6) folgende Vermerke, die auf dieNichtbeachtung der vereinbarten Tarife durch einen Herrn Van Haarlem hinaufgenommen wurden: „Die Region mißbilligt die Handlungsweise von Herrn VanHaarlem, und Herr Van Haarlem räumt ein, daß dies besser nicht passiert wäre“(siehe auch Protokoll der Sitzung der Region West Brabant/Zeeland vom 21.Februar 1980, Nr. 7).

162.
    Die FNK hat ihre Unterstützung bei der Ausarbeitung der Verrechnungstarife imübrigen gerade zu dem Zweck gewährt, sich der Einhaltung ihrer Richtpreise durchihre Mitglieder zu vergewissern (siehe Randnrn. 165 bis 170). Denn einKranvermietungsunternehmen, das seine Preise deutlich senkt, sieht sich einerstarken Nachfrage von Auftraggebern gegenüber und ist gezwungen, von seinenWettbewerbern zusätzliche Kräne zuzumieten. Das Interesse an der Festsetzungvon Verrechnungstarifen beruht daher darauf, daß einKranvermietungsunternehmen diese Tarife berücksichtigen muß, wenn es seinenPreis gegenüber dem Auftraggeber festsetzt, um Verluste bei einer möglichenZumietung von Kränen zu vermeiden (siehe z. B. Protokoll der Sitzung der Region

Noord Holland vom 22. Februar 1982, Nr. 6: „Es ist angebracht, wechselseitigVerrechnungstarife zu vereinbaren, denn diese Tarife werden trotzdem einebestimmte Auswirkung auf die den Auftraggebern in Rechnung gestellten Preisehaben. Ist nämlich bekannt, daß ein Kran bei einem Kollegen nur zu einembestimmten Tarif angemietet werden kann, wird sich die Zurückhaltung beimAngebot von Preisen, die weit unter diesen Verrechnungstarifen liegen, anAuftraggeber verdoppeln“; vgl. im gleichen Sinn Protokoll der Sitzung der RegionWest Brabant/Zeeland vom 5. Oktober 1987, Nr. 4, Protokoll der Sitzung derRegion Oost Nederland vom 10. Oktober 1989, Nr. 6, Protokoll der Sitzung derRegion Midden Nederland vom 21. Februar 1990, Nr. 4, und Protokoll der Sitzungder Mitglieder der FNK, die Raupenkräne betreiben, vom 24. August 1989, Nr. 2).Somit hatten, um die Worte des Direktors der FNK, De Blank, aufzugreifen, dieVerrechnungstarife eine „erzieherische Aufgabe“ (Protokoll der Sitzung der RegionWest Brabant/Zeeland vom 30. Mai 1988, Nr. 3).

163.
    Nach den Akten war mit dem Tarifsystem der FNK eine Anhebung der Tarife aufdem Markt bezweckt. Die FNK selbst führte in ihrer Anmeldung aus, daß ihreRichtpreise über den Marktpreisen lägen (Nr. 18 der Anmeldung). Die Festsetzungder Verrechnungstarife nach Maßgabe der Richtpreise hat für sich Auswirkungengezeitigt, nämlich eine Erhöhung der in den Beziehungen zu den Auftraggebernangewandten Preise (Protokoll der Sitzung der Region Zuid-Holland vom 9.Oktober 1990, Nr. 7: Die Verrechnungstarife haben eine „steigernde Wirkung aufdie Marktpreise“; Protokoll der Sitzung der Region Noord Holland vom 11.Februar 1987, Nr. 5: „Herr De Blank erklärt, in der Region Noord habe es eineintensive Abstimmung der Tarife gegeben. Zunächst nach Gruppen und sodanngemeinsam mit den drei Regionen/Provinzen. Dies hat sicherlich Früchte getragen.“Protokoll der Sitzung der Region Midden Nederland vom 28. Februar 1991, Nr. 4;Protokoll der Sitzung der Mitglieder der FNK, die Raupenkräne betreiben, vom 12.November 1991, Nr. 3: „Man hat den Eindruck, daß auch die Markttarife aufgrundder Vereinbarungen über die Verrechnungstarife steigen.“)

164.
    Nach allem war das System der Richtpreise und Verrechnungstarife ein Systemvorgeschriebener Preise, das es den Mitgliedern der FNK, selbst wenn einige unterihnen nicht stets die festgesetzten Preise einhielten, ermöglichte, mit hinreichenderSicherheit die von den anderen Mitgliedern der Vereinigung verfolgte Preispolitikvorherzusehen. Somit ist dargetan, daß es die Erhöhung der Marktpreisebezweckte. Daher hat die Kommission zu Recht festgestellt, daß dieses System denWettbewerb im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag beschränkte (UrteileVerenigung van Cementhandelaren/Kommission, a. a. O., Randnrn. 19 und 21, undVerband der Sachversicherer/Kommission, a. a. O., Randnr. 41).

b) Die Verantwortlichkeit der FNK bei der Festsetzung der Verrechnungstarife

165.
    Die Klägerinnen sind der Ansicht, daß die FNK nicht für die Ausarbeitung derVerrechnungstarife verantwortlich gemacht werden könne. Die Rolle der FNK bei

der Festsetzung der Verrechnungstarife habe niemals damit verbundeneSekretariatsaufgaben überschritten. Diese Tarife seien örtlich oder regionalausgearbeitet worden.

166.
    Bei bestimmten Arten von Kränen, nämlich bei Kränen von mehr als 150 t undRaupenkränen, wurden jedoch Verrechnungstarife auf Landesebene festgesetzt.Nach den dem Gericht vorgelegten Protokollen wurden die Verrechnungstarife inSitzungen festgelegt, bei denen alle Mitglieder der FNK, die solche Kränebetrieben, anwesend waren (Protokoll der Sitzung der Unternehmen, dieRaupenkräne betreiben, vom 15. Februar 1979, Nr. 4). Die Sitzungen wurdengrundsätzlich am Sitz der FNK in Anwesenheit des Direktors der FNK, De Blank,abgehalten; die Protokolle dieser Sitzungen wurden auf Papier mit dem Briefkopfder FNK angefertigt.

167.
    Die Festsetzung eines Verrechnungstarifs auf nationaler Ebene war eher dieAusnahme als die Regel. Die Direktion der FNK wünschte jedoch, daßVerrechnungstarife für die anderen Kräne ebenfalls auf Landesebene festgesetztwerden sollten (Protokoll der Sitzung der Region Noord Holland vom 4. September1989, Nr. 5: „Was die Direktion am meisten wünscht, ist, daß ein einzigerVerrechnungstarif für das ganze Land erreicht wird“). Aus praktischen Gründenkonnte jedoch die Festsetzung nationaler Verrechnungstarife für andere Kräne alssolche mit mehr als 150 t und Raupenkräne nicht durchgeführt werden. DieDirektion der FNK führte daher aus: „... Die Anzahl der Unternehmen, die Kränevon 100 t bis 150 t betreiben, ist zu groß, um Vereinbarungen auf Landesebene zutreffen. Die Direktion hat daher beschlossen, daß Vereinbarungen auch für dieseKräne innerhalb der Regionen auszuarbeiten sind ...“ (Protokolle der Sitzung derRegion West Brabant Zeeland vom 15. Oktober 1990, Nr. 7; siehe auch Protokollder Sitzung der Unternehmen, die hydraulische Kräne von mehr als 150 tbetreiben, vom 25. September 1990, Nr. 6, und vom 26. November 1991, Nr. 6).

168.
    Somit entschied die FNK selbst, ob ein Verrechnungstarif auf nationaler Ebeneoder auf regionaler Ebene festzusetzen war.

169.
    Zur Beteiligung der FNK an der Ausarbeitung regionaler Verrechnungstarife istvon Belang, daß nach der Satzung der FNK die Regionen Abteilungen der FNKdarstellten (Artikel 16 der Satzung), daß die Protokolle der Sitzungen der Regionenauf Papier mit dem Briefkopf der FNK erstellt wurden und daß der Direktor derFNK, De Blank, an allen Sitzungen der Regionen teilnahm, deren Protokolle demGericht vorgelegt worden sind und in denen die Verrechnungstarife erörtertwurden. Er hat im übrigen mehrfach in regionalen Sitzungen die Mitglieder derbetreffenden Region von den in anderen Regionen festgesetztenVerrechnungstarifen unterrichtet (z. B. Protokoll der Sitzung der Region WestBrabant Zeeland vom 4. März 1991, Nr. 5; Protokoll der Sitzung der RegionMidden Nederland vom 28. Februar 1991, Nr. 4; Protokoll der Sitzung der RegionNoord Holland vom 24. September 1990, Nr. 7, und Protokoll der Sitzung derRegion Noord Nederland vom 26. September 1988, Nr. 5). Er hat auf diese Weise

aktiv bei der Festsetzung der Verrechnungstarife in bestimmten Regionenmitgearbeitet. Zudem geht aus dem Protokoll der Region Midden Nederland vom28. Februar 1991 (Nr. 4) hervor, daß ein Rundschreiben der FNK in bezug auf dieVerrechnungstarife in bestimmten Fällen zu einer Erhöhung der Preise führte.

170.
    Nach allem war die FNK aktiv an der Ausarbeitung der Verrechnungstarifebeteiligt, unabhängig davon, ob sie für das ganze Land oder für eine oder fürbestimmte Regionen festgesetzt wurden. Selbst wenn die FNK als Vereinigungnicht einseitig Tarife festsetzte, sondern die von den Kranvermietungsunternehmenuntereinander auf ihren Sitzungen vereinbarten Verrechnungstarife registrierte(Protokoll der Sitzung der Direktion der FNK vom 4. April 1990, Nr. 8), entsprachdoch die Festsetzung der Verrechnungstarife innerhalb einer Region oder aufnationaler Ebene dem Willen der FNK, das Verhalten ihrer Mitglieder auf demMarkt zu koordinieren (vgl. Urteil Verband der Sachversicherer/Kommission,a. a. O., Randnr. 32).

171.
    Somit ist der Kommission kein Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie der FNK inArtikel 1 der streitigen Entscheidung die Verantwortung für die Verrechnungstarifezuschrieb.

172.
    Nach allem ist die dritte Rüge des zweiten Klagegrundes ebenfalls zurückzuweisen.

Vierte Rüge: Fehler bei der Beurteilung der Beeinträchtigung des Handelsverkehrszwischen Mitgliedstaaten

— Parteivorbringen

173.
    Die Klägerinnen machen geltend, daß die in den Artikeln 1 und 3 der streitigenEntscheidung beanstandeten Verhaltensweisen nicht geeignet seien, den Handelzwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 25.Oktober 1979 in der Rechtssache 22/79, Greenwich Film Production, Slg. 1979,3275, Randnr. 11, Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der RechtssacheT-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, Randnr. 222). Der Markt derVermietung mobiler Kräne beschränke sich wegen seiner geringen Mobilität unddes „Overnight contracting“ auf das Gebiet der Niederlande, so daß derzwischenstaatliche Handel nicht erheblich beeinträchtigt werde (Urteil desGerichtshofes vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 22/78, Hugin/Kommission, Slg.1979, 1869). Daß zu den Beschwerdeführern zwei in einem anderen Mitgliedstaatniedergelassene Unternehmen gehörten, reiche nicht aus, um darzutun, daß derzwischenstaatliche Handel durch die streitigen Verhaltensweisen beeinträchtigtwerden könne. Insbesondere in bezug auf die SCK machen die Klägerinnengeltend, daß das Zertifizierungssystem den Unternehmen aus anderenMitgliedstaaten in nichtdiskriminierender Weise offenstehe, sofern sie dieAnforderungen des Zertifizierungssystems erfüllten. Das System fördere daherdurch seine Offenheit das Vordringen der ausländischen Unternehmen auf den

niederländischen Markt. Was die FNK angehe, so sei diese an der Vorbereitungder Verrechnungstarife, die nur auf örtlicher oder regionaler Ebene gegoltenhätten, nur mittelbar beteiligt gewesen. Im übrigen hätten diese Tarife nur dieUnternehmen betroffen, die sie ausgearbeitet hätten. Sie hätten daher keineAuswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handelsverkehr im Bereich der mobilenKräne.

174.
    Die Kommission erwidert, selbst wenn die mobilen Kräne nur in einem Umkreisvon 50 km befördert werden könnten, sei es gut möglich, daß der Handelsverkehrzwischen Mitgliedstaaten in der belgischen und der deutschen Grenzregionbeeinträchtigt worden sei. Der Umstand, daß zwei belgische Unternehmen zu denBeschwerdeführern gehörten, zeige, daß der betreffende Markt nicht auf dasniederländische Gebiet beschränkt sei.

— Würdigung durch das Gericht

175.
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Beschlüsse, Vereinbarungen oderVerhaltensweisen nur dann geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zubeeinträchtigen, wenn sich anhand objektiver rechtlicher oder tatsächlicherUmstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß sieunmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischenMitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen, die befürchten läßt, daß sie dieVerwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen Mitgliedstaaten behindern(vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 209/78bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125,Randnr. 170, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, FerriereNord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 20).

176.
    Die Ansicht der Klägerinnen, der zwischenstaatliche Handelsverkehr könne durchdie in der streitigen Entscheidung angesprochenen Verhaltensweisen nichtbeeinträchtigt werden, da auf dem Sektor der Vermietung mobiler Kräne jederHandel zwischen Mitgliedstaaten ausgeschlossen sei, ist unzutreffend.

177.
    Es steht nämlich fest, daß die mobilen Kräne einen Aktionsradius von ungefähr50 km haben. Ein zwischenstaatlicher Handelsverkehr kann sich daher in denGrenzregionen der Niederlande entwickeln. Dem entspricht es, daß zwei nahe derniederländischen Grenze niedergelassene belgische Unternehmen zu denUnternehmen gehören, die bei der Kommission eine Beschwerde gegen die SCKund die FNK eingelegt haben. Es ist nicht anzunehmen, daß diese Unternehmeneinen solchen Schritt unternommen hätten, wenn sie über keine Möglichkeit verfügthätten, auf dem niederländischen Markt aufzutreten.

178.
    Das weitere Vorbringen der Klägerinnen stellt die Möglichkeit eineszwischenstaatlichen Handelsverkehrs nicht in Frage, sondern soll dartun, daß esausgeschlossen sei, daß dieser durch das Zumietverbot und das System derRichtpreise und Verrechnungstarife erheblich beeinflußt werde.

179.
    Den Wettbewerb beschränkende Verhaltensweisen, die sich auf das gesamteHoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, haben schon ihrem Wesen nach dieWirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indemsie die vom EG-Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindern (UrteileVereniging van Cementhandelaren/Kommission, a. a. O., Randnr. 29, und Remiau. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 22, Urteil des Gerichts vom 21. Februar 1995in der Rechtssache T-29/92, SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289, Randnr. 229).

180.
    Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß das Zumietverbot der SCK und dieRichtpreise der FNK für die gesamten Niederlande gelten. Das gleiche gilt fürbestimmte Verrechnungstarife (siehe Randnr. 166). Daher beeinträchtigen dieseden Wettbewerb beschränkenden Verhaltensweisen (siehe Randnrn. 141 bis 150und 157 bis 164) schon ihrem Wesen nach den zwischenstaatlichen Handelsverkehr.Im übrigen hat die SCK in ihrer Anmeldung zum Zweck der Erlangung einesNegativattests oder einer Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag(siehe Randnr. 7) selbst eingeräumt, daß die Regelung über die Zertifizierung vonKranvermietungsunternehmen den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaatennachteilig beeinflussen könnte (Nr. 4.3 der Anmeldung).

181.
    Zur Frage, ob die in den Artikeln 1 und 3 der streitigen Entscheidungangesprochenen Praktiken den zwischenstaatlichen Handel erheblich beeinflussenkönnen, ist von Belang, daß sich die Beteiligten zwar nicht über den genauenMarktanteil absprechen, den die Mitglieder der FNK und die von der SCKzertifizierten Unternehmen halten, daß die Klägerinnen jedoch selbst eingeräumthaben, daß 1991 die von der SCK zertifizierten Unternehmen 37 % und dieMitglieder der FNK ungefähr 40 % des niederländischen Marktes der Vermietungmobiler Kräne eingenommen haben. Selbst wenn der Anteil der von der SCKzertifizierten Unternehmen oder der Mitglieder der FNK „nur“ 37 % oder 40 %des niederländischen Marktes ausmachte, waren die Klägerinnen von ihremZuschnitt und ihrer Wirtschaftskraft her so groß, daß ihre in der streitigenEntscheidung angesprochenen Verhaltensweisen (zu denen das Zumietverbot undin den gesamten Niederlanden anwendbare Richtpreise gehörten) geeignet waren,den Handel zwischen Mitgliedstaaten erheblich zu beeinflussen (Urteil desGerichtshofes vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77, Miller/Kommission,Slg. 1978, 131, Randnr. 10).

182.
    Somit ist die vierte Rüge des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

183.
    Nach allem ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag insgesamt zurückzuweisen.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag

Parteivorbringen

184.
    Die Klägerinnen machen hilfsweise geltend, die Kommission habe dadurch gegenArtikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen, daß sie Artikel 85 Absatz 1 nicht fürauf den vorliegenden Fall unanwendbar erklärt habe, denn dasZertifizierungssystem der SCK, die Veröffentlichung der Richtpreise und dergeschätzten Kosten sowie die Festsetzung von Verrechnungstarifen hätten alleVoraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 erfüllt.

— Die Weigerung der Kommission, das Zumietverbot der SCK freizustellen

185.
    Die Klägerinnen machen geltend, das Zertifizierungssystem verbessere die Lage derVermietungsunternehmen mobiler Kräne, indem es zur Einführung einestransparenten Marktes beitrage, auf dem sich Unternehmen betätigten, die diegesetzlichen Voraussetzungen übersteigenden Qualitätsanforderungen genügten.Diese Überlegenheit des Zertifizierungssystems (siehe Randnr. 128), verstärktdurch eine Kontrollpolitik, die viel aktiver sei als die gesetzlich vorgesehenenKontrollen, komme letztlich den Auftraggebern zugute. Da diese in der SCKvertreten seien, sei im übrigen offensichtlich ein gerechter Anteil am „Gewinn“ ausdem Zertifizierungssystem den Benutzern vorbehalten. Aus den bereitsangegebenen Gründen (Randnr. 126) sei das Zumietverbot das einzige Mittel, dieKohärenz des Zertifizierungssystems unter den besonderen Voraussetzungen desbetreffenden Marktes aufrechtzuerhalten, so daß diese mögliche Beschränkung desWettbewerbs unerläßlich sei, um das Ziel der Einführung einesZertifizierungssystems zu erreichen. Anstatt den Wettbewerb zu beseitigen,verstärke ihn das Zertifizierungssystem dadurch, daß es einen harten Wettbewerbzwischen zertifizierten Unternehmen beim Preis und anderen Bedingungenermögliche, indem es ein hohes Qualitätsniveau auf einem transparenten Marktgewährleiste, ohne dabei die Möglichkeit des Wettbewerbs zwischen denzertifizierten Unternehmen und den nichtzertifizierten Unternehmen zubeeinträchtigen.

186.
    Die Kommission erwidert, aus Abschnitt 37 der Begründungserwägungen derstreitigen Entscheidung gehe hervor, daß zwei von vier Voraussetzungen desArtikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag nicht erfüllt seien. In bezug auf die Voraussetzungdes Beitrags zur Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung sei nicht dargetan,daß das Zertifizierungssystem einen höheren Wert schaffe. Jedenfalls hätten dieden Mitgliedsunternehmen auferlegten Beschränkungen und die sich darausergebenden Nachteile für die nichtangeschlossenen Unternehmen eindeutig diemöglichen Vorteile überwogen. Die Voraussetzungen der Zertifizierung einesKranvermietungsunternehmens seien nämlich größtenteils rechtlicheVerpflichtungen, die der Kontrolle mehrerer Stellen unterlägen. Auch habe dieSCK auf Verfahrensebene keine aktivere Kontrollpolitik betrieben als die Keboma.Schließlich seien die verfügten Beschränkungen zur Erreichung der mit demZertifizierungssystem der SCK angestrebten Ziele nicht unerläßlich; hierzu verweistdie Kommission auf ihr in Randnummer 130 wiedergegebenes Vorbringen.

— Die Weigerung der Kommission, das System der Richtpreise undVerrechnungstarife freizustellen

187.
    Die Klägerinnen sind der Ansicht, daß auch die Veröffentlichung der Richtpreiseund der Kostenschätzungen die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag erfülle. So sei in der Entscheidungspraxis der Kommission (vgl.Entscheidung 93/174/EWG der Kommission vom 24. Februar 1993 in einemVerfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag [IV/34.494 — „Tarifstrukturen imkombinierten Güterverkehr“; ABl. L 73, S. 38] und Verordnung [EWG] Nr.3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Anwendung von Artikel85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen,Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich derVersicherungswirtschaft [ABl. L 398, S. 7]) anerkannt, daß das Vorhandensein einerTarifstruktur zur Transparenz des Marktes und zum wirtschaftlichen Fortschritt aufdem betreffenden Sektor beitrage, da die Auftraggeber die dort tätigenUnternehmen besser miteinander vergleichen könnten. Die Auftraggeber erhieltendaher einen gerechten Anteil an diesem Gewinn. Eine solche Transparenz desMarktes könne nur durch die Veröffentlichung dieser Tarife erreicht werden, sodaß eine davon herrührende Wettbewerbsbeschränkung unerläßlich sei. Schließlichführe diese Veröffentlichung nicht zur Aufhebung eines wesentlichen Teils desWettbewerbs, da die veröffentlichten Tarife nicht verbindlich seien und denMarktbeteiligten somit die Freiheit ließen, davon abzuweichen und miteinander inWettbewerb zu treten.

188.
    Für die Verrechnungstarife müsse ebenfalls eine Freistellung gemäß Artikel 85Absatz 3 EG-Vertrag erteilt werden. Die Lage der Vermieter mobiler Kräne seiderjenigen der Banken vergleichbar, da sie durch die Vermietung regelmäßiguntereinander in wechselseitige Beziehungen einträten. Da die Kommission Artikel85 Absatz 1 für auf eine Tarifierungsvereinbarung zwischen Banken fürDienstleistungen, die sie sich wechselseitig erbringen, nicht anwendbar erklärt habe(Entscheidung 87/103/EWG der Kommission vom 12. Dezember 1986 betreffendein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag [IV/31.356 — ABI; ABl. 1987, L 43,S. 51]), müßten die Klägerinnen bei der Erstellung der Verrechnungstarife ebensobehandelt werden. Diese Tarife führten zu einer Verbesserung der Erzeugung,indem sie einen Gewinn an Effizienz erzielten, denn mit ihnen würdenPreisverhandlungen jedesmal dann, wenn Kranvermietungsunternehmen einen Kranbei einem anderen zertifizierten Unternehmen zumieteten, vermieden. DieserEffizienzgewinn komme im übrigen den Auftraggebern zugute, so daß ein gerechterAnteil des Gewinns an die Kunden weitergegeben werde. Schließlich werde derWettbewerb nicht zu einem wesentlichen Teil beseitigt, denn bei einem bestimmtenGeschäft stehe es allen an der Ausarbeitung der Verrechnungstarife Beteiligtenstets frei, einen anderen Preis anzuwenden oder auf die Vermietung zu verzichten.

189.
    Die Kommission verweist auf Abschnitt 34 der Begründungserwägungen derstreitigen Entscheidung. Weiter könne sich die FNK nicht auf die Entscheidung

93/174 berufen, denn im vorliegenden Fall fehle es an den besonderen Merkmalendieser Sache. Die empfohlenen Preise beträfen nämlich den Gesamtpreis und nichtverschiedene Preisbestandteile, und der Bedarf an Transparenz auf dem Markt derVermietung mobiler Kräne sei nicht so erheblich wie auf dem Markt, um den esin dieser Entscheidung gegangen sei. Schließlich könne sich die FNK auch nicht aufdie Entscheidung über die Tarife im Verkehr zwischen den Banken berufen, umdie Unerläßlichkeit ihrer Verrechnungstarife darzutun. Die Situation derUnternehmen, die mobile Kräne vermieteten, unterscheide sich in mehrerenPunkten von derjenigen der Banken: Die Banken befänden sich in einer Situationder Zwangspartnerschaft, denn sie müßten bei der Ausführung einer Überweisungmit der von ihren Kunden gewählten Bank zusammenarbeiten, während dieUnternehmen, die mobile Kräne vermieteten, ihren Subunternehmer selbstauswählten; die Banken müßten eine viel größere Anzahl von Geschäften tätigen;schließlich seien die Verrechnungstarife an Richtpreise gekoppelt, die für dieAuftraggeber gälten, während die Kommission in der Entscheidung 87/103 eineAbstimmung der Banken über die Tarife, die auf ihre Kunden angewandt würden,nicht zugelassen habe.

Würdigung durch das Gericht

190.
    Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht die komplexen wirtschaftlichenBewertungen, die die Kommission bei der Ausübung ihres Beurteilungsspielraumsnach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag im Hinblick auf dessen vier Voraussetzungenvornimmt, nur darauf überprüfen, ob die Verfahrens- und Begründungsregelnbeachtet wurden, ob der Tatbestand richtig festgestellt wurde, ob keinoffenkundiger Beurteilungsfehler und kein Ermessensfehlgebrauch vorliegen (vgl.Urteil des Gerichtshofes vom 17. November 1987 in den verbundenenRechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487,Randnr. 62, sowie Urteile des Gerichts CB und Europay/Kommission, a. a. O.,Randnr. 109, und vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-17/93, MatraHachette/Kommission, Slg. 1994, II-595, Randnr. 104, und SPO u. a./Kommission,a. a. O., Randnr. 288).

191.
    Im vorliegenden Fall wird die Weigerung der Kommission, die Regelungen undSatzungen der FNK und der SCK freizustellen, auf die Feststellung gestützt, daßzwei der vier Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag nicht erfülltseien. Da die vier Voraussetzungen für die Gewährung einer Freistellung nachArtikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag kumulativ sind (Urteil des Gerichtshofes vom 17.Januar 1984 in den Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission,Slg. 1984, 19, Randnr. 61, und Urteil SPO u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 267),war die Kommission nicht verpflichtet, jede der Voraussetzungen des Artikels 85Absatz 3 zu prüfen.

— Die Weigerung der Kommission, das Zumietverbot der SCK freizustellen

192.
    Aus Abschnitt 37 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung gehthervor, daß die Kommission den Freistellungsantrag für das Zertifizierungssystemder SCK, insbesondere für das Zumietverbot, aufgrund der Feststellung abgelehnthat, daß die erste und die dritte Voraussetzung des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag nicht erfüllt seien. Das Zertifizierungssystem der SCK sei den gesetzlichenAnforderungen weder in der Sache noch auf der Ebene des Verfahrens wirklichüberlegen. Das System trage daher nicht zur Verbesserung der Erzeugung oder zurFörderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts bei (ersteVoraussetzung des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag). Selbst wenn jedoch dasZertifizierungssystem Vorteile verschaffte, die die davon herrührenden Nachteilefür die nichtzertifizierten Unternehmen überwögen, sei das Zumietverbot für dasFunktionieren des Systems nicht unerläßlich (dritte Voraussetzung des Artikels 85Absatz 3).

193.
    Nach Ansicht der Klägerinnen hat die Kommission gegen Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen. Das Zertifizierungssystem der SCK sei in einer Weise überlegen,die die angebliche Wettbewerbsbeschränkung aufgrund des Zumietverbotsrechtfertige. So kontrolliere zum einen die SCK die gesetzlichen Anforderungenaktiver als die Keboma, die die öffentliche Kontrollstelle für Kräne in denNiederlanden sei; zum anderen stelle das Zertifizierungssystem der SCK sowohl auftechnischer Ebene als auch auf der Ebene der UnternehmensverwaltungVoraussetzungen auf, die über die gesetzlichen Voraussetzungen hinausgingen.

194.
    Was zunächst die angeblich wirksamere Kontrolle der gesetzlichen Anforderungendurch die SCK angeht (die angebliche Überlegenheit des Verfahrens), ist erheblich,daß es grundsätzlich Sache der Behörden und nicht privater Einrichtungen ist, dieEinhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen (Urteil des Gerichts vom12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991,II-1439, Randnr. 118). Eine Ausnahme von dieser Regel kann dann geduldetwerden, wenn die Behörden die Überwachung der Einhaltung derRechtsvorschriften einer privaten Einrichtung übertragen haben. Im vorliegendenFall hat die SCK jedoch ein Kontrollsystem parallel zur Überwachung durch dieöffentlichen Stellen eingerichtet, ohne daß eine irgendwie geartete Übertragung dervon den öffentlichen Stellen ausgeübten Kontrolle auf die SCK erfolgt wäre. Imübrigen wird die Ausführung in Abschnitt 37 Absatz 2 der Begründungserwägungender streitigen Entscheidung, wonach „auch Unternehmen, die nicht amZertifizierungssystem der SCK teilhaben, den Nachweis erbringen [können], daß siedie gesetzlichen Anforderungen erfüllen“, von den Klägerinnen nicht ernsthaftbestritten. So ist nicht dargetan, daß die Kontrolle der gesetzlichen Anforderungendurch die öffentlichen Stellen Lücken aufwiese, die die Einrichtung eines privatenKontrollsystems erforderlich machen könnten. Selbst wenn nachgewiesen wäre, daßdie Kontrolle der gesetzlichen Anforderungen durch die SCK wirksamer als dieKontrolle der niederländischen öffentlichen Stellen wäre, hätten die Klägerinnennicht dargetan, daß das gesetzliche Kontrollsystem unzureichend wäre. Die SCK,die 1985 gegründet wurde, fügte erst am 1. Januar 1993 das Zumietverbot in ihre

Zertifizierungsregelung ein. Auf eine Frage des Gerichts in der mündlichenVerhandlung haben die Klägerinnen eingeräumt, daß sich vor der Einführung desZumietverbots kein Auftraggeber bei der SCK darüber beschwert hat, daß einzertifiziertes Unternehmen von nichtzertifizierten Unternehmen Kräne angemietethat, die notwendigerweise nur den Kontrollen durch öffentliche Stellen unterlagen.Unter diesen Umständen durfte die Kommission zu Recht die Auffassungvertreten, daß „die den angeschlossenen Unternehmen auferlegten Beschränkungenund die daraus resultierenden Nachteile für nichtangeschlossene Unternehmeneindeutig schwerer wiegen als die von der SCK angeführten etwaigen Vorteile“(Abschnitt 37 Absatz 2 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung).Daher war die Beurteilung der Kommission, daß die angebliche Überlegenheit desVerfahrens des Zertifizierungssystems die erste Voraussetzung des Artikels 85Absatz 3 EG-Vertrag nicht erfüllte, zumindest nicht offensichtlich fehlerhaft.

195.
    Zur angeblichen sachlichen Überlegenheit des Zertifizierungssystems der SCKaufgrund des Umstands, daß dieses System Voraussetzungen sowohl auf technischerEbene als auch auf der Ebene der Unternehmensführung aufstelle, die über diegesetzlichen Anforderungen hinausgingen, heißt es in der streitigen Entscheidung:„Es konnte nicht nachgewiesen werden, daß das SCK-Zertifizierungssystem dengeltenden einschlägigen Rechtsvorschriften etwas Wesentliches hinzufügt. Die denangeschlossenen Unternehmen auferlegten Pflichten sind nahezu identisch mit dengeltenden gesetzlichen Vorschriften ...“ (Abschnitt 37 Absatz 1 derBegründungserwägungen). So seien die meisten von der SCK aufgestelltenSicherheitsanforderungen bereits im niederländischen Recht vorgeschrieben. Dasgleiche gelte für die „Anforderungen der SCK, die nicht die Sicherheit betreffen,wie die Abführung der Lohnsteuer und der Sozialabgaben, die Mitgliedschaft in derHandelskammer, de[n] Abschluß einer Haftpflichtversicherung, de[n] Nachweis derKreditwürdigkeit und die Anwendung der Tarifverträge“ (Abschnitt 37 Absatz 3 derBegründungserwägungen). Die Kommission führt weiter aus: „Über die gesetzlichenVorschriften hinaus geht die SCK mit ihren Anforderungen an die Art derUnternehmensführung, doch reicht dies allein nicht aus, um die auferlegtenWettbewerbsbeschränkungen zu rechtfertigen“ (Abschnitt 37 Absatz 3 a. E. derBegründungserwägungen).

196.
    Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, mit der eine Freistellung abgelehnt wird, istanhand des Vorbringens der Beteiligten in der Anmeldung in der imVerwaltungsverfahren vorgetragenen Form zu beurteilen (vgl. Urteil desGerichtshofes vom 17. Januar 1995 in der Rechtssache C-360/92 P, PublishersAssociation/Kommission, Slg. 1995, I-23, Randnrn. 39 bis 41).

197.
    Die SCK erläuterte in ihrer Anmeldung, daß das Zertifizierungssystem denUnternehmen drei Arten von Verpflichtungen auferlege: Es handele sich um(erstens) Anforderungen an die mobilen Kräne, (zweitens) allgemeineVerpflichtungen in bezug auf das Unternehmen und (drittens) Anforderungen andas Personal des Unternehmens.

198.
    In bezug auf die erste Gruppe von Anforderungen, die den„Sicherheitsanforderungen“ der streitigen Entscheidung entspricht, führt die SCKin ihrer Anmeldung ausdrücklich aus, daß diese „auch nach den nationalenRechtsvorschriften gelten“ (Nr. 26 der Anmeldung). Das gleiche gelte für dieAnforderungen an das Personal des Unternehmens. Sie führt nämlich in ihrerAnmeldung aus: „... Es handelt sich ... um Anforderungen, die bereits durch dasGesetz gestellt werden. Die SCK möchte den zertifizierten Unternehmen nur denNachweis ermöglichen, daß sie diese gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen“ (Nr. 28der Anmeldung).

199.
    Zu den allgemeinen Anforderungen an das Unternehmen führt die SCK in ihrerAnmeldung aus: „[Sie] betreffen die steuerlichen Verpflichtungen, dieVersicherungspflicht und die Zahlungsfähigkeit. Auch hier ergeben sich dieAnforderungen an die Unternehmen bereits zum großen Teil aus dem nationalenRecht; die Zertifizierung bietet eine erhöhte Garantie dafür, daß diese gesetzlichenAnforderungen tatsächlich eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für dieAnforderungen in bezug auf die Abführung der Steuern, die Eintragung insHandelsregister und die Versicherungspflicht“ (Nr. 27 der Anmeldung). Die SCKerwähnt in ihrer Anmeldung nur drei über das Gesetz hinausgehendeVerpflichtungen der zertifizierten Unternehmen: Eine Anforderung in bezug aufdie Mindestzahlungsfähigkeit und die Mindestliquidität, eine (inzwischenaufgehobene) Verpflichtung, die allgemeinen Bedingungen der FNK anzuwenden,und eine Verpflichtung, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

200.
    Zur angeblichen Überlegenheit des Zertifizierungssystems ist festzustellen, daß sichdie SCK in ihrer Anmeldung auf die Notwendigkeit einer verstärkten Kontrolle derbestehenden rechtlichen Anforderungen (Überlegenheit des Verfahrens) anstatt aufeine sachliche Überlegenheit konzentrierte. Zur sachlichen Überlegenheit hat dieKommission in ihrer streitigen Entscheidung (siehe Randnr. 195) die von der SCKin ihrer Anmeldung vertretene Ansicht (siehe Randnrn. 198 und 199), daß dieVerpflichtungen aufgrund des Zertifizierungssystems der SCK in etwa dengeltenden rechtlichen Vorschriften entsprächen, getreu wiedergegeben.Grundsätzlich dürfte diese Feststellung für die Widerlegung der Behauptungausreichen, daß der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufensei, als sie die Ansicht vertreten habe, daß das Zertifizierungssystem der SCKsachlich den gesetzlichen Anforderungen nicht überlegen sei.

201.
    Im Verwaltungsverfahren legten die Klägerinnen jedoch größeres Gewicht auf dieangebliche sachliche Überlegenheit des Systems. In ihrer Antwort auf dieMitteilung der Beschwerdepunkte vom 16. Dezember 1992 vertraten sie unterBezugnahme auf eine dieser Antwort als Anlage 3 beigefügte Tabelle die Ansicht,daß das Zertifizierungssystem eine Reihe im niederländischen Recht nichtvorgesehener Sicherheits- und Leistungsanforderungen stelle (Nr. 9 der Antwort aufdie Mitteilung der Beschwerdepunkte). In ihrer Antwort auf die Mitteilung derBeschwerdepunkte vom 21. Oktober 1994 suchten sie unter Verweisung auf

dieselbe Tabelle eine sachliche Überlegenheit darzutun (Nr. 32 der Antwort auf dieMitteilung der Beschwerdepunkte; Anlage 19 der Klageschrift). Diese Tabelleenthält eine Aufzählung der Bedingungen, die das Zertifizierungssystem aufstellt,und gibt bei jeder einzelnen von ihnen an, ob sie sich aus dem Gesetz ergibt oderüber das Gesetz hinausgeht. Eine ähnliche Darstellung enthält die Klageschriftunter den Nummern 101 bis 118 .

202.
    Die Auffassung, die die Klägerinnen in ihren Antworten auf die Mitteilung derBeschwerdepunkte und in ihrer Klageschrift vertreten, ist kaum mit derBeschreibung der Anforderungen des Zertifizierungssystems durch die SCK in ihrerAnmeldung vereinbar (Nrn. 26 bis 28 der Anmeldung; siehe Randnrn. 198und 199). Die Überlegenheit eines Zertifizierungssystems ergibt sich nicht einfachdaraus, daß es im Gesetz nicht vorgesehene Verpflichtungen schafft. Denn dasZertifizierungssystem der SCK wäre nur dann wirklich überlegen gewesen, wenndie im System aufgestellten Voraussetzungen geeignet gewesen wären, denangestrebten Zweck zu verwirklichen, den Auftraggebern eine größere Sicherheitzu garantieren (siehe hierzu Nrn. 80 bis 87 der Klageschrift). Die Klägerinnenhaben jedoch nicht erklärt, weshalb und inwieweit die über das Gesetzhinausgehenden Bedingungen geeignet gewesen wären, diesen Zweck zuverwirklichen. Mit dem alleinigen Vorbringen im Verwaltungsverfahren und inihrer Klageschrift, daß mehrere Anforderungen des Zertifizierungssystems über dasGesetz hinausgingen, und der daraus gezogenen Folgerung, daß das System sachlichüberlegen sei, haben die Klägerinnen nicht dargetan, daß der Kommission einoffensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, als sie die Ansicht vertrat, es sei„nicht nachgewiesen ..., daß das SCK-Zertifizierungssystem den geltendeneinschlägigen Rechtsvorschriften etwas Wesentliches hinzufügt“ (Abschnitt 37Absatz 1 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung), und diewenigen über das Gesetz hinausgehenden verfügten Bedingungen reichten nichtaus, „um die auferlegten Wettbewerbsbeschränkungen zu rechtfertigen“ (Abschnitt37 Absatz 3 a. E.).

203.
    Somit haben die Klägerinnen nicht dargetan, daß die Beurteilung der Kommission,daß das Zertifizierungssystem der SCK und das damit verbundene Zumietverbotnicht die erste der vier von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag aufgestelltenBedingungen erfülle, mit einem offensichtlichen Fehler behaftet wäre (vgl. z. B.Urteil Van Landewyck u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 185). Da alle vierVoraussetzungen einer Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertragkumulativ erfüllt sein müssen, braucht nicht geprüft zu werden, ob der Kommissionbei der Beurteilung der mangelnden Unerläßlichkeit des Zumietverbots im Rahmendes Zertifizierungssystems der SCK ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist (vgl.z. B. Beschluß des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der RechtssacheC-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 48, Urteil CB undEuropay/Kommission, a. a. O., Randnrn. 110 und 115).

204.
    Daher ist der Klagegrund, der auf Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag gestützt wird,zurückzuweisen, soweit er sich auf das Zumietverbot bezieht.

— Die Weigerung der Kommission, das System der Richtpreise undVerrechnungstarife freizustellen

205.
    Die Kommission stützt ihre Ablehnung der Freistellung des Systems der Richtpreiseund Verrechnungstarife der FNK auf die Feststellung, daß die ersten beidenVoraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag nicht erfüllt seien. So führtsie in Abschnitt 34 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung aus:„Es konnte nicht nachgewiesen werden, daß die Verpflichtung zur Anwendung.annehmbarer' Tarife ungeachtet der vermeintlich angestrebten größerenMarkttransparenz zur Verbesserung des Kranvermietungsgewerbes beiträgt und daßdie Kunden — Unternehmen, die Hebekräne mieten — angemessen an dementstehenden Gewinn beteiligt werden. Die berechneten Richtpreise undVerrechnungstarife, die die FNK festgelegt hatte, um den Begriff .annehmbar' zupräzisieren, lagen im Gegenteil nach [einer] Unternehmensstudie in der Regel überden marktüblichen Tarifen. Der Grund dafür liegt der Untersuchung zufolge indem Umstand, daß .man es auf dem Markt mit Wettbewerb zu tun hat'.“

206.
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es, wenn eine Freistellung gemäß Artikel 85Absatz 3 EG-Vertrag beantragt wird, Sache der anmeldenden Unternehmen, derKommission die Anhaltspunkte zu liefern, aus denen sich ergibt, daß die vierVoraussetzungen nach diesem Artikel erfüllt sind (Urteile VBVB undVBBB/Kommission, a. a. O., Randnr. 52, und Matra Hachette/Kommission,a. a. O., Randnr. 104).

207.
    Zu den Verrechnungstarifen hat die FNK in dem Kapitel ihrer Anmeldung, dassich mit Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag befaßt, nur ausgeführt, daß diese Tarifeden Wettbewerb nicht beseitigten (Nr. 25 der Anmeldung). Auch in ihrenAntworten auf die Mitteilungen der Beschwerdepunkte vom 16. Dezember 1992und vom 21. Oktober 1994 haben die Klägerinnen für die Würdigung derVerrechnungstarife unter dem Gesichtspunkt des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertragnichts Neues vorgetragen. Obwohl das Vorbringen der Klägerinnen imVerwaltungsverfahren vollkommen ihrer Darstellung entsprach, daß die Festsetzungder Verrechnungstarife nicht durch die FNK erfolgt sei (Nr. 19 der Anmeldung derFNK), haben sie bei der Kommission nichts Überzeugendes dafür vorgetragen, daßin bezug auf das System der Verrechnungstarife die ersten drei Voraussetzungendes Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag erfüllt seien. Daher können sie nicht rügen,der Kommission sei ein offensichtlicher Beurteilungsirrtum unterlaufen, als sie dieAnsicht vertreten habe, es habe „nicht nachgewiesen werden [können]“ (Abschnitt34 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung), daß das System derVerrechnungstarife die ersten beiden Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3EG-Vertrag erfülle.

208.
    Zu den Richtpreisen der FNK haben die Klägerinnen im Verfahren vor demGericht ausgeführt, daß ein solches System die Transparenz des Marktes erhöhe.Den Kunden, d. h. den Auftraggebern, komme diese Transparenz zugute. Sie

vereinfache die Vergleiche, die die Kunden zwischen den konkurrierendenAngeboten anstellen könnten. Die beiden anderen Voraussetzungen des Artikels85 Absatz 3 EG-Vertrag seien ebenfalls erfüllt, da die Wettbewerbsbeschränkungenzur Erreichung dieser Ziele unerläßlich seien und da kein wesentlicher Teil desWettbewerbs beseitigt werde.

209.
    Wenn die FNK in ihrer Anmeldung die Vorteile einer angeblichen Erhöhung derTransparenz des Marktes auch nicht angeführt hat, um die Gewährung einerFreistellung zu rechtfertigen (Nrn. 22 bis 24 der Anmeldung), so haben dieKlägerinnen dieses Argument doch im Verwaltungsverfahren und insbesondere inihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 21. Oktober 1994(Nr. 28 dieser Antwort) vorgebracht.

210.
    Tatsächlich erhöht jedes System, in dessen Rahmen eine Vereinigung, die einenerheblichen Teil der auf einem bestimmten Markt tätigen Unternehmen vertritt,Preise und Tarife festsetzt und veröffentlicht, die Transparenz des Marktes. Daherreicht der Nachweis einer Erhöhung der Transparenz des Marktes imZusammenhang mit einem System von Richtpreisen nicht aus, um darzutun, daßdie erste Voraussetzung des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag erfüllt sei. Im übrigenbewegen sich das Vorbringen der Klägerinnen und die Beurteilung der Richtpreisedurch die Kommission in Abschnitt 34 der Begründungserwägungen der streitigenEntscheidung auf verschiedenen Ebenen. Die Kommission hat nämlich niemalsbestritten, daß das System der Richtpreise die Transparenz des Marktes erhöhe.Sie hat nur ausgeführt, daß die ersten beiden Voraussetzungen des Artikels 85Absatz 3 EG-Vertrag „ungeachtet der vermeintlich angestrebten größerenMarkttransparenz“ nicht erfüllt seien. In diesem Zusammenhang hat sie in derstreitigen Entscheidung zu Recht die Ansicht vertreten, daß die Mitglieder der FNKzur Einhaltung der Richtpreise verpflichtet gewesen seien (Randnrn. 159 bis 164),da diese Richtpreise den Begriff des annehmbaren Preises, den die Mitglieder derFNK gemäß Artikel 3 Buchstabe b von deren Geschäftsordnung anzuwendenverpflichtet gewesen seien, näher bestimmt hätten (Abschnitt 20 derBegründungserwägungen der streitigen Entscheidung). Im übrigen lagen diesePreise unbestrittenermaßen über den Markttarifen (Abschnitt 34 derBegründungserwägungen der streitigen Entscheidung und Nr. 18 der Anmeldungder FNK).

211.
    Daher hat die Kommission in Abschnitt 34 der Begründungserwägungen derstreitigen Entscheidung zunächst festgestellt, daß die Preise der FNK, die zudemüber den Marktpreisen lägen, verbindlich gewesen seien, und sodann die Ansichtvertreten, daß die möglichen Vorteile des Systems, nämlich eine Verbesserung derMarkttransparenz, die Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch verbindliche Preiseund insbesondere einen sicheren Nachteil des Systems, da dieses eine Erhöhung derPreise gegenüber den Marktpreisen zum Zweck habe, selbst dann nicht überwögen,wenn das System die Transparenz verbesserte, wozu sie nicht Stellung zu nehmenbrauchte. Die Klägerinnen, die in ihrer Klageschrift lediglich vortragen, daß derVorteil des Systems der Richtpreise in einer Erhöhung der Markttransparenz

bestehe, haben somit nicht dargetan, daß der Kommission ein offensichtlicherBeurteilungsfehler unterlaufen wäre, als sie die Ansicht vertrat, daß die erstenbeiden Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag „ungeachtet dervermeintlich angestrebten größeren Markttransparenz“ (Abschnitt 34 derBegründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung) nicht erfüllt seien.

212.
    Nach allem ist der dritte Klagegrund — Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag — insgesamt zurückzuweisen.

Vierter Klagegrund: Verletzung der Verfahrensrechte

Parteivorbringen

213.
    Dieser Klagegrund umfaßt drei Rügen.

214.
    In der ersten Rüge vertreten die Klägerinnen die Ansicht, daß die Kommission dieVerpflichtung aus Artikel 6 EMRK verletzt habe, innerhalb eines angemessenenZeitraums zu entscheiden. Die lange Dauer des Verwaltungsverfahrens sei von derKommission absichtlich herbeigeführt worden; sie habe den Vorgang nichtvorrangig behandelt, da er auch bei einem niederländischen Gericht anhängiggewesen sei und da die Zuwiderhandlungen nach Verkündung des Beschlusses derArrondissementsrechtbank Utrecht vom 11. Februar 1992 eingestellt worden seien.Das habe sich erst nach der Verkündung des Urteils des Gerechtshof Amsterdamvom 9. Juli 1992 geändert, das es der SCK erlaubt habe, das Zumietverbot wiedereinzuführen. Die Klägerinnen verweisen im übrigen darauf, daß die Kommissionihnen im Verwaltungsverfahren zwei Mitteilungen der Beschwerdepunkte übersandthabe. Die zweite Mitteilung, die 22 Monate nach der ersten übersandt worden sei,enthalte keine Änderung in der Würdigung des Sachverhalts und dessen rechtlicherQualifikation durch die Kommission. Es stelle einen schwerenVerfahrensmißbrauch dar, ein Entscheidungsverfahren ungeachtet des Umstands,daß die Klägerinnen durch den Verzicht auf ihr Recht auf Anhörung im Oktober1994 die Dringlichkeit hervorgehoben hätten, derart zu verzögern.

215.
    In der zweiten Rüge vertreten die Klägerinnen die Ansicht, die Kommission habeArtikel 6 EMRK auch dadurch verletzt, daß sie eine Entscheidung aufgrund vonArtikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 erlassen habe, ohne sie mündlichgehört zu haben.

216.
    In der dritten Rüge machen sie schließlich geltend, die Kommission habe ihreVerfahrensrechte dadurch verletzt, daß sie ihnen die Akteneinsicht verweigert habe(siehe Randnr. 24). Die Kommission könne nicht mit der Begründung, daß sie ihrRecht auf Akteneinsicht erst in ihrer Antwort auf die Mitteilung derBeschwerdepunkte geltend gemacht hätten, behaupten, sie hätten auf dieses Rechtverzichtet (siehe XII. Bericht über die Wettbewerbspolitik). Im übrigen sei dieAuffassung der Kommission unverhältnismäßig, denn sie entziehe dem Betroffenen

die Möglichkeit, die Verteidigung seiner Interessen im Zeitpunkt der gerichtlichenÜberprüfung der Entscheidung der Kommission bestmöglich vorzubereiten, ohnedaß deutlich wäre, welches Interesse die Kommission damit verfolge. Schließlichbeantragten die Klägerinnen nicht bloß die Einsichtnahme in den „Vorgang“,sondern auch in die in dieser Angelegenheit zwischen den Generaldirektionen IIIund IV in der Zeit vom 18. November 1993 bis zum 27. September 1994ausgetauschten Vermerke (Randnr. 28). Obwohl solche Vermerke grundsätzlichnicht zugänglich seien, sei eine Ausnahme von diesem Grundsatz gerechtfertigt,denn diese Vermerke könnten der Prüfung dienen, ob in dieser Sache einVerfahrensmißbrauch vorliege (Schlußanträge des zum Generalanwalt bestelltenRichters Vesterdorf zum Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in derRechtssache T-1/89, Rhône-Poulenc/Kommission, Slg.1991, II-867, 869 und 891).

217.
    Die Kommission bezieht sich für ihre Antwort auf die erste Rüge auf ihreKlagebeantwortung in der Rechtssache T-213/95. In bezug auf die zweite Rügeerwidert sie, mangels einer Bestimmung, die die mündliche Anhörung derbetroffenen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen vorschriebe, undmangels besonderer Umstände, aufgrund deren im vorliegenden Fall nur eineAnhörung die Verfahrensrechte wirksam garantieren könnte, sei sie nichtverpflichtet gewesen, die Klägerinnen mündlich anzuhören, nachdem sie sie bereitsschriftlich gehört habe. Zur dritten Rüge führt sie aus, daß nach derRechtsprechung die Akteneinsicht in Wettbewerbssachen den Adressaten derMitteilung der Beschwerdepunkte in die Lage versetzen solle, von den in denAkten der Kommission vorhandenen Beweisstücken Kenntnis zu nehmen, umaufgrund dieser Beweisstücke in zweckmäßiger Weise zu Ergebnissen Stellungnehmen zu können, zu denen die Kommission in der Mitteilung ihrerBeschwerdepunkte gelangt sei (Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995 in derRechtssache T-30/91, Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1775, Randnr. 59). DieKlägerinnen hätten von der Möglichkeit, nach der Mitteilung derBeschwerdepunkte Einsicht in die Akten der Kommission zu nehmen, keinenGebrauch gemacht; es gebe keinen Grund, ihnen in einem späterenVerfahrensabschnitt, namentlich nicht nach dem Erlaß der streitigen Entscheidung,Akteneinsicht zu gewähren.

Würdigung durch das Gericht

218.
    Die Klägerinnen haben die erste Rüge des vorliegenden Klagegrundes — Verletzungder Verpflichtung aus Artikel 6 EMRK, innerhalb eines angemessenen Zeitraumszu entscheiden — bereits in der Rechtssache T-213/95 erhoben. Diese Rüge ist ausden in den Randnummern 53 bis 70 aufgeführten Gründen zurückzuweisen.

219.
    Die zweite Rüge geht dahin, daß die Klägerinnen vor dem Erlaß der Entscheidungvom 13. April 1994 gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 durch dieKommission hätten gehört werden müssen. Selbst wenn das Gemeinschaftsrecht dieKommission verpflichtet hätte, die Betroffenen vor dem Erlaß einer solchenEntscheidung mündlich anzuhören, hätte die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung

nur die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission vom 13. April 1994 undnicht die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung betroffen, die allein imvorliegenden Fall überprüft wird. Es ist jedoch nicht bestritten, daß die Klägerinnenin ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 21. Oktober 1994auf eine Anhörung vor dem Erlaß der streitigen Entscheidung verzichtet haben. Diezweite Rüge des Klagegrundes ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

220.
    Die letzte Rüge geht dahin, daß die Kommission die Akteneinsicht verweigert habe.Die Klägerinnen haben einen entsprechenden Antrag erst nach dem Erlaß derstreitigen Entscheidung gestellt. Daher konnte die Rechtmäßigkeit dieserEntscheidung durch die Weigerung der Kommission, die beantragte Einsicht zugewähren, nicht beeinträchtigt werden (Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in derRechtssache T-145/89, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1995, II-987, Randnr. 30).Im übrigen haben die Klägerinnen nichts dafür vorgetragen, daß die Aktenentlastende Unterlagen enthalten könnten. Sie haben auch nicht vorgetragen, siehätten keine Einsicht in alle sie belastenden Unterlagen gehabt. Auch in bezug aufden Meinungsaustausch zwischen den Generaldirektionen III und IV tragen sienicht vor, daß diese Vermerke, die grundsätzlich Dritten nicht zugänglich sind(Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, HerculesChemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 54, Urteil des Gerichtshofesvom 6. April 1995 in der Rechtssache C-310/93 P, BPB Industries und BritishGypsum/Kommission, Slg. 1995, I-865, Randnr. 25), sie entlasten könnten. Siemachen geltend, daß diese Vermerke im vorliegenden Fall die Feststellung einesVerfahrensmißbrauchs ermöglichen könnten. Sie haben es jedoch in ihrerKlageschrift nicht einmal für erforderlich erachtet, den Klagegrund einesVerfahrensmißbrauchs vorzubringen, um die Rechtswidrigkeit der streitigenEntscheidung darzutun.

221.
    Unter diesen Umständen ist die dritte Rüge des Klagegrundes ebenfallszurückzuweisen.

222.
    Aus den gleichen Gründen kann dem Antrag der Klägerinnen vom 9. Juli 1996(Randnr. 28) auf Erlaß von Ermittlungsmaßnahmen oder prozeßleitendenVerfügungen nicht stattgegeben werden.

223.
    Nach allem ist der vierte Klagegrund — Verletzung der Verfahrenssrechte —insgesamt zurückzuweisen.

Fünfter Klagegrund: Verletzung des Artikels 190 EG-Vertrag

Parteivorbringen

224.
    Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe Artikel 190 EG-Vertragverletzt. Im vorliegenden Fall habe sie eine gesteigerte Begründungspflichtgetroffen, da sie sich erstmals vor dem Problem der Vereinbarkeit eines

Zertifizierungssystems mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft gesehen habe.Sie sei auch auf die Ausführungen der Klägerinnen im Verwaltungsverfahren nichteingegangen. Insbesondere habe die Kommission die folgenden Punkte nichthinreichend begründet: die Einstufung der SCK als Unternehmen im Sinne vonArtikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, und den Umstand, daß die beanstandetenVerhaltensweisen der SCK und der FNK den Wettbewerb beschränkten und denHandelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten.

225.
    Die Kommission erwidert nicht eigens auf diesen Klagegrund.

Würdigung durch das Gericht

226.
    Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung vonEinzelentscheidungen den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten,daß er erkennen kann, ob die Entscheidung rechtmäßig oder mit einem Mangelbehaftet ist, der ihre Anfechtung erlaubt, und dem Gemeinschaftsrichter dieÜberprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen. DerUmfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und denUmständen ab, unter denen er erlassen wurde (siehe insbesondere Urteil desGerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacreu. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 15, Urteil des Gerichts vom 12. Juni1997 in der Rechtssache T-504/93, Tiercé Ladbroke/Kommission, Slg. 1997, II-923,Randnr. 149). So muß die Kommission ihre Überlegungen ausführlich darlegen,wenn sie im Rahmen ihrer Entscheidungspraxis erheblich über frühereEntscheidungen hinausgeht (Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1975 inder Rechtssache 73/74, Papiers Peints/Kommission, Slg. 1975, 1491, Randnr. 31).

227.
    Zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall eine gesteigerte Begründungspflicht bestand.Die Kommission entscheidet zwar im verfügenden Teil der streitigen Entscheidungnur über das Zumietverbot und das System der Richtpreise undVerrechnungstarife, hat jedoch angegeben, unter welchen Kriterien — Offenheit,Unabhängigkeit, Transparenz und Anerkennung gleichwertiger Garantien andererSysteme — ein Zertifizierungssystem als mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertragvereinbar betrachtet werden kann (Abschnitt 23 der Begründungserwägungen derstreitigen Entscheidung). Die Klägerinnen können nicht geltend machen, daß diestreitige Entscheidung in bezug auf die in ihrem verfügenden Teil aufgeführtenZuwiderhandlungen (Zumietverbot und System von Richtpreisen undVerrechnungstarifen) erheblich über frühere Entscheidungen der Kommissionhinausginge. Zudem hat die Kommission in der streitigen Entscheidung eingehenderläutert, weshalb das System der Richtpreise und der Verrechnungstarife sowiedas Zumietverbot Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertragdarstellten (Abschnitte 20 bis 31 der Begründungserwägungen) und weshalb fürdiese Verhaltensweisen keine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertraggewährt werden könne (Abschnitte 32 bis 39). Desgleichen hat sie die Gründe, ausdenen sie die SCK als Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertragansieht, hinreichend erläutert (Abschnitt 17).

228.
    Die Klägerinnen bringen vor, daß die Kommission auf ihre Ausführungen imVerwaltungsverfahren hätte eingehen müssen. Die Kommission ist zwar nachArtikel 190 EG-Vertrag verpflichtet, die sachlichen Gesichtspunkte, von denen dieRechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die rechtlichen Erwägungenanzuführen, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlaßt haben, braucht jedochnicht auf alle sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die imVerwaltungsverfahren erörtert worden sind (Urteile BAT undReynolds/Kommission, a. a. O., Randnr. 72, und Tiercé Ladbroke/Kommission,a. a. O., Randnr. 150). Ferner ergibt sich aus den Akten nicht, daß dieKommission einen wesentlichen Umstand nicht berücksichtigt hätte, der imVerwaltungsverfahren vorgetragen worden wäre (vgl. Urteil PublishersAssociation/Kommission, a. a. O., Randnrn. 41 und 42).

229.
    Somit greift der Klagegrund einer Verletzung des Artikels 190 EG-Vertrag nichtdurch.

230.
    Nach allem ist der Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungzurückzuweisen.

3. Der Hilfsantrag auf Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbußen

231.
    Die Kläger stützen ihren Hilfsantrag auf Aufhebung oder Herabsetzung derGeldbußen auf drei Klagegründe. Mit dem ersten wird ein Verstoß gegen Artikel15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, mit dem zweiten eine Verletzung desGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit und mit dem dritten eine Verletzung vonArtikel 190 EG-Vertrag gerügt.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17

Parteivorbringen

232.
    Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, die Verhängung einer Geldbuße sei nichtgerechtfertigt. Die Feststellung in Abschnitt 44 der Begründungserwägungen derstreitigen Entscheidung, es sei „ausgeschlossen, daß sich FNK und SCK nicht desUmstands bewußt gewesen sind, daß die beanstandeten Verhaltensweisen dazudienten, den Wettbewerb einzuschränken, oder zumindest Einschränkungen zurFolge haben“, sei unzutreffend.

233.
    Der SCK sei nicht bekannt gewesen, daß das Zumietverbot eine Einschränkung desWettbewerbs bezweckt oder bewirkt habe. So habe der Zertifizierungsratanerkannt, daß dieses Verbot das einzige Mittel zur Wahrung der Kohärenz desZertifizierungssystems dargestellt habe. Auch die Kommission selbst habe in ihrerKlagebeantwortung in der Rechtssache T-213/95 die Komplexität dieses Vorgangssowohl auf der konzeptionellen Ebene als auch auf der Ebene derWettbewerbspolitik eingeräumt. Zudem habe die Kommission in einer früheren

Entscheidung angenommen, daß über eine bestimmte Art von Zuwiderhandlungennoch nicht entschieden worden sei, sei ausreichender Grund dafür, keineGeldbußen zu verhängen (Entscheidung 88/501/EWG der Kommission vom 26. Juli1988 betreffend ein Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 EWG-Vertrag [SacheNr. IV/31.043 — Tetra Pak I] [BTG-Lizenz]; ABl. L 172, S. 27).

234.
    In bezug auf die FNK berufen sich die Klägerinnen, soweit es um die Richtpreisegeht, auf Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30.November 1988 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag aufGruppen von Franchisevereinbarungen (ABl. L 359, S. 46) und auf Artikel 1Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 des Rates vom 31. Mai 1991 überdie Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen vonVereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen imBereich der Versicherungswirtschaft (ABl. L 143, S. 1) sowie auf das Urteil desGerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 161/84 (Pronuptia, Slg. 1986,353), wonach die bloße Anwendung von Richtpreisen, die nicht verbindlich seien,nicht als Zuwiderhandlung gegen das Gemeinschaftsrecht betrachtet werden dürfe.Soweit die Ausarbeitung der Verrechnungstarife der FNK zugerechnet werdenkönne, habe diese annehmen dürfen, daß diese Verhaltensweise keinen Verstoßgegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstelle, da die Kommission bereitszweimal vergleichbare Verrechnungsregelungen im Bankenwesen gebilligt habe(Entscheidung 87/103 und Entscheidung 89/512/EWG der Kommission vom 19. Juli1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag [IV/31.499 —Niederländische Banken]; ABl. L 253, S. 1).

235.
    Die Kommission weist darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung dieEinstufung einer Zuwiderhandlung als vorsätzlich nicht voraussetze, daß sich dasUnternehmen des Verstoßes gegen Artikel 85 bewußt gewesen sei. Es genügevielmehr, daß es wissen mußte, daß das ihm zur Last gelegte Verhalten eineEinschränkung des Wettbewerbs bezweckt habe (Urteil des Gerichtshofes vom 11.Juli 1989 in der Rechtssache 246/86, Belasco u. a./Kommission, Slg. 1989, 2117,Randnr. 41). Dies sei bei den Klägerinnen der Fall. Insbesondere die FNK könnesich nicht auf das Urteil Pronuptia, die Verordnungen Nrn. 4087/88 und 1534/91oder die Entscheidungspraxis der Kommission im Bankwesen berufen, diefreiwillige Tarifregelungen betroffen hätten, während im vorliegenden Fall dieRichtpreise und die Verrechnungstarife verbindlich und auf die Kunden anwendbargewesen seien.

Würdigung durch das Gericht

236.
    Nach ständiger Rechtsprechung können zu ahndende Verstöße gegen dieWettbewerbsregeln vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden; hierfür genügt es,daß der Zuwiderhandelnde wissen mußte, daß sein Verhalten zu einerWettbewerbsbeschränkung führen würde (vgl,. Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441,Randnr. 142, und die angeführte Rechtsprechung).

237.
    Dem Vorbringen der SCK, sie habe nicht gewußt, daß das Zumietverbot eineBeschränkung des Wettbewerbs darstelle, kann nicht gefolgt werden. Erstensenthalten die Akten keinen Beleg dafür, daß der Zertifizierungsrat behauptet hätte,das Zumietverbot stelle das einzige Mittel dar, um die Voraussetzung der Kohärenzdes Zertifizierungssystems in Nr. 2.5 der Zulassungskriterien dieses Rates zuerfüllen. Der Abschlußbericht des Zertifizierungsrates vom 22. April 1992, auf dendie Klägerinnen verweisen, stellt nur fest, daß die SCK diesen Punkt nicht mehreinhalte, nachdem sie das Zumietverbot nach der Entscheidung des nationalenGerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zurückgenommen habe,ohne eine Ersatzlösung vorgesehen zu haben („Es wird festgestellt, daß die SCKin Befolgung einer gerichtlichen Entscheidung die betreffende Bestimmung[Zumietverbot] aufgehoben hat, jedoch noch keine andere Bestimmung erlassenhat, die dem zugrundeliegenden Zweck entsprechen könnte, daß, wenn auf dieKräne anderer Unternehmen zurückgegriffen wird, feststeht, daß diese Kräne auchden Voraussetzungen genügen. Damit verstößt die SCK gegen die Voraussetzungin Nr. 2.5 der Zulassungskriterien“).

238.
    Zweitens stellt der Umstand, daß die Kommission die Komplexität des Vorgangseingeräumt hat, ebenfalls keine Rechtfertigung der „Unkenntnis“ der SCK dar. Esist nämlich nicht glaubhaft, daß die SCK übersehen konnte, daß das Zumietverbot,das eine Beeinträchtigung der Vertragsfreiheit der zertifizierten Unternehmendarstellt und die Stellung der nichtzertifizierten Unternehmen beeinträchtigt, zueiner Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt führen und Probleme unterdem Blickwinkel des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft schaffen konnte.

239.
    Drittens führt es zu keiner „Immunität“ von Unternehmen, die zuvor von derKommission nicht mit Sanktionen belegte Zuwiderhandlungen begangen haben, daßdie Kommission im Rahmen der Entscheidung 88/501 wegen der verhältnismäßigenNeuartigkeit der festgestellten Verstöße keine Geldbuße verhängt hat. Denn dieKommission entscheidet im besonderen Rahmen jedes einzelnen Vorgangs nachihrem Ermessen darüber, ob es angebracht ist, eine Geldbuße zu verhängen, umdie festgestellte Zuwiderhandlung zu ahnden und die Wirksamkeit desWettbewerbsrechts zu wahren. Hier ist von Belang, daß den Klägerinnen diewettbewerbswidrigen Auswirkungen des Zumietverbots im Rahmen einesnichtoffenen Zertifizierungssystems, das die Anerkennung von anderen Systemengebotener gleichwertiger Garantien nicht vorsah, bewußt gewesen sein mußten.

240.
Das System der Richtpreise und der Verrechnungstarife der FNK war verbindlich(siehe Randnrn. 159 bis 164); es betraf nicht nur die Beziehungen zwischen denMitgliedern der FNK (Verrechnungstarife), sondern auch die Beziehungen zwischendiesen und den Auftraggebern (Richtpreise). Damit unterscheidet sich dievorliegende Rechtssache grundlegend von den Fällen, die im Urteil Pronuptia,a. a. O., in der Verordnung Nr. 4087/88 und der Verordnung Nr. 1534/91 in ihrerAusgestaltung durch die Verordnung Nr. 3932/92 sowie in der Entscheidungspraxisder Kommission im Bankwesen, auf die sich die Klägerinnen berufen

(Randnr. 234), untersucht werden. Hinzu kommt, daß das System der Richtpreiseund Verrechnungstarife zur Erhöhung des Marktpreises diente (Randnrn. 163und 164). Unter diesen Umständen mußte sich die FNK dessen bewußt sein, daßihr System von Richtpreisen und Verrechnungstarifen zu einerWettbewerbsbeschränkung führen würde.

241.
    Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Parteivorbringen

242.
    Die Klägerinnen machen geltend, die von der Kommission in Abschnitt 45 derBegründungserwägungen der streitigen Entscheidung für die Bestimmung der Höheder Geldbuße angegebenen Gesichtspunkte träfen nicht zu. Zunächst stehe derBetrag der Geldbuße in keinem Verhältnis zur angeblichen Störung desgemeinsamen Marktes der Vermietung von Kränen. Dann gehe die Kommissionzu Unrecht von engen Beziehungen zwischen der SCK und der FNK aus, diezusammen nur 40 % der auf dem Markt tätigen Unternehmen verträten und daherkeinen bedeutenden Teil des Kranvermietungsmarktes umfaßten. Schließlich habedie FNK die Situation, die sich aus der Durchführung des Beschlusses vom 11.Februar 1992 ergebe, trotz dessen Aufhebung in der Rechtsmittelinstanz am 9. Juli1992 freiwillig aufrechterhalten. Eine solche Verhaltensweise hätte es gerechtfertigt,keine Geldbuße zu verhängen (Entscheidung 79/934/EWG der Kommission vom5. September 1979 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag[IV/29.021 — BP Kemi — DDSF] [ABl. L 286, S. 32]); sie sei zumindest ein Grundfür eine erhebliche Herabsetzung der Geldbuße.

243.
    Zudem seien die Geldbußen zu hoch, da die FNK und die SCK sie nicht bezahlenkönnten. Im Fall der SCK seien die kurze Dauer der Zuwiderhandlung(Entscheidung 75/75/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1974 betreffend einVerfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag [IV/28.851 — General Motors Continental][ABl. 1975, L 29, S. 14]) sowie der Umstand, daß die Kommission niemals dieAnwendung des Wettbewerbsrechts auf Zertifizierungssysteme klargestellt habe(Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86,AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 163), mildernde Umstände, die eineHerabsetzung der verhängten Geldbuße rechtfertigten. Im Fall der FNK sei dieKommission nicht berechtigt gewesen, bei der Festsetzung der Geldbuße dieUmsätze der Mitglieder zu berücksichtigen, denn die streitige Entscheidung sei andie Vereinigung und nicht an die einzelnen Mitglieder gerichtet worden. Schließlichmüsse die gegen Artikel 6 EMRK verstoßende, übermäßige Länge desVerwaltungsverfahrens zu einer Herabsetzung der Geldbuße führen.

244.
    In ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz verweisen die Klägerinnen nochauf die Entscheidung 96/438/EG der Kommission vom 5. Juni 1996 in einemVerfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.983 — FENEX; ABl. L 181, S. 28),

in der die Kommission nur eine Geldbuße von 1 000 ECU verhängt habe, obwohldie geahndete Zuwiderhandlung Merkmale aufgewiesen habe, die denjenigen derder FNK vorgeworfenen Zuwiderhandlung vergleichbar gewesen wären.

245.
    Die Kommission erwidert, die Klägerinnen könnten nicht behaupten, es sei keineStörung des Gemeinschaftsmarktes eingetreten. Die beiden Klägerinnen hieltengemeinsam einen bedeutenden Teil des niederländischen Marktes. Sodann habedas System der Richtpreise und Verrechnungstarife zu dem Zeitpunkt, zu dem dieFNK es auf den Beschluß des Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Utrechtvom 11. Februar 1992 hin abgeschafft habe, seit mehr als zehn Jahren bestanden.Die Geldbußen seien nicht zu hoch, denn der Umsatz der Mitglieder derKlägerinnen belaufe sich auf mehr als 200 Millionen ECU. Er trage derverhältnismäßig kurzen Dauer der Zuwiderhandlung der SCK Rechnung.Schließlich sei Artikel 6 EMRK nicht verletzt worden.

Würdigung durch das Gericht

246.
    Nach ständiger Rechtsprechung muß die Geldbuße den Umständen und derSchwere der Zuwiderhandlung entsprechen; bei der Beurteilung der Schwere istinsbesondere die Art der Wettbewerbsbeschränkungen zu berücksichtigen (Urteildes Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92, ParkerPen/Kommission, Slg. 1994, II-549, Randnr. 92).

247.
    In Abschnitt 45 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung hat dieKommission die Schwere der Zuwiderhandlungen im Hinblick auf die Festsetzungder gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbuße beurteilt. Sie hat zunächstausgeführt, daß das Tarifsystem der FNK und das Zumietverbot der SCK „denniederländischen Kranvermietungsmarkt auf künstliche Weise [kontrollieren undbeschränken] und somit den gemeinschaftlichen Kranvermietungsmarkt [stören]“.Sodann hat sie den Umstand berücksichtigt, daß die Klägerinnen „untereinanderengen Kontakt halten und eine große Anzahl von Unternehmen umfassen, diewiederum zusammen einen bedeutenden Teil des Kranvermietungsmarktesumfassen“, und daß sie „von der Anwendung der Einschränkungen ... erst nacheiner entsprechenden richterlichen Anordnung Abstand genommen“ haben.

248.
    Da kein Zweifel daran bestehen kann, daß diese Gesichtspunkte für dieBeurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen erheblich sind, ist zu prüfen, obsie sachlich richtig festgestellt wurden.

249.
    Wie ausgeführt, verstoßen das Zumietverbot der SCK und das System derRichtpreise und der Verrechnungstarife der FNK gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. Das Zumietverbot beschränkte im Zusammenhang mit einemZertifizierungssystem, das nicht völlig offen ist und nicht die Anerkennunggleichwertiger Garantien anderer Systeme vorsieht, die Wettbewerbsmöglichkeitender nichtzertifizierten Unternehmen, insbesondere der ausländischen Unternehmen.

Im übrigen beschränkte das Tarifsystem der FNK den Wettbewerb zwischen ihrenMitgliedern erheblich. Die streitigen Verhaltensweisen der FNK und der SCKhaben daher den gemeinsamen Markt der Kranvermietung erheblich gestört. Zuden Beziehungen zwischen der FNK und der SCK führen die Klägerinnen in ihrerKlageschrift selbst aus, daß „die FNK und die SCK beinahe gleich viele Mitgliederhaben und daß es sich großenteils um die gleichen Unternehmen handelt“. DieKommission hat auch zu Recht vertreten, daß die Mitglieder der FNK und die vonder SCK zertifizierten Unternehmen einen bedeutenden Teil des Marktes derKranvermietung darstellten. In der streitigen Entscheidung schätzte dieKommission, daß die FNK und die SCK über Marktanteile von 78 % bzw. 51 %des niederländischen Kranvermietungsmarktes verfügten (Abschnitt 6 derBegründungserwägungen). Die Zahl von 51 % wurde im übrigen von denKlägerinnen selbst im Verwaltungsverfahren vorgetragen. So behaupteten dieKlägerinnen in Nummer 26 ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunktevom 21. Oktober 1994, in der sie die von der Kommission vorgetragenen Zahl von75 % bestritten, daß die Mitglieder der FNK am 31. Dezember 1993 zusammen1 544 mobile Kräne von insgesamt ungefähr 3 000 mobilen Kränen auf dem Sektorder Kranvermietung besessen hätten, was einem Marktanteil von 51 % entspricht.Daher ist das Vorbringen der Klägerinnen, daß die FNK und die SCK, die im Kernaus den gleichen Unternehmen bestehen, „nur“ 40 % des niederländischenKranvermietungsmarktes hielten, zurückzuweisen. Jedenfalls stellt auch ein Anteilvon 40 % einen erheblichen Teil des niederländischen Marktes der Kranvermietungdar. Schließlich kann die FNK nicht mit der Begründung eine Aufhebung oderHerabsetzung der Geldbuße beanspruchen, daß sie die Situation, die sich aus derDurchführung des Beschlusses vom 11. Februar 1992 ergeben habe, trotz dessenAufhebung in der Rechtsmittelinstanz am 9. Juli 1992 aufrechterhalten habe. Dadie Geldbuße nur die Zeit bis zum 6. Februar 1992 abdeckt (Abschnitt 46 derBegründungserwägungen der streitigen Entscheidung), ist es für die Beurteilung derSchwere einer Zuwiderhandlung für die Zeit vor dem 6. Februar 1992 unerheblich,daß die FNK das System der Richtpreise und Verrechnungstarife nach dem 11.Februar 1992 nicht mehr angewandt hat.

250.
    Der Klagegrund einer Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 EMRK greift nicht durch(Randnrn. 53 bis 70). Dem Argument, mit dem eine Herabsetzung der Geldbußewegen angeblicher Verletzung des Grundsatzes zügiger Sachbehandlung erreichtwerden soll, kann daher ebenfalls nicht gefolgt werden.

251.
    Die Klägerinnen können auch nicht mit der Entscheidung 96/438 argumentieren.Nach dieser Entscheidung waren nämlich die von FENEX vorgeschlagenen Tarifenur rein empfohlene Tarife. Es handelte sich also nicht um eine Tarifregelung, diewie im vorliegenden Fall für die Mitglieder der Vereinigung aufgrund einerVerpflichtung, annehmbare Preise einzuhalten, verbindlich war (siehe Randnrn. 159bis 164). Im übrigen wurde die FENEX anders als die FNK (Beschluß desPräsidenten der Arrondissementsrechtbank Utrecht vom 11. Februar 1992; sieheRandnr. 8) weder von einem nationalen Gericht noch von einer Behördeverpflichtet, ihre Praktiken der Verbreitung der Tarife abzustellen. Zudem hatte

die FENEX die Verbreitung der empfohlenen Tarife bereits eingestellt, bevor dieKommission von Amts wegen und nicht aufgrund einer Beschwerde beschloß, einVerfahren gegen sie einzuleiten.

252.
    Die Klägerinnen machen eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeitgeltend, weil sie die Geldbußen nicht bezahlen könnten. Nach ständigerRechtsprechung umfaßt die Gattungsbezeichnung „Verstoß“ in Artikel 15 Absatz2 der Verordnung Nr. 17 unterschiedslos Vereinbarungen, abgestimmteVerhaltensweisen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen. DieHöchstgrenze von 10 % des Umsatzes ist somit nach dem Umsatz jedes derUnternehmen zu berechnen, die Parteien der Vereinbarungen und abgestimmtenVerhaltensweisen sind, oder nach den Umsätzen aller Unternehmen, die Mitgliedersolcher Unternehmensvereinigungen sind, jedenfalls soweit die Vereinigung kraftihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten kann. Dem entspricht es, daß der Einflußeiner Unternehmensvereinigung auf dem Markt vom Umsatz ihrer Mitgliederabhängt, der anders als ihr eigener „Umsatz“ ihre Größe und ihre Wirtschaftskraftwiderspiegelt (Urteile CB und Europay/Kommission, a. a. O., Randnrn. 136und 137, und SPO u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 385).

253.
    Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, daß die FNK eineUnternehmensvereinigung ist (Nr. 8 der Anmeldung der FNK), die nach Artikel 6ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten kann. Die Ansicht der Klägerinnen, dieKommission sei nicht berechtigt, den Umsatz der Mitglieder der FNK bei derFestsetzung des Betrages der dieser Vereinigung aufzuerlegenden Geldbuße zuberücksichtigen, geht daher fehl.

254.
    Jedoch hat die Kommission die SCK in ihrer streitigen Entscheidung zu Recht alsUnternehmen eingestuft (Abschnitt 17 der Begründungserwägungen), nicht alsUnternehmensvereinigung. Daher war die Kommission nicht berechtigt, denUmsatz der zertifizierten Unternehmen der Berechnung der Geldbuße zugrundezu legen. Nach dem Jahresabschluß der SCK für 1994 belief sich ihr Umsatz auf608 231 HFL, was ungefähr 288 750 ECU entspricht. Obwohl die Kommission dieHöchstgrenze des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17eingehalten hat, ist die gegen die SCK verhängte Geldbuße von 300 000 ECU, diederen Gesamtumsatz im Jahr vor dem Erlaß der streitigen Entscheidung übersteigt,unverhältnismäßig.

255.
    In Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung setzt das Gerichtdiese Geldbuße auf 100 000 ECU herab.

Dritter Klagegrund: Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag

Parteivorbringen

256.
    Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe die Höhe der Geldbußelückenhaft begründet (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in derRechtssache 45/69, Boehringer Mannheim/Kommission, Slg. 1970, 769, 811, vom 16.Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73, 55/73, 56/73,111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663,Randnr. 612, und vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80, 101/80, 102/80 und103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825,Randnr. 120).

257.
    Die Kommission bezieht sich auf die Abschnitte 45 und 46 derBegründungserwägungen der streitigen Entscheidung.

Würdigung durch das Gericht

258.
    Der Zweck der Verpflichtung zur Begründung beschwerender Entscheidungenbesteht darin, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennenkann, ob die Entscheidung rechtmäßig ist oder nicht, und dem Richter dieÜberprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen (siehedie in Randnr. 226 angeführte Rechtsprechung und Urteil des Gerichts vom 6.April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165,Randnr. 65).

259.
    In Abschnitt 44 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung hat dieKommission ausgeführt, die Klägerinnen müßten gewußt haben, daß diebeanstandeten Verhaltensweisen eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecktoder zumindest bewirkt hätten. In den Abschnitten 45 und 46 hat sie im Hinblickauf die Festsetzung der Geldbußen die Schwere und die Dauer derZuwiderhandlung gewürdigt. Diese letzten beiden Abschnitte haben dieKlägerinnen so ausreichend unterrichtet, daß sie erkennen konnten, ob dieGeldbußen gerechtfertigt waren, und sie haben dem Gericht die Überprüfung derRechtmäßigkeit ermöglicht.

260.
    Der dritte Klagegrund kann daher nicht durchgreifen.

261.
    Nach allem sind die Anträge auf Aufhebung der Geldbußen zurückzuweisen,lediglich die gegen die SCK verhängte Geldbuße ist herabzusetzen.

Kosten

262.
    Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antragzur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 87 § 3 kann das Gerichtjedoch die Kosten teilen oder beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kostenträgt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Im vorliegenden Fall sind dieKlägerinnen mit ihren sämtlichen Anträgen in der Rechtssache T-213/95 sowie mitihren Hauptanträgen und dem wesentlichen Teil ihrer Hilfsanträge in der

Rechtssache T-18/96 unterlegen. Daher ist Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnungnicht anzuwenden. Vielmehr sind den Klägerinnen die Kosten der Beklagteneinschließlich der Kosten im Verfahren der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen.Sie haben ferner die Kosten der Streithelfer zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.    Die Rechtssachen T-213/95 und T-18/96 werden zu gemeinsamerEntscheidung verbunden.

2.    Die in Artikel 5 Absatz 2 der Entscheidung 95/551/EG der Kommissionvom 29. November 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag(IV/34.179, 34.202, 34.216 — Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf undFederatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven) gegen die StichtingCertificatie Kraanverhuurbedrijf verhängte Geldbuße wird auf 100 000 ECUherabgesetzt.

3.    Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.

4.    Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten derKommission einschließlich der Kosten im Verfahren der einstweiligenAnordnung. Sie tragen auch die Kosten der Streithelfer.

Lenaerts
Lindh
Azizi

            Cooke                Jaeger

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Oktober 1997.

Der Kanzler

Die Präsidentin

H. Jung

P. Lindh

Inhaltsverzeichnis

    Sachverhalt und Verfahren

II -

    Anträge der Parteien

II -

    Die Klage auf Schadensersatz (Rechtssache T-213/95)

II -

        1. Zum angeblich rechtswidrigen Verhalten der Kommission

II -

            Erster Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 6 EMRK

II -

                Parteivorbringen

II -

                Würdigung durch das Gericht

II -

            Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit

II -

                Parteivorbringen

II -

                Würdigung durch das Gericht

II -

            Dritter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

II -

                Parteivorbringen

II -

                Würdigung durch das Gericht

II -

            Vierter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Anhörung

II -

                Parteivorbringen

II -

                Würdigung durch das Gericht

II -

        2. Zum Kausalzusammenhang

II -

            Parteivorbringen

II -

            Würdigung durch das Gericht

II -

    Die Klage auf Feststellung der Inexistenz oder auf Nichtigerklärung der Entscheidung 95/551(Rechtssache T-18/96)

II -

        1. Die Anträge auf Feststellung der Inexistenz der streitigen Entscheidung

II -

            Parteivorbringen

II -

            Würdigung durch das Gericht

II -

        2. Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung

II -

            Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Artikel 3, 4, 6 und 9 der VerordnungNr. 17

II -

                Parteivorbringen

II -

                Würdigung durch das Gericht

II -

            Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag

II -

                Erste Rüge: Fälschliche Einstufung der SCK als Unternehmen im Sinne vonArtikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag

II -

                    — Parteivorbringen

II -

                    — Würdigung durch das Gericht

II -

                Zweite Rüge: Rechtsfehler beim Rückgriff auf die Kriterien der Transparenz,Offenheit, Unabhängigkeit und der Anerkennung gleichwertigerGarantien anderer Systeme bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einesZertifizierungssystems mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag sowieBeurteilungsfehler der Kommission bei der Feststellung, daß dasZumietverbot eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel85 Absatz 1 EG-Vertrag bezwecke oder bewirke

II -

                    — Parteivorbringen

II -

                    — Würdigung durch das Gericht

II -

                Dritte Rüge: Beurteilungsfehler der Kommission insoweit, als sie die Ansichtvertritt, daß das System der Richtpreise und der Verrechnungstarife eineBeschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag bezwecke oder bewirke

II -

                    — Parteivorbringen

II -

                    — Würdigung durch das Gericht

II -

                    a) Das System der Richtpreise und Verrechnungstarife

II -

                    b) Die Verantwortlichkeit der FNK bei der Festsetzung derVerrechnungstarife

II -

                Vierte Rüge: Fehler bei der Beurteilung der Beeinträchtigung desHandelsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten

II -

                    — Parteivorbringen

II -

                    — Würdigung durch das Gericht

II -

            Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag

II -

                Parteivorbringen

II -

                    — Die Weigerung der Kommission, das Zumietverbot der SCKfreizustellen

II -

                    — Die Weigerung der Kommission, das System der Richtpreise undVerrechnungstarife freizustellen

II -

                Würdigung durch das Gericht

II -

                    — Die Weigerung der Kommission, das Zumietverbot der SCKfreizustellen

II -

                    — Die Weigerung der Kommission, das System der Richtpreise undVerrechnungstarife freizustellen

II -

            Vierter Klagegrund: Verletzung der Verfahrensrechte

II -

                Parteivorbringen

II -

                Würdigung durch das Gericht

II -

            Fünfter Klagegrund: Verletzung des Artikels 190 EG-Vertrag

II -

                Parteivorbringen

II -

                Würdigung durch das Gericht

II -

        3. Der Hilfsantrag auf Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbußen

II -

            Erster Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17

II -

                Parteivorbringen

II -

                Würdigung durch das Gericht

II -

            Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

II -

                Parteivorbringen

II -

                Würdigung durch das Gericht

II -

            Dritter Klagegrund: Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag

II -

                Parteivorbringen

II -

                Würdigung durch das Gericht

II -


1: Verfahrenssprache: Niederländisch.