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Klage, eingereicht am 24. Juli 2023 – Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C462/23)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Nikolova und B. Rous Demiri)

Beklagte: Republik Bulgarien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2 Buchst. b und Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern verstoßen hat, dass sie es nicht untersagt hat, dass natürliches Mineralwasser und Quellwasser aus ein und derselben Quelle unter mehreren gewerblichen Kennzeichen in den Handel gebracht werden, dass sie nicht verlangt hat, dass auf den Etiketten natürlicher Mineralwässer und von Quellwässern der Name der Quelle angegeben wird, und dass sie die Verwendung der Bezeichnung „Quellwasser“ für Wasser zugelassen hat, das die Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung „Quellwasser“ nicht erfüllt;1

der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern führe in Art. 8 Abs. 2 die Regel „eine Quelle – ein gewerbliches Kennzeichen“ ein, die es verbiete, natürliche Mineralwässer und Quellwässer aus ein und derselben Quelle unter mehreren gewerblichen Kennzeichen in den Handel zu bringen. Außerdem müssten gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie die Etiketten natürlicher Mineralwässer und von Quellwässern eine Angabe des Ortes der Gewinnung und des Namens der Quelle enthalten.

Das bulgarische Recht erlaube jedoch das Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser und von Quellwasser aus ein und derselben Quelle unter mehreren gewerblichen Kennzeichen sowie das Inverkehrbringen von Mineralwasser und Quellwasser mit identischen Merkmalen aus ein und demselben unterirdischen Quellvorkommen unter verschiedenen gewerblichen Kennzeichen, was einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54/EG darstelle. Außerdem verlange das bulgarische Recht nicht, dass der Name der Quelle im Sinne der Richtlinie zu den obligatorischen Angaben auf dem Etikett natürlicher Mineralwässer gehöre, und stehe daher nicht im Einklang mit Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie. Die Republik Bulgarien verstoße außerdem gegen ihre Verpflichtung aus Art. 9 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie, da das nationale Recht es gestatte, dass Quellwasser, das nicht den Etikettierungsanforderungen entspreche, in den Handel gebracht werde.

Die Kommission habe der Republik Bulgarien am 2. Juli 2020 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Am 23. September 2021 habe die Kommission der Republik Bulgarien eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugesandt. Trotzdem habe die Republik Bulgarien die Maßnahmen für die Umsetzung der Richtlinie noch immer nicht erlassen und der Kommission auch nicht mitgeteilt.

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1 ABl. 2009, L 164, S. 45.