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Klage, eingereicht am 17. November 2011 - Phonebook of the World/HABM - Seat Pagine Gialle (PAGINE GIALLE)

(Rechtssache T-589/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Phonebook of the World (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bertrand)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Seat Pagine Gialle SpA (Mailand, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. August 2011 in der Sache R 1541/2010-2 aufzuheben;

die Eintragung Nr. 161380 der Gemeinschaftsmarke "PIAGINE GIALLE" für die Klassen 16 und 35 der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "PAGINE GIALLE" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 35 - eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 161380.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren stützte ihren Antrag auf Nichtigerklärung auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Gemeinschaftsmarke unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und d der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 eingetragen worden sei.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer es abgelehnt habe, die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere die im Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-322/03, Telefon & Buch/HABM - Herold Business Data (WEISSE SEITEN), aufgestellten Grundsätze anzuwenden und an ihrer eigenen Entscheidung festzuhalten, dass die Worte "PAGINE GIALLE" für das italienische Publikum keine Unterscheidungskraft hätten.

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