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Klage, eingereicht am 2. Juli 2012 - Syria International Islamic Bank/Rat

(Rechtssache T-293/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Syria International Islamic Bank Public Joint-Stock Company (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Laguesse und J.-P. Buyle)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 544/2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

den Durchführungsbeschluss 2012/335/GASP zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

den Rat zu verurteilen, an sie einen vorläufigen Betrag in Höhe von 10 000 000 Euro als Schadensersatz vorbehaltlich einer späteren Erhöhung oder Verringerung dieses Betrags zu zahlen;

dem Rat die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der ihr entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund wird eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht, weil die Klägerin nicht vor Erlass der Sanktionen habe angehört werden können und ihr es der Rat trotz ihres entsprechenden Antrags verwehrt habe, zu konkreten Anhaltspunkten, über die der Rat möglicherweise verfügt habe, Stellung zu nehmen.

Mit dem zweiten Klagegrund wird eine offensichtlich fehlerhafte Würdigung von Tatsachen geltend gemacht, weil die Klägerin ihres Wissens und nach internen Kontrollen und Überprüfungen die ihr in den angefochtenen Handlungen vorgeworfenen Taten nicht begangen habe.

Mit dem dritten Klagegrund wird eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht, da die vom Rat getroffenen Maßnahmen die Sperrung des Finanzsystems der Klägerin zur Folge hätten, das 90 % ihrer in Euro abgewickelten Transaktionen ausmache. Dies würde zahlreiche laufende Verträge hinfällig machen, die Haftung der Klägerin auslösen und Tausenden syrischer Bürger die Durchführung verschiedener Bank- und Finanzgeschäfte vorenthalten.

Mit dem vierten Klagegrund wird ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht und das Recht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, geltend gemacht.

Mit dem fünften Klagegrund wird die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlungen geltend gemacht, weil die Voraussetzungen des Art. 23 des Beschlusses 2011/782/GASP2 und der Art. 14 und 26 der Verordnung Nr. 36/2012 nicht erfüllt seien, da die Klägerin nicht bewusst und freiwillig an den Vorgängen beteiligt gewesen sei, mit denen Sanktionen hätten umgangen werden sollen.

Mit dem sechsten Klagegrund wird ein Ermessensmissbrauch geltend gemacht, weil ihr der Sachverhalt im vorliegenden Fall Anlass zu der Annahme gebe, dass die Maßnahmen aus anderen als den in den angefochtenen Handlungen genannten Gründen erlassen worden seien.

Mit dem siebten Klagegrund wird eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht, da die Begründung der angefochtenen Handlungen besonders knapp sei und sich nicht auf konkrete Vorgänge oder Zeitpunkte beziehe, die es der Klägerin ermöglichten, die ihr vorgeworfenen Finanztransaktionen zu ermitteln.

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1 - Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP (ABl. L 319, S. 56).

2 - Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16, S. 1).