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Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 15. Juli 2008 - CLL Centres de langues/Kommission

(Rechtssache T-202/08 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Aufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf sonstige einstweilige Anordnungen - Kein fumus boni iuris - Verlust einer Chance - Fehlen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens - Fehlende Dringlichkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragsteller: Centre de langues à Louvain-la-Neuve et -en-Woluwe (CLL Centres de langues) (Louvain-la-Neuve, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Tulkens und V. Ost)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Bambara und E. Manhaeve im Beistand von Rechtsanwalt P. Wytinck)

Gegenstand

Antrag auf einstweilige Anordnungen, der im Wesentlichen darauf abzielt, dass dem Centre de langues à Louvain-la-Neuve et -en-Woluwe (CLL Centres de langues) die Teilnahme an der Ausschreibung ADMIN/D1/PR/2008/004 betreffend den Auftrag "Sprachkurse für das Personal der in Brüssel befindlichen Institutionen, Organe und Agenturen der Europäischen Union (EU)" gestattet und die Entscheidung der Kommission über den Ausschluss ausgesetzt wird, bis das Gericht über die gegen diese Entscheidung gerichtete Nichtigkeitsklage entschieden hat

Tenor

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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