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Klage, eingereicht am 1. Juni 2021 – SV/EIB

(Rechtssache T-311/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: SV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Anträge

Der Kläger beantragt,

seine Beurteilung für 2019 aufzuheben;

die Entscheidung des General Counsel (Chefjustiziar) vom 26. Juni 2020, mit der der Beurteilungsbericht 2019 im Rahmen der Überprüfung durch die GD Personal bestätigt wurde, sowie die Entscheidung der GD Personal vom 22. Februar 2021, mit der sein Antrag auf verwaltungsbehördliche Überprüfung abgelehnt wurde, aufzuheben;

ihn für seinen in dieser Klage beschriebenen materiellen Schaden zu entschädigen;

ihn für seinen immateriellen Schaden zu entschädigen, der nach billigem Ermessen auf 5 000 Euro beziffert wird;

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Fehlen einer vollständigen Überprüfung der Beurteilung – Verstoß gegen die Durchführungsbestimmungen der EIB

Der General Counsel habe keine vollständige Überprüfung der Beurteilung vorgenommen, wie es die Durchführungsbestimmungen der EIB verlangten, sondern die Beurteilung auf eine kursorische Überprüfung beschränkt, die sich auf die Feststellung beschränke, ob der Bericht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei. Auch die GD Personal habe entgegen den Anforderungen der Durchführungsbestimmungen der EIB keine vollständige Überprüfung der Beurteilung vorgenommen.

Rechtswidrige Beurteilung der absoluten Leistungsbewertung der Ziele und Kompetenzen des Klägers – Verstoß gegen die Richtlinien für das Leistungsmanagement

Die absolute Bewertung der Ziele und Kompetenzen durch den Vorgesetzten des Klägers verstoße insofern gegen die Richtlinien für das Leistungsmanagement, als sie auf einer relativen Bewertung in Bezug auf das Referat, die Abteilung und die Direktion beruhe, anstatt auf einer Bewertung der absoluten Leistungen und Nachweise der Kompetenzen des Klägers. Eine solche fehlerhafte Bewertung sei dann vom General Counsel und der GD Personal gebilligt und durchgeführt worden, was auch ihre Entscheidung rechtswidrig mache.

Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen Abschnitt 3.4 der Richtlinien für das Leistungsmanagement

Die Beklagte habe es versäumt, den Beurteilungsbericht ordnungsgemäß zu begründen, da dieser Bericht das Gespräch, das zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten stattgefunden habe, nicht dokumentiere und die angegebenen Gründe unzureichend seien, um die gegenüber dem Vorjahr schlechtere Benotung nachvollziehen zu können.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Fehlen einer fairen, objektiven und umfassenden Beurteilung der absoluten Leistung des Klägers – Verstoß gegen die Pflicht zur guten Verwaltung und gegen die Sorgfaltspflicht – Verstoß gegen die Richtlinien für das Leistungsmanagement

Die vom Vorgesetzten des Klägers vorgenommene Beurteilung, die vom General Counsel und der GD Personal gebilligt worden sei, habe nicht alle Faktoren gebührend berücksichtigt und sei mit offensichtlichen Fehlern behaftet.

Verstoß gegen die Begründungspflicht und offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Überprüfung durch den Vorgesetzten, insbesondere Unterbleiben einer Beförderung in die Funktionsgruppe D

Der Kläger habe alle Kriterien für eine Beförderung in vollem Umfang erfüllt, insbesondere da er in seiner derzeitigen Funktion gute Leistungen erbracht habe, über die Fähigkeit und das Potenzial verfüge, Leistungen auf einer höheren Ebene zu erbringen – wie ihm sein Vorgesetzter bei vielen Gelegenheiten bestätigt habe – und seine Motivation, auf einer höheren Ebene zu arbeiten, unter Beweis gestellt habe, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass er kontinuierlich entsprechende Aufgaben auf höherer Ebene wahrgenommen habe. Die Beklagte habe es versäumt, ihre Entscheidung, den Kläger nicht zu befördern, zu begründen. Eine solche Begründung sei weder in der Entscheidung des General Counsel noch in der Entscheidung der GD Personal enthalten.

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Die Leistungsergebnisse für 2019 spiegeln nicht das persönliche Beurteilungsgespräch wider und seien eine große Überraschung gewesen.

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