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Vorabentscheidungsersuchen des Svea Hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstolen (Schweden), eingereicht am 21. September 2023 – Mio AB, Mio e-handel AB, Mio Försäljning AB/Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag

(Rechtssache C-580/23, Mio u. a)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Svea Hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerinnen: Mio AB, Mio e-handel AB, Mio Försäljning AB

Gegenpartei: Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag

Vorlagefragen

1.    Wie ist die Prüfung bei der Beurteilung, ob ein Gegenstand der angewandten Kunst den weitreichenden Schutz des Urheberrechts als Werk im Sinne der Art. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG1 verdient, vorzunehmen – und welche Faktoren sind bei der Frage zu beachten oder sollten beachtet werden, ob der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt? In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob sich die Originalitätsprüfung auf Faktoren um den Schaffensprozess und die Erläuterung des Urhebers zu den tatsächlichen Entscheidungen, die er oder sie beim Schaffen des Gegenstands getroffen hat, zu richten hat, oder auf Faktoren betreffend den Gegenstand als solchen und das Endergebnis des Schaffensprozesses sowie darauf, ob der Gegenstand selbst Ausdruck eines künstlerischen Wirkens ist.

2.    Welche Bedeutung hat es für die Antwort auf Frage 1 und die Frage, ob ein Gegenstand der angewandten Kunst die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt, dass

a)    der Gegenstand aus Elementen besteht, die sich im allgemeinen Formenschatz finden?

b)    der Gegenstand auf bereits bekannten Geschmacksmustern aufbaut und eine Variation davon oder eines bestehenden Geschmacksmustertrends darstellt?

c)    identische oder ähnliche Gegenstände vor oder – unabhängig und ohne Kenntnis von dem Gegenstand der angewandten Kunst, für den Schutz als Werk beansprucht wird – nach dem Schaffen des betreffenden Gegenstands geschaffen wurden?

3.    Wie ist die Beurteilung der Ähnlichkeit bei der Prüfung, ob ein als verletzend beanstandeter Gegenstand der angewandten Kunst unter den Schutzumfang eines Werkes fällt und das ausschließliche Recht an dem Werk verletzt, das gemäß Art. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG dem Urheber zusteht, vorzunehmen – und welche Ähnlichkeit ist erforderlich? In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob die Prüfung darauf abzuzielen hat, ob das Werk in dem als verletzend beanstandeten Gegenstand wiedererkennbar ist oder darauf, ob der als verletzend beanstandete Gegenstand denselben Gesamteindruck wie das Werk vermittelt, oder worauf die Prüfung sonst gerichtet sein muss.

4.    Welche Bedeutung hat für die Antwort auf Frage 3 und die Frage, ob ein als verletzend beanstandeter Gegenstand der angewandten Kunst unter den Schutzumfang eines Werkes fällt und das ausschließliche Recht an dem Werk verletzt,

a)    der Grad an Originalität des Werkes für den Schutzumfang des Werkes?

b)    die Tatsache, dass das Werk und der als verletzend beanstandete Gegenstand der angewandten Kunst aus Elementen bestehen, die sich im allgemeinen Formenschatz finden, oder auf bereits bekannten Geschmacksmustern aufbauen und Variationen davon oder eines bestehenden Geschmacksmustertrends darstellen?

c)    die Tatsache, dass andere identische oder ähnliche Gegenstände vor oder – unabhängig und ohne Kenntnis von dem Werk – nach dem Schaffen des Werkes geschaffen wurden?

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1 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).