Beschluss des Gerichts vom 10. November 2023 – Chart/EUIPO (ABSOLUTEFLOW)
(Rechtssache T-21/23)1
(Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke ABSOLUTEFLOW – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Chart Inc. (Ball Ground, Georgia, Vereinigte Staaten) (vertreten durch Rechtsanwälte R. Dróżdż und J. Wachinger)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vertreten durch D. Stoyanova-Valchanova und T. Klee als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 31. Oktober 2022 (Sache R 1583/2022-1).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Chart Inc. und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
____________
1 ABl. C 83 vom 6.3.2023.