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Klage, eingereicht am 16. November 2023 – Apple/Kommission

(Rechtssache T-1080/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Apple Inc. (Cupertino, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (vertreten durch D. Beard, S. Love, J. Bourke, Barristers-at-Law, sowie Rechtsanwälte W. Knibbeler und T. van Helfteren)

Beklagte Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 2 Buchst. b des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 5. September 2023 über die Benennung der Klägerin als Torwächter gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) mit den Aktenzeichen DMA.100013, DMA.100025 und DMA.100027, der Apple am 6. September 2023 zugestellt wurde und in dem das Betriebssystem iOS von Apple als wichtiges Eingangstor gewerblicher Nutzer zu Endnutzern spezifiziert wird, ganz oder teilweise aufzuheben, soweit darin Apple eine Pflicht auferlegt wird, die Pflichten zur Interoperabilität gemäß Art. 6 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 zu erfüllen und/oder Art. 6 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 gemäß Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären;

Art. 2 Buchst. a des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 5. September 2023, in dem spezifiziert wird, dass es sich bei dem von Apple angebotenen Online-Vermittlungsdienst „App Store“ um einen zentralen Plattformdienst handelt, der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient, ganz oder teilweise aufzuheben;

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 5. September 2023 aufzuheben, soweit darin zu Unrecht festgestellt wird, dass es sich bei iMessage um einen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst im Sinne der Verordnung (EU) 2022/1925 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation handelt; und

der Europäischen Kommission gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

Mit dem ersten Klagegrund wird vorgebracht, dass Art. 6 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 nicht mit den Erfordernissen der Europäischen Charta der Grundrechte und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehe und dass Art. 2 Buchst. b des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 5. September 2023 rechtswidrig sei, soweit darin Apple in Bezug auf iOS die Pflichten gemäß Art. 6 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 auferlegt würden.

Mit dem zweiten Klagegrund werden eine unzutreffende Auslegung und Anwendung der Verordnung (EU) 2022/1925 sowie materielle Sachverhaltsfehler in Bezug auf die Feststellung geltend gemacht, dass es sich bei den fünf App Stores der Klägerin um einen einzigen zentralen Plattformdienst handele.

Mit dem dritten Klagegrund werden eine unzutreffende Auslegung und Anwendung der Verordnung (EU) 2022/1925 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie materielle Sachverhaltsfehler in Bezug auf die Feststellung geltend gemacht, dass es sich bei iMessage um einen nummernunabhängigen Kommunikationsdienst handele.

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