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Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 12. November 2020 – „AKZ - Burgas“ EOOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika - Burgas“

(Rechtssache C-602/20)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: „AKZ - Burgas“ EOOD

Kassationsbeschwerdegegner: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“

Vorlagefragen

Steht das Unionsrecht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die gesetzliche Zinsen, die bei der Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Sozialversicherungsbeiträgen zu zahlen sind, auf jene beschränkt, die ab dem Folgetag des Antrags auf Erstattung des Hauptbetrags angefallen sind?

Steht das Unionsrecht, insbesondere die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität, einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die gesetzliche Zinsen, die bei der Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung zu zahlen sind, auf jene beschränkt, die ab dem Folgetag des Antrags auf Erstattung dieser rechtsgrundlos entrichteten/erhobenen Beträge bis zu deren Erstattung angefallen sind?

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