Language of document : ECLI:EU:T:2022:771


 


 



Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 6. Dezember 2022 –
Westpole Belgium/Parlament

(Rechtssache T640/22 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Externe Bereitstellung von IT‑Dienstleistungen – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit“

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 256 Abs. 1, Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 16, 19, 20, 26, 27)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast des Antragstellers

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 17)

3.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Beurteilung im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe – Schwerer Schaden – Hinlänglichkeit im Fall eines besonders ernsthaften fumus boni iuris, der in einer offenkundigen und schwerwiegenden Rechtswidrigkeit besteht – Voraussetzung – Einreichung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz innerhalb der Stillhaltefrist vor Vertragsschluss mit dem Zuschlagsempfänger

(Art. 278 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4; Verordnung 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 175)

(vgl. Rn. 19-21)

4.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalls – Mit dem Verlust einer Chance, einen öffentlichen Auftrag zu erhalten und auszuführen, verbundener Schaden – Erheblichkeit des Schadens

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 31)

5.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Schwere des Schadens – Beurteilung alleine anhand der Größe des betreffenden Unternehmens – Unzulässigkeit

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(Rn. 32)

6.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Pflicht, konkrete und genaue Angaben zu machen, die durch detaillierte Nachweisdokumente erhärtet sind

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 33)

7.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Schaden durch entgangenen Gewinn aufgrund der Ablehnung des Angebots eines Bieters in einem Ausschreibungsverfahren – Schaden, der als solcher keinen schweren Schaden darstellt

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 40, 41)

8.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Schaden durch die Beeinträchtigung des Rufes eines Bieters aufgrund der Ablehnung seines Angebots in einem Ausschreibungsverfahren – Schaden, der als solcher keinen schweren Schaden darstellt

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 42)

9.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Rein hypothetischer, auf dem Eintritt ungewisser zukünftiger Ereignisse beruhender Schaden – Keine ausreichende Begründung der Dringlichkeit

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 42)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Der Beschluss vom 14. Oktober 2022, Westpole Belgium und Unisys Belgium/Parlament (T‑640/22 R), wird aufgehoben.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.