Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 19. April 2021 vom Europäischen Parlament gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 3. Februar 2021 in der Rechtssache T-17/19, Europäisches Parlament/Giulia Moi

(Rechtssache C-246/21 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Seyr, M. Windisch und T. Lazian)

Andere Partei des Verfahrens: Giulia Moi

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

endgültig über den dem Gericht vorgelegten Rechtsstreit zu entscheiden, indem seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattgegeben wird;

der Klägerin im ersten Rechtszug sämtliche Kosten des ersten Rechtszugs und des Rechtsmittelverfahrens aufzulegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe seine Befugnisse überschritten und ultra petita entschieden, indem es den Beschluss des Präsidenten des Europäischen Parlaments, mit dem das Vorliegen einer Belästigung festgestellt worden sei, in den Streitgegenstand einbezogen und für nichtig erklärt habe (Rn. 34, 37, 38 und 76 des angefochtenen Urteils).

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die Verteidigungsrechte des Parlaments verletzt (Rn. 35 und 36 des angefochtenen Urteils).

Dritter Klagegrund: Das Gericht habe gegen Art. 263 Abs. 6 AEUV verstoßen, indem es die dort vorgesehene Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nicht beachtet und den inzwischen rechtskräftigen Beschluss des Präsidenten des Europäischen Parlaments, mit dem das Vorliegen einer Belästigung festgestellt worden sei, in den Streitgegenstand einbezogen habe (Rn. 76 und 77 des angefochtenen Urteils).

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe gegen Art. 232 AEUV verstoßen, indem es die Befugnis des Parlaments zur freien Gestaltung seiner Arbeitsabläufe nicht berücksichtigt habe, die in den internen Vorschriften über das Verfahren im Fall einer Belästigung, an der Mitglieder beteiligt seien, und in der Geschäftsordnung des Parlaments, insbesondere in den zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Art. 166 und 167 über die Verhängung von Sanktionen, vorgesehen sei (Rn. 12, 13, 63, 66, 129 und 132 des angefochtenen Urteils).

____________