Language of document : ECLI:EU:T:2009:233

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

1. Juli 2009(*)

„Staatliche Beihilfen – Regelung von Umstrukturierungsbeihilfen, die die Republik Polen einem Stahlerzeuger gewährt hat – Entscheidung, mit der die Beihilfen für teilweise unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird – Protokoll Nr. 8 über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie – Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Klagefrist – Zulässigkeit – Berechtigtes Vertrauen – Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 – Zinssatz bei Rückzahlung rechtswidriger Beihilfen – Verpflichtung zu enger Abstimmung mit dem Mitgliedstaat – Zinseszinssatz – Art. 9 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004“

In den verbundenen Rechtssachen T‑273/06 und T‑297/06

ISD Polska sp. z o.o. mit Sitz in Warschau (Polen),

Industrial Union of Donbass Corp. mit Sitz in Donezk (Ukraine), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte C. Rapin und E. Van den Haute, dann Rechtsanwälte C. Rapin, E. Van den Haute und C. Pétermann,

Klägerinnen in der Rechtssache T‑273/06,

ISD Polska sp. z o.o. (vormals Majątek Hutniczy sp. z o.o.) mit Sitz in Warschau, Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte C. Rapin und E. Van den Haute, dann Rechtsanwälte C. Rapin, E. Van den Haute und C. Pétermann,

Klägerin in der Rechtssache T‑297/06,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Giolito und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/937/EG der Kommission vom 5. Juli 2005 betreffend die staatliche Beihilfe C 20/04 (ex NN 25/04) zugunsten des Stahlerzeugers Huta Częstochowa S.A. (ABl. 2006, L 366, S. 1), soweit darin bestimmte Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung durch die Republik Polen angeordnet wird,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Papasavvas und A. Dittrich (Berichterstatter),

Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2008

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Art. 8 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen vom 16. Dezember 1991 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (ABl. 1993, L 348, S. 2, im Folgenden: Protokoll Nr. 2) bestimmt:

„(1)      Soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und Polen beeinträchtigten, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar:

iii)      staatliche Beihilfen gleich welcher Art, außer aufgrund des EGKS-Vertrags zulässige Beihilfen.

(4) Die Parteien erkennen an, dass [die Republik] Polen während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens abweichend von Absatz 1 Ziffer iii) für EGKS-Stahlerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, sofern:

–        das Umstrukturierungsprogramm global mit Rationalisierung und Kapazitätsabbau verbunden ist,

–        das Umstrukturierungsprogramm nach Ablauf der Umstrukturierungsfrist zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen zu normalen Marktbedingungen führt und

–        Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung dieser Ziele unbedingt notwendige Maß beschränkt und die Beihilfen schrittweise verringert werden.

Der Assoziationsrat entscheidet unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage [der Republik Polen], ob der Fünfjahreszeitraum verlängert werden kann.“

2        Der Beschluss Nr. 3/2002 des Assoziationsrates EU–Polen vom 23. Oktober 2002 zur Verlängerung des in Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums (ABl. 2003, L 186, S. 38) verlängerte den Zeitraum, innerhalb dessen die Republik Polen für Stahlerzeugnisse ausnahmsweise Beihilfen zur Umstrukturierung gemäß den in Art. 8 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 vorgesehenen Modalitäten gewähren konnte, um einen weiteren Zeitraum von acht Jahren ab dem 1. Januar 1997 bzw. bis zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Polen zur Europäischen Union. Art. 2 dieses Beschlusses lautet:

„[Die Republik] Polen übermittelt der Kommission … ein Umstrukturierungsprogramm und Geschäftspläne, die die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 erfüllen und von [ihrer] nationalen Aufsichtsbehörde für staatliche Beihilfen (Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz) geprüft und genehmigt wurden.“

3        Das der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge beigefügte Protokoll Nr. 8 über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie (ABl. 2003, L 236, S. 948, im Folgenden: Protokoll Nr. 8) ermächtigte die Republik Polen, abweichend von den allgemeinen Regeln in Bezug auf staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung ihrer Stahlindustrie auf der Grundlage der Bedingungen des Umstrukturierungsplans und unter den in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen Beihilfen zu gewähren. Es sieht u. a. vor:

„1.      Ungeachtet der Artikel 87 [EG] und 88 [EG] sind die von Polen für die Umstrukturierung bestimmter Teile seiner Stahlindustrie gewährten staatlichen Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen, sofern:

–        der Zeitraum gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 … bis zum Tag des Beitritts verlängert worden ist,

–        die Bedingungen des Umstrukturierungsplans, auf dessen Grundlage das genannte Protokoll verlängert wurde, in dem Zeitraum von 2002 bis 2006 eingehalten werden,

–        die in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen erfüllt sind und

–        der polnischen Stahlindustrie nach dem Tag des Beitritts keine staatlichen Beihilfen für die Umstrukturierung mehr zu gewähren [sind].

2.      …

3.      Nur den in Anhang 1 aufgeführten Unternehmen (nachstehend ‚begünstigte Unternehmen‘ genannt) können im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für die polnische Stahlindustrie staatliche Beihilfen gewährt werden.

4.      Ein begünstigtes Unternehmen ist nicht berechtigt:

a)      seinen Beihilfeanspruch im Fall eines Zusammenschlusses mit einem nicht in Anhang 1 aufgeführten Unternehmen zu übertragen;

b)      in der Zeit bis zum 31. Dezember 2006 die Vermögenswerte eines nicht in Anhang 1 aufgeführten Unternehmens, über das der Konkurs eröffnet wurde, zu übernehmen.

5.      …

6.      Die den begünstigten Unternehmen gewährten Umstrukturierungsbeihilfen bestimmen sich nach den Rechtfertigungen in dem genehmigten polnischen Umstrukturierungsplan und den vom Rat genehmigten einzelnen Geschäftsplänen. Die in dem Zeitraum 1997–2003 ausgezahlten Beihilfen dürfen einen Gesamtbetrag von 3 387 070 000 PLN keinesfalls überschreiten.

Weitere staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie dürfen von Polen nicht gewährt werden.

10.      Nachträgliche Änderungen an dem allgemeinen Umstrukturierungsplan und den einzelnen Geschäftsplänen müssen von der Kommission und gegebenenfalls vom Rat genehmigt werden.

18.      Stellt sich bei der Überwachung heraus, dass

c)      [die Republik] Polen während des Umstrukturierungszeitraums der Stahlindustrie und im Besonderen den begünstigten Unternehmen zusätzlich unzulässige staatliche Beihilfen gewährt hat,

so wird die in diesem Protokoll festgelegte Übergangsregelung unwirksam.

Die Kommission leitet geeignete Schritte ein und verlangt von den betreffenden Unternehmen die Rückzahlung der Beihilfen, die unter Verstoß gegen die in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen gewährt wurden.“

4        Der Beschluss 2003/588/EG des Rates vom 21. Juli 2003 über die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 3 des Beschlusses Nr. 3/2002 (ABl. L 199, S. 17) sieht in seinem einzigen Artikel vor:

„Das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne, die der Kommission am 4. April 2003 von [der Republik] Polen nach Artikel 2 des Beschlusses Nr. 3/2002 … übermittelt wurden, erfüllen die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 4 [des] Protokolls Nr. 2.“

5        Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) bestimmt in Art. 6 Abs. 1:

„Die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten werden in dieser Entscheidung zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat aufgefordert. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern.“

6        Art. 7 Abs. 5 der Verordnung sieht vor:

„Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldete Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so entscheidet sie, dass diese Beihilfe nicht eingeführt werden darf (nachstehend ‚Negativentscheidung‘ genannt).“

7        Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt:

„(1)      In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (nachstehend ‚Rückforderungsentscheidung‘ genannt). Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.

(2)      Die aufgrund einer Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar.

(3)      …“

8        Art. 20 Abs. 1 der Verordnung lautet:

„Jeder Beteiligte kann nach der Entscheidung der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eine Stellungnahme nach Artikel 6 abgeben. Jeder Beteiligte, der eine solche Stellungnahme abgegeben hat, und jeder Empfänger einer Einzelbeihilfe erhält eine Kopie der von der Kommission gemäß Artikel 7 getroffenen Entscheidung.“

9        Die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 659/1999 (ABl. L 140, S. 1) bestimmt in ihrem Art. 9:

„(1)      Wenn nicht in einer Einzelentscheidung anders festgelegt, ist der bei der Rückforderung der unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 [EG] gewährten staatlichen Beihilfen angewandte Zinssatz ein für jedes Kalenderjahr bestimmter effektiver Jahreszins.

Er wird auf der Grundlage des Durchschnitts der für September, Oktober und November des vorangehenden Jahres veröffentlichten Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze zuzüglich 75 Basispunkten berechnet. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission den Satz für einen oder mehrere Mitgliedstaaten um mehr als 75 Basispunkte erhöhen.

(4)      Bei Fehlen zuverlässiger oder sonstiger maßgeblicher Daten oder unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission in enger Abstimmung mit dem (den) betroffenen Mitgliedstaat(en) auf der Grundlage einer anderen Methode und der ihr vorliegenden Angaben für einen oder mehrere Mitgliedstaaten einen Zinssatz für die Rückforderung staatlicher Beihilfen bestimmen.“

10      In Bezug auf die Anwendung des Zinssatzes bestimmt Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung:

„Der Zinssatz wird bis zur Rückzahlung der Beihilfe nach der Zinseszinsformel berechnet. Für die im Vorjahr aufgelaufenen Zinsen sind in jedem folgenden Jahr Zinsen fällig.“

 Sachverhalt

11      Die vorliegende Rechtssache betrifft eine Umstrukturierung des polnischen Stahlerzeugers Huta Częstochowa S.A. (im Folgenden: HCz). Die Umstrukturierung fand zwischen 2002 und 2005 statt. Zu diesem Zweck wurden die Vermögenswerte von HCz auf neue Gesellschaften übertragen:

–        Im Jahr 2002 wurde die Huta Stali Częstochowa sp. z o.o. (im Folgenden: HSCz) gegründet, um die Stahlproduktion von HCz fortzuführen. HSCz pachtete die Produktionsanlagen von HCz vom Vermögensverwalter und übernahm den Großteil der Belegschaft. Die Muttergesellschaft von HSCz war die Towarzystwo Finansowe Silesia sp. z o.o. (im Folgenden: TFS), eine Gesellschaft, die zu 100 % im Eigentum des polnischen Finanzministeriums steht.

–        Im Jahr 2004 wurden die Gesellschaften Majątek Hutniczy sp. z o.o. (im Folgenden: MH) und Majątek Hutniczy Plus (im Folgenden: MH Plus) gegründet. Ihre Aktien befanden sich zu 100 % im Eigentum von HCz. MH erhielt die Stahlerzeugungsanlagen von HCz und MH Plus verschiedene andere für die Produktion erforderliche Vermögenswerte.

–        Die nicht mit der Produktion zusammenhängenden Vermögenswerte („andere Vermögenswerte als Stahlerzeugungsanlagen“) und das Stromversorgungsunternehmen Elsen wurden der Gesellschaft Operator ARP sp. z o.o. übertragen, die zur Agencja Rozwoju Przemysłu S.A. (Agentur für industrielle Entwicklung des polnischen Finanzministeriums) gehört, um der Umstrukturierung unterliegende öffentlich-rechtliche Forderungen zu erfüllen (Steuern und Sozialversicherungsabgaben).

12      Die Kommission setzte die Republik Polen mit Schreiben vom 19. Mai 2004 von ihrer Entscheidung in Kenntnis, in Bezug auf die dem Stahlerzeuger HCz gewährte Umstrukturierungsbeihilfe das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. August 2004 (ABl. C 204, S. 6, im Folgenden: Eröffnungsentscheidung) in der verbindlichen Sprachfassung (der polnischen) mit einer vorangestellten Zusammenfassung in den anderen Amtssprachen veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, zu den in der Eröffnungsentscheidung enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen Stellung zu nehmen. Sie erhielt Stellungnahmen der Republik Polen und von vier Beteiligten.

13      In einem Dokument mit dem Titel „Erklärung betreffend [HCz] und/oder [HSCz] potenziell gewährte staatliche Beihilfen“ vom 3. Februar 2005 gab die ISD Polska sp. z o.o. (damals handelnd unter der Firma ZPD Steel sp. z o.o., im Folgenden: ISD), eine 100%ige Tochtergesellschaft der Industrial Union of Donbass Corp. (im Folgenden: IUD), im Rahmen der Verhandlungen, die ihrem Erwerb von HSCz, MH, MH Plus und zehn weiteren Tochtergesellschaften von HCz vorausgegangen waren, die folgende Erklärung („Einstandserklärung“) ab:

„Für den Fall, dass die Kommission eine Entscheidung erlassen sollte, mit der sie [HCz], [HSCz] oder dem Übernehmer der Vermögenswerte von [HCz] auferlegt, eine rechtswidrige öffentliche Beihilfe zurückzuzahlen, die sich in den Rahmen der Beihilfe für das Umstrukturierungsprogramm einfügt und deren Gesamtbetrag 20 Millionen [PLN] nicht übersteigt, erklären wir, dass diese Entscheidung uns nicht von den sich aus dem Angebot ergebenden Verpflichtungen befreien würde, und wir verpflichten uns, keine Entschädigungsansprüche gegen a) die Finanzverwaltung der Republik Polen, b) die [Agencja Rozwoju Przemysłu], c) [TFS] oder d) [HCz] … einzureichen und geltend zu machen, die mit dem Erfordernis der Rückzahlung der Beihilfe oder einem in diesem Bereich vor der Kommission infolge der Gewährung der Beihilfe an [HCz] geführten Verfahren in Zusammenhang stehen. Für einen solchen Fall verpflichten wir uns, dafür zu sorgen, dass [MH], [MH Plus] und [HSCz] oder andere Gesellschaften, ebenso wie ihre Rechtsnachfolger (unabhängig von der Rechtsstellung eines solchen Rechtsnachfolgers), den in der Entscheidung der Kommission festgesetzten Betrag der rechtswidrigen öffentlichen Beihilfe zurückzahlen, selbst wenn diese Entscheidung ausschließlich [HCz] betreffen sollte.“

14      Die Kommission gelangte am Ende des Verfahrens zu dem Schluss, dass die Maßnahmen zur Umstrukturierung von HCz gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die öffentliche Beihilfe für Unternehmen mit erheblicher Bedeutung für den Arbeitsmarkt (Ustawa o pomocy publicznej dla przedsiębiorców o szczególnym znaczeniu dla rynku pracy vom 30. Oktober 2002, Dz. U. Nr. 213, Pos. 1800, in geänderter Fassung) entgegen ihren ursprünglichen Zweifeln keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten. Dagegen war die Kommission der Auffassung, HCz habe unter verschiedenen Gesichtspunkten von einer staatlichen Beihilfe für den Zeitraum 1997–2002 profitiert. Sie kam zu dem Ergebnis, dass diese Beihilfe zum Teil mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gewesen sei, verlangte aber die Rückzahlung des Teils, den sie für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt hielt, nämlich eines Betrags von 19 699 452 polnischen Zloty (PLN) (im Folgenden: streitige Beihilfe).

15      Am 5. Juli 2005 erließ die Kommission die Entscheidung 2006/937/EG über die staatliche Beihilfe C 20/04 (ex NN 25/04) zugunsten des Stahlherstellers Huta Częstochowa S.A. (ABl. 2006, L 366, S. 1, im Folgenden: Entscheidung). Deren Art. 3 bestimmt:

„(1)      Die [HCz] in der Zeit von 1997 bis Mai 2002 von [der Republik] Polen in Form einer Betriebsbeihilfe sowie einer Beihilfe zur Umstrukturierung der Beschäftigung gewährte staatliche Beihilfe in Höhe von 19 699 452 PLN ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(2)      [Die Republik] Polen ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Absatz 1 genannte, [HCz] rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von [HCz], dem Regionalen Wirtschaftsfonds, [MH] und [Operator ARP] zurückzufordern. Die genannten Unternehmen haften gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung dieser Beihilfe.

Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfe [HCz] zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden entsprechend Kapitel V der Verordnung … Nr. 794/2004 berechnet.

(3)      …“

16      In Art. 4 der Entscheidung genehmigt die Kommission die vorgeschlagene Änderung des Nationalen Umstrukturierungsprogramms gemäß Nr. 10 des Protokolls Nr. 8, soweit sie eine Umstrukturierung der [HCz] ohne staatliche Beihilfe und ohne Erhöhung der Produktionskapazitäten gestattet.

17      Gemäß einer Vereinbarung vom 30. September 2005, die am 7. Oktober 2005 in Kraft trat, kaufte ISD von HCz sämtliche Aktien von MH und MH Plus sowie zehn weitere Tochtergesellschaften von HCz. Ebenfalls mit am 7. Oktober 2005 in Kraft getretenem Vertrag vom 30. September 2005 kaufte ISD von TFS sämtliche Aktien von HSCz. ISD wurde somit Eigentümerin von HSCz, MH, MH Plus und zehn weiteren Tochtergesellschaften von HCz.

18      Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 forderte die Kommission die polnischen Behörden auf, sie über die Zinssätze für die Rückzahlung der streitigen Beihilfe durch die in Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung genannten Gesamtschuldner zu informieren. In ihrer Antwort vom 13. März 2006 schlugen die polnischen Behörden Zinssätze für die Rückforderung und eine Methode zur Berechnung der Zinsen vor. Sie schlugen insbesondere vor, für den Zeitraum von 1997 bis 1999 den Zinssatz für polnische Schatzanleihen mit auf fünf Jahre festgelegtem Zinssatz in PLN, und für den Zeitraum von 2000 bis zum Beitritt der Republik Polen zur Europäischen Union den Satz für dieselben Anleihen auf zehn Jahre zur Grundlage zu nehmen. Ferner beantragten sie in Anbetracht der damaligen Lage der Kapitalmärkte in Polen, die durch sehr hohe, aber rasch fallende Zinssätze gekennzeichnet war, dass diese Zinssätze jährlich angepasst und die Zinsen nicht nach der Zinseszinsformel berechnet würden.

19      In einem an die polnischen Behörden adressierten Schreiben vom 7. Juni 2006 stellte die Kommission fest, dass der bei der Rückforderung der streitigen Beihilfe anzuwendende Zinssatz für den gesamten betroffenen Zeitraum der Zinssatz für Anleihen des polnischen Finanzministeriums mit auf fünf Jahre festgelegtem Zinssatz in PLN sein und dass dieser Zinssatz gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet werden müsse.

20      Mit Einschreiben vom 7. Juli 2006 bzw. vom 16. August 2006 übermittelte die Kommission die Entscheidung IUD (Rückschein am 11. Juli 2006 zugestellt) und MH (Rückschein am 18. August 2006 zugestellt). Die Entscheidung wurde am 21. Dezember 2006 im Amtsblatt veröffentlicht.

 Verfahren und Anträge der Parteien

21      Mit Klageschrift, die am 11. September 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben ISD und IUD in der Rechtssache T‑273/06 Klage erhoben.

22      Mit Klageschrift, die am 17. Oktober 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat MH in der Rechtssache T‑297/06 Klage erhoben.

23      Mit Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 5. Dezember 2006 sind die Rechtssachen T‑273/06 und T‑297/06 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

24      Am 23. April 2007 haben ISD und MH das Gericht von ihrer Verschmelzung vom 15. November 2006 informiert, mit der ISD sämtliche Rechte und Verpflichtungen von MH übernommen hat.

25      Nach der teilweisen Neubesetzung des Gerichts ist die Rechtssache einem neuen Berichterstatter zugewiesen worden. Dieser ist der Achten Kammer zugeteilt worden, der die Rechtssache infolgedessen zugewiesen worden ist.

26      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Achte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, den Parteien schriftliche Fragen zu stellen und die Kommission aufzufordern, bestimmte Dokumente vorzulegen. Dem sind die Parteien fristgerecht nachgekommen.

27      In der Sitzung am 3. September 2008 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

28      ISD und IUD beantragen in der Rechtssache T‑273/06,

–        die Klage für zulässig zu erklären;

–        Art. 3 der Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, zu erklären, dass die Verpflichtung der Republik Polen, die streitige Beihilfe und die in Art. 3 der Entscheidung genannten Zinsen zurückzufordern, inexistent ist und daher die entsprechenden Beträge nicht geschuldet werden;

–        höchst hilfsweise, Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären und die Frage der Zinsen zur erneuten Entscheidung an die Kommission im Sinne des Anhangs A der vorliegenden Klage oder jeder anderen Erwägung des Gerichts in den Gründen des Urteils zurückzuverweisen;

–        jedenfalls der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen;

–        für den Fall, dass das Gericht zu dem Schluss kommen sollte, dass ein Fall der Erledigung vorliegt, der Kommission gemäß Art. 87 § 6 in Verbindung mit Art. 90 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen.

29      Gemäß Randnr. 3 der Klageschrift wollen die Klägerinnen ISD und IUD auch das Schreiben der Kommission vom 7. Juni 2006 anfechten.

30      In der Rechtssache T‑297/06 stellt ISD (vormals MH, die Bezeichnung wird in diesem Urteil der Klarheit halber beibehalten) identische Anträge, beantragt aber darüber hinaus die Nichtigerklärung von Art. 4 der Entscheidung.

31      Die Kommission beantragt,

–        die Klagen als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klagen als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der Klagen

32      Die Kommission bestreitet die Klagebefugnis der Klägerinnen ISD und IUD sowie die Einhaltung der Fristen für die Erhebung der beiden Klagen. Ferner macht sie geltend, die Festsetzung der Zinssätze für die Rückforderung der streitigen Beihilfe könne nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein.

 Zur Klagebefugnis

–       Vorbringen der Parteien

33      Die Kommission ist der Ansicht, dass für die Klägerinnen ISD und IUD nicht die Möglichkeit bestehe, gesondert und parallel zu der Klage von MH Klage zu erheben. Das Gebot der Verfahrensökonomie stehe nämlich einer doppelten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung entgegen, wenn die meisten der von der Muttergesellschaft vorgebrachten Klagegründe mit denen ihrer Tochtergesellschaft identisch seien. Insoweit sei das Urteil des Gerichts vom 22. April 1999, Monsanto/Kommission (T‑112/97, Slg. 1999, II‑1277), nicht einschlägig. Der Empfänger einer Beihilfe sei nämlich als gegenüber seinen Anteilseignern eigenständige, mit eigenem Willen ausgestattete Person anzusehen, wie im Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 11. September 2006, UPC France/Kommission (T‑367/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), anerkannt worden sei. Daher könne MH als Empfängerin der streitigen Beihilfe Nichtigkeitsklage erheben. Dagegen seien die Klägerinnen ISD und IUD, wenn es an einem gegenüber dem Interesse von MH eigenständigen Interesse fehle, nicht klagebefugt, weil sie nicht individuell betroffen seien.

34      Was IUD angehe, so entbinde die Beteiligung am förmlichen Prüfverfahren und die sich hieraus ergebende Eigenschaft als Beteiligter einen Kläger, der Anteilseigner des Empfängers einer für unvereinbar erklärten Beihilfe sei, nicht davon, sein individuelles Interesse an einer Nichtigkeitsklage nachzuweisen, indem er darlege, inwieweit er in derselben Weise individualisiert sei wie der Empfänger.

35      Die Klägerinnen führen in Bezug auf ihre Klagebefugnis aus, dass der Empfänger einer Beihilfe nach einer gefestigten Rechtsprechung von einer Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werde, unmittelbar betroffen sei.

36      In Bezug auf ISD machen die Klägerinnen geltend, diese sei gezwungen gewesen, unter ihrer früheren Firma ZPD Steel zu versprechen, für die Rückzahlung durch MH insbesondere der in Art. 3 der Entscheidung genannten streitigen Beihilfe einzustehen. Es sei daher offensichtlich, dass die Entscheidung sie mehr als jede andere Person mit Ausnahme des Empfängers der streitigen Beihilfe individuell beeinträchtige und dass die Art und Weise, in der die Entscheidung sie heraushebe, der entspreche, in der der Empfänger herausgehoben werde, da sie aufgrund ihres Drittleistungsversprechens die streitige Beihilfe zurückzahlen müsse.

37      Darüber hinaus sei eine Muttergesellschaft, die an der Tochtergesellschaft, die Adressatin einer Entscheidung sei, sämtliche Anteile halte und damit zu 100 % Eigentümerin sei und die somit aus dem Kreis aller übrigen Personen, insbesondere aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer auf dem betreffenden Markt, herausgehoben sei, von der Entscheidung, deren Nichtigerklärung sie beantrage, individuell betroffen (Urteil Monsanto/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnrn. 58 und 59). Im vorliegenden Fall halte ISD sämtliche Anteile von MH, MH Plus und HSCz und sei damit zu 100 % Eigentümerin dieser Unternehmen und daher von der Entscheidung unmittelbar betroffen.

38      Dasselbe Argument gelte für IUD, die zu 100 % Eigentümerin der Anteile an ISD sei. Darüber hinaus stelle die Beteiligung am Verfahren bei staatlichen Beihilfen einen der Umstände dar, aus denen sich ergebe, dass eine natürliche oder juristische Person von der Entscheidung, deren Nichtigerklärung sie beantrage, individuell betroffen sei. Da IUD nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens betreffend die HCz bewilligte Umstrukturierungsbeihilfe am 12. August 2004 Erklärungen abgegeben habe, sei sie also auch von der Entscheidung individuell betroffen.

39      Schließlich machen die Klägerinnen geltend, dass ISD und IUD auch ein rechtliches Interesse an der Anfechtung eines Rechtsakts hätten, der ihr Eigentumsrecht verletze, da er einen Wertverlust von MH verursache.

–       Würdigung durch das Gericht

40      Nach ständiger Rechtsprechung können andere Personen als der Adressat einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten der Entscheidung (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238).

41      Die Kommission bestreitet nicht die Klagebefugnis von MH. Da nämlich MH in der Entscheidung als eines der Unternehmen aufgeführt wird, die zur Rückzahlung der streitigen Beihilfe verpflichtet sind, besteht an ihrer individuellen Betroffenheit kein Zweifel.

42      In Bezug auf ISD ist festzustellen, dass diese zum Zeitpunkt der Klageerhebung in der Rechtssache T‑273/06 noch nicht mit MH verschmolzen war. Daher ist ihre Klagebefugnis getrennt von der von MH zu prüfen.

43      Allerdings war ISD zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Klage bereits zu 100 % Eigentümerin von MH. In dieser Hinsicht hat das Gericht in seinem Urteil Monsanto/Kommission (oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 58) ausgeführt, dass die Tatsache, dass ein Unternehmen zu 100 % Eigentümer des Unternehmens ist, an das die streitige Entscheidung gerichtet war, dieses Unternehmen in Bezug auf diese Entscheidung aus dem Kreis aller übrigen Personen, insbesondere aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer auf dem betreffenden Markt, heraushebt.

44      Zwar stellt die Kommission diese Rechtsprechung unter Hinweis auf den Beschluss UPC France/Kommission (oben in Randnr. 33 angeführt) in Frage. Dieser Beschluss betrifft jedoch, wie die Kommission selbst einräumt, den Streithilfeantrag eines Minderheitsaktionärs und nicht die Nichtigkeitsklage eines Eigentümers zu 100 % wie im vorliegenden Fall. Darüber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig, dass ISD nicht nur zu 100 % Eigentümerin von MH ist, sondern auch versprochen hat, für die Rückzahlung der streitigen Beihilfe durch MH einzustehen (siehe oben, Randnr. 13). Sie ist folglich verpflichtet, die Rückzahlung dieser Beihilfe zu garantieren. Genau dies ist im Übrigen in diesem Fall eingetreten, da ISD die streitige Beihilfe vollständig zurückgezahlt hat.

45      Unter diesen Umständen kann die individuelle Betroffenheit von ISD nicht verneint werden, da die Entscheidung sie aufgrund von Umständen, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, berührt und deshalb in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.

46      Entgegen den Ausführungen der Kommission vermögen schließlich auch Erwägungen der Verfahrensökonomie eine bestehende Klagebefugnis nicht in Frage zu stellen.

47      Zur Klagebefugnis von IUD genügt nach der Feststellung der Klagebefugnis von ISD der Hinweis, dass, da es sich um ein und dieselbe Klage handelt, die Klagebefugnis der anderen Kläger nach einer nunmehr gefestigten Rechtsprechung nicht geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C‑313/90, Slg. 1993, I‑1125, Randnr. 31, und des Gerichts vom 8. Juli 2003, Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, T‑374/00, Slg. 2003, II‑2275, Randnr. 57, vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission, T‑282/06, Slg. 2007, II‑2149, Randnr. 50, und vom 6. Juli 1995, AITEC u. a./Kommission, T‑447/93 bis T‑449/93, Slg. 1995, II‑1971, Randnr. 82).

48      Somit braucht die Zulässigkeit der von IUD erhobenen Klage nicht gesondert geprüft zu werden.

49      Demzufolge ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit, was die Klagebefugnis der Klägerinnen betrifft, zurückzuweisen.

 Zur verspäteten Erhebung der Klagen

–       Vorbringen der Parteien

50      Die Kommission macht geltend, die beiden Klagen seien verspätet, da die drei Klägerinnen von der Entscheidung spätestens am 10. April 2006 Kenntnis gehabt hätten. Oben auf jeder Seite der Telefax-Kopie der Entscheidung in polnischer Sprache, die den an das Gericht adressierten Schreiben der Klägerinnen ISD und IUD vom 18. September 2006 und von MH vom 17. Oktober 2006 beigefügt gewesen sei, befinde sich nämlich das Datum des 10. April 2006; Empfängerin des Telefax sei die „Kancelaria LSW“ gewesen, die damalige Rechtsberaterin der IUD-Gruppe. Hieraus ergebe sich, dass die Frist für die Erhebung der Klagen unter Berücksichtigung der Entfernungsfrist von zehn Tagen am Dienstag, dem 20. Juni 2006, abgelaufen sei.

51      Die Kommission räumt allerdings ein, dass der Zeitpunkt, zu dem die Klägerin von dem Rechtsakt Kenntnis erlangt habe, nur hilfsweise maßgeblich sei, nämlich für Rechtsakte, die weder Gegenstand einer Mitteilung noch einer Bekanntgabe seien. Hierzu stellt die Kommission fest, die Entscheidung sei IUD mit Einschreiben vom 7. Juli 2006 mit Rückschein vom 11. Juli 2006 und MH mit Einschreiben vom 16. August 2006 mit Rückschein vom 18. August 2006 übermittelt worden. Sie stellt auch fest, dass die Entscheidung am 21. Dezember 2006 im Amtsblatt veröffentlicht worden sei.

52      Die Klägerinnen, die nicht Adressaten des Rechtsakts seien, hätten aber nicht dargetan, dass die Übermittlung der Entscheidung an sie, die gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 per Einschreiben erfolgt sei, eine Mitteilung im Sinne von Art. 230 Abs. 5 EG darstelle.

53      Die Klägerinnen führen aus, dass die Entscheidung IUD am 11. Juli 2006 mitgeteilt und dass die Klage in der Rechtssache T‑273/06 am 11. September 2006 erhoben worden sei. Die Entscheidung sei MH am 18. August 2006 mitgeteilt worden, und MH habe ihre Klage am 17. Oktober 2006 erhoben. ISD habe von der Entscheidung nicht Kenntnis erlangen können, bevor diese am 11. Juli 2006 IUD zugegangen sei.

54      In ihrer Erwiderung fügen die Klägerinnen hinzu, da die Entscheidung im Amtsblatt veröffentlicht worden sei, seien die Klagen in zeitlicher Hinsicht zulässig, denn entweder müsse die Entscheidung mitgeteilt werden und sei ihnen ordnungsgemäß mitgeteilt worden oder die Entscheidung müsse nicht mitgeteilt werden und das von der Kommission angeführte Kriterium der tatsächlichen Kenntnisnahme sei subsidiär im Verhältnis zu dem der Veröffentlichung im Amtsblatt.

–       Würdigung durch das Gericht

55      Was die Einhaltung der Fristen betrifft, ist festzustellen, dass der Zeitpunkt, zu dem die Klägerinnen Kenntnis von dem Rechtsakt erlangt haben, nur hilfsweise maßgeblich ist, nämlich für Handlungen, die weder Gegenstand einer Mitteilung noch einer Bekanntgabe sind. Nach ständiger Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 230 Abs. 5 EG ergibt sich nämlich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, dass der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von einem Rechtsakt als Beginn der Klagefrist gegenüber dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung des Rechtsakts subsidiär ist (Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C‑122/95, Slg. 1998, I‑973, Randnr. 35, und Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T‑11/95, Slg. 1998, II‑3235, Randnr. 47).

56      Im vorliegenden Fall wurde die Entscheidung am 21. Dezember 2006 im Amtsblatt veröffentlicht. Daher wurden die vorliegenden, am 11. September 2006 und am 17. Oktober 2006 eingegangenen Klagen unter Beachtung der in Art. 230 Abs. 5 EG vorgesehenen Frist erhoben. Gemäß Art. 101 § 1 und Art. 102 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung ist nämlich die Frist am 14. März 2007, also zwei Monate, zwei Wochen und zehn Tage nach der Veröffentlichung der Entscheidung und damit lange nach der Erhebung der Klagen abgelaufen.

57      Es trifft zu, dass die Veröffentlichung der Entscheidung keine Voraussetzung für ihr Wirksamwerden war. Jedoch werden nach ständiger Praxis die Entscheidungen der Kommission über den Abschluss eines Verfahrens zur Untersuchung von Beihilfen nach Art. 88 Abs. 2 EG im Amtsblatt veröffentlicht. Die Klägerinnen durften daher darauf vertrauen, dass die Entscheidung veröffentlicht werde (vgl. in diesem Sinne Urteil BP Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnrn. 48 bis 51).

58      Zu der Frage, ob das Schreiben der Kommission vom 7. Juli 2006, mit dem sie IUD den Wortlaut der Entscheidung übermittelt hat, eine Mitteilung im Sinne von Art. 230 Abs. 5 EG darstellt, ist festzustellen, dass die Republik Polen der einzige Adressat der Entscheidung im Sinne von Art. 254 Abs. 3 EG ist. Da die Klägerin nicht Adressat der Entscheidung ist, ist das Kriterium der Zustellung des Rechtsakts in ihrem Fall nicht anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Olsen/Kommission, T‑17/02, Slg. 2005, II‑2031, Randnr. 76).

59      Auf jeden Fall ist, selbst wenn unterstellt wird, dass eine Entscheidung einer Person, die nicht deren Adressat ist, zugestellt werden kann und dass die Übermittlung der Entscheidung an die Klägerinnen nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/99 als Zustellung angesehen werden muss, festzustellen, dass die Klagen innerhalb der gesetzten Frist erhoben wurden. Unter diesen Umständen wäre nämlich gemäß Art. 101 § 1 und Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung die Klagefrist in der Rechtssache T‑273/06 am 21. September 2006, also zwei Monate und zehn Tage nach der Mitteilung der Entscheidung vom 11. Juli 2006 und damit nach der Klageerhebung am 11. September 2006 abgelaufen. Die Frist in der Rechtssache T‑297/06 wäre am 30. Oktober 2006 abgelaufen, also am Montag nach dem Ablauf der auf die Mitteilung der Entscheidung vom 18. August 2006 folgenden zwei Monate und zehn Tage, und damit nach der Klageerhebung am 17. Oktober 2006.

60      Hieraus folgt, dass die Klagen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erhoben worden sind.

 Zur Zulässigkeit der Klage gegen das Schreiben vom 7. Juni 2006

–       Vorbringen der Parteien

61      Die Kommission macht geltend, dass das Schreiben vom 7. Juni 2006, in dem sie die bei der Rückforderung der streitigen Beihilfe anzuwendenden Zinssätze festgesetzt habe, kein anfechtbarer Rechtsakt sei. Der Zinssatz, der sich nach dem Verfahren gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 794/2004 ergebe, habe „denselben Charakter“ wie der, auf den Abs. 1 dieser Vorschrift abziele. Diese Zinssätze hätten also „Verordnungscharakter erga omnes“. Folglich könnten die Klägerinnen sie mangels unmittelbarer und individueller Betroffenheit nicht anfechten.

62      Dieser „Verordnungscharakter“ werde durch die Tatsache bestätigt, dass derselbe Zinssatz in anderen an die Republik Polen gerichteten Entscheidungen angewandt worden sei, in denen es ebenfalls um rechtswidrige Beihilfen gegangen sei, z. B. in der Entscheidung 2008/344/EG der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die von der Republik Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie Buczek Gruppe (ABl. 2008, L 116, S. 26).

63      Die Klägerinnen stellen fest, dass der von der Kommission in deren Schreiben vom 7. Juni 2006 an die polnischen Behörden festgesetzte Zinssatz keine allgemeine Bedeutung für alle staatlichen Beihilfen habe, die in den Jahren vor dem Beitritt der Republik Polen zur Europäischen Union gewährt worden seien. Im Gegenteil handele es sich um eine „besondere Entscheidung“, die nur im Fall von HCz gelte und besondere Umstände ihrer Lage und ihres Marktes berücksichtige.

64      Die Festsetzung des bei der Rückforderung der streitigen Beihilfe anzuwendenden Zinssatzes sei integraler Bestandteil der Entscheidung und nicht der Verordnung Nr. 794/2004. Sie sei somit in gleicher Weise anfechtbar wie die Entscheidung selbst.

–       Würdigung durch das Gericht

65      Was erstens den verbindlichen Charakter des Schreibens vom 7. Juni 2006 angeht, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999, dass die zurückzufordernde Beihilfe Zinsen umfasst, „die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden“. Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 794/2004 bestimmt näher, dass bei Fehlen u. a. der für die Berechnung des Zinssatzes nach Abs. 1 dieser Vorschrift erforderlichen Daten die Kommission in enger Abstimmung mit dem oder den betroffenen Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer anderen Methode und der ihr vorliegenden Angaben für einen oder mehrere Mitgliedstaaten einen Zinssatz für die Rückforderung staatlicher Beihilfen „bestimmen“ kann.

66      Die Kommission bestimmt folglich, wenn auch in enger Abstimmung mit dem betroffenen Mitgliedstaat, in verbindlicher Weise den bei der Rückforderung staatlicher Beihilfen anwendbaren Zinssatz. Dieser verbindliche Charakter wurde im Übrigen von der Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Das Schreiben vom 7. Juni 2006 ist daher als eine Handlung mit verbindlichen Rechtswirkungen im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 11. November 1981, IBM/Kommission (60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9), und damit als anfechtbare Handlung anzusehen.

67      Zweitens ist in Bezug auf die Klagebefugnis der Klägerinnen festzustellen, dass die Frage, ob die in dem Schreiben vom 7. Juni 2006 genannten Zinssätze Verordnungscharakter haben oder ob es sich um eine individuelle Entscheidung handelt, für die Zulässigkeit der in dieser Hinsicht erhobenen Klage unerheblich ist. Es ist nämlich unstreitig, dass das Schreiben vom 7. Juni 2006 nicht an die Klägerinnen gerichtet war. Unter diesen Umständen müssen die Klägerinnen, um die in diesem Schreiben festgesetzten Zinssätze anfechten zu können, gemäß den Bestimmungen des Art. 230 Abs. 4 EG in beiden genannten Fällen eine unmittelbare und individuelle Betroffenheit nachweisen.

68      In Bezug auf die unmittelbare Betroffenheit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft sich auf die Rechtsstellung des Einzelnen unmittelbar auswirken muss oder dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C‑386/96 P, Slg. 1998, I‑2309, Randnr. 43). Dasselbe gilt, wenn für die Adressaten nur eine rein theoretische Möglichkeit besteht, dieser Handlung nicht nachzukommen, weil außer Zweifel steht, dass sie ihr nachkommen wollen (Urteil Dreyfus/Kommission, Randnr. 44; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, Slg. 1985, 207, Randnrn. 8 bis 10). Im vorliegenden Fall ließ das Schreiben vom 7. Juni 2006 den polnischen Behörden keinerlei Ermessen, und zwar selbst in Bezug auf die Gesichtspunkte, für die sie in ihrem Schreiben vom 13. März 2006 einen anderen Vorschlag als die Kommission vorgebracht hatten.

69      Zur individuellen Betroffenheit ist festzustellen, dass Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 794/2004 die Möglichkeit für die Kommission vorsieht, einen Zinssatz für die Rückforderung staatlicher Beihilfen „für einen oder mehrere Mitgliedstaaten“ allgemein zu bestimmen.

70      Jedoch ist festzustellen, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 7. Juni 2009 einen solchen allgemeinen Zinssatz nicht bestimmt hat.

71      In diesem Schreiben nimmt die Kommission nämlich ausdrücklich auf die Entscheidung Bezug und bestimmt den Zinssatz für die Rückforderung einer speziellen Beihilfe, deren Schuldnerinnen die Klägerinnen sind. Das Schreiben hat keinen allgemein gehaltenen Wortlaut, sondern erwähnt die „zur Durchführung der Entscheidung zu treffenden Maßnahmen“. Darüber hinaus wurde der von der Kommission im Schreiben vom 7. Juni 2006 festgesetzte Zinssatz im Gegensatz zu den nach dem in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 794/2004 vorgesehenen Verfahren berechneten Zinssätzen nie veröffentlicht. Daher kann nicht angenommen werden, dass das Schreiben vom 7. Juni 2006 allgemeine Tragweite hat.

72      Schließlich vermag die Antwort der Kommission auf die schriftlichen Fragen des Gerichts die Schlussfolgerung nicht in Frage zu stellen, dass die Kommission im vorliegenden Fall den Zinssatz nicht abstrakt und generell, sondern für die speziellen Erfordernisse der Entscheidung festgesetzt hat. Die Kommission macht zwar geltend, dass derselbe Zinssatz in einem anderen Fall „verwendet“ worden sei und dass die polnischen Behörden „akzeptiert“ hätten, dass derselben Methode zur Festsetzung des Zinssatzes gefolgt worden sei. Wenn aber dieser Zinssatz im Schreiben vom 7. Juni 2006 für alle Fälle der Rückforderung einer in Polen gewährten Beihilfe im betreffenden Zeitraum festgesetzt worden wäre, hätte die Kommission weder das Verfahren nach Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 794/2004 erneut beginnen noch eine „enge Abstimmung mit dem Mitgliedstaat“ suchen oder sich um die Zustimmung der polnischen Behörden bemühen müssen. Sie hätte einfach den zuvor festgesetzten Zinssatz anwenden können.

73      Folglich ist festzustellen, dass die Kommission den anzuwendenden Zinssatz im Schreiben vom 7. Juni 2006 nur für den konkreten Fall festgesetzt hat und dass dieses Schreiben die Klägerinnen individuell betrifft, da sie verpflichtet sind, einen um diesen Zinssatz erhöhten Betrag zurückzuzahlen.

74      Aus alledem ergibt sich, dass die gegen das Schreiben vom 7. Juni 2006 erhobene Klage zulässig ist.

 Zur Zulässigkeit des dritten, des vierten und des sechsten Antrags

 Vorbringen der Parteien

75      Die Kommission macht geltend, der dritte, der vierte und der sechste Antrag der Klägerinnen (siehe oben, Randnr. 28) seien unzulässig, da sie nicht in den Anwendungsbereich der Rechtmäßigkeitskontrolle fielen, die auf Art. 230 EG gestützt sei. Mit diesen Anträgen solle das Gericht nämlich letztlich ersucht werden, Anordnungen zu treffen.

76      Die Klägerinnen entgegnen, dass diese Anträge dem „aufhebenden Charakter“ der Nichtigkeitsklage nicht zuwiderliefen, da dieser impliziere, dass eine neue Entscheidung im Sinne des Nichtigkeitsurteils erlassen werde.

 Würdigung durch das Gericht

77      Entgegen den Ausführungen der Kommission zielen der dritte und der sechste Antrag nicht darauf ab, ihr durch das Gericht Anordnungen erteilen zu lassen. Der sechste Antrag zielt nämlich auf die Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten ab und ist daher zulässig.

78      Mit dem dritten Antrag beantragen die Klägerinnen hilfsweise, die Verpflichtung der Republik Polen zur Rückforderung der Beihilfen für inexistent zu „erklären“. Hierzu ist festzustellen dass das Gericht mangels einer rechtlichen Grundlage im Vertrag für die Entscheidung über einen solchen Antrag nicht zuständig ist. Er ist also unzulässig.

79      Mit dem vierten Antrag beantragen die Klägerinnen insbesondere, die Frage der Zinsen zur erneuten Entscheidung an die Kommission zurückzuverweisen. Die Klägerinnen haben aber in ihrer Erwiderung und in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie hätten mit diesem Antrag nur eine logische Folge des Urteils für den Fall erwähnt, dass dem in demselben Antrag formulierten Antrag auf Nichtigerklärung stattgegeben würde, die sich im Übrigen bereits aus Art. 233 Abs. 1 EG ergebe. Dieser Antrag hat also keine eigenständige Bedeutung.

 Zur Begründetheit

80      Die Klägerinnen ISD und IUD stützen sich in der Rechtssache T‑273/06 auf sechs Klagegründe, mit denen sie offensichtliche Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts, Verstöße gegen ihr Recht zur Stellungnahme, den Grundsatz des Vertrauensschutzes, das Protokoll Nr. 8, Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 und die Verordnung Nr. 794/2004 geltend machen. MH stützt sich in der Rechtssache T‑297/06 auf vier Klagegründe, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T‑273/06 vorgebrachten Klagegründen identisch sind, mit Ausnahme des zweiten und des dritten Klagegrundes, die nicht aufgegriffen werden.

 Zum Klagegrund des Verstoßes gegen das Protokoll Nr. 8

–       Vorbringen der Parteien

81      Die Klägerinnen erinnern zunächst daran, dass die Kommission in Randnr. 108 der Entscheidung festgestellt habe, dass die Art. 87 EG und 88 EG normalerweise nicht für Beihilfen gälten, die vor dem Beitritt gewährt worden, nach dem Beitritt aber nicht mehr anwendbar seien. Um ihre Zuständigkeit zu begründen, lege die Kommission somit Nr. 6 Abs. 3 des Protokolls Nr. 8 in einer Weise aus, die nicht mit dem Zweck der Bestimmung in Einklang stehe.

82      Die Klägerinnen bringen erstens vor, nicht nur nehme das Protokoll Nr. 8 keinen Bezug auf die nicht in seinem Anhang 1 aufgeführten Unternehmen, außer in Nr. 4 Buchst. b, sondern dieser sehe im Umkehrschluss die Möglichkeit vor, dass ein Dritter die Vermögenswerte eines nicht in Anhang 1 aufgeführten Unternehmens, das Umstrukturierungsbeihilfen erhalten habe, übernehme. Es sei nämlich Zweck des Protokolls Nr. 8, zu verhindern, dass die einem der begünstigten Unternehmen gewährte Beihilfe mit einer anderen staatlichen Beihilfe kumuliert oder auf einen Dritten übertragen werde. Das Protokoll Nr. 8 stelle daher keine Rechtsgrundlage dar, auf die sich die Kommission für den Erlass der Entscheidung habe stützen können.

83      Zweitens bewirkten die durch das Völkerrecht bestätigte Vermutung der Nichtrückwirkung und der „Grundsatz der Vorhersehbarkeit“, dass ein Text nur dann rückwirkend anwendbar sein könne, wenn eine Vorschrift dies ausdrücklich erlaube und den Zeitraum der rückwirkenden Anwendung des fraglichen Textes genau angebe. Nr. 6 Abs. 3 des Protokolls Nr. 8 sehe aber eine Rückwirkung nicht ausdrücklich vor. Folglich müsse man zu dem Schluss gelangen, dass er nicht auf staatliche Beihilfen anzuwenden sei, die nicht in Anhang 1 aufgeführte Unternehmen vor Erlass der Vorschrift empfangen hätten.

84      Der einzige Rückwirkungsaspekt, den man im Protokoll Nr. 8 finden könne, sei die systematische Bezugnahme auf den Zeitraum 1997–2003 in Zusammenhang mit dem Gesamtbetrag der Beihilfe, die gewährt werden könne (Nr. 6), bzw. der von der Republik Polen vorzunehmenden Nettokapazitätsverringerung (Nr. 7). Dies bedeute, dass bei der Berechnung zukünftiger Beihilfen, die den begünstigten Unternehmen nach Inkrafttreten des Protokolls Nr. 8 zugewiesen würden, rückschauend die Beträge der bereits gewährten Beihilfen zu berücksichtigen seien, und nicht, dass die früheren Beihilfen rückwirkend als rechtswidrig anzusehen seien.

85      Drittens habe die Kommission „in die Zuständigkeit ratione temporis anderer Organe eingegriffen“. Nur der Assoziationsrat und der Rat verfügten nämlich über eine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Vereinbarkeit des polnischen Umstrukturierungsprogramms mit den Anforderungen des Art. 8 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2. Im Fall eines Streits über die Anwendung des Europa-Abkommens hätten die Gemeinschaftsorgane den Assoziationsrat anrufen können. Die Kommission habe nichts dergleichen unternommen, als sie erfahren habe, dass HCz staatliche Beihilfen empfangen habe. Mit der Einleitung einer Untersuchung in Bezug auf die in Rede stehenden Beihilfen habe sie sich in unberechtigter Weise eine Kontrollbefugnis angemaßt, und folglich sei ihre Entscheidung wegen Unzuständigkeit für nichtig zu erklären.

86      Viertens habe die Kommission bei der Anwendung des Protokolls Nr. 8 gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. Zwar sei über HCz nicht formell der Konkurs eröffnet worden, doch sei ihr Umstrukturierungsverfahren einem Konkurs wirtschaftlich gleichzusetzen. Dennoch hätten HCz und ISD (sowie IUD), ob in rechtlicher Hinsicht, was HCz betreffe, oder in tatsächlicher Hinsicht, was ISD (und IUD) betreffe, eine andere Behandlung erfahren als die, die in Nr. 4 Buchst. b des Protokolls Nr. 8 für die Gesellschaft im Konkurs bzw. den übernehmenden Dritten vorgesehen sei.

87      In der Rechtssache T‑297/06 ficht die Klägerin auch Art. 4 der Entscheidung an, indem sie geltend macht, die Kommission habe nicht entscheiden dürfen, die Änderung des polnischen „Nationalen Umstrukturierungsprogramms“ davon abhängig zu machen, dass diese Änderung keine staatliche Beihilfe und keine Erhöhung der Produktionskapazitäten mit sich bringe. Ferner habe die Kommission Nr. 10 des Protokolls Nr. 8 offensichtlich fehlerhaft ausgelegt, da diese Bestimmung ihr kein Ermessen dahin einräume, es abzulehnen, dass ein Mitgliedstaat sein „Nationales Umstrukturierungsprogramm“ durch mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarende Beihilfen ergänze.

88      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

89      Mit ihrem Klagegrund des Verstoßes gegen das Protokoll Nr. 8, der, weil er auf die Rechtsgrundlage der Entscheidung abzielt, zuerst zu prüfen ist, bestreiten die Klägerinnen im Wesentlichen die Anwendbarkeit der Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen ratione temporis und ratione personae und die Zuständigkeit der Kommission dafür, ihre Einhaltung im Zeitraum vor dem Beitritt der Republik Polen zur Europäischen Union zu kontrollieren.

90      In Bezug auf die Anwendbarkeit ratione temporis der Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Art. 87 EG und 88 EG grundsätzlich nicht für Beihilfen gelten, die vor dem Beitritt gewährt wurden und nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar sind.

91      Die Kommission stützt sich daher auf das Protokoll Nr. 8 als lex specialis, um ihre Zuständigkeit zu begründen. Diese Regelung weicht in mehrfacher Hinsicht von der allgemeinen Regelung ab, die im EG-Vertrag und in Anhang IV der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 797, im Folgenden: Anhang IV des Beitrittsvertrags) vorgesehen ist. So sind gemäß Nr. 1 des Protokolls Nr. 8 bestimmte, von der Republik Polen für die Umstrukturierung bestimmter Teile der polnischen Stahlindustrie gewährte staatliche Beihilfen, die gemäß den Art. 87 EG und 88 EG normalerweise nicht zulässig wären, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen. Darüber hinaus steht fest, dass der in Anhang IV des Beitrittsvertrags vorgesehene Übergangsmechanismus sich ausschließlich auf staatliche Beihilfen bezieht, die vor dem Beitritt gewährt wurden und noch nach dem Beitrittszeitpunkt anzuwenden sind.

92      Daher ist zu prüfen, ob die Bestimmungen des Protokolls Nr. 8 die Kommission ermächtigten, ihre Kontrollbefugnis in Bezug auf staatliche Beihilfen auf die streitige Beihilfe zu erstrecken, und ob sie eine ausreichende Rechtsgrundlage für das Verbot dieser Beihilfe darstellten.

93      In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass das Protokoll Nr. 8 sich auf Beihilfen bezieht, die im Zeitraum 1997–2003 gewährt wurden. Es erlaubt einen begrenzten Betrag an Umstrukturierungsbeihilfen, die bestimmten, in seinem Anhang 1 aufgeführten Unternehmen für diesen Zeitraum (also vor dem Beitritt der Republik Polen zur Europäischen Union) gewährt werden, und verbietet im Gegenzug jede andere staatliche Beihilfe für die Umstrukturierung der Stahlindustrie.

94      Nr. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 8 sieht insbesondere vor, dass der Gesamtbetrag der im Zeitraum 1997–2003 ausgezahlten Beihilfen 3 387 070 000 PLN nicht überschreiten darf. Nr. 6 Abs. 3 des Protokolls Nr. 8 stellt klar, dass weitere Beihilfen für die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie von der Republik Polen nicht gewährt werden dürfen. Entgegen den Ausführungen der Klägerinnen ist damit die rückwirkende Anwendung des Protokolls Nr. 8 in dessen Nr. 6 verankert, die auf den Zeitraum 1997–2003 Bezug nimmt.

95      Schließlich vermag angesichts dessen, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Protokolls Nr. 8 im September 2003 dieser Zeitraum beinahe beendet war, das Argument der Klägerinnen nicht zu überzeugen, wonach die Bezugnahme auf den Zeitraum 1997–2003 allein die Bedeutung habe, dass bei der Berechnung zukünftiger Beihilfen rückschauend die Beträge der bereits gewährten Beihilfen zu berücksichtigen seien, und nicht, dass die früheren Beihilfen rückwirkend als rechtswidrig anzusehen seien.

96      Im Gegenteil war es Zweck des Protokolls Nr. 8, eine umfassende Regelung für die Zulassung von Beihilfen zur Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie zu treffen und nicht nur die Kumulierung von Beihilfen durch begünstigte Unternehmen zu verhindern.

97      Hieraus folgt, dass das Protokoll Nr. 8 im Verhältnis zu Anhang IV des Beitrittsvertrags und den Art. 87 EG und 88 EG eine lex specialis darstellt, die die von der Kommission gemäß dem EG-Vertrag ausgeübte Kontrolle staatlicher Beihilfen auf zugunsten der Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie während des Zeitraums 1997–2003 gewährte Beihilfen erweitert.

98      Auch die anderen Argumente der Klägerinnen können die Anwendbarkeit des Protokolls Nr. 8 nicht in Frage stellen.

99      Was das Argument in Bezug auf die Anwendbarkeit des Protokolls Nr. 8 ratione personae angeht, wonach das Protokoll nicht die nicht in seinem Anhang 1 aufgeführten Unternehmen betreffe, ist festzustellen, dass dieses Protokoll die polnische Stahlindustrie insgesamt betrifft, was die Klägerinnen einschließt. Nr. 6 Abs. 3 des Protokolls Nr. 8 schreibt nämlich nicht nur einen Gesamtbetrag für die Beihilfen vor und schließt jede weitere, nicht in dieser Bestimmung vorgesehene Beihilfe aus, sondern Nr. 3 des Protokolls bestimmt ausdrücklich, dass nur den in Anhang 1 aufgeführten Unternehmen (begünstigte Unternehmen) im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für die polnische Stahlindustrie staatliche Beihilfen gewährt werden können. Wenn ein nicht in Anhang 1 aufgeführtes Unternehmen vor dem Beitritt erhaltene Umstrukturierungsbeihilfen in unbegrenzter Höhe behalten dürfte, ohne im Gegenzug die Produktionskapazitäten zu verringern, verlöre das Protokoll Nr. 8 jeden Sinn.

100    Was das auf Nr. 4 Buchst. b des Protokolls Nr. 8 gestützte Argument angeht, nur die begünstigten Unternehmen seien nicht berechtigt, die Vermögenswerte eines nicht in Anhang 1 aufgeführten Unternehmens, über das der Konkurs eröffnet wurde, zu übernehmen, ist festzustellen, dass die Klägerinnen von einer fehlerhaften Auslegung dieser Bestimmung ausgehen. Diese Nummer betrifft nämlich nur die begünstigten Unternehmen und erlaubt daher keine Rückschlüsse auf andere Unternehmen. Selbst wenn man unterstellt, dass diese Nummer die Möglichkeit für einen Dritten vorsähe, die Vermögenswerte eines in Konkurs geratenen, nicht in Anhang 1 des Protokolls Nr. 8 aufgeführten Unternehmens zu übernehmen, bedeutete dies darüber hinaus nicht, dass dieser Dritte nicht verpflichtet wäre, eine von diesem Unternehmen empfangene rechtswidrige Beihilfe zu erstatten.

101    Daher ist die Tatsache, dass die Lage von HCz derjenigen eines in Konkurs geratenen, nicht in Anhang 1 des Protokolls Nr. 8 aufgeführten Unternehmens vergleichbar ist, unerheblich. Folglich ist die damit verbundene Rüge eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Anwendung des Protokolls Nr. 8 ebenfalls zurückzuweisen. Darüber hinaus ist HCz weder ein begünstigtes noch ein in Konkurs geratenes Unternehmen. Dem auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützten Klagegrund stattzugeben, liefe somit der Sache nach darauf hinaus, das Protokoll Nr. 8 in Frage zu stellen, das als Quelle des Primärrechts Teil des EG-Vertrags ist.

102    Zu dem Argument, die Kommission habe den Bereich ihrer Zuständigkeit überschritten, genügt der Hinweis darauf, dass Nr. 18 des Protokolls Nr. 8 vorsieht, dass, sollte die Republik Polen während des Umstrukturierungszeitraums der Stahlindustrie und im Besonderen den begünstigten Unternehmen zusätzlich unzulässige staatliche Beihilfen gewährt haben, die Kommission geeignete Schritte einleitet und von den betreffenden Unternehmen die Rückzahlung der Beihilfen verlangt, die unter Verstoß gegen die in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen gewährt wurden. Diese geeigneten Schritte umfassen Kontrollmaßnahmen in Anwendung von Art. 88 EG. Hieraus folgt, dass die Kommission zuständig war, die Einhaltung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 8 zu kontrollieren.

103    In Bezug auf die Argumente, mit denen die Rechtmäßigkeit von Art. 4 der Entscheidung in Zweifel gezogen wird, ist schließlich festzustellen, dass gemäß Nr. 10 des Protokolls Nr. 8 für die Genehmigung aller weiteren Änderungen am allgemeinen Umstrukturierungsplan und an den einzelnen Geschäftsplänen die Kommission zuständig ist und dass sie in Art. 4 der Entscheidung bestimmte Bedingungen erneut angesprochen hat, die bereits aus dem Protokoll Nr. 8 hervorgehen.

104    Folglich ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen das Protokoll Nr. 8 zurückzuweisen.

 Zu dem auf offensichtliche Beurteilungsfehler gestützten Klagegrund

–       Vorbringen der Parteien

105    Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission bei einer korrekten Sachverhaltsfeststellung zu der Auffassung gelangt wäre, dass aufgrund der Übernahme der Produktionsmittel von HCz zu einem dem Marktpreis entsprechenden Preis die streitige Beihilfe bereits rückerstattet worden sei.

106    Der Gerichtshof habe nämlich in einer ähnlichen Rechtssache entschieden, dass, wenn ein Unternehmen, das eine Beihilfe erhalten habe, zum Marktpreis verkauft worden sei, der Verkaufspreis die Auswirkungen der zuvor gewährten Beihilfe widerspiegele und dass der Verkäufer dieses Unternehmens Nutznießer der Beihilfe bleibe. In diesem Fall müsse in erster Linie durch die Rückerstattung der Beihilfe seitens des Verkäufers für die Wiederherstellung der früheren Situation gesorgt werden. Wenn allerdings die Erlöse der Privatisierung letztlich dem Staat zugutegekommen seien, vereinige dieser die Eigenschaften des Verkäufers und des Beihilfegewährenden auf sich, so dass durch die Rückerstattung der Beihilfe nicht für die Wiederherstellung der früheren Situation gesorgt werden könne (Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Banks, C‑390/98, Slg. 2001, I‑6117, Randnrn. 78 und 79).

107    Im vorliegenden Fall habe ISD die Anteile an HSCz von TFS und die Anteile an MH und an MH Plus sowie zehn Tochtergesellschaften von HCz von dieser zu einem dem Marktwert entsprechenden Preis erworben. Sobald der Verkauf abgeschlossen gewesen sei, blieben somit TFS und HCz, also zu 100 % vom polnischen Staat gehaltene Unternehmen, die Nutznießer der streitigen Beihilfe.

108    In der Erwiderung fügen die Klägerinnen hinzu, dass IUD auf Druck des polnischen Staates einen Preis, der deutlich über ihrem ursprünglichen Angebot gelegen habe, und darüber hinaus eine Einstandsverpflichtung zugunsten von MH habe anbieten müssen. Diese Verpflichtung erkenne trotzdem ausdrücklich das Recht von IUD an, eine mögliche die Rückforderung der Beihilfe anordnende Entscheidung der Kommission anzufechten.

109    Die Klägerinnen erkennen die jüngere Entwicklung in der Folge des Urteils Banks (oben in Randnr. 106 angeführt) im Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C‑277/00, Slg. 2004, I‑3925, im Folgenden: Urteil SMI), und im Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T‑324/00, Slg. 2005, II‑4309), an. Jedoch folge aus dieser Rechtsprechung, dass, wenn der Begünstigte Teil der Gruppe des Käufers geworden sei, die Rückforderung der Beihilfe vom Begünstigten wirtschaftlich auch den Käufer betreffe, der gegebenenfalls den Beihilfeanteil bereits durch die Zahlung eines marktkonformen Preises zurückgezahlt habe. Wenn darüber hinaus der Staat, der die fragliche Beihilfe zurückfordern müsse, selbst Verkäufer des Aktienpakets sei, würde diesem Staat die Beihilfe zweimal zurückgezahlt.

110    Die Kommission macht geltend, dass dieser Klagegrund als gegenstandslos angesehen werden müsse, da die Klägerinnen einen Gesichtspunkt rügten, der nicht in der Entscheidung enthalten sei.

–       Würdigung durch das Gericht

111    Um das Argument zu beurteilen, ISD habe die Vermögenswerte von HCz zum Marktpreis übernommen, müssen zwei Abschnitte unterschieden werden. Zunächst haben MH und MH Plus, zwei 100%ige Tochtergesellschaften von HCz, die Stahlerzeugungsanlagen und andere für die Produktion erforderliche Vermögenswerte von HCz übernommen (asset deal). Dann hat HCz MH und MH Plus an ZPD Steel (jetzt ISD), eine 100%ige Tochtergesellschaft von IUD, verkauft (share deal).

112    Was den „asset deal“ betrifft, ist unstreitig, dass von MH und MH Plus im Gegenzug zu der Übertragung von Vermögenswerten von HCz auf diese Auffanggesellschaften kein Kaufpreis an HCz gezahlt wurde. Die Befürchtung der Kommission, dass HCz in der Folge dieser Umstrukturierung eine „leere Hülle“ werden könnte, die jegliche Rückforderung der für unvereinbar erklärten Beihilfen trotz des ursprünglichen Vorhandenseins erheblicher Vermögenswerte verhindern würde, war also begründet. Folglich erlaubte allein eine gesamtschuldnerische Rückzahlungsverpflichtung der Republik Polen, sich an jedes begünstigte Unternehmen zu wenden.

113    In Bezug auf den „share deal“ ist festzustellen, dass der Kauf von MH und MH Plus durch ISD, der im Übrigen zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht abgeschlossen war, in der Entscheidung nicht untersucht wird. Aus deren verfügendem Teil und deren Erwägungsgründen geht nämlich hervor, dass nur der erste Abschnitt, nämlich die Problematik in Bezug auf die Übertragungen von Vermögenswerten von HCz (asset deal), Gegenstand der Entscheidung war.

114    Darüber hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen einer Nichtigkeitsklage die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu würdigen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg. 1979, 321, Randnr. 7, und Urteil SMI, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

115    Als die Entscheidung erlassen wurde, also am 5. Juli 2005, war aber HCz noch Eigentümerin von MH und MH Plus, da der Verkauf an ISD erst am 30. September 2005 stattfand. Dieser spätere Verkauf von MH an ISD hat jedoch keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung. Ereignisse, die nach dem Erlass der Entscheidung eintreten, können diese nämlich nicht rückwirkend rechtswidrig machen. Der vorliegende Klagegrund geht daher ins Leere, weil die Klägerinnen einen Vorgang beanstanden, der in der Entscheidung nicht beurteilt worden ist.

116    Hieraus folgt, dass die auf die Urteile Banks (oben in Randnr. 106 angeführt), SMI und CDA Datenträger Albrechts/Kommission (oben in Randnr. 109 angeführt) gestützten Argumente der Klägerinnen ISD und IUD für die vorliegende Rechtssache nicht relevant sind. Im Urteil Banks hat der Gerichtshof nämlich die Möglichkeit geprüft, eine Rückzahlung der Beihilfe nach dem Verkauf des begünstigten Unternehmens zu verlangen. Die nachfolgenden Urteile SMI und CDA Datenträger Albrechts/Kommission betreffen Situationen, in denen, im Gegensatz zum vorliegenden Fall, der Verkauf bereits vor dem Erlass der die Rückforderung der Beihilfe anordnenden Entscheidung stattgefunden hatte.

117    In der Folge des Erlasses der die Rückforderung der streitigen Beihilfe anordnenden Entscheidung sind im Rahmen ihrer Anwendung die Rückzahlungsmodalitäten einschließlich der Frage, welcher Teil des Gesamtbetrags von jedem der gesamtschuldnerisch haftenden Unternehmen zurückzuzahlen ist, von den polnischen Behörden festzulegen.

118    Aus alledem ergibt sich, dass der Klagegrund, mit dem offensichtliche Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts gerügt werden, zurückzuweisen ist.

 Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen das Recht zur Stellungnahme

–       Vorbringen der Parteien

119    Die Klägerinnen ISD und IUD behaupten, dass, obwohl die fraglichen Beihilfen der Kommission bekannt gewesen seien, die Zusammenfassung der Eröffnungsentscheidung die streitige Beihilfe nicht erwähne. In der Eröffnungsentscheidung würden einige relevante rechtliche Gesichtspunkte dargelegt, aber keine Tatsachen in Bezug auf irgendeine Beihilfe wie die streitige Beihilfe vorgebracht. Aufgrund dieses Wortlauts habe IUD nicht wissen können, auf welche Beihilfen die Untersuchung abgezielt habe. Folglich habe IUD nicht gewusst, dass es für sie erforderlich gewesen sei, eine Stellungnahme zu den in Rede stehenden Beihilfen abzugeben. Sie habe also das ihr von Art. 88 EG und Art. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 gewährte Recht nicht ausüben können.

120    In der Erwiderung räumen die Klägerinnen ein, dass die im Amtsblatt veröffentlichte Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme insbesondere den Zeitraum nennt, auf den sich das Prüfverfahren bezieht. Diese Informationen seien allerdings nur in der in der Originalsprache (dem Polnischen) veröffentlichten Fassung der Eröffnungsentscheidung enthalten und nicht in der Zusammenfassung. IUD habe jedoch geglaubt, auf der Grundlage der in Englisch veröffentlichten Zusammenfassung von der Eröffnungsentscheidung Kenntnis nehmen zu können.

121    Die Kommission weist diese Argumente zurück. Im Stadium der Einleitung des Prüfverfahrens habe die juristische Bewertung der relevanten Tatsachen notwendigerweise vorläufigen Charakter, doch zeige die Eröffnungsentscheidung deutlich, dass sie sich die Frage nach der Existenz weiterer seit 1997 an HCz und an HSCz gezahlter Beihilfen gestellt habe.

–       Würdigung durch das Gericht

122    Es trifft zu, dass in der Zusammenfassung der Eröffnungsentscheidung, die HCz als möglichen Begünstigten einer staatlichen Beihilfe identifiziert, weder die streitige Beihilfe noch der Zeitraum 1997–2003 erwähnt werden.

123    Jedoch liegt es in der Natur einer Zusammenfassung, dass sie nicht alle Informationen enthalten kann, die die Eröffnungsentscheidung enthält. Außerdem geht aus der im Amtsblatt veröffentlichten Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme eindeutig hervor, dass nur der polnische Text verbindlich ist. Schließlich ist die Eröffnungsentscheidung an die Republik Polen gerichtet, deren Amtssprache Polnisch ist. Die Klägerinnen konnten sich also nicht darauf beschränken, von der Eröffnungsentscheidung allein auf der Grundlage der in Englisch veröffentlichten Zusammenfassung Kenntnis zu nehmen. In ihrem eigenen Interesse hätten sie eine Übersetzung dieser Entscheidung anfertigen lassen müssen, wenn diese ihnen, obwohl es sich bei ISD um ein polnisches Unternehmen handelt, nicht verständlich war.

124    Was die eigentliche Eröffnungsentscheidung angeht, soll nach der Rechtsprechung die in Art. 88 Abs. 2 EG geregelte Prüfungsphase es der Kommission ermöglichen, sich umfassende Kenntnis von allen Gegebenheiten des Falles zu verschaffen (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 38).

125    Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 enthält die Eröffnungsentscheidung eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine „vorläufige Würdigung“ der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Ferner werden der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten in dieser Entscheidung zu einer Stellungnahme aufgefordert.

126    Wie sich aus dem Wortlaut der zitierten Vorschrift ergibt, hat die Analyse der Kommission notwendigerweise vorläufigen Charakter. Folglich kann die Kommission nicht verpflichtet sein, in ihrer Mitteilung über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens eine abschließende Untersuchung der fraglichen Beihilfe zu präsentieren. Erforderlich ist allerdings, dass die Kommission den Rahmen ihrer Prüfung hinreichend genau festlegt, um dem Recht der Beteiligten zur Stellungnahme nicht seinen Sinn zu nehmen (Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, T‑354/99, Slg. 2006, II‑1475, Randnr. 85).

127    Jedoch zeigen die Randnrn. 6, 32 und 51 der Eröffnungsentscheidung, deren Text in polnischer Sprache im Amtsblatt veröffentlicht worden ist, klar und deutlich, dass sich die Kommission die Frage nach der Existenz mehrerer seit 1997 an HCz und an HSCz gezahlter Beihilfen gestellt hat. In Randnr. 6 stellt sie nämlich fest, dass es „[a]uf der Basis der zurzeit verfügbaren Informationen scheint …, dass HCz seit dem Beginn des Umstrukturierungszeitraums im Jahr 1997 verschiedene staatliche Beihilfen empfangen hat“. In Randnr. 32 stellt sie klar, dass „[i]m Rahmen dieses Verfahrens … jede HCz seit dem 1. Januar 1997 gewährte Beihilfe berücksichtigt werden“ müsse. Deshalb verlangt sie von den polnischen Behörden „detaillierte Informationen über die Beträge und Verwendungszwecke aller staatlichen Beihilfen, die [die Republik] Polen HCz seit 1997 gewährt hat“ (Randnr. 51).

128    Die Eröffnungsentscheidung erwähnt zwar weder Umstrukturierungsbeihilfen noch den Betrag von 19 699 452 PLN ausdrücklich, doch geht aus diesen Worten eindeutig hervor, dass die Kommission ein umfassendes Verfahren einleitet, das auf alle HCz seit 1997 gewährten Beihilfen abzielt.

129    Aus alledem ergibt sich, dass die Kommission in der Eröffnungsentscheidung den Rahmen ihrer Prüfung hinreichend bestimmt hat, um Drittbeteiligte in die Lage zu versetzen, Stellungnahmen abzugeben. Daher ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund des Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

–       Vorbringen der Parteien

130    Die Klägerinnen ISD und IUD machen geltend, die Tatsache, dass die Kommission in der Eröffnungsentscheidung davon abgesehen habe, die staatlichen Beihilfen, deren Aufhebung sie in der Entscheidung verlange, genau anzugeben, habe zur Folge, dass auch die Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes rechtswidrig sei. Ihr berechtigtes Vertrauen habe darin bestanden, dass IUD darauf vertraut habe, dass die streitige Beihilfe nach Maßgabe des Urteils Banks (siehe oben, Randnr. 106) als zurückgezahlt angesehen werde und dass die vor 2003 gewährte Beihilfe der Kommission ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht worden sei.

131    Die Klägerinnen fügen im Rahmen des folgenden Klagegrundes hinzu, die Kommission habe bei ihnen die Überzeugung geweckt, dass die von HCz empfangenen Beihilfen nicht aufgehoben würden. Selbst wenn festgestellt würde, dass die streitige Beihilfe rechtswidrig gewesen sei, lägen im vorliegenden Fall doch ganz außergewöhnliche Umstände vor. Nachdem die Kommission in der Begründung ihres Vorschlags vom 26. Mai 2003 für einen Beschluss des Rates anerkannt habe, dass durch die Verlängerung der in Art. 8 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 vorgesehenen Ausnahmeregelung die seit Inkrafttreten des Europa-Abkommens rechtswidrig gewährten Beihilfen rückwirkend legalisiert würden, hätten die Klägerinnen berechtigterweise darauf vertrauen können, dass die Kommission die Rückforderung der von HCz empfangenen Beihilfen nicht verlangen werde. Zwar sei die streitige Beihilfe nicht im Sinne der Art. 87 EG und 88 EG angemeldet worden, doch sei sie gemäß den maßgeblichen Verfahren des Protokolls Nr. 2 „ordnungsgemäß bekannt gegeben“ worden.

132    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen und meint, dass sich die Klägerinnen im vorliegenden Fall nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen könnten.

–       Würdigung durch das Gericht

133    In Bezug auf den Vorwurf fehlender Genauigkeit der Eröffnungsentscheidung ist auf die Prüfung des vorangegangenen Klagegrundes zu verweisen, bei der nach dem Hinweis auf den notwendigerweise vorläufigen Charakter einer solchen Entscheidung festgestellt wurde, dass die Kommission in der Eröffnungsentscheidung den Rahmen der Prüfung dennoch hinreichend bestimmt hat (siehe oben, Randnrn. 126 bis 129). Das Fehlen einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die streitige Beihilfe in der Eröffnungsentscheidung kann es den Klägerinnen daher nicht erlauben, sich auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen.

134    Soweit die Klägerinnen ihr Vertrauen darauf geltend machen, dass die streitige Beihilfe als zurückgezahlt angesehen würde, ist festzustellen, dass ein solches Vertrauen nicht schutzfähig nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ist. Die Klägerinnen sind nämlich weder durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden, eine Entscheidung zu treffen, die später zu negativen Folgen für sie geführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1988, Mulder, 120/86, Slg. 1988, 2321, Randnr. 24), noch waren sie Adressaten eines begünstigenden Verwaltungsakts eines Gemeinschaftsorgans, der von diesem rückwirkend zurückgenommen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. April 1997, de Compte/Parlament, C‑90/95 P, Slg. 1997, I‑1999, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Jedenfalls hat das Urteil Banks (oben in Randnr. 106 angeführt) keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung (siehe oben, Randnr. 116).

135    Was die geltend gemachte rückwirkende Legalisierung der rechtswidrigen Beihilfen angeht, ist daran zu erinnern, dass beihilfebegünstigte Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen dürfen, wenn diese unter Einhaltung des in Art. 88 EG vorgesehenen Verfahrens gewährt worden ist, und dass ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer regelmäßig in der Lage sein muss, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten worden ist (Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 1997, Alcan Deutschland, C‑24/95, Slg. 1997, I‑1591, Randnr. 25).

136    Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die streitige Beihilfe nicht angemeldet worden ist. Die streitige Beihilfe wurde nämlich zu einem Zeitpunkt gewährt, zu dem die Republik Polen noch nicht Mitglied der Europäischen Union war. Eine Anmeldung gemäß dem in Art. 88 EG vorgesehenen Verfahren war daher nicht möglich.

137    Die Klägerinnen machen geltend, die streitige Beihilfe sei gemäß den maßgeblichen Verfahren des Protokolls Nr. 2 „ordnungsgemäß bekannt gegeben“ worden. Hierzu erinnert das Gericht daran, dass Art. 8 des Protokolls Nr. 2 – abgesehen von aufgrund des EGKS-Vertrags zulässigen Ausnahmen – ein generelles Verbot staatlicher Beihilfen gleich welcher Art aufgestellt hat. Diese Vorschrift sieht auch, in Bezug auf „EGKS-Stahlerzeugnisse“, eine Ausnahme für Umstrukturierungsbeihilfen vor, die jedoch bestimmten Voraussetzungen und Verfahren unterworfen war.

138    Diese Verfahren können aber kein berechtigtes Vertrauen bei den Klägerinnen hervorgerufen haben. Mit ihrem Vorbringen, dass die streitige Beihilfe gemäß den maßgeblichen Verfahren des Protokolls Nr. 2 „ordnungsgemäß bekannt gegeben“ worden sei, nehmen die Klägerinnen offenbar auf den Beschluss 2003/588 Bezug. In diesem Beschluss hat der Rat festgestellt, dass das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne, die der Kommission von der Republik Polen am 4. April 2003 übermittelt wurden, den Anforderungen des Art. 8 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 genügten. Der Geschäftsplan für HCz wurde der Kommission jedoch nicht übermittelt. Folglich ist er von der im Beschluss 2003/588 enthaltenen Genehmigung nicht umfasst.

139    Was die oben erwähnte Begründung der Kommission zu ihrem Vorschlag für den Beschluss des Rates angeht, wonach durch die Verlängerung der in Art. 8 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 vorgesehenen Ausnahmeregelung alle seit Inkrafttreten des Europa-Abkommens rechtswidrig gewährten Beihilfen rückwirkend legalisiert würden, ist festzustellen, dass diese Worte in dem schließlich vom Rat erlassenen Rechtsakt nicht enthalten sind. Ein einfacher Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates konnte aber bei den Klägerinnen kein berechtigtes Vertrauen hervorrufen.

140    Folglich ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999

–       Vorbringen der Parteien

141    Die Klägerinnen erinnern daran, dass die Kommission gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht die Rückforderung der Beihilfe verlange, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde. Mit der Entscheidung habe die Kommission aber gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

142    Erstens, in Bezug auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, bringen die Klägerinnen die oben in Randnr. 131 dargestellten Argumente vor.

143    Zweitens machen die Klägerinnen geltend, dass es der Grundsatz der Rechtssicherheit verbiete, dass ein Organ die Aufhebung einer Beihilfe verlange, wenn diese ihm im Rahmen eines Programms zur Umstrukturierung der nationalen Stahlindustrie zur Kenntnis gebracht worden sei und ein anderes Organ auf Vorschlag des erstgenannten dieses Programm für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erkläre.

144    Drittens, in Bezug auf den Grundsatz der Gleichbehandlung, stellen die Klägerinnen fest, dass die Kommission zwei Personengruppen, deren rechtliche und tatsächliche Situation keine wesentlichen Unterschiede aufweise – die in Anhang 1 des Protokolls Nr. 8 aufgeführten Unternehmen einerseits und die wirtschaftliche Einheit, die Rechtsnachfolgerin von HCz geworden sei, andererseits – auf grundlegend unterschiedliche Weise behandele, indem sie der Republik Polen gegenüber anordne, die HCz gewährte Beihilfe zurückzufordern, während die den in Anhang 1 aufgeführten Unternehmen gewährte Beihilfe als mit dem Vertrag vereinbar angesehen werde.

145    Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen und macht insbesondere geltend, dass die streitige Beihilfe zu keinem Zeitpunkt von den Gemeinschaftsbehörden oder den polnischen Behörden auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 genehmigt worden sei.

–       Würdigung durch das Gericht

146    Im Rahmen dieses Klagegrundes machen die Klägerinnen einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts im Sinne von Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 geltend.

147    In Bezug auf, erstens, den geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes ist auf die nach der Prüfung dieser Argumente im Rahmen des vorigen Klagegrundes gezogenen Schlussfolgerungen zu verweisen (oben, Randnr. 140).

148    Was zweitens den geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit angeht, vermag auch diese Rüge im Licht der vorstehenden Erwägungen nicht durchzudringen. Wie nämlich oben dargelegt worden ist, steht das Verhalten der Kommission nicht in Widerspruch zum Beschluss 2003/588, da der Geschäftsplan für HCz von diesem nicht umfasst war. Außerdem ist unstreitig, dass Anhang 1 des Protokolls Nr. 8 die Namen der Unternehmen enthielt, die Beihilfen empfangen durften, und dass HCz darin nicht aufgeführt war.

149    Was drittens den geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung angeht, ist festzustellen, dass gerade die Tatsache, dass HCz nicht zu den begünstigten Unternehmen gehört, es rechtfertigt, sie anders als diese zu behandeln. Soweit das Protokoll Nr. 8 eine unterschiedliche Behandlung der begünstigten Unternehmen und der nicht in Anhang 1 dieses Protokolls aufgeführten Unternehmen vorsieht, ist festzustellen, dass dieses Protokoll als Quelle des Primärrechts Teil des EG-Vertrags ist.

150    Aus alledem ergibt sich, dass der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 zurückzuweisen ist.

 Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 794/2004

–       Vorbringen der Parteien

151    Für den Fall, dass das Gericht die oben geltend gemachten Nichtigkeitsgründe für unbegründet hält, sind die Klägerinnen der Auffassung, dass jedenfalls Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären sei, der die Berechnung der geschuldeten Zinsen zum Inhalt habe. Die Kommission habe nämlich den Zweck von Art. 9 und Art. 11 der Verordnung Nr. 794/2004, nämlich die Wiederherstellung der vor der Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe bestehenden Situation (status quo ante), erstens durch die Forderung von Zinsen auf die Rückzahlung von Zinsen und zweitens durch die Festsetzung eines gänzlich an der Wirklichkeit des polnischen Marktes zwischen 1997 und 2004 vorbeigehenden Referenzsatzes außer Acht gelassen.

152    Die Klägerinnen machen erstens geltend, dass Zinsen nach polnischem Recht nur auf das Kapital von Steuernachzahlungen zu zahlen seien und die Steuergesetze eine Kapitalisierung der auf diese Nachzahlungen geschuldeten Zinsen nicht vorsähen. Folglich befänden sich die begünstigten Unternehmen nicht in derselben Situation, in der sie sich vor der Gewährung der Beihilfen befunden hätten, sondern in einer weniger günstigen Situation.

153    Zweitens hätten, wie im Detail in der der vorliegenden Klage als Anhang A beigefügten Stellungnahme dargelegt worden sei, Unternehmen zwischen 1997 und 2004 nur sehr selten langfristiges (fünf oder mehr Jahre) Fremdkapital unter Verwendung von Anleihen und Bankdarlehen in PLN erhalten. Die Unternehmen hätten Darlehen in Fremdwährungen gegenüber solchen in nationaler Währung bevorzugt, und die vorherrschende Fremdwährung in diesem Zusammenhang sei der US-Dollar gewesen.

154    Indem sie den Zinssatz polnischer Schatzanleihen habe anwenden wollen, habe die Kommission nicht den Zinssatz verwendet, der den Vorteil, den HCz gezogen habe, korrekt widerspiegele. Im Gegenteil bewirkten die Zinssätze der Schatzanleihen eine Überbewertung dieses Vorteils, und die Rückerstattung der Zinsen versetze die begünstigten Unternehmen in eine gegenüber dem status quo ante unvorteilhaftere Lage. Tatsächlich müssten die maßgeblichen Zinssätze zwischen 4,24 % und 7,51 % liegen, während der von der Kommission vorgeschlagene Satz zwischen 5,50 % und 19,70 % schwanke. Nachdem Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Entscheidung für nichtig erklärt worden sei, müsse das Gericht die Frage der Zinsen zur erneuten Entscheidung im Sinne des Anhangs A der vorliegenden Klage an die Kommission zurückverweisen. Schließlich fassen die Klägerinnen das in diesem Anhang A beschriebene Berechnungsverfahren zusammen und stellen die Ergebnisse für die Jahre 1997 bis 2006 dar.

155    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

156    Der letzte Klagegrund der Klägerinnen zielt auf die bei der Rückforderung der streitigen Beihilfe anzuwendenden Zinssätze ab. In diesem Zusammenhang fechten die Klägerinnen nicht nur die Entscheidung an, sondern auch das Schreiben vom 7. Juni 2006, in dem die Kommission diese Sätze festgesetzt hat.

157    Zur Entscheidung ist festzustellen, dass die Kommission dort in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 lediglich feststellt, dass die zurückzufordernde Beihilfe Zinsen ab dem Zeitpunkt, ab dem die streitige Beihilfe HCz zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung umfasst, und dass die Zinsen entsprechend Kapitel V der Verordnung Nr. 794/2004 berechnet werden. Soweit die Klägerinnen den auf die Rückforderung der streitigen Beihilfe anzuwendenden Zinssatz rügen, ist ihr Klagegrund somit gegenstandslos, da dieser Satz weder im verfügenden Teil noch in den Erwägungsgründen der Entscheidung bestimmt wird.

158    Außerdem ist festzustellen, dass die Kommission in Randnr. 147 der Entscheidung ausdrücklich anerkannt hat, dass, da für Polen im Zeitraum der Gewährung der streitigen Beihilfe keine Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze zur Verfügung gestanden hätten, der Rückforderungszinssatz gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 794/2004 auf dem verfügbaren, für diesen Zeitraum als gültig anzunehmenden Zinssatz basieren sollte.

159    Soweit die Klägerinnen die in der Entscheidung enthaltene Methode zur Berechnung der Zinsen rügen, ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Entscheidung rein deklaratorischen Charakter haben, da sie nur auf die maßgebenden Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung Nr. 794/2004 Bezug nehmen. Die Methode zur Berechnung der Zinsen ergibt sich nämlich aus der Verordnung Nr. 794/2004 selbst. Die Klägerinnen erheben aber keine Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf diese Verordnung.

160    In Bezug auf das Schreiben vom 7. Juni 2006, in dem die Kommission den auf die Rückforderung der streitigen Beihilfe anzuwendenden Zinssatz festgesetzt hat, machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass der von der Kommission gewählte Referenzsatz völlig an der Wirklichkeit des damaligen polnischen Marktes vorbeigehe und dass die Zinsen nicht nach der Zinseszinsformel berechnet werden dürften.

161    Diese Rügen sind jedoch nicht begründet.

162    Was die Methode zur Festsetzung des Zinssatzes angeht, bestimmt Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 794/2004 nämlich nur, dass die Festsetzung des bei der Rückforderung anzuwendenden Zinssatzes in „enger Abstimmung“ mit dem betroffenen Mitgliedstaat erfolgt.

163    Der Schriftwechsel zwischen der Kommission und den polnischen Behörden, den die Kommission auf Frage des Gerichts vorgelegt hat, zeigt, dass die Festsetzung des bei der Rückforderung der streitigen Beihilfe anzuwendenden Zinssatzes tatsächlich in „enger Abstimmung“ mit der Republik Polen erfolgt ist. In ihrem Schreiben vom 13. März 2006 haben die polnischen Behörden als Rückforderungszinssatz nämlich den Zinssatz für polnische Schatzanleihen mit auf fünf bzw. zehn Jahre festgelegtem Zinssatz vorgeschlagen. In Anbetracht der damaligen Lage der Kapitalmärkte in Polen, die durch sehr hohe, aber rasch fallende Zinssätze gekennzeichnet war, beantragten sie, diese Zinssätze jährlich anzupassen und die Zinsen nicht nach der Zinseszinsformel zu berechnen.

164    Die Kommission hat diese Vorschläge im Wesentlichen angenommen. Zwar entschied sie, dass aus Kohärenzgründen anstelle zweier verschiedener Sätze allein der Zinssatz auf die fünfjährigen Anleihen für den gesamten Zeitraum 1997–2004 anzuwenden sei. Jedoch verfügte die Kommission bei der Festsetzung des gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 794/2004 anzuwendenden Zinssatzes über ein gewisses Ermessen. Die Wahl eines einheitlichen Satzes wurde im Übrigen von den Klägerinnen auch nicht gerügt.

165    Was die Anwendung des Zinssatzes angeht, insbesondere die Berechnung der Zinsen nach der Zinseszinsformel, hat die Kommission das Argument der Republik Polen in der Tat zurückgewiesen. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 794/2004 bestimmt aber ausdrücklich, dass der Zinssatz bis zur Rückzahlung der Beihilfe nach der Zinseszinsformel berechnet wird und dass für die im Vorjahr aufgelaufenen Zinsen in jedem folgenden Jahr Zinsen fällig sind. Außerdem sieht Art. 13 der Verordnung Nr. 794/2004 vor, dass die Art. 9 und 11 bei allen Rückforderungsentscheidungen Anwendung finden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bekannt gegeben wurden. Da die Verordnung Nr. 794/2004 im Mai 2004 in Kraft getreten ist, war sie somit beim Erlass der Entscheidung anwendbar, so dass die Kommission verpflichtet war, die Berechnung der Zinsen nach der Zinseszinsformel zu verlangen.

166    Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass die polnischen Behörden die streitigen Referenzsätze vorgeschlagen haben, kann nicht festgestellt werden, dass die Kommission ihrer Verpflichtung, den bei der Rückforderung der streitigen Beihilfe anzuwendenden Zinssatz in enger Abstimmung mit der Republik Polen festzusetzen, nicht nachgekommen ist, dass sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat oder dass es fehlerhaft gewesen ist, dass sie die Zinsen nach der Zinseszinsformel berechnet hat.

167    Folglich ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 794/2004 zurückzuweisen.

168    Da alle Klagegründe zurückgewiesen worden sind, ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

169    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen, wie von der Kommission beantragt, die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klagen werden abgewiesen.

2.      Die ISD Polska sp. z o.o. und die Industrial Union of Donbass Corp. tragen die Kosten.

Martins Ribeiro

Papasavvas

Dittrich

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. Juli 2009.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Sachverhalt

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit der Klagen

Zur Klagebefugnis

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zur verspäteten Erhebung der Klagen

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zur Zulässigkeit der Klage gegen das Schreiben vom 7. Juni 2006

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zur Zulässigkeit des dritten, des vierten und des sechsten Antrags

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zur Begründetheit

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen das Protokoll Nr. 8

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zu dem auf offensichtliche Beurteilungsfehler gestützten Klagegrund

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen das Recht zur Stellungnahme

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 794/2004

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Kosten


* Verfahrenssprache: Französisch.