Language of document : ECLI:EU:T:2015:773

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

8. Oktober 2015(*)

„ELER – Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom ELER finanzierten Ausgaben – Beschluss, mit dem ein bestimmter Betrag im Rahmen des Plans für die Entwicklung des ländlichen Raums der Region Basilikata für nicht wiederverwendbar erklärt wird – Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑358/13

Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri und B. Tidore als Bevollmächtigte im Beistand von M. Salvatorelli, avvocato dello Stato,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J. Aquilina und P. Rossi als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/209/EU der Kommission vom 26. April 2013 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2012 finanzierten Ausgaben (ABl. L 118, S. 23), soweit darin der Betrag von 5 006 487,10 Euro im Zusammenhang mit dem Plan für die Entwicklung des ländlichen Raums der Region Basilikata (Italien) als „nicht wiederverwendbarer Betrag“ eingestuft wird,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse und A. M. Collins (Berichterstatter),

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2015

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Zur maßgeblichen Zeit bildete die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1) die Grundverordnung für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), die beide im Rahmen dieser Verordnung errichtet wurden.

2        Art. 4 dieser Verordnung sah vor, dass aus dem ELER in einer zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union geteilten Mittelverwaltung die finanzielle Beteiligung der Union an den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum finanziert wurde, die vom ELER nach den Unionsvorschriften über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführt wurden.

3        Gemäß Art. 22 der Verordnung Nr. 1290/2005 wurde die finanzielle Beteiligung des ELER an den Ausgaben der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für jedes Programm im Rahmen der Höchstbeträge nach den maßgeblichen Unionsvorschriften bestimmt, erhöht um die von der Europäischen Kommission festgesetzten Beträge. Nach Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung stellte die Entscheidung der Kommission zur Annahme eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum nach förmlicher Vorlage durch den Mitgliedstaat und nach ihrer Notifizierung an den betreffenden Mitgliedstaat eine rechtliche Verpflichtung dar. Art. 24 dieser Verordnung bestimmte insbesondere, dass die Kommission den Mitgliedstaaten die zur Deckung der Ausgaben nach Art. 4 erforderlichen Finanzmittel in Form von Vorschüssen, Zwischenzahlungen und Restzahlungen zur Verfügung stellte.

4        Art. 26 („Zwischenzahlungen“) der Verordnung Nr. 1290/2005 sah vor:

„(1)      Die Zwischenzahlungen erfolgen auf Ebene der einzelnen Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum. Sie werden durch Anwendung des Kofinanzierungssatzes des betreffenden Schwerpunkts auf die bescheinigten öffentlichen Ausgaben für diesen Schwerpunkt berechnet.

(2)      Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel, um die von den zugelassenen Zahlstellen für die Durchführung der Maßnahmen getätigten Ausgaben zu erstatten.

(3)      Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)       Übermittlung einer von der zugelassenen Zahlstelle nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c unterzeichneten Ausgabenerklärung an die Kommission [einschließlich insbesondere der Jahresrechnungen der zugelassenen Zahlstellen];

b)       Einhaltung des Gesamtbetrags der Beteiligung des ELER, die für die einzelnen Schwerpunkte für die gesamte Laufzeit des betreffenden Programms gewährt wurde;

c)       Übermittlung des neuesten fälligen jährlichen Zwischenberichts über die Umsetzung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum an die Kommission.

(4)      Die zugelassene Zahlstelle und die Koordinierungsstelle, sofern eine solche benannt wurde, werden unverzüglich von der Kommission in Kenntnis gesetzt, wenn eine der Anforderungen gemäß Absatz 3 nicht erfüllt ist. Ist eine Anforderung gemäß Absatz 3 Buchstabe a oder c nicht erfüllt, so ist die Ausgabenerklärung unzulässig.

(5)      Die Kommission leistet die Zwischenzahlung unbeschadet der Entscheidungen nach den Artikeln 30 und 31 innerhalb einer Frist von höchstens 45 Tagen ab Registrierung einer Ausgabenerklärung, die die Bedingungen von Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt.

(6)      Die zugelassenen Zahlstellen erstellen die Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen für die Entwicklungsprogramme des ländlichen Raums und übermitteln sie der Kommission über die Koordinierungsstelle oder direkt, sofern keine Koordinierungsstelle benannt wurde, in von der Kommission festgelegten Zeitabständen. Diese Ausgabenerklärungen beziehen sich auf die von der zugelassenen Zahlstelle im Laufe des betreffenden Zeitraums getätigten Ausgaben.

Die Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen, die sich auf ab dem 16. Oktober geleistete Zahlungen beziehen, gehen zulasten des Haushalts des folgenden Jahres.“

5        Art. 27 („Aussetzung und Kürzung der Zwischenzahlungen“) dieser Verordnung sah vor:

„(1) Die Zwischenzahlungen werden unter den Bedingungen des Artikels 81 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 auf der Grundlage der Ausgabenerklärungen und der von den Mitgliedstaaten übermittelten finanziellen Angaben geleistet.

(2)      Lässt sich anhand der von einem Mitgliedstaat übermittelten Ausgabenerklärungen oder Informationen nicht feststellen, ob die Ausgabenerklärung den geltenden Gemeinschaftsvorschriften entspricht, so wird der betreffende Mitgliedstaat aufgefordert, innerhalb einer Frist, die entsprechend der Bedeutung des Problems festgelegt wird und in der Regel nicht weniger als 30 Tage betragen darf, zusätzliche Angaben mitzuteilen.

(3)      Kommt der Mitgliedstaat der Aufforderung nach Absatz 2 nicht nach oder wird seine Antwort als unzureichend angesehen oder lässt sie auf eine Missachtung der Gemeinschaftsvorschriften oder eine missbräuchliche Verwendung der Gemeinschaftsmittel schließen, so kann die Kommission die Zwischenzahlungen an den betreffenden Mitgliedstaat kürzen oder vorübergehend aussetzen. Sie teilt dies dem Mitgliedstaat mit.

(4)      Die Aussetzung der Zahlungen bzw. die Kürzungen der Zwischenzahlungen nach Artikel 26 erfolgen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unbeschadet der Entscheidungen gemäß den Artikeln 30 und 31.“

6        Art. 29 („Automatische Aufhebung von Mittelbindungen“) der Verordnung Nr. 1290/2005 sah vor:

„(1)      Der Teil einer Mittelbindung für ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum, der nicht zur Zahlung des Vorschusses oder für Zwischenzahlungen verwendet worden ist oder für den der Kommission bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine Ausgabenerklärung vorgelegt worden ist, die die Bedingungen von Artikel 26 Absatz 3 erfüllt, wird von der Kommission automatisch aufgehoben.

(2)      Der Teil der am 31. Dezember 2015 noch offenen Mittelbindungen, für den nicht spätestens am 30. Juni 2016 eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, wird automatisch aufgehoben. 

(4)      Im Falle eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung wird die Frist nach Absatz 1 oder 2, nach deren Ablauf die automatische Aufhebung der Mittelbindungen von Amts wegen erfolgt, für den den jeweiligen Transaktionen entsprechenden Betrag während der Dauer des entsprechenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens unterbrochen, sofern die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens am 31. Dezember des Jahres n + 2 eine mit Gründen versehene Stellungnahme erhält.

(5)      Bei der Berechnung der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen werden nicht berücksichtigt:

a)       der Teil der Mittelbindungen, für den eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, dessen Erstattung aber am 31. Dezember des Jahres n + 2 durch die Kommission gekürzt oder ausgesetzt wurde,

b)       der Teil der Mittelbindungen, für den aus Gründen höherer Gewalt keine Zahlung einer Zahlstelle erfolgen konnte und der erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum hat. Die nationalen Behörden, die sich auf höhere Gewalt berufen, müssen deren direkte Auswirkungen auf die Durchführung des gesamten oder eines Teils des operationellen Programms nachweisen.

(6)      Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat und die betreffenden Behörden rechtzeitig, wenn die Gefahr besteht, dass die automatische Aufhebung von Mittelbindungen vorgenommen wird. Sie unterrichtet den Mitgliedstaat und die betreffenden Behörden über den Betrag der automatisch aufgehobenen Mittelbindungen, der sich aus den ihr vorliegenden Angaben ergibt. Der Mitgliedstaat verfügt über eine Frist von zwei Monaten ab Eingang dieser Information, um sich mit dem betreffenden Betrag einverstanden zu erklären oder seine Bemerkungen vorzubringen. Die Kommission nimmt die automatische Aufhebung spätestens neun Monate nach den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Zeitpunkten vor.

(7)      Im Falle einer automatischen Aufhebung von Mittelbindungen wird die Beteiligung des ELER an dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum für das betreffende Jahr um den Betrag der automatisch aufgehobenen Mittelbindungen gekürzt. …“

7        Art. 30 („Rechnungsabschluss“) dieser Verordnung bestimmte:

„(1)      Vor dem 30. April des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, beschließt die Kommission nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Verfahren auf der Grundlage der nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii mitgeteilten Angaben über den Rechnungsabschluss der zugelassenen Zahlstellen.

(2)      Die Rechnungsabschlussentscheidung bezieht sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der vorgelegten Jahresrechnungen. Die Entscheidung erfolgt unbeschadet der später gemäß Artikel 31 getroffenen Entscheidungen.“

8        Art. 31 („Konformitätsabschluss“) dieser Verordnung bestimmte:

(1)      Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Verfahren, welche Beträge von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind.

(2)      Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der festgestellten Nichtübereinstimmung. Sie trägt dabei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schaden Rechnung.

(3)      Vor jeder Entscheidung über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien um eine Einigung über das weitere Vorgehen.

Gelingt dies nicht, so kann der Mitgliedstaat die Einleitung eines Verfahrens beantragen, in dem versucht wird, innerhalb von vier Monaten eine Einigung herbeizuführen; die Ergebnisse dieses Verfahrens werden in einem Bericht erfasst, der an die Kommission übermittelt und von dieser geprüft wird, bevor sie entscheidet, ob sie die Finanzierung ablehnt. …“

9        Die zur maßgeblichen Zeit geltende Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 277, S. 1) enthielt die allgemeinen Bestimmungen für die durch den mit der Verordnung Nr. 1290/2005 errichteten ELER finanzierte Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch die Gemeinschaft. Art. 71 („Zuschussfähigkeit der Ausgaben“) der Verordnung bestimmte:

„(1) … [E]ine Ausgabe [kommt] für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn die betreffende Beihilfe von der Zahlstelle zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2015 tatsächlich gezahlt wurde. …

Eine neue Ausgabe, die zum Zeitpunkt der Änderung eines Programms … hinzugefügt wird, ist ab dem Datum des Eingangs des Programmänderungsantrags bei der Kommission zuschussfähig.

(2)      Die Ausgaben kommen nur dann für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn sie für Vorhaben getätigt werden, die nach den von dem zuständigen Gremium festgelegten Auswahlkriterien von der Verwaltungsbehörde des betreffenden Programms oder unter deren Verantwortung beschlossen wurden. …“

10      Art. 75 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung sah vor, dass die Verwaltungsbehörde dafür verantwortlich war, dass das Programm effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wurde, und sie namentlich dafür zu sorgen hatte, dass die zu finanzierenden Vorhaben nach den für das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum anzuwendenden Kriterien ausgewählt wurden.

11      Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1698/2005 (ABl. L 368, S. 15) sollten nur Änderungen, die zu erheblichen Veränderungen der Programme, Umschichtungen von Fördermitteln des ELER zwischen den Schwerpunkten eines Programms und Änderungen der Beihilfesätze des ELER führen, durch eine Entscheidung der Kommission genehmigt werden und sollte insoweit ein Verfahren für die Zustimmung festgelegt werden.

12      Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 bestimmte:

„Für die Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung … Nr. 1698/2005 tragen die Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Ausgaben, die zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ihr Antrag auf Programmrevisionen oder ‑änderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung bei der Kommission eingeht, und dem Zeitpunkt der Kommissionsentscheidung … bzw. dem Zeitpunkt des Abschlusses der Konformitätsbewertung der Änderungen … entstehen.“

13      Die Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER (ABl. L 171, S. 1) legt bestimmte Bedingungen und Vorschriften für die geteilte Verwaltung der Ausgaben und Einnahmen des ELER, für die Buchführung und die Erstellung der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen durch die Zahlstellen sowie für die Erstattung der Ausgaben durch die Kommission im Rahmen der Verordnung Nr. 1290/2005 fest. Nach dem siebten Erwägungsgrund dieser Verordnung müssen für die Aktionen im Zusammenhang mit den aus dem ELER finanzierten Maßnahmen Ausgabenerklärungen, die auch als Zahlungsanträge gelten, zusammen mit den erforderlichen Auskünften übermittelt werden. Gemäß dem elften Erwägungsgrund dieser Verordnung leistet die Kommission an die Mitgliedstaaten monatliche oder regelmäßige Zahlungen auf der Grundlage der von diesen übermittelten Ausgabenerklärungen und berücksichtigt dabei die von den Zahlstellen für den Unionshaushalt erhobenen Einnahmen. Der 23. Erwägungsgrund dieser Verordnung bestimmt, dass in Anbetracht der speziellen Buchführungsregeln des ELER, der Gewährung von Vorschüssen und der Finanzierung der Maßnahmen nach Kalenderjahren vorzusehen ist, dass diese Ausgaben in Zeitabständen, die diesen besonderen Regeln entsprechen, gemeldet werden.

14      Art. 16 („Ausgabenerklärungen“) der Verordnung Nr. 883/2006 in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung sah vor:

„(1)      Die Ausgabenerklärungen der Zahlstellen werden für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum getrennt erstellt. Sie enthalten für jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums den Betrag der förderfähigen öffentlichen Ausgabe, für den die Zahlstelle im Bezugszeitraum die entsprechende ELER-Beteiligung tatsächlich ausgezahlt hat.

(2)      Nach der Genehmigung des Programms übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung … Nr. 1290/2005 nach den Bedingungen gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ihre Ausgabenerklärungen auf elektronischem Weg in folgenden Zeitabständen und zu folgenden Terminen: 

d)       spätestens am 31. Januar für die Ausgaben des Zeitraums 16. Oktober bis 31. Dezember.

Die Ausgabenerklärungen für einen Zeitraum können Berichtigungen der für die vorangegangenen Zeiträume desselben Haushaltsjahrs gemeldeten Angaben beinhalten.

(4)      Ergeben sich in Bezug auf die Ausgabenerklärungen für einen Zeitraum Unstimmigkeiten, unterschiedliche Auslegungen oder Abweichungen, die insbesondere auf die nicht erfolgte Übermittlung der gemäß der Verordnung … Nr. 1698/2005 und ihren Durchführungsvorschriften erforderlichen Informationen zurückzuführen sind, und werden dadurch zusätzliche Überprüfungen erforderlich, so wird der betreffende Mitgliedstaat aufgefordert, zusätzliche Auskünfte zu übermitteln. …

Die Zahlungsfrist gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung … Nr. 1290/2005 kann in diesem Fall für einen Teil oder den gesamten Betrag, der Gegenstand des Zahlungsantrags ist, ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Auskunftsersuchens bis zum Eingang der angeforderten Informationen, höchstens aber bis zur Übermittlung der Ausgabenerklärung für den folgenden Bezugszeitraum, unterbrochen werden.

Wird innerhalb dieser Frist keine Lösung gefunden, so kann die Kommission die Zahlungen gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung … Nr. 1290/2005 aussetzen oder kürzen.

…“

15      Die Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171, S. 90) erläuterte insbesondere in ihrem neunten Erwägungsgrund, dass Durchführungsvorschriften auch für den Rechnungsabschluss gemäß Art. 30 der Verordnung Nr. 1290/2005 und den Konformitätsabschluss gemäß Art. 31 dieser Verordnung festgelegt werden mussten, darunter auch solche über einen Mechanismus, um die betreffenden Beträge von einer der folgenden Zahlungen an die Mitgliedstaaten abziehen bzw. zu diesen hinzufügen zu können.

16      Art. 10 („Rechnungsabschluss“) der Verordnung Nr. 885/2006 bestimmt:

„(1)      In der Rechnungsabschlussentscheidung gemäß Artikel 30 der Verordnung … Nr. 1290/2005 sind die für die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Aufzeichnungen gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung in dem betreffenden Haushaltsjahr zulasten des EGFL und des ELER anerkannten Ausgabenbeträge sowie die etwaigen Kürzungen und Aussetzungen gemäß Artikel 17 und Artikel 27 der Verordnung … Nr. 1290/2005 aufgeführt.

Für den ELER enthält der in der Rechnungsabschlussentscheidung genannte Betrag auch die Beträge, die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung … Nr. 1290/2005 wiederverwendet werden können.

(2) Für den ELER werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund der Rechnungsabschlussentscheidung von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die Zwischenzahlungen für das betreffende Haushaltsjahr von den für das betreffende Jahr gemäß Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die erste Zahlung, für die der Mitgliedstaat nach Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 30 der Verordnung … Nr. 1290/2005 eine Ausgabenerklärung vorlegt, um den betreffenden Betrag.

(3)      Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 31. März des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres die Ergebnisse der Überprüfung der übermittelten Informationen zusammen mit etwaigen Änderungsvorschlägen mit.

(4)      Kann die Kommission aus Gründen, die dem betreffenden Mitgliedstaat anzulasten sind, die Rechnungen dieses Mitgliedstaats nicht bis zum 30. April des folgenden Jahres abschließen, so teilt sie ihm mit, welche ergänzenden Nachforschungen sie gemäß Artikel 37 der Verordnung … Nr. 1290/2005 durchführen will.

…“

17      Art. 11 („Konformitätsabschluss“) dieser Verordnung regelte die Einzelheiten des von Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 vorgesehenen Verfahrens.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

18      Mit Schreiben vom 15. November 2011 übermittelten die italienischen Behörden der Kommission gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 1974/2006 einen mit Gründen versehenen Vorschlag für eine Änderung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum der Region Basilikata für den Zeitraum 2007 bis 2013. Dieser Antrag betraf insbesondere die Modalitäten der Durchführung der Maßnahme Nr. 125 dieses Programms sowohl hinsichtlich der Organisierung regionaler Ausschreibungen als auch im Rahmen eines nationalen Bereitstellungsverfahrens.

19      Mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 bestätigte die Kommission den Empfang dieses Schreibens und wies darauf hin, dass gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 1974/2006 für alle beantragten Änderungen eine Genehmigungsfrist von sechs Monaten gelte.

20      Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 legte die italienische Zahlstelle, die Agenzia per le erogazioni in agricultura (AGEA, Agentur für Beihilfen in der Landwirtschaft), gemäß Art. 26 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1290/2005 die Erklärung über die Ausgaben vor, die von der Verwaltungsstelle für das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum der Region Basilikata hinsichtlich des letzten Quartals 2011 getätigt worden waren.

21      Nach bilateralen Treffen zwischen den italienischen Behörden und der Kommission ersuchte die Kommission mit E‑Mail vom 8. Februar 2012 um Klarstellungen zu den Ausgaben, die für das letzte Quartal 2011 von der Region Basilikata zulasten des ELER erklärt worden waren. Sie wollte insbesondere wissen, ob diese Ausgaben aufgrund der Vorschläge zur Änderung des Programms für diese Region getätigt worden seien, die gerade von den Dienststellen der Kommission geprüft würden. Im Übrigen verlangte sie eine detaillierte Begründung für die mit der Maßnahme Nr. 125 zusammenhängenden Ausgaben, die ebenfalls der Prüfung durch ihre Dienststellen unterlägen.

22      Die italienischen Behörden gaben mit E‑Mail von 9. Februar 2012 zur Antwort, dass die erklärten Ausgaben solche Ausgaben umfassten, die mit fünf Projekten auf der Grundlage der Maßnahme Nr. 125 zusammenhingen, die im Rahmen des nationalen Bereitstellungsverfahrens verwirklicht worden seien. In einer Tabelle im Anhang zu dieser E‑Mail war der für diese fünf Projekte geleistete Gesamtbetrag und der dem ELER zugerechnete Betrag von 5 006 487,10 Euro aufgeführt.

23      Mit Schreiben vom 21. März 2012 übermittelte die Kommission ihre Stellungnahme hierzu und ersuchte die Behörden der Region Basilikata um Klarstellungen hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung des regionalen Entwicklungsprogramms. Dabei stellte sie insbesondere fest, dass der Vorschlag zur Einführung eines nationalen Bereitstellungsprogramms gegen Art. 71 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1698/2005 verstoße. Deshalb setzte sie die sechsmonatige Frist für die Genehmigung aller Maßnahmen aus und ersuchte die italienischen Behörden, ihre Vorschläge zu überarbeiten.

24      Mit Schreiben vom 28. März 2012 ersuchte die Kommission die AGEA, eine neue Erklärung der Ausgaben für die Region Basilikata bezüglich des letzten Quartals 2011 vorzulegen und dabei die Beträge abzuziehen, die für die fünf Projekte der Maßnahme Nr. 125 ausgegeben worden waren, nämlich 8 703 906,64 Euro für öffentliche Ausgaben und 5 006 487,10 Euro für dem ELER zugerechnete Ausgaben. Mit Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 21. März 2012 stellte sie fest, dass die vorgeschlagene Änderung der Modalitäten der Durchführung der Maßnahme Nr. 125 nicht mit Art. 71 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 vereinbar sei und dass die fünf Projekte für eine Förderung durch den ELER nicht in Frage kämen. Schließlich wies sie auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 hin.

25      Die AGEA lehnte in ihrem Antwortschreiben vom 3. April 2012 die Übermittlung einer neuen Erklärung ab. Sie vertrat insoweit die Ansicht, die eingereichte Erklärung der Ausgaben komme den Anforderungen von Art. 26 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1290/2005 nach und sei daher als zulässig zu beurteilen, insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass die Kommission keine Einwände nach Abs. 4 dieses Artikels geltend gemacht habe. Daher hätte die Kommission, wie in Art. 16 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2006 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 vorgesehen, binnen 45 Tagen nach dem Eingang der Erklärung die Zwischenzahlung leisten müssen. Dabei hätte die Kommission immer noch die Möglichkeit gehabt, die Zahlungen nach Art. 27 der Verordnung Nr. 1290/2005 auszusetzen oder zu kürzen. Schließlich war die AGEA der Ansicht, dass die Kommission gegebenenfalls nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2006 etwaige Berichtigungen an der Erklärung der Ausgaben für das folgende Quartal hätte vornehmen müssen.

26      Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 teilte die Kommission mit, dass sie die Ablehnung der italienischen Behörden zur Kenntnis genommen habe. Sie wies auf die Gründe hin, weshalb die Ausgaben bezüglich der fünf in Rede stehenden Projekte von den erklärten Ausgaben hätte abgezogen werden müssen und forderte diese Behörden auf, ihr binnen 30 Tagen zusätzliche Angaben zu machen. Die Kommission führte aus, dass sie, falls sie keine oder eine nicht hinreichende Antwort erhalte, eine Kürzung der erklärten Ausgaben einschließlich des dem ELER zugeschriebenen Betrags in Höhe von 5 006 487,10 Euro nach Art. 27 der Verordnung Nr. 1290/2005 vornehmen könne.

27      Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 gab die Kommission ihre Stellungnahme zu einer am 9. Mai 2012 parallel übermittelten neuen und überarbeiteten Fassung des Vorschlags für eine Änderung des Programms des regionalen Entwicklungsprogramms von Basilikata ab. Mit dieser Fassung schlug die italienische Regierung vor, die Maßnahme Nr. 125 mittels Ausschreibungen durchzuführen, hinsichtlich deren die Verwaltungsbehörde die vom Programm für die ländliche Entwicklung vorgesehenen Durchführungsbedingungen prüfen könnte. Die Kommission wies auch diesen Vorschlag zurück. Insbesondere wies sie darauf hin, dass der Antrag auf Änderung der Durchführungsmodalitäten für diese Maßnahme gegenüber den geltenden Modalitäten zu Rechtsunsicherheiten führe. Schließlich setzte sie den sechsmonatigen Zeitraum für die Genehmigung des Vorschlags für eine Programmänderung aus und ersuchte die italienischen Behörden um die Vorlage einer neuen Fassung dieses Vorschlags.

28      Mit Note vom 20. Juni 2012 gaben die italienischen Behörden ihre Stellungnahme zu der von der Kommission mit Schreiben vom 15. Mai 2012 festgestellten Unzulässigkeit der Ausgaben ab.

29      Die Kommission vertrat in ihrem Antwortschreiben vom 11. September 2012 die Auffassung, dass die von den italienischen Behörden vorgebrachten Angaben nicht auf die Schwierigkeiten eingingen, die sich in Bezug auf die Vereinbarkeit des in Rede stehenden Änderungsvorschlags mit Art. 71 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 ergäben. Neuerlich stellte sie fest, dass der Betrag in Höhe von 5 006 487,10 Euro nicht durch den ELER finanziert werden könne. Ferner wies sie darauf hin, dass sie gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1290/2005 eine entsprechende Kürzung der Zwischenzahlungen vornehmen werde, wenn binnen 30 Tagen entweder keine oder nur eine unzureichende Antwort erteilt werde.

30      In ihrem Schreiben vom 19. Oktober 2012 bekräftigten die italienischen Behörden, dass sie im Hinblick auf die Vereinbarkeit dieses Betrags der erklärten Ausgaben mit Unionsrecht keine weiteren Argumente vorzubringen hätten und dass sie die Wiedereinziehung der Beträge eingeleitet hätten, die die Begünstigten der Maßnahme Nr. 125 erhalten hätten.

31      Mit Schreiben vom 26. März 2013 teilte die Kommission den italienischen Behörden mit, dass der Informationsaustausch im Sinne von Art. 27 Abs. 3 der Verordnung Nr.1290/2005 abgeschlossen sei und sie an ihrer Auffassung festhalte, dass die Modalitäten der Durchführung der von der Maßnahme Nr. 125 vorgesehenen fünf Projekte nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Sie fügte hinzu, dass sie die Aussetzung des Betrags von 5 006 487,10 Euro vorbereite und dass ein gleiches Vorgehen im Rahmen des späteren Verfahrens des Rechnungsabschlusses in Erwägung gezogen werde.

32      Mit Schreiben vom 17. April 2013 bestätigten die italienischen Behörden den Empfang dieses Schreibens der Kommission und wiesen darauf hin, dass sie den streitigen Betrag als bereits ausgesetzt betrachteten.

33      Am 26. April 2013 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss 2013/209/EU über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom ELER im Haushaltsjahr 2012 finanzierten Ausgaben (ABl. L 118, S. 23, im Folgenden: angefochtener Beschluss), der der Italienischen Republik am 29. April 2013 bekannt gegeben wurde. Was die Region Basilikata anbelangt, stufte die Kommission den auf 5 006 487,10 Euro lautenden Betrag als „nicht wiederverwendbaren Betrag“ ein und schloss damit dessen Finanzierung durch die Union aus.

34      Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 eröffnete die Kommission gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 885/2006 das Konformitätsabschlussverfahren. Im Rahmen von Berichtigungsmaßnahmen schlug sie eine zulasten der AGEA gehende Korrektur des Betrags in Höhe von 5 006 487,10 Euro vor.

 Verfahren und Anträge der Parteien

35      Mit Klageschrift, die am 9. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Italienische Republik die vorliegende Klage erhoben.

36      Da innerhalb der vorgesehenen Frist, nämlich bis zum 26. November 2013, keine Erwiderung eingereicht worden war, ist das schriftliche Verfahren zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden.

37      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Sechste Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 den Parteien schriftliche Fragen gestellt, die diese fristgerecht beantwortet haben.

38      In der Sitzung vom 16. April 2015 haben die Parteien mündlich verhandelt sowie mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

39      Die Italienische Republik beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er den Betrag von 5 006 487,10 Euro hinsichtlich der Region Basilikata vom ELER-Ausgabenrahmen für das regionale Entwicklungsprogramm für diese Region ausschließt;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

40      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

41      Zur Stützung ihrer Klage macht die Italienische Republik als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen die Art. 26, 27 und 29 der Verordnung Nr. 1290/2005, Art. 10 der Verordnung Nr. 1974/2006, Art. 16 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2006 und Art. 11 der Verordnung Nr. 885/2006 sowie eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften, einschließlich der Begründungspflicht, und der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, einschließlich insbesondere der Grundsätze des rechtmäßigen Handelns, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, geltend.

42      Nach der Auffassung der Italienischen Republik führt die Einstufung des Betrags von 5 006 487,10 Euro als „nicht wiederverwendbarer Betrag“ in dem angefochtenen Beschluss dazu, dass er vom ELER-Ausgabenrahmen des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums der Region Basilikata abgezogen wird und infolgedessen seine Verwendung im Rahmen dieser Obergrenze unmöglich wird. Eine solche Einstufung komme einer Aufhebung der Mittelbindung im Sinne von Art. 29 der Verordnung Nr. 1290/2005 gleich. Diese Aufhebung verstoße aber gegen alle oben in Rn. 41 angeführten Vorschriften und Rechtsgrundsätze, insbesondere weil die Erklärung der Ausgaben für das Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums der Region Basilikata für das letzte Quartal 2011 fristgerecht und in Übereinstimmung mit Art. 26 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1290/2005 erfolgt sei.

43      Die Kommission wendet sich gegen die Argumente der Italienischen Republik und vertritt die Auffassung, die Klage stütze sich auf eine fehlerhafte Annahme, da der angefochtene Beschluss in keinerlei Hinsicht eine automatische Lösung des streitigen Betrags von der Mittelbindung anordne. Da die Italienische Republik zudem eng in den Prozess der Ausarbeitung dieses Beschlusses eingebunden gewesen sei, müsse der angefochtene Beschluss, auch in Anbetracht seiner Erwägungsgründe 1 und 7, als hinreichend begründet beurteilt werden.

44      Vorab ist festzustellen, dass mit der vorliegenden Klage, wie von der Italienischen Republik in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist, geltend gemacht wird, dass der Betrag von 5 006 487,10 Euro in dem angefochtenen Beschluss unter Verstoß gegen Art. 29 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 automatisch von der Mittelbindung gelöst worden sei, und zwar ohne eine angemessene Begründung hierfür.

45      Es ist jedoch erstens festzustellen, dass sich die Italienische Republik in ihren schriftlichen Erklärungen darauf beschränkt hat, ohne jede nähere Erläuterung einen Verstoß gegen die Art. 26 und 27 der Verordnung Nr. 1290/2005, Art. 10 der Verordnung Nr. 1974/2006, Art. 16 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2006 und Art. 11 der Verordnung Nr. 885/2006 sowie eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Allgemeinen und der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, einschließlich insbesondere der Grundsätze des rechtmäßigen Handelns, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, geltend zu machen.

46      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 insbesondere eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Nach ständiger Rechtsprechung muss diese Darstellung unabhängig von Fragen der Terminologie überdies so klar und genau sein, dass die beklagte Partei ihre Verteidigung vorbereiten und das Gericht – gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen – über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteil vom 27. September 2006, Roquette Frères/Kommission, T‑322/01, Slg, EU:T:2006:267, Rn. 208 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass Klagegründe, die in der Klageschrift nicht hinreichend substantiiert angeführt worden sind, als unzulässig anzusehen sind. Entsprechende Erfordernisse gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge. Die aus dem Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen folgende Unzulässigkeit kann vom Gericht nötigenfalls von Amts wegen festgestellt werden (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T‑209/01, Slg, EU:T:2005:455, Rn. 54 und 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      In Anbetracht der ständigen Rechtsprechung, auf die oben in Rn. 46 hingewiesen wurde, trifft das Gericht von Amts wegen die Feststellung, dass die oben in Rn. 45 genannten Rügen nicht im Sinne von Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 substantiiert dargelegt worden sind. Diese Rügen sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

48      Zweitens macht die Italienische Republik in den Nrn. 40 und 41 der Klageschrift geltend, dass der in dem angefochtenen Beschluss angegebene streitige Betrag nicht richtig sei. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass „Zahlungen getätigt wurden, die über das zur Vermeidung der Aufhebung einer Mittelbindung absolut erforderliche Maß hinausgingen“, könne sich dieser Betrag nur auf 4 475 963,58 Euro belaufen. Sie legt eine Tabelle vor, die den Gesamtbetrag der finanziellen Mittelbindungen für die Region zwischen den Jahren 2007 und 2009 und den Unterschiedsbetrag aufzeigen soll, der sich hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2011 geleisteten Zahlungen ergibt, wenn entweder von einer Zulassung der fünf Projekte im Rahmen der Maßnahme Nr. 125 oder aber von deren Ausschluss ausgegangen wird.

49      Es ist festzustellen, dass die in Rn. 41 der Klageschrift angeführte Tabelle weder einen Hinweis auf die Quelle der darin enthaltenen Daten noch irgendeine Erläuterung der für ihre Erhebung angewendeten Methode enthält und dass eine Überprüfung der in ihr enthaltenen Informationen nicht möglich ist. Daher kommt dieser Tabelle kein hinreichender Beweiswert zu, und sie kann daher für das Gericht keinen Anlass geben, auf ihrer Grundlage die Berechnung des streitigen Betrags zu überprüfen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Information zu prüfen ist und insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung und sein Adressat für die Frage zu berücksichtigen sind, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (vgl. Urteil vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T‑44/02 OP, T‑54/02 OP, T‑56/02 OP, T‑60/02 OP und T‑61/02 OP, Slg, EU:T:2006:271, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Daraus folgt, dass die Rüge der Berechnung des streitigen Betrags nicht durch Belege untermauert worden ist und sie daher zurückzuweisen ist.

51      Das Gleiche gilt für die in Rn. 37 der Klageschrift aufgeführte Tabelle, die die durch die italienischen Behörden von den Begünstigten der Maßnahme Nr. 125 wiedereingezogenen Beträge belegen und die ELER-Anteile darstellen soll. Diese Tabelle enthält weder einen Hinweis auf die Herkunft der darin enthaltenen Daten noch eine stichhaltige Erläuterung der für ihrer Erstellung angewendeten Methode. Daher ist sie ebenfalls mangels Beweiskraft zurückzuweisen.

52      Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung zwar Sache der Kommission ist, einen Verstoß gegen die Unionsvorschriften nachzuweisen, dass aber, wenn dieser Nachweis durch die Kommission erbracht ist, gegebenenfalls der Mitgliedstaat seinerseits nachweisen muss, dass der Kommission hinsichtlich der hieraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (Urteile vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C‑153/01, Slg, EU:C:2004:589, Rn. 67, und vom 7. Juli 2005, Griechenland/Kommission, C‑5/03, Slg, EU:C:2005:426, Rn. 38). Auch wenn davon auszugehen wäre, dass im vorliegenden Fall ein solcher Verstoß nachgewiesen wurde, bliebe festzustellen, dass die Italienische Republik nichts vorgetragen hat, was einen Irrtum der Kommission hinsichtlich der zu ziehenden finanziellen Konsequenzen beweisen könnte.

53      Des Weiteren ist zu den Rügen, mit denen im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 29 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 und der Begründungspflicht geltend gemacht wird, das Folgende auszuführen.

54      Erstens bringt die Italienische Republik vor, der angefochtene Beschluss enthalte einen Begründungsmangel hinsichtlich der Einstufung des streitigen Betrags in der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des ELER für das Jahr 2012, die keinerlei Hinweis auf die Rechtsakte gebe, die der Vorbereitung ihres Erlasses gedient hätten.

55      Zweitens macht die Italienische Republik geltend, dass der streitige Betrag, soweit er nach Art. 27 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1290/2005 gekürzt oder ausgesetzt worden sei, notwendigerweise gemäß Art. 29 Abs. 5 der Verordnung von der Berechnung der Beträge ausgenommen sei, hinsichtlich derer die Mittelbindung aufgehoben werde. Auch betreffe der Rechnungsabschluss nur die Ergebnisse der von den Zahlstellen vorgelegten Rechnungslegungen. Nach Ansicht der Italienischen Republik steht die Berücksichtigung des streitigen Betrags in dem angefochtenen Beschluss über den ELER-Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2012 in Widerspruch zu der nachfolgenden Eröffnung des von Art. 11 der Verordnung Nr. 885/2006 vorgesehenen Konformitätsabschlussverfahrens.

 Zur Rüge der unzureichenden Begründung des angefochtenen Beschlusses

56      Nach ständiger Rechtsprechung muss die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung zwar die Überlegungen des Organs, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig erkennen lassen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen und ihre Rechte verteidigen können und der Richter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen jedoch nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden. Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2000, Mehibas Dordtselaan/Kommission, T‑290/97, Slg, EU:T:2000:8, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      In dem besonderen Zusammenhang der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluss ist nach ständiger Rechtsprechung die Begründung einer Entscheidung dann als ausreichend anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, an dem Verfahren ihrer Ausarbeitung unmittelbar beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission meinte, die streitigen Beträge nicht zulasten des ELER übernehmen zu müssen (vgl. entsprechend, im Zusammenhang mit dem ELER, Urteile vom 6. März 2001, Niederlande/Kommission, C‑278/98, Slg, EU:C:2001:124, Rn. 119, vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, C‑263/98, Slg, EU:C:2001:455, Rn. 98, und vom 9. September 2004, Griechenland/Kommission, C‑332/01, Slg, EU:C:2004:496, Rn. 67).

58      Erstens ist im vorliegenden Fall der Abfolge der Ereignisse und den Aktenstücken zu entnehmen, dass die Kommission – und zwar während des gesamten Verfahrens, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses führte – klar und eindeutig die Gründe dargelegt hat, weshalb sie der Auffassung war, dass der streitige Betrag nicht für eine Beteiligung des ELER in Betracht komme. Mehrmals hat sie nämlich die Italienische Republik darauf aufmerksam gemacht, dass die Berücksichtigung des streitigen Betrags bei den für das letzte Quartal 2011 zulasten des ELER erklärten Ausgaben nicht rechtmäßig sei. Sie ersuchte sie daneben wiederholt, die für die fünf Projekte der Maßnahme Nr. 125 getätigten Ausgaben abzuziehen, und wies sie darauf hin, dass sie aufgrund der Nichtvereinbarkeit dieser Maßnahme mit Art. 71 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 einen entsprechenden Abzug von den Zwischenausgaben vornehmen werde.

59      So stellte die Kommission in ihrem Schreiben vom 21. März 2012 (siehe oben, Rn. 23) fest, dass die Änderung der Maßnahme Nr. 125 nicht mit den Anforderungen von Art. 71 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1698/2005 vereinbar sei. Nur die Ausgaben, die von der betreffenden Programmverwaltungsbehörde oder im Rahmen der Verantwortung dieser Behörde nach den vom zuständigen Organ festgelegten Auswahlkriterien beschlossen worden seien, kämen für eine Beteiligung des ELER in Betracht. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Anschließend ersuchte die Kommission die AGEA mit Schreiben vom 28. März 2012 (siehe oben, Rn. 24), die mit der Maßnahme Nr. 125 verbundenen Ausgaben aus der Ausgabenerklärung für die Region Basilikata bezüglich des letzten Quartals 2011 herauszunehmen, da sie dem ELER nicht angelastet werden könnten. Zum einen nahm sie insoweit auf das vorhergehende Schreiben vom 21. März 2012 Bezug und führte nochmals die Gründe für diesen Ausschluss und die gleichen anwendbaren Rechtsvorschriften auf. Zum anderen verwies sie für ihr Ersuchen um diesen Abzug auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006. Das Schreiben vom 15. Mai 2012 (siehe oben, Rn. 26) enthielt eine Wiederholung der in den vorausgehenden Schreiben angeführten Gründe sowie den Hinweis, dass die Kommission, wenn sie nicht ergänzend erhebliche Informationen erhalte, den Rechnungsabschluss unter Abzug der mit der Maßnahme Nr. 125 verbundenen Ausgaben, d. h. des Betrags von 5 006 487,10 Euro, vornehmen werde. Ferner wies die Kommission mit Schreiben vom 11. September 2012 (siehe oben, Rn. 29) die von der italienischen Regierung vorgebrachten Argumente zurück und stellte darin aus den gleichen Gründen und aufgrund der gleichen Vorschriften ein weiteres Mal fest, dass der streitige Betrag nicht berücksichtigungsfähig sei.

60      Dieser Verfahrensverlauf fand seinen Abschluss in dem Schreiben vom 26. März 2013 (siehe oben, Rn. 31). Darin legte die Kommission erneut die Gründe dar, weshalb der streitige Betrag ihrer Ansicht nach nicht für eine Beteiligung von ELER in Frage kam. Sie wies darauf hin, dass die italienischen Behörden nicht auf ihre in dem Schreiben vom 11. September 2012 geäußerten Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der im Rahmen der Maßnahme Nr. 125 getätigten Ausgaben geantwortet hätten. Infolgedessen hielt sie an ihrer Auffassung fest und erklärte, dass sie eine Aussetzung des Betrags von 5 006 487,10 Euro vornehmen werde und dass die Frage im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens berücksichtigt werde.

61      Diese von der Italienischen Republik nicht bestrittene Geschehnisabfolge belegt jedoch, dass sich die Kommission zu der Behandlung des streitigen Betrags klar und unzweideutig äußerte.

62      Zweitens folgt aus den Aktenstücken, dass die italienischen Behörden Klarheit darüber erlangt hatten, dass und aus welchen Gründen der streitige Betrag von den für das letzte Quartal 2011 berücksichtigungsfähigen Beträgen ausgeschlossen worden war. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die italienischen Behörden, die damit den Ausschluss des streitigen Betrags von den für eine Beteiligung des ELER in Betracht kommenden Beträgen vorwegnahmen, ausweislich ihres Schreibens vom 19. Oktober 2012 den gesamten Betrag zum Ende des Jahres 2012 von den Begünstigten wiedereinzogen. Darüber hinaus änderten die italienischen Behörden ausweislich ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts, um auf die von der Kommission aufgeworfenen Probleme zu reagieren, ihren Vorschlag für eine Änderung der Modalitäten der Durchführung der Maßnahme Nr. 125 zweimal.

63      Ferner ist zu beachten, dass sich die italienischen Behörden zur Einstufung des streitigen Betrags und der Auffassung, die die Kommission hierzu vertrat – so in ihren Schreiben vom 3. April, 20. Juni und 19. Oktober 2012 und vom 17. April 2013 –, während des Verwaltungsverfahrens wiederholt äußerten.

64      Es ist auch zu beachten, dass die Italienische Republik, da sie mit ihrem Schreiben vom 15. November 2011 (siehe oben, Rn. 18) ausdrücklich das Verfahren zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderung gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 1974/2006 in Gang brachte, nicht geltend machen kann, sie habe von den in Art. 10 dieser Verordnung aufgeführten Folgen einer Ablehnung dieser Änderung keine Kenntnis gehabt.

65      Drittens kann das Argument, wonach der angefochtene Beschluss keine Begründung enthalte, nicht durchgreifen. Es folgt aus den Erwägungen dieses Beschlusses, dass sich die Kommission insbesondere auf die Art. 27, 30 und 33 der Verordnung Nr. 1290/2005 stützte. Namentlich im siebten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission klar, dass die gemäß Art. 27 Abs. 3 gekürzten oder ausgesetzten Beträge der Zwischenzahlungen, „um eine vorzeitige oder lediglich vorläufige Erstattung zu vermeiden, im vorliegenden Beschluss unter dem Vorbehalt ihrer späteren Überprüfung im Rahmen des Konformitätsabschlusses … nicht anerkannt werden [sollten]“. Dementsprechend nahm sie in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der vom ELER im Haushaltsjahr 2012 finanzierten Ausgaben einen Abschluss der Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten in der Weise vor, dass sie in Anhang I dieses Beschlusses die Beträge aufführte, die im Rahmen jedes Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum von jedem Mitgliedstaat wiedereinzuziehen bzw. an ihn zu erstatten waren. In diesem Anhang I wurde hinsichtlich der Region Basilikata der streitige Betrag von den erklärten Ausgaben abgezogen. Demgemäß wurde der genehmigte und vom Abschluss des Haushaltsjahrs 2012 erfasste Betrag anteilsmäßig gekürzt.

66      Entgegen dem Vorbringen der Italienischen Republik ist es unerheblich, dass der angegriffene Beschluss keinen Bezug auf die Handlungen nimmt, die seinen Erlass vorbereiteten. Denn die Italienische Republik war im Sinne der oben in Rn. 57 angeführten Rechtsprechung an dem Verfahren der Ausarbeitung dieses Beschlusses unmittelbar beteiligt und kannte die Gründe, aus denen die Kommission der Auffassung war, dass der streitige Betrag dem ELER nicht aufgebürdet werden dürfe. Im Übrigen macht die Italienische Republik nicht deutlich, inwiefern irgendeine Ungenauigkeit dazu geführt hat, dass sie den angefochtenen Beschluss nicht verstanden hat. Soweit sie geltend macht, ihr sei die Nennung des streitigen Betrags in einer Spalte, die in dem angefochtenen Beschluss zuvor noch nie verwendet worden sei, unter der Bezeichnung „nicht wiederverwendbarer Betrag“ nicht verständlich, ist festzustellen, dass diese Terminologie unmittelbar aus Art. 33 der Verordnung Nr. 1290/2005 stammt. Dieser Artikel mit der Überschrift „Besondere Bestimmungen für den ELER“ sieht in Abs. 3 Buchst. c vor, dass die gestrichenen Beträge der Unionsfinanzierung und die wiedereingezogenen Beträge einschließlich Zinsen wieder dem betreffenden Programm zugewiesen werden. Jedoch können diese Mittel von dem Mitgliedstaat nur für eine Maßnahme „wiederverwendet werden“, die in demselben Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum vorgesehen ist, und unter dem Vorbehalt, dass sie nicht zu Maßnahmen zurückgeleitet werden, bei denen eine finanzielle Berichtigung vorgenommen wurde. Wie oben in Rn. 65 festgestellt worden ist, gibt der angefochtene Beschluss ausdrücklich Art. 33 als Rechtsgrundlage an. Überdies hat die Italienische Republik nicht nur unter Vorwegnahme des Erlasses des angefochtenen Beschlusses den streitigen Betrag wiedereingezogen, sondern sie hat zudem mit der vorliegenden Klage auch geltend gemacht, dass sie nicht in der Lage sei, diesen Betrag in dem maßgeblichen Programm wiederzuverwenden. Diese Umstände verdeutlichen, dass sie die Begründung des angefochtenen Beschlusses durchaus verstanden hatte und ihre Rechte vor dem Gericht geltend machen konnte.

67      Folglich ist die vorliegende Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005

68      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nicht befugt ist, bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik Mittelbindungen entgegen den Vorschriften der fraglichen gemeinsamen Marktorganisation vorzunehmen, und dass diese Regel allgemein gilt (vgl. Urteil vom 9. Juni 2005, Spanien/Kommission, C‑287/02, Slg, EU:C:2005:368, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher ist die Kommission, wenn sie feststellt, dass die Rechnungen der Zahlstellen Ausgaben enthalten, die entgegen den unionsrechtlichen Vorschriften über die jeweilige Gemeinsame Marktorganisation getätigt wurden, befugt, daraus sämtliche Konsequenzen zu ziehen und damit finanzielle Berichtigungen an den Jahresrechnungen der Zahlstellen bereits im Stadium ihrer Entscheidung über den Rechnungsabschluss nach Art. 30 der Verordnung Nr. 1290/2005 vorzunehmen (vgl. zum Rechnungsabschluss im Rahmen von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1258/1999 Urteil Spanien/Kommission, EU:C:2005:368, Rn. 35).

69      Nach ständiger Rechtsprechung muss die Kommission, wenn sie es aufgrund von Verstößen gegen Unionsrecht, die einem Mitgliedstaat zuzurechnen sind, ablehnt, bestimmte Ausgaben den Fonds anzulasten, das Vorliegen dieser Verstöße nachweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 1999, Italien/Kommission, C‑253/97, Slg, EU:C:1999:527, Rn. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Die Kommission hat zum Nachweis eines Verstoßes gegen die Vorschriften der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen nicht umfassend darzulegen, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, dass sie an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel hat. Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des ELER erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (vgl. dazu im Zusammenhang mit dem EAGFL Urteile Spanien/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, EU:C:2005:368, Rn. 53, und vom 6. November 2014, Niederlande/Kommission, C‑610/13 P, EU:C:2014:2349, Rn. 60).

71      Sodann ist es Sache dieses Mitgliedstaats, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für den Erhalt der von der Kommission abgelehnten Finanzierung erfüllt sind. Der betroffene Mitgliedstaat kann die Feststellungen der Kommission nur dadurch erschüttern, dass er seine Behauptungen auf Umstände stützt, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und funktionierenden Kontrollsystems nachgewiesen wird. Gelingt dem Mitgliedstaat nicht der Nachweis, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, so können diese Feststellungen ernsthafte Zweifel begründen, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist (vgl. Urteil vom 17. Mai 2013, Bulgarien/Kommission, T‑335/11, EU:T:2013:262, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Die vorliegende Rüge ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

73      Mit dieser Rüge macht die Klägerin geltend, die Kommission habe in dem angefochtenen Beschluss, wie von Art. 29 der Verordnung Nr. 1290/2005 vorgesehen, die Mittelbindung des streitigen Betrags aufgehoben. Nach Ansicht der Italienischen Republik kann ein nach Art. 27 Abs. 3 dieser Verordnung ausgesetzter Betrag nicht Gegenstand einer Mittellösung im Sinne von Art. 29 Abs. 5 Buchst. a dieser Verordnung sein.

74      Zunächst ist daran zu erinnern, dass Art. 29 der Verordnung Nr. 1290/2005 keine der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Beschlusses darstellt. Wie sich aus der Prüfung der Rüge der unzureichenden Begründung ergibt, wird diese Bestimmung weder in den Erwägungsgründen noch im verfügenden Teil dieses Beschlusses geltend gemacht. Dem Titel des angefochtenen Beschlusses ist zu entnehmen, dass er den Abschluss der Rechnungen der Zahlstellen für das Haushaltsjahr 2012 zum Gegenstand hat. Ferner folgt aus einer Zusammenschau des siebten Erwägungsgrundes, des Art. 1 und des Anhangs I des angefochtenen Beschlusses, dass der streitige Betrag von dem Betrag abgezogen wurde, der von dem Rechnungsabschluss des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum der Region Basilikata für dieses Haushaltsjahr erfasst war, und dass damit der Italienischen Republik aufgegeben wurde, bis zu einer Stellungnahme der Kommission im Rahmen eines späteren Konformitätsabschlussverfahrens diesen Betrag im Rahmen dieses Programms nicht wiederzuverwenden. Schließlich gehört es, wie dies auch oben aus Rn. 68 folgt, zu den Zuständigkeiten der Kommission, derartige Berichtigungen im Rahmen einer Entscheidung über einen Rechnungsabschluss vorzunehmen.

75      In der mündlichen Verhandlung und in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts hat die Italienische Republik eingeräumt, dass Art. 29 der Verordnung Nr. 1290/2005 nicht zur Anwendung gekommen sei. Jedoch macht sie geltend, dass die Einstufung des streitigen Betrags als „nicht wiederverwendbarer Betrag“ im Rahmen von ELER „mit einer Lösung aus der Mittelbindung ohne Weiteres vergleichbar“ sei.

76      Diesem Argument kann nicht gefolgt werden.

77      Es folgt aus dem 22. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1290/2005, dass die Regelung der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen entwickelt wurde, um damit zur Beschleunigung der Durchführung der Programme und zur Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung beizutragen. So ist die Kommission auf der Grundlage von Art. 29 dieser Verordnung befugt, den Teil einer Mittelbindung für ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum, der nicht zur Zahlung des Vorschusses oder für Zwischenzahlungen verwendet worden ist oder für den bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine ordnungsgemäße Ausgabenerklärung vorgelegt worden ist, automatisch aufzuheben.

78      Im vorliegenden Fall wird in dem angefochtenen Beschluss hinsichtlich des streitigen Betrags keine endgültige Aufhebung der Mittelbindung angeordnet. Denn es folgt aus dem Beschluss, dass die Kommission zur Einstufung dieses Betrags noch nicht abschließend Stellung genommen hat. Die Kommission stellt im fünften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses klar, dass hinsichtlich der Jahresrechnungen und der beigefügten Unterlagen, anhand deren sie einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnungen bestimmter Zahlstellen treffen kann, die abgeschlossenen Beträge, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, und die Beträge, die von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. diesen zu erstatten sind, in Anhang I aufgeführt sind. Hingegen stellte die Kommission im siebten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fest, dass die ausgesetzten oder gekürzten Zwischenzahlungen, um ihre vorzeitige oder lediglich vorläufige Erstattung zu vermeiden, in diesem Beschluss unter dem Vorbehalt ihrer späteren Überprüfung im Rahmen des Konformitätsabschlusses nach Maßgabe von Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 nicht anerkannt werden sollten. Wie dem Schreiben der Kommission vom 16. Mai 2013 (siehe oben, Rn. 34) zu entnehmen ist, eröffnete die Kommission dieses Konformitätsabschlussverfahren. Die Anlage 4 („Berichtigungsmaßnahmen“) dieses Dokuments bezog sich insbesondere auf die Behandlung des streitigen Betrags. Es ist im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig, dass dieses Verfahren zur Zeit der mündlichen Verhandlung noch nicht abgeschlossen war. Deshalb ist der angefochtene Beschluss weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht einer Lösung des streitigen Betrags aus der Mittelbindung gleichzusetzen. Folglich kann sich die Italienische Republik nicht mit Erfolg auf eine Ausnahme von der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen im Sinne von Art. 29 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 berufen. Der Umstand, dass sie aufgrund des angefochtenen Beschlusses daran gehindert ist, den streitigen Betrag im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum der Region Basilikata zu verwenden, hat keinen Einfluss auf die rechtliche Einstufung dieser Entscheidung.

79      Die übrigen Argumente der Klägerin, die zum überwiegenden Teil auf der irrigen Prämisse beruhen, dass der streitige Betrag tatsächlich von der Mittelbindung gelöst wurde, können dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

80      Erstens macht die Italienische Republik zu Unrecht geltend, dass die fristgemäße förmliche Vorlage einer Ausgabenerklärung für ein Quartal nicht zu einer Aufhebung der Mittelbindung der entsprechenden Beträge, sondern allenfalls zu einer möglichen Aussetzung oder Kürzung eines rückerstatteten Betrags führen könne. Jedoch dürfe der möglicherweise gekürzte oder ausgesetzte Betrag nicht aus der Mittelbindung gelöst werden, und dieser Betrag könne im Rahmen dieses Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum wiederverwendet werden.

81      Wie oben festgestellt, fand im vorliegenden Fall keine Aufhebung der Mittelbindung statt.

82      Jedoch ist festzustellen, dass nach der Logik des Vorbringens der Italienischen Republik die Kommission verpflichtet wäre, eine unrichtige Erklärung von Zwischenausgaben für ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum allein aufgrund der Einhaltung der in Art. 26 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1290/2005 vorgesehenen Formerfordernisse für ihre Vorlage hinzunehmen. Sie müsste diese Ausgaben also in den Abschluss einbeziehen und danach den Verwaltungsaufwand der Berichtigung dieser Erklärung im Rahmen des in Art. 16 der Verordnung Nr. 883/2006 vorgesehenen Verfahrens auf sich nehmen. Ein solches Verständnis stünde in Widerspruch zu dem ordnungsgemäßen Ablauf des Rechnungsabschlussverfahrens im Sinne von Art. 30 der Verordnung Nr. 1290/2005, das sich, wie sich aus dem Wortlaut dieses Artikels ergibt, auf die Vollständigkeit, die Genauigkeit und die sachliche Richtigkeit der von den nationalen Behörden vorgelegten Jahresrechnungen bezieht.

83      Denn die Entscheidung über den Rechnungsabschluss legt die von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehenden Beträge fest, die sich aus dem Abzug des Betrags der im jeweiligen Haushaltsjahr geleisteten Vorschüsse von den für dasselbe Haushaltsjahr anerkannten Ausgaben ergeben. Wenn die Kommission feststellt, dass die Jahreserklärung der Ausgaben für ein bestimmtes Programm Unregelmäßigkeiten aufweist, kann sie im Rahmen des Rechnungsabschlusses nicht auf eine Zurechnung dieser Ausgaben zum ELER erkennen und muss daher deren Finanzierung bis zu einer möglichen Nichtkonformitätsentscheidung ablehnen (vgl. entsprechend Urteil Spanien/Kommission, oben in Rn. 68 erwähnt, EU:C:2005:368, Rn. 32, und Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in dieser Rechtssache, Slg, EU:C:2005:35, Nrn. 47 und 48).

84      Im vorliegenden Fall nahm die Italienische Republik in ihre Ausgabenerklärung für das letzte Quartal 2011 ausdrücklich Ausgaben auf, für die keine Finanzierung durch den ELER gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 vorgesehen war. Sie kann daher nicht geltend machen, die Vorlage einer förmlich ordnungsgemäßen Erklärung über Zwischenzahlungen könne zu einer ELER-Beteiligung an Ausgaben führen, die niemals zulasten dieses Fonds gehen könnten. Wenn dies der Fall wäre, würde man dieser Bestimmung nämlich ihre praktische Wirksamkeit nehmen.

85      Gleiches gilt für das Argument der Italienischen Republik, wonach sich der Rechnungsabschluss auf die Ergebnisse der von jeder Zahlstelle vorgelegten Rechnungslegungen beziehe und es in den hier eingereichten Belegen keinen besonderen Hinweis auf das Problem der streitigen Beträge in Bezug auf die Region Basilikata gegeben habe. Dieses Argument ist auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen. Die Ablehnung der Finanzierung von Ausgaben, die unter Verstoß gegen Unionsrecht getätigt wurden, darf jedenfalls nicht von einer auf nationaler Ebene abgegebenen Stellungnahme abhängen, da die Genehmigung der Ausgaben für das Rechnungsabschlussjahr den Dienststellen der Kommission und nicht den nationalen Behörden oder der mit der Bereitstellung der Belege beauftragten Gesellschaft obliegt.

86      Soweit die Italienische Republik behauptet, ihr sei im vorliegenden Fall eine Änderung der Quartalserklärung nicht möglich gewesen, da die Formerfordernisse von Art. 26 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 1290/2005 beachtet worden seien und die Frist abgelaufen gewesen sei, ist ihr Vorbringen wenig glaubhaft, weil die Kommission sie während des Verwaltungsverfahrens dreimal, nämlich in ihren Schreiben vom 28. März, vom 15. Mai und vom 25. Mai 2012, ersucht hatte, den streitigen Betrag aus ihrer Erklärung herauszunehmen.

87      Zweitens ist zwar das Vorbringen der Italienischen Republik zutreffend, wonach es das maßgebliche Recht dem Mitgliedstaat nicht untersage, bis zur Genehmigung der der Kommission unterbreiteten Änderungen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Ausgaben zu tätigen. Entgegen ihrem Vorbringen folgt daraus aber nicht, dass die Ausgabenerklärung für das letzte Quartal 2011 gültig war. Wie aus Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 folgt, können die Mitgliedstaaten während dieses Zeitraums zwar Ausgaben tätigen, jedoch tragen sie die Verantwortung für die Ausgaben, die zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ihr Änderungsantrag bei der Kommission eingeht, und dem Zeitpunkt der Kommissionsentscheidung über die Konformität dieser Änderung getätigt werden.

88      Die Italienische Republik kann sich zur Stützung ihres Vorbringens auch nicht auf Art. 16 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2006 berufen. Entgegen ihrer Auffassung ist die Kommission nicht verpflichtet, binnen 45 Tagen nach der bloßen Vorlage der Ausgabenerklärung die Zwischenzahlungen zu leisten, wenn sie Unregelmäßigkeiten feststellt. Darüber hinaus hatte die Kommission im vorliegenden Fall die italienischen Behörden um zusätzliche Informationen ersucht (siehe oben, Rn. 21 und 23). Nach Art. 16 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Verordnung kann die Kommission, wenn nach einem solchen Informationsaustausch keine Lösung gefunden wird, die Zahlungen gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1290/2005 aussetzen oder kürzen.

89      Drittens ist auch das Vorbringen der Italienischen Republik nicht begründet, es sei im vorliegenden Fall zu einer „Trennung“ des Rechnungsabschlusses gekommen, weil der streitige Betrag in dem Schreiben der Kommission vom 16. Mai 2013 gleichzeitig als eines der Probleme im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluss für 2012 und als ein ausgesetzter Betrag eingestuft worden sei. Nach Art. 27 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1290/2005 erfolgt die Aussetzung oder Kürzung der Zahlungen nach Abs. 3 unbeschadet der Entscheidungen gemäß den Art. 30 und 31 dieser Verordnung. Gemäß Art. 30 Abs. 2 dieser Verordnung wird eine auf Art. 30 gestützte Entscheidung unbeschadet der später gemäß Art. 31 getroffenen Entscheidungen erlassen, die sich auf die Ausgaben beziehen, die von der Finanzierung durch die Union auszuschließen sind, wenn sie nicht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht getätigt wurden. Daraus folgt, dass die Kommission beim Erlass der Rechnungsabschlussentscheidung auf der Grundlage von Art. 30 die Konsequenzen aus entdeckten Qualitätsmängeln der übermittelten Rechnungen unabhängig von der Konformitätsabschlussentscheidung ziehen kann. Im vorliegenden Fall enthält der zehnte Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die Feststellung, dass gemäß Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 dieser Beschluss „späteren Beschlüssen der Kommission nicht vor[greift], mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU getätigte Ausgaben von der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden“.

90      Deshalb hat die Italienische Republik nicht nachgewiesen, dass die Behandlung des streitigen Betrags in dem angefochtenen Beschluss fehlerhaft war. Denn sie lehnte es ab, diesen zu Unrecht in die Erklärung über die Zwischenausgaben aufgenommenen Betrag abzuziehen, wobei sie entgegen wiederholter Ersuchen der Kommission den Erlass der Entscheidung über den Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2012 vorwegnahm. Der Kommission war es damit nicht möglich, für diesen Betrag einen Rechnungsabschluss vorzunehmen. Denn wenn sie dies getan hätte, wäre dieser Betrag fehlerhaft in die Obergrenze für die Ausgaben einberechnet worden, die für das in Rede stehende Entwicklungsprogramm genehmigt wurden. Die Kommission hat den Betrag daher bis zu der von ihr durchgeführten Prüfung im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens von einer ELER-Beteiligung ausgeschlossen. Im Übrigen ergibt sich klar aus der Prüfung der Rüge der unzureichenden Begründung, dass diese Behandlung voraussehbar war und von der Kommission während des Verfahrensabschnitts, der dem Erlass des angefochtenen Beschlusses voranging, deutlich gemacht wurde.

91      Viertens ist festzustellen, dass die Italienische Republik im Wesentlichen nur ihr bereits oben in Rn. 89 zurückgewiesenes Vorbringen wiederholt, soweit sie geltend macht, dass ein Widerspruch bestehe zwischen der Prüfung des Verhaltens der Zahlstelle AGEA einerseits, bei der eine etwaige finanzielle Berichtigung ins Auge gefasst worden sei, deren Höhe den dem ELER entstandenen Schaden – welcher freilich sowohl mangels einer Erstattung als auch infolge der durchgeführten vollständigen Wiedereinziehung von den Begünstigten weder entstanden sei noch gedroht habe – habe widerspiegeln sollen, und der Aufnahme des streitigen Betrags in die Entscheidung über den Rechnungsabschluss andererseits, worin er als „nicht wiederverwendbarer Betrag“ eingestuft worden sei. Dieses Argument greift jedenfalls in der Sache deshalb nicht durch, weil die in dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Einstufung dieses Betrags als nicht wiederverwendbar (und der damit verbundene Ausschluss dieses Betrags von einer ELER-Beteiligung) dem Ausgang des Verfahrens über den Konformitätsabschluss nicht vorgreift (siehe oben, Rn. 78).

92      Nach alledem hat die Kommission nicht gegen Art. 29 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 verstoßen, indem sie den streitigen Betrag in dem angefochtenen Beschluss als nicht wiederverwendbar behandelte.

93      Daraus folgt, dass die vorliegende Rüge zurückzuweisen und folglich die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

94      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

95      Da die Italienische Republik unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Frimodt Nielsen          Dehousse          Collins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Oktober 2015.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zur Rüge der unzureichenden Begründung des angefochtenen Beschlusses

Zur Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005

Kosten


* Verfahrenssprache: Italienisch.