Language of document : ECLI:EU:T:2021:537

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

8. September 2021(*)

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Offenlegung personenbezogener Daten – Antrag auf Beistand – Ablehnung des Antrags – Unzuständigkeit des Urhebers der beschwerenden Maßnahme – Von einer externen Anwaltskanzlei ausgearbeitete und unterzeichnete Entscheidung – Haftung – Immaterieller Schaden“

In der Rechtssache T‑52/19,

AH, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny,

Kläger,

gegen

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens und Arbeitsbedingungen (Eurofound), vertreten durch F. van Boven und M. Jepsen als Bevollmächtigte im Beistand von C. Callanan, Solicitor,

Beklagte,

wegen einer Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der von einer externen Anwaltskanzlei ausgearbeiteten und unterzeichneten Entscheidung vom 22. März 2018 über einen Antrag des Klägers auf Beistand im Zusammenhang mit der Offenlegung seiner personenbezogenen Daten und auf Schadensersatz sowie zum anderen auf Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm durch diese Entscheidung und die Offenlegung entstanden sein soll,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterinnen N. Półtorak und M. Stancu (Berichterstatterin),

Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2020

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und Ereignisse nach Klageerhebung

1        Der Kläger, AH, ist Vertragsbediensteter der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens‑ und Arbeitsbedingungen (Eurofound).

2        Am 13. Juni 2017 stellte er einen Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) auf rückwirkende Neueinstufung in seiner Funktionsgruppe. Dieser Antrag wurde von Eurofound mit Entscheidung vom 11. Juli 2017 abgelehnt.

3        Am 8. September 2017 legte der Kläger gegen diese Entscheidung eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein (im Folgenden: Beschwerde vom 8. September 2017), die am 8. Januar 2018 von der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (im Folgenden: Einstellungsbehörde) von Eurofound zurückgewiesen wurde. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung keinen Rechtsbehelf ein.

 Entdeckung der Datei „hrlink“

4        Am 12. Januar 2018 entdeckte der Kläger auf einem Server, der den Mitarbeitern von Eurofound zugänglich war, eine Datei mit dem Namen „hrlink“ (im Folgenden: hrlink-Datei). Diese Datei enthielt mehrere vertrauliche Unterdateien, die sich auf Eurofound-Mitarbeiter bezogen, darunter auch ein Ordner über die Beschwerde vom 8. September 2017 (im Folgenden: streitiger Ordner). Dieser Ordner enthielt Dokumente, die sich auf die Bearbeitung dieser Beschwerde bezogen, wie z. B. eine E‑Mail vom 9. September 2017, in der [vertraulich](1) und [vertraulich] u. a. die Möglichkeit erörterten, gegen den Kläger wegen falscher Behauptungen, die er in seiner Beschwerde vom 8. September 2017 aufgestellt habe, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

5        Nach dieser Entdeckung schickte der Kläger am 15. Januar 2018 mehreren Kollegen den Hyperlink zu dem streitigen Ordner und bat sie zu prüfen, ob sie Zugang zu diesem Ordner hätten. Nachdem sie dies bestätigt hatten, setzte er noch am selben Tag den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) per E‑Mail darüber in Kenntnis. Der EDSB leitete eine Untersuchung in dieser Angelegenheit ein, die unter der Nummer [vertraulich] registriert wurde (im Folgenden: erste Untersuchung des EDSB).

6        Die Gewerkschaft [vertraulich] teilte dem Exekutivdirektor mit E‑Mail vom 30. Januar 2018 mit, dass es in Bezug auf einen Mitarbeiter von Eurofound, der dort auch dem Präsidium dieser Gewerkschaft angehöre, zu einer Offenlegung von personenbezogenen Daten gekommen sei.

 Antrag vom 2. Februar 2018 und angefochtene Entscheidung

7        Am 2. Februar 2018 sandte der Kläger über seinen Anwalt eine E‑Mail an den Exekutivdirektor und an den damaligen Leiter der Personalabteilung (im Folgenden: Antrag vom 2. Februar 2018). In dieser E‑Mail stellte er erstens einen Antrag auf Beistand, mit dem er Eurofound aufforderte, die bei der Lektüre des streitigen Ordners festgestellten schwerwiegenden Versäumnisse seiner Vorgesetzten insbesondere in Bezug auf die Offenlegung seiner personenbezogenen Daten und die Äußerungen von [vertraulich] in der E‑Mail vom 9. September 2017 zu untersuchen, und zweitens einen auf Art. 90 Abs. 1 des Statuts gestützten Antrag auf Schadensersatz in Höhe eines vorläufig auf 60 000 Euro festgelegten Betrags als Ersatz für den durch diese Versäumnisse entstandenen Schaden.

8        Am 14. Februar 2018 bestätigte eine irische Anwaltskanzlei (im Folgenden: externe Anwaltskanzlei) im Namen von Eurofound den Eingang des Antrags vom 2. Februar 2018.

9        Mit Entscheidung vom 22. März 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) teilte die externe Anwaltskanzlei dem Kläger mit, seine im Antrag vom 2. Februar 2018 enthaltene Schadensersatzforderung sei mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass seine personenbezogenen Daten nicht vorsätzlich offengelegt worden seien und ihm folglich kein Schadensersatz zustehe. Außerdem wies die Anwaltskanzlei in dieser Entscheidung darauf hin, dass Eurofound eingeräumt habe, dass die hrlink-Datei nicht gesichert gewesen sei, und eine interne Untersuchung dieser Sicherheitsverletzung einleiten werde. Zu diesem Zweck forderte die Anwaltskanzlei den Kläger auf, eine Reihe von Fragen darüber zu beantworten, wie er selbst Zugang zu dieser Datei erhalten habe.

10      Auf die angefochtene Entscheidung hin sandte die Anwältin des Klägers zwei E‑Mails vom 5. April bzw. 9. Mai 2018 an die externe Anwaltskanzlei, auf die diese mit E‑Mails vom 26. April und 1. Juni 2018 antwortete. Diese E‑Mails dienten zur Klärung des Inhalts und der Tragweite der fraglichen Entscheidung, insbesondere des Umfangs der oben in Rn. 9 erwähnten Untersuchung.

11      Am 21. Juni 2018 legte der Kläger gegen die angefochtene Entscheidung gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde ein (im Folgenden: Beschwerde vom 21. Juni 2018), mit der er zum einen beantragte, dass Eurofound diese Entscheidung aufhebt und die von ihm gewünschte Untersuchung durchführt, bevor sie die Schadensersatzforderung zurückweist, die er aufgrund der Offenlegung seiner personenbezogenen Daten erhoben hatte, und zum anderen, dass sie gemäß Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) ein Verfahren gegen die für diese Offenlegung verantwortlichen Personen einleitet. Hilfsweise beantragte er, dass Eurofound ihm für seinen immateriellen Schaden Schadensersatz in Höhe von 30 000 Euro leistet.

12      Mit Entscheidung vom 18. Oktober 2018 teilte die externe Anwaltskanzlei dem Kläger mit, dass seine Beschwerde zurückgewiesen worden sei. Diese Entscheidung wurde von einem der Anwälte dieser Kanzlei als „gesetzlicher Vertreter von Eurofound“ unterzeichnet.

 Von Eurofound im Anschluss an das Beistandsersuchen des Klägers und nach Aufdeckung der Sicherheitsverletzung in Bezug auf die hrlink-Datei ergriffene Maßnahmen

13      Mit zwei E‑Mails vom 2. Februar 2018 informierte Eurofound zum einen ihre Mitarbeiter darüber, dass der Zugang zur hrlink-Datei nicht gesichert sei und dass entsprechende Abhilfemaßnahmen ergriffen worden seien, und meldete zum anderen diese Sicherheitsverletzung dem EDSB. Dieser leitete daraufhin eine Untersuchung ein, die unter der Nummer [vertraulich] registriert wurde (im Folgenden: zweite Untersuchung des EDSB).

14      Am 28. März 2018 legte die Datenschutzbeauftragte von Eurofound (im Folgenden: DSB) einen ersten Bericht über die Sicherheitsverletzung in Bezug auf die hrlink-Datei vor.

15      Mit E‑Mail vom 3. April 2018 teilte der EDSB Eurofound mit, dass die Offenlegung personenbezogener Daten infolge eines ungesicherten Zugangs zu dieser Datei zwar gravierend sei, die bis dato ergriffenen Abhilfemaßnahmen jedoch ausreichend seien. Die zweite Untersuchung werde daher eingestellt.

16      Mit E‑Mail vom 13. April 2018 forderte die DSB den Kläger auf, im Rahmen der von ihr durchgeführten Untersuchung einen Fragebogen auszufüllen, um einen Bericht an den EDSB und den Exekutivdirektor über den unbefugten Zugriff auf die hrlink-Datei zu erstellen. Der Kläger antwortete ihr noch am selben Tag, sie möge sich an seine Anwältin wenden. Diese legte der DSB mit Schreiben vom 20. April 2018 die Auffassung des Klägers zu dieser Untersuchung dar.

17      Mit E‑Mail vom 24. Mai 2018 informierte die DSB den EDSB über den Fortgang der internen Untersuchung bezüglich des unbefugten Zugriffs auf die hrlink‑Datei. Auf diese E‑Mail hin teilte der EDSB Eurofound am 14. Dezember 2018 erneut seine Absicht mit, die zweite Untersuchung einzustellen.

18      Mit E‑Mail vom 4. Juli 2018 wandte sich der EDSB an den Exekutivdirektor in dessen Eigenschaft als für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Eurofound zuständige Person, um ihn über die vom Kläger beim EDSB erhobene Beschwerde zu informieren und ihn zu fragen, ob er sich im Rahmen der ersten Untersuchung zu den Vorwürfen des Klägers äußern wolle. Der Exekutivdirektor beantwortete diese E‑Mail am 1. August 2018.

19      Mit E‑Mail vom 18. Oktober 2018 teilte die DSB dem EDSB mit, dass Eurofound bei einem externen Unternehmen ein IT‑Gutachten über die Sicherheitsverletzung in Bezug auf die hrlink‑Datei in Auftrag gegeben habe. Der Abschlussbericht dieses Unternehmens habe bestätigt, dass diese Datei mindestens seit 2014 zugänglich gewesen sei und dass keine absichtlichen Änderungen an den Sicherheitseinstellungen vorgenommen worden seien, um den streitigen Ordner offenzulegen.

20      Mit E‑Mail vom 21. Juni 2019 informierte der Exekutivdirektor den EDSB über die jüngsten Entwicklungen hinsichtlich der Beschwerde des Klägers sowie über die beim Gericht in dieser Sache anhängige Klage. Am 3. Juli 2019 antwortete der EDSB Eurofound, dass seine erste Untersuchung bis zur endgültigen Entscheidung in dieser Rechtssache ausgesetzt werde. Eine ähnliche E‑Mail wurde dem Kläger am 31. Juli 2019 zugesandt.

 Verfahren und Anträge der Parteien

21      Mit Klageschrift, die am 28. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Mit gesondertem Schriftsatz vom selben Tag hat er gemäß Art. 66 der Verfahrensordnung Anonymität beantragt. Diesem Antrag wurde am 11. März 2019 stattgegeben.

22      Eurofound hat am 26. April 2019 ihre Klagebeantwortung eingereicht. Sie hat mit gesondertem Schriftsatz vom selben Tag gemäß Art. 66 der Verfahrensordnung beantragt, bestimmte Angaben in der Klageschrift gegenüber der Öffentlichkeit wegzulassen.

23      Der Kläger hat am 10. Juli 2019 eine Erwiderung eingereicht, die auch einen Antrag auf prozessleitende Maßnahmen enthält. Mit gesondertem Schriftsatz vom selben Tag hat er beantragt, bestimmte Angaben in der Erwiderung gegenüber der Öffentlichkeit wegzulassen.

24      Am 12. August 2019 hat der Kläger bei der Kanzlei des Gerichts ein Beweisangebot eingereicht. Das Gericht hat Eurofound mit Schreiben vom 20. August 2019 aufgefordert, zu diesem Beweisangebot im Rahmen der Gegenerwiderung Stellung zu nehmen.

25      Eurofound hat die Gegenerwiderung am 18. September 2019 eingereicht. Mit gesondertem Schriftsatz vom selben Tag hat sie ihren Antrag wiederholt, in allen Dokumenten, die die vorliegende Rechtssache betreffen, einschließlich der Erwiderung und der Gegenerwiderung, bestimmte Angaben nicht öffentlich zu machen.

26      Am 20. September 2019 hat der Kläger gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung beantragt, die Rechtssache T‑630/19, AH/Eurofound, mit der vorliegenden Rechtssache zu verbinden, hilfsweise und für den Fall, dass der Verbindung nicht stattgegeben wird, das Verfahren in der Rechtssache T‑630/19 auszusetzen. Eurofound hat ihre Stellungnahme zu diesen Anträgen am 29. Oktober 2019 eingereicht.

27      Im Interesse einer geordneten Rechtspflege hat der Präsident des Gerichts am 17. Oktober 2019 durch eine mit Gründen versehene Entscheidung und nach Anhörung der betroffenen Richter gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verfahrensordnung einen anderen Berichterstatter bestimmt, der der Ersten Kammer des Gerichts angehört.

28      Am 20. November 2019 hat die Kanzlei des Gerichts den Parteien mitgeteilt, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen sei und dass der Präsident der Ersten Kammer beschlossen habe, die vorliegende Rechtssache in diesem Stadium des Verfahrens nicht mit der Rechtssache T‑630/19 zu verbinden.

29      Am 2. Dezember 2019 hat der Kläger einen mit Gründen versehenen Antrag nach Art. 106 Abs. 2 der Verfahrensordnung gestellt, im mündlichen Verfahren gehört zu werden.

30      Am 13. Januar 2020 hat der Kläger ein neues Beweisangebot eingereicht, zu dem Eurofound am 7. Februar 2020 Stellung genommen hat.

31      Mit Beschluss vom 1. Oktober 2020 hat das Gericht die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T‑630/19, AH/Eurofound, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.

32      Am selben Tag hat das Gericht das mündliche Verfahren eröffnet und beschlossen, den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung Fragen zur schriftlichen Beantwortung zu stellen. Die Beteiligten haben diese Fragen innerhalb der gesetzten Frist beantwortet.

33      Am 13. November 2020 hat die Erste Kammer des Gerichts gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung beschlossen, Eurofound neue Fragen zur schriftlichen Beantwortung zu stellen, die Eurofound fristgerecht beantwortet hat.

34      Am 25. November 2020 hat Eurofound ein Beweisangebot eingereicht. Am 30. November 2020 hat das Gericht den Kläger aufgefordert, zu diesem Beweisangebot in der mündlichen Verhandlung mündlich Stellung zu nehmen.

35      Am 1. Dezember 2020 hat Eurofound beantragt, im mündlichen Verfahren von der Sprachenregelung abzuweichen, um sich in englischer Sprache äußern zu können. Am 3. Dezember 2020 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts beschlossen, dem Antrag von Eurofound, in der mündlichen Verhandlung in englischer Sprache vortragen zu können, nicht stattzugeben, da ein solcher Antrag nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. f und Art. 45 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung nicht von einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Europäischen Union gestellt werden kann.

36      Die Parteien haben in der Sitzung vom 8. Dezember 2020 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

37      In der Klageschrift beantragt der Kläger,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        Eurofound zu verurteilen, als Ersatz des durch die Offenlegung seiner personenbezogenen Daten und die Ablehnung des Antrags vom 2. Februar 2018 erlittenen immateriellen Schadens 30 000 Euro zu zahlen;

–        Eurofound die Kosten aufzuerlegen.

38      In der Klagebeantwortung beantragt Eurofound,

–        die Aufhebungs‑ und Schadensersatzklage insgesamt als unzulässig und unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger sämtliche Kosten aufzuerlegen.

39      In der Erwiderung beantragt der Kläger,

–        seinem Antrag auf Vorlage von Unterlagen stattzugeben und Eurofound aufzufordern, sämtliche Mandate vorzulegen, die ihren Vertretern vor und nach Prozessbeginn erteilt worden sind;

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        Eurofound zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab Verkündung des Urteils in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgesetzten Zinssatzes zu verurteilen;

–        Eurofound die Kosten aufzuerlegen.

40      In der Gegenerwiderung beantragt Eurofound,

–        sämtliche in der Erwiderung gestellten Anträge auf Vorlage von Unterlagen betreffend das Mandat ihrer Vertreter als unzulässig oder jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen;

–        nur die in der Klageschrift gestellten Anträge, wie in der Klagebeantwortung beantragt, zu prüfen und über sie zu entscheiden, die neuen Schadensersatzforderungen sowie die entsprechenden Klagegründe und die hierzu vorgelegten Beweise, die erstmals in der Erwiderung sowohl in Bezug auf das Schreiben an den EDSB vom 1. August 2018 als auch in Bezug auf die in den Anlagen 9, 10 und 13 zur Erwiderung vorgelegten Dokumente geltend gemacht worden sind, dagegen zurückzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Aufhebungsantrag

41      Der Kläger stützt seinen Aufhebungsantrag auf sieben Gründe. Er macht erstens die Unzuständigkeit des Urhebers der beschwerenden Maßnahme, zweitens eine Verletzung der Beistandspflicht und eine verfrühte Zurückweisung seines Schadensersatzantrags, drittens die Widersprüchlichkeit des Standpunkts der Verwaltung sowie eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, viertens einen Verstoß gegen Art. 26 des Statuts und gegen das Recht auf Schutz personenbezogener Daten betreffende Bestimmungen, fünftens einen Interessenkonflikt und einen Verstoß gegen die Pflicht der Verwaltung zur Objektivität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, sechstens einen Ermessensmissbrauch und siebtens einen Verstoß gegen Art. 17 des Statuts und eine Verletzung der Vertraulichkeit gewerkschaftlicher Tätigkeiten geltend.

42      Soweit mit der angefochtenen Entscheidung seine Schadensersatzforderung zurückgewiesen wird, macht der Kläger mit seinem zweiten Klagegrund insbesondere geltend, dass diese Zurückweisung verfrüht gewesen sei. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Entscheidung eines Organs, mit der ein Antrag auf Schadensersatz zurückgewiesen wird, Bestandteil des Verwaltungsverfahrens, das der Haftungsklage vor dem Gericht vorausgeht, so dass der Antrag auf Aufhebung einer solchen Entscheidung im Verhältnis zum Schadensersatzantrag nicht selbständig beurteilt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 2019, Mauritsch/INEA, T‑271/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:286, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da der Kläger im vorliegenden Fall eine Schadensersatzklage erhoben hat, mit der er u. a. den Ersatz des immateriellen Schadens begehrt, den er durch die Offenlegung seiner personenbezogenen Daten erlitten haben soll (siehe unten, Rn. 82), braucht im vorliegenden Fall nicht gesondert über den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, mit der dieser Antrag auf Schadensersatz zurückgewiesen wurde, entschieden zu werden.

 Zur Zulässigkeit des Aufhebungsantrags

43      Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit gegen den Aufhebungsantrag zu erheben, macht Eurofound geltend, dass dieser Antrag unzulässig sei. Der Kläger habe nämlich kein klares, echtes und aktuelles Interesse an der Erhebung einer Klage, da sie sich nicht geweigert habe, die Offenlegung seiner personenbezogenen Daten zu untersuchen, und insoweit stets mit dem EDSB zusammengearbeitet habe. Der Kläger bestreitet dies und macht geltend, dass die Untersuchung von Eurofound nie darauf abgezielt habe, auf die Anträge vom 2. Februar 2018 einzugehen, d. h. die Ursache der Offenlegung seiner personenbezogenen Daten und die dafür Verantwortlichen zu ermitteln.

44      Die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person ist nach ständiger Rechtsprechung nur zulässig, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass der Ausgang des Rechtsstreits für den Kläger von Vorteil sein kann. Dieser Vorteil kann sich sowohl auf die materiellen als auch auf die immateriellen Belange oder die Zukunftsaussichten des Betreffenden beziehen (vgl. Beschluss vom 20. Oktober 2009, Lebard/Kommission, T‑89/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:408, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Im vorliegenden Fall wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Antrags auf Beistand, soweit er darauf gerichtet war, eine behördliche Untersuchung unter externer Aufsicht zu der seiner Ansicht nach rechtswidrigen und ohne seine vorherige Zustimmung erfolgten Offenlegung seiner personenbezogenen Daten an Dritte durchzuführen und die hierfür Verantwortlichen zu ermitteln. Dies reicht jedoch für den Schluss aus, dass die vorliegende Klage dem Kläger einen Vorteil verschaffen kann, da die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung dazu führen könnte, dass Eurofound eine solche Untersuchung durchführt.

46      Nach alledem ist der Antrag des Klägers auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zulässig.

 Zur Begründetheit des Aufhebungsantrags

–       Erster Klagegrund: Unzuständigkeit des Urhebers der beschwerenden Maßnahme

47      Mit seinem ersten Klagegrund macht der Kläger geltend, die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde seien von einer unzuständigen Stelle, nämlich der externen Anwaltskanzlei, erlassen worden, die nicht als Behörde im Sinne des Statuts angesehen werden könne.

48      Eurofound beantragt, diesen Klagegrund als unzulässig zurückzuweisen, da er im Vorverfahren nicht geltend gemacht worden sei, auf jeden Fall aber als unbegründet zurückzuweisen. Erstens sei die angefochtene Entscheidung von der externen Anwaltskanzlei in ihrer Eigenschaft als Vertreterin von Eurofound nach deren Anweisungen verfasst und unterzeichnet worden. Die Befugnisse der Einstellungsbehörde seien während der gesamten vorprozessualen Phase ausschließlich beim Exekutivdirektor verblieben und nicht der externen Anwaltskanzlei übertragen worden. Zweitens sehe das irische Recht vor, dass eine externe Anwaltskanzlei eine von einer Verwaltungsbehörde erlassene Entscheidung unterzeichnen könne. Drittens sei die Entscheidung, sich von einer externen Anwaltskanzlei unterstützen zu lassen, geboten gewesen, weil der Kläger selbst den Beistand eines Anwalts gesucht habe. Viertens unterlägen die Entscheidungen der Einstellungsbehörde keinen Formvorschriften, da auch die Anträge der Beamten und sonstigen Bediensteten keinen solchen Formvorschriften unterlägen.

49      Es braucht nicht geprüft zu werden, ob die Beschwerde vom 21. Juni 2018 eine Rüge enthält, die mit dem vorliegenden Klagegrund in Verbindung gebracht werden kann. Denn der auf die Unzuständigkeit des Urhebers einer beschwerenden Maßnahme gestützte Klagegrund bezieht sich auf eine zwingende Prozessvoraussetzung, die das Gericht gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2017, Teeäär/EZB, T‑555/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:817, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Dieser Klagegrund ist daher in der Sache zu prüfen.

51      Erstens ist festzustellen, dass die externe Anwaltskanzlei ermächtigt war, die angefochtene Entscheidung auszuarbeiten und zu unterzeichnen. Dagegen geht entgegen dem Vorbringen des Klägers aus den dem Gericht vorgelegten Akten nicht hervor, dass diese Kanzlei nicht auf Anweisung von Eurofound gehandelt hätte. Zum einen steht nämlich fest, dass die Kanzlei stets angegeben hat, im Namen und für Rechnung von Eurofound gehandelt zu haben. Zum anderen ergibt sich aus den von Eurofound dem Gericht vorgelegten Belegen zum Kontext ihrer Kommunikation mit der externen Anwaltskanzlei während des Vorverfahrens, dass die Schriftsätze dieser Kanzlei mit ihr abgesprochen waren.

52      Was zweitens die von Eurofound der externen Anwaltskanzlei übertragene Befugnis zur Ausarbeitung und Unterzeichnung der angefochtenen Entscheidung angeht, macht Eurofound geltend, dass sie dieser Kanzlei eine Unterschriftsvollmacht erteilt habe und dass diese Vollmacht rechtmäßig gewesen sei.

53      Insoweit ist unabhängig von der Art der Befugnis, die der externen Anwaltskanzlei zur Ausarbeitung und Unterzeichnung der angefochtenen Entscheidung übertragen wurde, zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zur Übertragung von Befugnissen ausgeführt hat, dass ein Organ oder eine Einrichtung der Union befugt ist, einen Komplex von Organisationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Übertragung von Befugnissen auf Stellen mit Entscheidungsgewalt innerhalb des Organs oder der Einrichtung insbesondere im Bereich der Verwaltung des eigenen Personals vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2005, Tralli/EZB, C-301/02 P, EU:C:2005:306, Rn. 41 bis 43).

54      Ferner ist daran zu erinnern, dass nach Art. 2 des Statuts „[j]edes Organ bestimmt, wer in seinem Dienstbereich die der Anstellungsbehörde im Statut übertragenen Befugnisse ausübt“ und dass „[e]in oder mehrere Organe … einem der Organe oder einer gemeinsamen Einrichtung einige oder alle Befugnisse übertragen [können], die der Anstellungsbehörde übertragen wurden, davon ausgenommen sind Entscheidungen über die Ernennung, die Beförderung oder die Versetzung von Beamten“. Die zuständige Stelle ist also „innerhalb“ des Organs zu bestimmen, so dass diese Befugnisse grundsätzlich nur einer oder mehreren Personen übertragen werden können, die von diesem Organ abhängig sind. Die einzige nach dem Statut zulässige Ausnahme betrifft den Fall, dass ein oder mehrere Organe beschließen, einem der Organe oder einer gemeinsamen Einrichtung diese Befugnisse zu übertragen, die sich aber keinesfalls auf Entscheidungen über die Ernennung, Beförderung oder Versetzung von Beamten erstrecken dürfen.

55      Außerdem handelt es sich bei der Übertragung der Zeichnungsbefugnis um eine Maßnahme, die die interne Organisation der Dienststellen der Unionsverwaltung betrifft, und um das Mittel, mit dem diese üblicherweise ihre Befugnisse ausübt. Daraus folgt, dass mit einer Übertragung der Zeichnungsberechtigung grundsätzlich nur Beamte und sonstige Bedienstete ermächtigt werden können, im Namen und unter Aufsicht der Verwaltung eindeutig umschriebene Maßnahmen der Geschäftsführung und der Verwaltung zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 1994, Lisrestal u. a./Kommission, T‑450/93, EU:T:1994:290, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Schließlich ist die Frage, ob eine Befugnisübertragung wie die hier in Rede stehende zulässig ist, im Hinblick auf den Zweck des in den Art. 90 und 91 des Statuts geregelten Vorverfahrens zu beurteilen. Dieser Zweck besteht darin, zwischen dem Organ und dem Beamten oder sonstigen Bediensteten einen Dialog über die im Dienstverhältnis aufgetretenen Probleme herbeizuführen und damit die Möglichkeit für eine gütliche Beilegung ihres Streits zu schaffen (vgl. Urteil vom 12. März 2019, TK/Parlament, T‑446/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:151, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass das Organ, um den in einer solchen Phase erforderlichen offenen Dialog aufrechtzuerhalten, während dieses gesamten Verfahrens der Hauptansprechpartner des Beamten oder sonstigen Bediensteten bleiben muss.

57      Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der vorgenannten Grundsätze festzustellen, dass Eurofound sich zwar im Rahmen eines unter das Statut fallenden Vorverfahrens von einer externen Anwaltskanzlei beraten lassen konnte. Dies durfte jedoch nicht so weit gehen, dass sie eine externe private Einrichtung wie die in Rede stehende Kanzlei ermächtigte, die angefochtene Entscheidung auszuarbeiten und zu unterzeichnen.

58      Insoweit ist festzustellen, dass der einzige Gesprächspartner, mit dem der Kläger während der gesamten vorprozessualen Phase in Kontakt stand, die externe Anwaltskanzlei und nicht Eurofound war. Die entscheidende Rolle, die diese Kanzlei in der vorprozessualen Phase spielte, hat verhindert, dass es zwischen Eurofound und dem Kläger zu einem sachlichen Dialog über etwaige in dem Arbeitsverhältnis aufgetretene Probleme kam, der eine gütliche Beilegung des Streits hätte herbeiführen können. Dies wurde im Übrigen von Eurofound in der mündlichen Verhandlung bestätigt, als sie erklärt hat, dass die Entscheidung, sich von einer externen Anwaltskanzlei vertreten zu lassen, auch im Hinblick auf den „streitigen“ Charakter der am 2. Februar 2018 gestellten Schadensersatzforderung getroffen worden sei.

59      Drittens ist darauf hinzuweisen, dass für das Verwaltungsverfahren Regeln und Grundsätze gelten, die der Tätigkeit der Behörden inhärent sind. So verlangt insbesondere der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, dass die Verteilung der Zuständigkeiten und der Zeichnungsbefugnisse innerhalb der Organe klar festgelegt und veröffentlicht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 2017, Teeäär/EZB, T‑555/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:817, Rn. 53, und vom 19. Dezember 2019, XG/Kommission, T‑504/18, EU:T:2019:883, Rn. 87). Der Grundsatz der Rechtssicherheit, wonach Bürgern ein hoheitlicher Rechtsakt nicht entgegengehalten werden kann, bevor sie die Möglichkeit haben, von ihm Kenntnis zu nehmen, gebietet nämlich, dass Entscheidungen über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der Einstellungsbehörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union übertragen sind, nach den Modalitäten und in den Formen, die von der Verwaltung festzulegen sind, angemessen bekannt gemacht werden, und zwar auch dann, wenn dies in keiner Vorschrift ausdrücklich vorgeschrieben wird (vgl. Urteil vom 30. November 2009, Wenig/Kommission, F‑80/08, EU:F:2009:160, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass es, selbst wenn Eurofound die externe Anwaltskanzlei mit der Ausarbeitung und Unterzeichnung der angefochtenen Entscheidung hätte beauftragen dürfen, in den Akten keinen Hinweis darauf gibt, dass diese Befugnisübertragung klar festgelegt oder gar veröffentlicht worden wäre.

61      Nach alledem ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig ist, da sie von einer externen Anwaltskanzlei ausgearbeitet und unterzeichnet wurde.

62      Diese Schlussfolgerung kann durch das übrige Vorbringen von Eurofound nicht in Frage gestellt werden.

63      Erstens ist daran zu erinnern, dass Eurofound bei der Bestimmung der Behörde, die für die Ablehnung eines Antrags auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts und eines Schadensersatzantrags eines Beamten gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts zuständig ist, nicht dem irischen Recht unterliegt. Aus dem letzten Erwägungsgrund in Verbindung mit Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens‑ und Arbeitsbedingungen (ABl. 1975, L 139, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1111/2005 des Rates vom 24. Juni 2005 (ABl. 2005, L 184, S. 1) geänderten Fassung ergibt sich nämlich zum einen, dass Eurofound im Rahmen der Europäischen Union errichtet wird und ihre Tätigkeit im Rahmen des Unionsrechts ausübt, und zum anderen, dass ihr nach dem 4. August 2005 eingestelltes Personal dem Statut unterliegt. Selbst wenn man also davon ausginge, dass eine externe Anwaltskanzlei nach dem für sie geltenden nationalen Recht die Entscheidung einer Behörde ausarbeiten und unterzeichnen kann, gälte dies nicht für Entscheidungen, die auf der Grundlage des Statuts getroffen werden.

64      Zweitens kann Eurofound nicht mit Erfolg geltend machen, sie hätte die Dienste einer externen Anwaltskanzlei in Anspruch nehmen müssen, weil auch der Kläger von einem Rechtsanwalt unterstützt worden sei.

65      Insoweit genügt der Hinweis, dass es den Betroffenen nach ständiger Rechtsprechung nicht untersagt werden kann, sich schon im Stadium des Vorverfahrens anwaltlicher Beratung zu versichern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 1991, Parlament/Virgili-Schettini, C‑348/90 P, EU:C:1991:413, Rn. 5 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser Grundsatz erklärt sich dadurch, dass ein Organ, das über größere Mittel als ein Beamter oder sonstiger Bediensteter verfügt, auf einen juristischen Dienst zurückgreifen und sich von seinem Personal unterstützen oder beraten lassen kann, während ein Beamter oder sonstiger Bediensteter, der nicht unbedingt über juristische Kenntnisse verfügt, die Dienste eines externen Rechtsberaters in Anspruch nehmen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Eurofound, wie sie in ihren Antworten auf die prozessleitenden Maßnahmen erklärte, nicht verpflichtet war, sich von einer externen Anwaltskanzlei unterstützen zu lassen, da sie für die Bearbeitung von Verwaltungsbeschwerden mit der Direktion Humanressourcen der Europäischen Kommission eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hatte.

66      Drittens macht Eurofound, insbesondere unter Berufung auf das Urteil vom 5. November 1991 in der Rechtssache Parlament/Virgili-Schettini (C‑348/90 P, EU:C:1991:413), zu Unrecht geltend, dass die Entscheidungen der Einstellungsbehörde keinen besonderen Formvorschriften unterlägen und daher von einer externen Anwaltskanzlei ausgearbeitet und unterzeichnet werden könnten.

67      Mit dem genannten Urteil wird nämlich ein im Urteil vom 9. März 1978, Herpels/Kommission (54/77, EU:C:1978:45), aufgestellter Grundsatz bekräftigt, wonach ein von einem Beamten nach Art. 90 des Statuts gestellter Antrag keinen Formerfordernissen unterliegt; um dessen Inhalt auszulegen und zu verstehen, hat die Verwaltung alle Sorgfalt aufzuwenden, die eine große, gut ausgestattete Behörde den Bürgern, einschließlich ihrer Bediensteten, schuldet. Entgegen der Auffassung von Eurofound gilt die Flexibilität hinsichtlich der Formerfordernisse jedoch nur für Anträge von Beamten oder sonstigen Bediensteten, die einen solchen Antrag auch ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts stellen können, nicht aber für die förmliche Entscheidung, die das Organ auf einen solchen Antrag hin zu treffen hat und deren Abfassung und Unterzeichnung, wie oben in Rn. 57 dargelegt, nicht an eine externe private Einrichtung delegiert werden können.

68      Demzufolge ist die angefochtene Entscheidung mit einem Zuständigkeitsmangel behaftet, der insbesondere in Anbetracht der oben in den Rn. 58 und 60 dargelegten Erwägungen die Regeln der ordnungsgemäßen Verwaltung im Bereich der Personalverwaltung verletzt, so dass diese Entscheidung aufzuheben ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2017, Teeäär/EZB, T‑555/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:817, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Im Interesse einer geordneten Rechtspflege ist jedoch auch der zweite Klagegrund des Klägers zu prüfen.

–       Zweiter Klagegrund: Verletzung der Beistandspflicht

70      Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass Eurofound ihre Beistandspflicht verletzt habe, indem sie seine Schadensersatzforderung vorzeitig zurückgewiesen habe, ohne die von ihm am 2. Februar 2018 beantragte Untersuchung durchzuführen. Nach Ansicht des Klägers hätte diese Untersuchung zum Ziel haben müssen, die Sicherheitsverletzung aufzuklären, d. h. die dafür Verantwortlichen sowie die Personen, die den streitigen Ordner eingesehen haben, und den Grund dieser Einsichtnahme zu ermitteln, und ihm dadurch die Möglichkeit zu geben, den Schaden, für den er Ersatz begehre, zu belegen.

71      Eurofound bestreitet dieses Vorbringen. Erstens sei die Zurückweisung der Schadensersatzforderung nicht verfrüht gewesen, da ihr die für ihre Entscheidung maßgeblichen Informationen zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen hätten. Der Kläger hätte seine Schadensersatzforderung entweder zurückziehen oder die Ergebnisse der behördlichen Mobbinguntersuchung und der Untersuchung des EDSB abwarten müssen, um erst dann einen Antrag auf Schadensersatz zu stellen, wenn das Ergebnis einer dieser Untersuchungen dies gerechtfertigt hätte. Zweitens sei sie weder verpflichtet gewesen, eine Untersuchung durchzuführen, um dem Kläger die Geltendmachung seiner Schadensersatzforderung zu ermöglichen, noch ihm die zur Begründung eines solchen Anspruchs erforderlichen Beweise zu liefern.

72      Zunächst ist daran zu erinnern, dass aus der rein beispielhaften Aufzählung von Handlungen in Art. 24 des Statuts, die sich insbesondere auf Drohungen, Beleidigungen, Verleumdungen und Anschläge auf die Person oder das Vermögen des Beamten aufgrund seiner Dienststellung oder seines Amtes beziehen, hervorgeht, dass der einzige Zweck der Beistandspflicht darin besteht, die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union vor ungerechtfertigten Angriffen von Dritten oder von Beamten oder sonstigen Bediensteten der Union zu schützen, die mit einem geordneten und reibungslosen Dienstbetrieb unvereinbar sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichts gilt die Beistandspflicht nur gegenüber Handlungen, deren Rechtswidrigkeit vermutet wird und bei denen bei vernünftiger Betrachtungsweise die Möglichkeit besteht, dass sie die Rechte der Beamten beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 9. September 2016, De Esteban Alonso/Kommission, T‑557/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:456, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Aufgrund der in Art. 24 Abs. 1 des Statuts vorgesehenen Beistandspflicht muss die Verwaltung bei einem Vorfall, der mit einem geordneten und reibungslosen Dienstbetrieb unvereinbar ist, mit der notwendigen Energie eingreifen und der nach den Umständen des Einzelfalls gebotenen Schnelligkeit und Fürsorge handeln, um die Tatsachen festzustellen und daraus in Kenntnis der Sachlage die geeigneten Konsequenzen zu ziehen. Zu diesem Zweck reicht es aus, wenn der Beamte, der den Beistand seines Organs beantragt, glaubhaft macht, dass die Angriffe, denen er ausgesetzt gewesen sein soll, wirklich stattgefunden haben. Liegen solche Anhaltspunkte vor, hat das Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Untersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer zu ermitteln (vgl. Urteil vom 9. September 2016, De Esteban Alonso/Kommission, T‑557/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:456, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Im Licht dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob Eurofound ihrer Pflicht nachgekommen ist, dem Kläger Beistand zu gewähren, nachdem er einen Antrag gestellt hatte, mit dem er eine Offenlegung seiner personenbezogenen Daten meldete, die als eine Handlung angesehen werden kann, die die Rechte der Beamten beeinträchtigt.

75      Zunächst ist festzustellen, dass Eurofound infolge des vom Kläger gestellten Antrags auf Beistand im Hinblick auf die Sicherheitsverletzung eine Reihe von Maßnahmen ergriffen hat. Erstens hat sie diese Sicherheitsverletzung beseitigt und das Personal über den Vorfall informiert. Zweitens hat sie diese Sicherheitsverletzung unverzüglich dem EDSB zur Kenntnis gebracht, mit dem sie im Rahmen seiner zweiten Untersuchung in ständigem Kontakt war. Drittens hat sie andere Agenturen, insbesondere die Europäische Agentur für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden (Europol), ersucht, sie bei der Analyse der technischen Aspekte der Sicherheitsverletzung zu unterstützen. Viertens hat sie bei einem externen Unternehmen ein IT‑Gutachten in Auftrag gegeben, und fünftens hat sie eine umfassende Überprüfung der bestehenden IT‑Strategien und ‑Verfahren durchgeführt, auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes personenbezogener Daten.

76      Das Gericht stellt jedoch fest, dass trotz der Bemühungen, die mit diesen Maßnahmen unternommen wurden, um die Auswirkungen der Sicherheitsverletzung in Bezug auf die hrlink‑Datei zu begrenzen, keine Verwaltungsuntersuchung im eigentlichen Sinne durchgeführt wurde, um festzustellen, ob der Kläger selbst infolge dieser Verletzung tatsächlich von einer Offenlegung seiner personenbezogenen Daten betroffen war, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 45/2001 (jetzt Verordnung [EU] 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG [ABl. 2018, L 295, S. 39]).

77      Eurofound hat sowohl in der vorprozessualen Phase als auch im Verfahren vor dem Gericht stets geltend gemacht, der Kläger habe weder eine absichtliche Offenlegung seiner personenbezogenen Daten noch den ihm dadurch entstandenen Schaden rechtlich hinreichend nachgewiesen. Es sei für Eurofound nicht nötig gewesen, weitere Maßnahmen zu ergreifen, da der Fehler, der zu der Sicherheitsverletzung geführt habe, technischer Natur gewesen und der EDSB mit den von Eurofound ergriffenen Maßnahmen zufrieden gewesen sei.

78      Insoweit genügt die Feststellung, dass Eurofound zu Unrecht die Ansicht vertritt, eine solche Offenlegung müsse vorsätzlich erfolgt sein, um den entstandenen Schaden begründen zu können. Denn nach der Rechtsprechung stellt die – auch nicht vorsätzliche – Verbreitung personenbezogener Informationen unter Verstoß gegen die Verordnung Nr. 45/2001 (jetzt Verordnung 2018/1725) ein Fehlverhalten dar, das geeignet ist, die Haftung des betreffenden Organs auszulösen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2019, HJ/EMA, T‑881/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:5, Rn. 54 und 57).

79      Außerdem kann sich Eurofound nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der EDSB mit den getroffenen Maßnahmen zufrieden gewesen sei, da dieser nur seine zweite, auf die Meldung von Eurofound hin eingeleitete Untersuchung abgeschlossen hat, nicht aber die erste Untersuchung, die auf eine Beschwerde des Klägers hin eingeleitet und bis zu der das vorliegende Verfahren beendenden Entscheidung ausgesetzt wurde.

80      Nach alledem ist festzustellen, dass Eurofound auch ihre Beistandspflicht verletzt hat.

81      Unter diesen Umständen ist dem zweiten Klagegrund stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass die anderen Klagegründe des Klägers, seine Beweisangebote oder sein in der Erwiderung gestellter Antrag auf Erlass einer prozessleitenden Maßnahme, insbesondere hinsichtlich der Vorlage der Prozessvollmacht der Vertreter von Eurofound, geprüft zu werden brauchen. Zu dem Beweisangebot, das Eurofound am 25. November 2020 in Bezug auf eine Beschwerde gemacht hat, die der Kläger am 13. November 2020 im Rahmen seiner Beurteilung gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts erhoben hatte, genügt im Übrigen die Feststellung, dass sich dieses Angebot auf keinen der Klagegründe bezieht, deren Prüfung das Gericht im Zusammenhang mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung für zweckmäßig gehalten hat, so dass es nicht zu prüfen ist. Gleiches gilt für die Anlagen 9, 10 und 13 zur Erwiderung, deren Unzulässigkeit Eurofound im Rahmen der Gegenerwiderung geltend macht.

 Zum Antrag auf Schadensersatz

82      Der Kläger beantragt in der Klageschrift Ersatz des immateriellen Schadens, der zum einen durch die Offenlegung seiner personenbezogenen Daten und zum anderen durch die angefochtene Entscheidung entstanden sein soll. In seiner Erwiderung macht er geltend, sein immaterieller Schaden sei noch größer geworden, da er zum einen beim Lesen der Klagebeantwortung festgestellt habe, dass der Inhalt seines Antrags auf Beistand wegen Mobbings dem EDSB in vollem Umfang offengelegt worden sei. Zum anderen habe sich Eurofound in ihrer Klagebeantwortung eines vorwurfsvollen und herabwürdigenden Tons bedient. Die Bemessung dieses Schadens sei deshalb auf 200 000 Euro zu erhöhen.

83      Eurofound hält dem entgegen, dass der Schadensersatzantrag, wie er sowohl in der Klageschrift als auch in der Erwiderung gestellt worden sei, unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei.

 Zur Zulässigkeit des in der Klageschrift gestellten Schadensersatzantrags

84      Eurofound trägt vor, dass zum einen der Gegenstand der Klage nicht dem der Beschwerde vom 21. Juni 2018 entspreche, was einen Verstoß gegen den Grundsatz der Übereinstimmung darstelle. Zum anderen habe der Kläger den Grundsatz nicht beachtet, dass vor dem gerichtlichen Verfahren alle verfügbaren verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft werden müssten. Insbesondere habe der Kläger erstens in der Beschwerde nicht die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt, soweit darin sein Schadensersatzantrag zurückgewiesen worden sei, und zweitens sei dieser Antrag nicht Teil des Hauptantrags seiner Beschwerde gewesen, sondern vage und hilfsweise formuliert worden. Außerdem habe der Kläger erstmals in seiner Klageschrift klargestellt, dass sich der Schadensersatzantrag vom 2. Februar 2018 auf den immateriellen Schaden beziehe, der sich sowohl aus der Offenlegung seiner personenbezogenen Daten als auch aus Mobbinghandlungen ergebe, die ihm gegenüber begangen worden sein sollen, und dass sich der Betrag von 60 000 Euro somit aus jeweils 30 000 Euro für jeden dieser beiden Schadensbereiche zusammensetze. Da die Schadensersatzklage ferner in engem Zusammenhang mit der Aufhebungsklage stehe, sei sie als unzulässig abzuweisen, weil auch die Aufhebungsklage als unzulässig oder jedenfalls als unbegründet anzusehen sei.

85      Der Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen.

86      Zunächst ist festzustellen, dass die Anträge in der Beschwerde vom 21. Juni 2018 mit den Anträgen des Klägers in seiner Klageschrift nahezu identisch sind (siehe oben, Rn. 11), was auch von Eurofound in Nr. 1.2 der Klagebeantwortung eingeräumt wird.

87      Sodann kann es die Zulässigkeit des Schadensersatzantrags nicht berühren, wenn der Kläger in seiner Beschwerde vom 21. Juni 2018 nicht erläutert, weshalb er die Schadenshöhe gegenüber seinem Antrag vom 2. Februar 2018 anders beziffert. Nach der Rechtsprechung müssen nämlich nur die in der Verwaltungsbeschwerde und in der Klage vorgebrachten Rügen übereinstimmen, um insbesondere zu verhindern, dass der Beamte oder sonstige Bedienstete bestimmte oder sogar sämtliche Rügen erst im gerichtlichen Verfahren geltend macht, mit der Folge, dass jede Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung erheblich eingeschränkt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Wehrheim/EZB, T‑100/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:882, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      Schließlich darf dieser Grundsatz der Übereinstimmung nicht dazu führen, dass er den möglichen Rechtsstreit streng und endgültig begrenzt, solange nur die vor dem Unionsrichter gestellten Anträge weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Wehrheim/EZB, T‑100/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:882, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dazu ist festzustellen, dass der Antrag vom 2. Februar 2018, die Beschwerde vom 21. Juni 2018 und die Klageschrift auf demselben Grund beruhen, nämlich dem Ersatz eines immateriellen Schadens.

89      Da der Antrag, den der Kläger vor dem Gericht gestellt hat, denselben Grund hat wie die in der Beschwerde geltend gemachten Rügen, ist der Schadensersatzantrag folglich zulässig.

90      Diese Schlussfolgerung kann nicht mit dem Argument in Frage gestellt werden, die Schadensersatzklage sei abzuweisen, weil sie mit der Aufhebungsklage eng verbunden sei, die ihrerseits abgewiesen werden müsse. Insoweit ist nämlich daran zu erinnern, dass sich aus der Prüfung des ersten und des zweiten Klagegrundes ergibt, dass die Klage begründet ist.

91      Nach alledem ist die von Eurofound erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

 Zur Zulässigkeit des in der Erwiderung gestellten Schadensersatzantrags

92      Nach Ansicht von Eurofound ist der in der Erwiderung gestellte Schadensersatzantrag für unzulässig zu erklären, weil er zum einen auf neue, erstmals in der Erwiderung vorgebrachte Schadenspositionen gestützt sei und der Kläger zum anderen den Verwaltungsrechtsweg nicht ausgeschöpft habe, bevor er wegen dieser Schäden einen Rechtsstreit angestrengt habe.

93      Der Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen.

94      Nach Art. 76 Buchst. e der Verfahrensordnung muss die Klageschrift die Anträge des Klägers enthalten. Somit können grundsätzlich nur die in der Klageschrift gestellten Anträge berücksichtigt werden, und die Begründetheit der Klage ist allein anhand der in der Klageschrift enthaltenen Anträge zu prüfen. Nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung können neue Klage‑ und Verteidigungsgründe vorgebracht werden, sofern sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Diese Voraussetzung gilt nach der Rechtsprechung erst recht für jede Änderung der Anträge, so dass in Ermangelung rechtlicher oder tatsächlicher Gründe, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind, nur die in der Klageschrift gestellten Anträge berücksichtigt werden können (vgl. Beschluss vom 27. März 2017, Frank/Kommission, T‑603/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:228, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine Argumentation, die die Grundlage der Haftung der Union verändert, ist ein neues Angriffsmittel, das im Lauf des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden kann (vgl. Urteil vom 11. Juni 2019, TO/EUA, T‑462/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:397, Rn. 236 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der in der Erwiderung gestellte neue Schadensersatzantrag auf neuen Schadenspositionen beruht, die die Grundlage der Haftung der Union, insbesondere die Tatsachen ändern, die den vom Kläger in der Klageschrift geltend gemachten immateriellen Schaden begründen. Der Kläger macht nämlich geltend, dass die mit dem Schreiben vom 1. August 2018 erfolgte Offenlegung des gesamten Inhalts seiner Akte gegenüber dem EDSB und der vorwurfsvolle und herabwürdigende Ton, dessen sich Eurofound in ihrer Klagebeantwortung bedient habe, eine Erhöhung des Betrags rechtfertige, den er für seinen immateriellen Schaden verlange.

96      Da diese neuen Schadenspositionen die Folge von Fehlern sind, die die Verwaltung begangen haben soll, muss insoweit ein neues Vorverfahren eingeleitet werden. Dieses Verfahren muss in einem solchen Fall zwingend mit einem Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts beginnen, mit dem die Einstellungsbehörde aufgefordert wird, den geltend gemachten Schaden zu ersetzen, und gegebenenfalls mit einer Beschwerde gegen die den Antrag ablehnende Entscheidung fortgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. März 2020, Lucaccioni/Kommission, T‑507/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:118, Rn. 54 und 55).

97      Da der Kläger das angemessene Vorverfahren zur Beanstandung dieser Fehler nicht eingehalten und nicht einmal eingeleitet hat, ist der in der Erwiderung gestellte Schadensersatzantrag unzulässig, so dass nur der in der Klageschrift gestellte Antrag zulässig bleibt.

 Zur Begründetheit des Antrags auf Ersatz des geltend gemachten immateriellen Schadens

98      Was erstens den sich aus der angefochtenen Entscheidung ergebenden immateriellen Schaden anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Aufhebung einer rechtswidrigen Maßnahme als solche ein angemessener und grundsätzlich hinreichender Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden ist, den die Maßnahme möglicherweise verursacht hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kläger nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, BZ/Kommission, T‑336/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:21, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99      Im vorliegenden Fall ist allerdings festzustellen, dass der Kläger nicht nachweist, inwiefern dieser Schaden durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, die ihn verursacht haben soll, nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann.

100    Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ein angemessener und hinreichender Ersatz für diesen Schaden ist, so dass der Schadensersatzantrag insoweit zurückzuweisen ist.

101    Was zweitens den aus der Offenlegung der personenbezogenen Daten des Klägers resultierenden immateriellen Schaden betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Eurofound nach Art. 266 AEUV die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat. Außerdem wurde die erste Untersuchung des EDSB, die auf eine Beschwerde des Klägers hin eingeleitet wurde, bis zu der das vorliegende Verfahren beendenden Entscheidung ausgesetzt.

102    Da das Gericht weder den Ergebnissen dieser Untersuchung noch den Maßnahmen zur Durchführung des Urteils vorgreifen darf, in Anbetracht deren der Kläger beschließen kann, einen neuen Schadensersatzantrag zu stellen, ist der Schadensersatzantrag, soweit er sich auf den Ersatz des sich aus dieser Offenlegung ergebenden immateriellen Schadens bezieht, als verfrüht zurückzuweisen.

103    Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit mit ihr der Beistandsantrag des Klägers abgelehnt wird, und die Klage im Übrigen abzuweisen.

 Kosten

104    Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

105    Da im vorliegenden Fall der Klage im Wesentlichen stattgegeben worden ist, erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falls geboten, dass Eurofound ihre eigenen Kosten und die des Klägers trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die von einer externen Anwaltskanzlei ausgearbeitete und unterzeichnete Entscheidung vom 22. März 2018 über einen Antrag von AH auf Beistand im Zusammenhang mit der Offenlegung seiner personenbezogenen Daten wird aufgehoben.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von AH.

Kanninen

Półtorak

Stancu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. September 2021.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.


1 Unkenntlich gemachte vertrauliche Angaben.