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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Oktober 2010 - Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-49/09)1

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Späterer Beitritt von Mitgliedstaaten - Übergangsbestimmungen - Zeitliche Geltung - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes - Säuglingsbekleidung, Bekleidungszubehör für Säuglinge und Kinderschuhe)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und K. Herrmann)

Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: M. Szpunar, M. Dowgielewicz, M. Jarosz und A. Rutkowska)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 98 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Säuglinge sowie Kinderschuhe

Tenor

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 98 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, dass sie den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % auf die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Säuglingskleidung, Bekleidungszubehör für Säuglinge und Kinderschuhen angewandt hat.

Die Republik Polen trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 102 vom 1.5.2009.