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Klage, eingereicht am 24. Februar 2010 - Tempus Vade/HABM - Palacios Serrano (AIR FORCE)

(Rechtssache T-81/10)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Tempus Vade SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Gómez López)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Juan Palacios Serrano (Alcobendas, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Januar 2010 in der Sache R 944/2006-1, mit der die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM vom 28. Mai 2008 im Widerspruchsverfahren B 1009607 aufgehoben und daher die Gemeinschaftsmarke "AIR FORCE" (Nr. 5 016 704) zur Eintragung für Klasse 14 zugelassen wurde, nicht mit der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke in Einklang steht;

festzustellen, dass die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke "AIR FORCE" (Nr. 5 016 704) für Klasse 14 wegen Vorliegens der Eintragungshindernisse nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke zurückzuweisen ist;

dem Beklagten und gegebenenfalls dem Streithelfer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Juan Palacios Serrano.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "AIR FORCE" (Anmeldung Nr. 5 016 704) für Waren der Klasse 14.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltene Marken- oder Zeichenrechte: Gemeinschaftswortmarke "TIME FORCE" (Anmeldung Nr. 395 657) für Waren der Klassen 14, 18 und 25 und weitere vier Gemeinschaftsbildmarken mit dem Wortbestandteil "TIME FORCE", nämlich Anmeldung Nr. 398 776 für Waren der Klassen 14, 18 und 25, Anmeldung Nr. 3 112 133 für Waren der Klassen 3, 8, 9, 14, 18, 25, 34, 35 und 37 sowie Anmeldungen Nrn. 1 998 375 und 2 533 667 für Waren der Klasse 14.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde zur Gänze stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Unrichtige Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke.

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