Klage, eingereicht am 30. September 2008 - Grain Millers / HABM - Grain Millers (GRAIN MILLERS)
(Rechtssache T-429/08)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Grain Millers, Inc. (Eden Prairie, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L.-E. Ström)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Grain Millers GmbH & Co. KG (Bremen, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Juli 2008 in der Sache R 1192/2007-2 aufzuheben und
der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "GRAIN MILLERS" für Waren der Klassen 29, 30 und 31 - Anmeldung Nr. 363 8657.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutscher "Handelsname" "GRAIN MILLERS" und seine bildliche Darstellung.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer den von der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer zum Nachweis vorrangiger Rechte vor der älteren Marke vorgelegten Beweis überbewertet habe.
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