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Klage, eingereicht am 5. Juli 2021 – DZ Bank/SRB

(Rechtssache T-390/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: DZ Bank AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Berger und M. Weber)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/2021/22) einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären, soweit der angefochtene Beschluss einschließlich des Anhangs I, des Anhangs II und des Anhangs III den Beitrag der Klägerin betrifft;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht annehmen sollte, dass der angefochtene Beschluss infolge der Verwendung der falschen Amtssprache durch den Beklagten rechtlich nicht existent ist und die Nichtigkeitsklage daher mangels Gegenstands unzulässig wäre, beantragt die Klägerin,

festzustellen, dass der angefochtene Beschluss rechtlich nicht existent ist, soweit er die Klägerin betrifft;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zehn Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-389/21, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.

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