Beschluss des Gerichts vom 13. Januar 2014 – Investigación y Desarrollo en Soluciones y Servicios IT/Kommission
(Rechtssache T-134/12)1
(Nichtigkeits- und Haftungsklage – Verträge über die finanzielle Unterstützung von Vorhaben in den Bereichen Forschung und Entwicklung durch die Union – Einrede der Unzulässigkeit – Keine Umdeutung der Klageanträge – Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Investigación y Desarrollo en Soluciones y Servicios IT, SA (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Jiménez Perona)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und B. Conte im Beistand der Rechtsanwälte J. Rivas Andrés und X. García García)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des im Schreiben der Kommission vom 13. Januar 2012 enthaltenen Beschlusses, die in den Belastungsanzeigen im Zusammenhang mit der bei der Klägerin vorgenommenen Finanzprüfung genannten Beträge einzuziehen, und auf Verurteilung der Kommission, im Rahmen der außervertraglichen Haftung Schadensersatz in Höhe von 732 768 Euro zu zahlen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Investigación y Desarrollo en Soluciones y Servicios IT, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission, auch insoweit sie dieser im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind.
____________1 ABl. C 157 vom 2.6.2012.