Language of document : ECLI:EU:C:2022:1019

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

22. Dezember 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Assoziierungsabkommen EWG‑Türkei – Art. 9 – Beschluss Nr. 1/80 – Art. 10 Abs. 1 – Art. 13 – Stillhalteklausel – Familienzusammenführung – Nationale Regelung, mit der für Ehegatten türkischer Staatsangehöriger, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in dem betreffenden Mitgliedstaat verfügen, neue, restriktivere Voraussetzungen für die Familienzusammenführung eingeführt werden – Erfordernis, dass der türkische Arbeitnehmer eine Prüfung ablegt, die Kenntnisse eines bestimmten Niveaus in der Amtssprache dieses Mitgliedstaats bescheinigt – Rechtfertigung – Ziel der Gewährleistung einer erfolgreichen Integration“

In der Rechtssache C‑279/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Østre Landsret (Landgericht für Ostdänemark, Dänemark) mit Entscheidung vom 15. März 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 28. April 2021, in dem Verfahren

X

gegen

Udlændingenævnet

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter F. Biltgen (Berichterstatter), N. Wahl und J. Passer,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2022,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von X, vertreten durch E. O. R. Khawaja, Advokat,

–        der dänischen Regierung, vertreten durch V. Pasternak Jørgensen und M. Søndahl Wolff als Bevollmächtigte im Beistand von R. Holdgaard, Advokat,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Grønfeldt und D. Martin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. September 2022

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits sowie den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, 217, S. 3687) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde (im Folgenden: Assoziierungsabkommen), sowie von Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des mit diesem Abkommen eingerichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der türkischen Staatsangehörigen X und dem Udlændingenævn (Beschwerdeausschuss für Ausländer, Dänemark) wegen der Zurückweisung eines Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis in Dänemark zur Familienzusammenführung.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Assoziierungsabkommen

3        Nach Art. 2 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens hat dieses zum Ziel, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter voller Berücksichtigung der Notwendigkeit zu fördern, dass hierbei der beschleunigte Aufbau der türkischen Wirtschaft sowie die Hebung des Beschäftigungsstands und der Lebensbedingungen des türkischen Volkes gewährleistet werden.

4        Art. 9 des Assoziierungsabkommens lautet:

„Die Vertragsparteien erkennen an, dass für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.“

 Beschluss Nr. 1/80

5        Wie aus seinem dritten Erwägungsgrund hervorgeht, soll der Beschluss Nr. 1/80 im sozialen Bereich zu einer besseren Regelung zugunsten der türkischen Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen gegenüber der mit Beschluss Nr. 2/76 des Assoziationsrates vom 20. Dezember 1976 eingeführten Regelung führen.

6        Kapitel II („Soziale Bestimmungen“) des Beschlusses Nr. 1/80 enthält einen Abschnitt 1 („Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer), der die Art. 6 bis 16 des Beschlusses umfasst.

7        In Art. 6 des Beschlusses heißt es:

„(1)      Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

–        nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

–        nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

–        nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

(3)      Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.“

8        Art. 10 Abs. 1des Beschlusses bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft räumen den türkischen Arbeitnehmern, die ihrem regulären Arbeitsmarkt angehören, eine Regelung ein, die gegenüber den Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und der sonstigen Arbeitsbedingungen jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ausschließt.“

9        Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 lautet:

„Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.“

10      Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses sieht vor:

„Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.“

11      Nach Art. 16 des Beschlusses sind die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 1 ab dem 1. Dezember 1980 anwendbar.

 Dänisches Recht

12      In § 9 des Udlændingelov (Ausländergesetz) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Ausländergesetz) heißt es:

„(1)      Auf Antrag kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden

1.      einem Ausländer im Alter von über 24 Jahren, der mit einer Person im Alter von ebenfalls über 24 Jahren mit festem Wohnsitz in Dänemark in einer gemeinsamen Wohnung in ehelicher oder nichtehelicher Gemeinschaft wohnt,

d)      die seit mehr als drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Dänemark besitzt,

(12)      Eine Aufenthaltserlaubnis nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d kann, sofern keine besonderen Gründe u. a. in Bezug auf die Einheit des Familienverbandes bestehen, nur erteilt werden, wenn die Person, die in dänischem Hoheitsgebiet wohnt,

5.      den Test ‚Prøve i Dansk 1‘ im Sinne von § 9 Abs. 1 des Lov om danskuddannelse til voksne udlændinge m.fl [(Gesetz über dänische Sprachkurse für volljährige Ausländer)] oder eine Dänisch-Prüfung auf einem vergleichbaren oder höheren Niveau mit Erfolg abgelegt hat, und

…“

13      Die Voraussetzung gemäß § 9 Abs. 12 Nr. 5 des Ausländergesetzes, den Test „Prøve i Dansk 1“ oder eine Dänisch-Prüfung auf einem vergleichbaren oder höheren Niveau mit Erfolg abzulegen, wurde durch das am 1. Juli 2012 in Kraft getretene Lov nr 572 om ændring af udlændingeloven (Gesetz Nr. 572 zur Änderung des Ausländergesetzes) vom 18. Juni 2012 eingeführt.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14      X reiste am 14. August 2015 in das dänische Hoheitsgebiet ein. Am 21. Oktober 2015 stellte sie bei der Udlændingestyrelse (Ausländerbehörde, Dänemark) einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis in Dänemark zur Familienzusammenführung mit ihrem Ehegatten Y. Y ist ein türkischer Staatsangehöriger, der sich seit dem 27. September 1979 in Dänemark aufhält und seit 1985 in Dänemark über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt.

15      Nach den Angaben in diesem Antrag hatte Y eine Ausbildung in dänischer Sprache absolviert. Diese habe u. a. technische Berechnungen, die Beschilderung von Straßenarbeiten, das Verständnis von Plänen, die Einführung in das Arbeitsfeld und Arbeitstechniken umfasst. Als türkischer Arbeitnehmer, der seit dem Jahr 1980, d. h. seit über 36 Jahren, in Dänemark u. a. als Maschinenbautechniker, als Servicemitarbeiter sowie als Verkaufsstellen- oder Lagerleiter berufstätig sei, sei er jedenfalls nicht verpflichtet, die Voraussetzung einer bestandenen dänischen Sprachprüfung gemäß § 9 Abs. 12 Nr. 5 des Ausländergesetzes zu erfüllen. Des Weiteren wurde in dem Antrag angegeben, dass die vier erwachsenen Kinder von Y, seine Mutter und alle seine Geschwister in Dänemark lebten.

16      Mit Entscheidung vom 1. März 2016 lehnte die Ausländerbehörde diesen Antrag auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 12 Nr. 5 des Ausländergesetzes mit der Begründung ab, Y habe nicht nachgewiesen, dass er die in dieser Bestimmung festgelegte Voraussetzung erfüllt habe, und es lägen keine besonderen Gründe vor, die eine Ausnahme hiervon rechtfertigen würden. Zudem werde diese Entscheidung durch die Stillhalteklauseln, wie sie der Gerichtshof im Urteil vom 10. Juli 2014, Dogan (C‑138/13, EU:C:2014:2066), ausgelegt habe, nicht in Frage gestellt.

17      X legte beim Udlændinge‑Integrations-og Boligministerium (Ministerium für Ausländer, Integration und Wohnungswesen, Dänemark), nunmehr Udlændinge-og Integrationsministeriet (Ministerium für Ausländer und Integration, Dänemark), einen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf gegen den Teil der Entscheidung vom 1. März 2016 ein, der Ausführungen zum Assoziierungsabkommen und den mit ihm verbundenen Instrumenten, u. a. den Stillhalteklauseln, beinhaltete. In ihrer Antragsschrift beantragte X, die Vereinbarkeit dieser Entscheidung mit den Urteilen vom 10. Juli 2014, Dogan (C‑138/13, EU:C:2014:2066), und vom 12. April 2016, Genc (C‑561/14, EU:C:2016:247), zu überprüfen.

18      Am 25. April 2016 erteilte der Styrelse for International Rekruttering og Integration (Amt für Einstellung ausländischer Arbeitskräfte und Integration, Dänemark) X aufgrund ihrer Beschäftigung als Arbeitnehmerin eine Aufenthaltserlaubnis für Dänemark, die – nach einer Verlängerung – am 13. September 2021 ablief.

19      Am 27. August 2018 erhob X beim Københavns byret (Gericht Kopenhagen, Dänemark) eine Klage auf Aufhebung und Verweisung zur Überprüfung der Entscheidung des Ministeriums für Ausländer und Integration vom 6. Dezember 2017, soweit diese bestätigte, dass die Stillhalteklauseln der Ablehnung ihres Antrags auf Familienzusammenführung nach dem einschlägigen nationalen Recht nicht entgegenstünden. Der Beschwerdeausschuss für Ausländer trat infolge einer Übertragung von Zuständigkeiten an die Stelle des Ministeriums für Ausländer und Integration als Beklagter des Ausgangsverfahrens.

20      Mit Beschluss vom 22. November 2019 verwies das Københavns byret (Gericht Kopenhagen) die Rechtssache an das vorlegende Gericht, das Østre Landsret (Landgericht für Ostdänemark, Dänemark), das sich bereit erklärte, die Rechtssache im ersten Rechtszug zu entscheiden.

21      Als Erstes fragt sich das vorlegende Gericht, ob eine nationale Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren fragliche, nach der die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung durch den Ehegatten eines türkischen Staatsangehörigen, der sich im Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig aufhält und dort arbeitet, eine bestandene Prüfung der Kenntnisse in der Sprache dieses Mitgliedstaats voraussetzt, eine „neue Beschränkung“ im Sinne der Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 darstellt und ob bejahendenfalls eine solche Beschränkung durch den Zweck gerechtfertigt werden kann, eine gelungene Integration dieses Ehegatten zu gewährleisten.

22      Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass nach einer umfänglichen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 die in dieser Bestimmung enthaltene Stillhalteklausel dem entgegenstehe, dass ein Mitgliedstaat neue Beschränkungen für die Familienzusammenführung mit einem Ehegatten oder mit Kindern aus der Türkei einführe, es sei denn, diese Beschränkung sei durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt, sei zur Erreichung des verfolgten legitimen Ziels geeignet und gehe nicht über das hierfür Erforderliche hinaus. (Urteil vom 10. Juli 2019, A, C‑89/18, EU:C:2019:580).

23      Zwar habe der Gerichtshof bereits anerkannt, dass das Ziel der Gewährleistung einer erfolgreichen Integration einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen könne (Urteile vom 12. April 2016, Genc, C‑561/14, EU:C:2016:247, Rn. 55 und 56, sowie vom 10. Juli 2019, A, C‑89/18, EU:C:2019:580, Rn. 34). Zum einen habe er sich jedoch noch nicht zu der Frage geäußert, ob es möglich sei, es nicht für den Familienangehörigen, der die Familienzusammenführung mit dem türkischen Arbeitnehmer beantrage, der sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalte, zur Bedingung zu machen, eine Sprachprüfung erfolgreich abzulegen, sondern für eben diesen Arbeitnehmer. Zum anderen habe der Gerichtshof entschieden, dass eine Bedingung, die vorschreibe, dass der Ehegatte eines sich in diesem Mitgliedstaat aufhaltendenden türkischen Arbeitnehmers, der zum Zweck der Familienzusammenführung die Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beantrage, vor der Einreise nachweisen müsse, dass er grundlegende Kenntnisse der Amtssprache dieses Mitgliedstaats erworben habe, über das hinausgehe, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich sei, da der fehlende Nachweis des Erwerbs hinreichender Sprachkenntnisse automatisch zur Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung führe, ohne dass besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigt würden (Urteil vom 10. Juli 2014, Dogan, C‑138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 38).

24      Das vorlegende Gericht führt hierzu aus, dass das Justitsministerium (Justizministerium, Dänemark) nach der Verkündung dieses Urteils der Ansicht gewesen sei, dass eine Änderung der im Ausländergesetz festgelegten Voraussetzungen für die Familienzusammenführung nicht angebracht sei, da bei besonderen Gründen, deren Vorliegen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werde, von ihnen abgewichen werden könne.

25      Als Zweites fragt sich das vorlegende Gericht, ob das in Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 aufgestellte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen deswegen entgegensteht, weil sie weder für dänische Staatsangehörige noch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gelte. Diese Bestimmung betreffe ihrem Wortlaut nach das Arbeitsentgelt und die sonstigen Arbeitsbedingungen, also Bereiche, die von der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Rechtsvorschrift nicht erfasst zu sein schienen.

26      Als Drittes möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass der Gerichtshof Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vorliegend für nicht anwendbar halten sollte, wissen, ob das allgemeine Diskriminierungsverbot, das in Art. 9 des Assoziierungsabkommens zum Ausdruck komme, anwendbar sei und ob diese Bestimmung bejahendenfalls einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehe.

27      Als Viertes fragt sich das vorlegende Gericht schließlich, ob diese Bestimmung unmittelbare Wirkung entfaltet und sich der Einzelne daher vor nationalen Gerichten unmittelbar auf sie berufen kann.

28      Unter diesen Umständen hat das Østre Landsret (Landgericht für Ostdänemark) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Steht die Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 der Einführung und Anwendung einer nationalen Vorschrift, nach der der Ehegattennachzug – außer bei Vorliegen ganz besonderer Gründe – davon abhängig gemacht wird, dass der Ehegatte/Lebensgefährte, der als türkischer Arbeitnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat vom Assoziierungsabkommen und vom Beschluss Nr. 1/80 erfasst wird, einen Sprachtest in der Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats bestanden hat, entgegen, wenn der türkische Arbeitnehmer wie im Ausgangsverfahren im betreffenden Mitgliedstaat nach dessen früher geltenden Regeln, die insoweit kein Erfordernis einer bestandenen Prüfung in der Sprache des Mitgliedstaats enthielten, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat?

2.      Erfasst das besondere Diskriminierungsverbot in Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 eine nationale Vorschrift, nach der der Ehegattennachzug – außer bei Vorliegen ganz besonderer Gründe – davon abhängig gemacht wird, dass der Ehegatte/Lebensgefährte, der als türkischer Arbeitnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat vom Assoziierungsabkommen und vom Beschluss Nr. 1/80 erfasst wird, eine Sprachprüfung in der Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats bestanden hat, wenn der türkische Arbeitnehmer wie im Ausgangsverfahren im betreffenden Mitgliedstaat nach dessen früher geltenden Regeln, die insoweit kein Erfordernis einer bestandenen Prüfung in der Sprache des Mitgliedstaats enthielten, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat?

3.      Falls Frage 2 zu verneinen ist: Steht das allgemeine Diskriminierungsverbot in Art. 9 des Assoziierungsabkommens einer nationalen Vorschrift wie der angeführten in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der türkische Arbeitnehmer im betreffenden Mitgliedstaat nach dessen früher geltenden Regeln, die insoweit kein Erfordernis einer bestandenen Sprachprüfung in der Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats enthielten, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, entgegen, wenn ein solches Erfordernis nicht für Staatsangehörige des betreffenden nordischen Mitgliedstaats (hier Dänemark) und der anderen nordischen Länder sowie für andere Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen (und damit nicht für EU/EWR-Staatsangehörige), gilt?

4.      Falls Frage 3 zu bejahen ist: Kann das allgemeine Diskriminierungsverbot in Art. 9 des Assoziierungsabkommens vor den nationalen Gerichten unmittelbar geltend gemacht werden?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

29      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass eine nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses in dem betreffenden Mitgliedstaat eingeführte nationale Rechtsvorschrift, nach der die Familienzusammenführung zwischen einem türkischen Arbeitnehmer, der sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält, und seinem Ehegatten an die Voraussetzung geknüpft wird, dass dieser Arbeitnehmer erfolgreich eine Prüfung ablegt, die Kenntnisse eines bestimmten Niveaus in der Amtssprache dieses Mitgliedstaats bescheinigt, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieses Artikels darstellt und ob bejahendenfalls eine solche Rechtsvorschrift mit dem Ziel gerechtfertigt werden kann, eine erfolgreiche Integration dieses Ehegatten zu gewährleisten.

30      Die in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 enthaltene Stillhalteklausel verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in dem betreffenden Mitgliedstaat restriktiveren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn bei Inkrafttreten dieses Beschlusses in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (Urteil vom 2. September 2021, Udlændingenævnet, C‑379/20, EU:C:2021:660, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Insbesondere hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass eine nationale Regelung, mit der die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung mit türkischen Arbeitnehmern, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten, gegenüber denjenigen verschärft werden, die galten, als der Beschluss Nr. 1/80 in Kraft trat, im Sinne von Art. 13 des Beschlusses eine „neue Beschränkung“ der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch die türkischen Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2019, A, C‑89/18, EU:C:2019:580, Rn. 28, und vom 2. September 2021, Udlændingenævnet, C‑379/20, EU:C:2021:660, Rn. 20).

32      Es kann sich nämlich auf die Entscheidung eines türkischen Staatsangehörigen, sich in einen Mitgliedstaat zu begeben, um dort einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, negativ auswirken, wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats die Familienzusammenführung erschweren oder unmöglich machen und sich der türkische Staatsangehörige deshalb unter Umständen zu einer Entscheidung zwischen seiner Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat und seinem Familienleben in der Türkei gezwungen sehen kann (Urteil vom 10. Juli 2019, A, C‑89/18, EU:C:2019:580, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Rechtsvorschrift, nämlich § 9 Abs. 12 Nr. 5 des Ausländergesetzes, die die Familienzusammenführung eines türkischen Arbeitnehmers, der sich rechtmäßig in Dänemark aufhält, und seines Ehegatten an die Voraussetzung knüpft, dass dieser Arbeitnehmer erfolgreich eine Prüfung ablegt, die Kenntnisse eines bestimmten Niveaus in der Amtssprache dieses Mitgliedstaats bescheinigt, nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/80 in Dänemark eingeführt wurde und im Bereich der Familienzusammenführung gegenüber den Voraussetzungen, die vor dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/80 galten, die Voraussetzungen für die Einreise in das dänische Hoheitsgebiet für Personen verschärft hat, die mit türkischen Arbeitnehmern verheiratet sind.

34      Demnach ist festzustellen, dass eine nationale Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine „neue Beschränkung“ im Sinne von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 darstellt.

35      Was die Frage betrifft, ob sich eine solche Rechtsvorschrift rechtfertigen lässt, ist darauf hinzuweisen, dass eine „neue Beschränkung“ im Sinne von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 verboten ist, es sei denn, sie gehört zu den in Art. 14 des Beschlusses aufgeführten Beschränkungen oder ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und geht nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus (Urteil vom 2. September 2021, Udlændingenævnet, C‑379/20, EU:C:2021:660, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Insoweit steht fest, dass sich die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Rechtsvorschrift nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, auf die Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 abstellt, rechtfertigen lässt.

37      Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass das mit dieser Rechtsvorschrift verfolgte Ziel darin bestehe, eine erfolgreiche Integration des Familienangehörigen zu gewährleisten, der zum Zweck der Familienzusammenführung die Gewährung eines Aufenthaltsrechts im betreffenden Mitgliedstaat beantrage.

38      Es trifft zu, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass dieses Ziel im Hinblick auf den Beschluss Nr. 1/80 einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann (Urteile vom 12. April 2016, Genc, C‑561/14, EU:C:2016:247, Rn. 56, sowie vom 2. September 2021, Udlændingenævnet, C‑379/20, EU:C:2021:660, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Allerdings ist zu prüfen, ob eine nationale Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren fragliche geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen, und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgeht.

40      Insoweit geht aus der Vorlageentscheidung sowie aus den Angaben der dänischen Regierung hervor, dass eine solche Rechtsvorschrift die erfolgreiche Integration des Familienangehörigen eines sich rechtmäßig in Dänemark aufhaltenden türkischen Arbeitnehmers gewährleisten soll, der zum Zweck der Familienzusammenführung die Gewährung eines Aufenthaltsrechts in diesem Mitgliedstaat beantragt, indem durch diese Vorschrift sichergestellt wird, dass dieser Arbeitnehmer nachweislich über ein gewisses Niveau an Dänisch-Kenntnissen verfügt und damit nachweisen kann, dass er in diesem Mitgliedstaat gut integriert ist und dem betreffenden Familienangehörigen dabei helfen kann, diese Sprache zu erlernen und sich ebenfalls in diesen Mitgliedstaat zu integrieren.

41      Dass ein türkischer Arbeitnehmer, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, über ausreichende Kenntnisse der Amtssprache dieses Mitgliedstaats verfügt, die durch das Bestehen einer Prüfung, wie sie die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Rechtsvorschrift vorsieht, belegt werden, versetzt zwar diesen Arbeitnehmer in die Lage, seinen Familienangehörigen, der ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Familienzusammenführung mit dem Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat beantragt, bei seinem Integrationsprozess in diesem Mitgliedstaat zu begleiten.

42      Doch ist zum einen darauf hinzuweisen, dass eine nationale Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren fragliche, während mit ihr das Ziel verfolgt wird, dass sich der Familienangehörige, der die Familienzusammenführung beantragt, erfolgreich integriert, es in keiner Weise erlaubt, die eigene Integrationsfähigkeit dieses Familienangehörigen zu berücksichtigen, sondern ausschließlich auf der Prämisse beruht, dass dessen erfolgreiche Integration nicht hinreichend gewährleistet wird, wenn der von diesem Antrag auf Familienzusammenführung betroffene türkische Arbeitnehmer die Voraussetzung nicht erfüllt, die sich auf erfolgreich nachgewiesene Kenntnisse in der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats bezieht.

43      Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, dass die dänische Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof eingeräumt hat, dass, selbst wenn sich im vorliegenden Fall herausstellen sollte, dass die Ehegattin eines solchen Arbeitnehmers Dänisch perfekt beherrsche, ihr Antrag auf Gewährung eines Aufenthaltsrechts in Dänemark zum Zweck der Familienzusammenführung trotzdem abgelehnt würde, da der Arbeitnehmer die Voraussetzung einer erfolgreich abgelegten dänischen Sprachprüfung nicht erfüllt habe.

44      Zum anderen ist, wie der Generalanwalt in den Nrn. 34 bis 40 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, darauf hinzuweisen, dass eine nationale Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren fragliche es den zuständigen Behörden auch nicht erlaubt, bei der Beurteilung, ob von der durch sie vorgeschriebenen Verpflichtung, eine Sprachprüfung erfolgreich abzulegen, abgewichen werden kann, Faktoren zu berücksichtigen, mit denen sich der Nachweis führen lässt, dass der türkische Arbeitnehmer, der von dem Antrag auf Familienzusammenführung betroffen ist, tatsächlich integriert ist, und somit der Tatsache Rechnung zu tragen, dass dieser Arbeitnehmer ungeachtet dessen, dass er diese Prüfung nicht bestanden hat, erforderlichenfalls zur Integration seines Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat beitragen kann.

45      Vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht geht aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte insbesondere hervor, dass die Möglichkeit, aus besonderen Gründen u. a. im Zusammenhang mit der Einheit des Familienverbands von der Verpflichtung abzusehen, dass die dänische Sprachprüfung erfolgreich abgelegt wurde, nur für begrenzte Fälle, die in Nr. 39 der Schlussanträge des Generalanwalts angeführt werden, einschlägig ist und dass dabei nicht im Rahmen einer individuellen Beurteilung die eigene Integrationsfähigkeit des Familienangehörigen, der die Familienzusammenführung beantragt, sowie die tatsächliche Integration des türkischen Arbeitnehmers, der von diesem Antrag betroffen ist, berücksichtigt werden können.

46      Somit ist festzustellen, dass eine nationale Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren fragliche über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist.

47      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass eine nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses in dem betreffenden Mitgliedstaat eingeführte nationale Rechtsvorschrift, nach der die Familienzusammenführung zwischen einem türkischen Arbeitnehmer, der sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält, und seinem Ehegatten an die Voraussetzung geknüpft wird, dass dieser Arbeitnehmer erfolgreich eine Prüfung ablegt, die Kenntnisse eines bestimmten Niveaus in der Amtssprache dieses Mitgliedstaats bescheinigt, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Eine solche Beschränkung kann nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden, eine erfolgreiche Integration dieses Ehegatten zu gewährleisten. Denn diese Rechtsvorschrift erlaubt den zuständigen Behörden weder die Berücksichtigung der eigenen Integrationsfähigkeit des Ehegatten noch anderer Faktoren als eine solche bestandene Prüfung, die die tatsächliche Integration dieses Arbeitnehmers in dem betreffenden Mitgliedstaat und damit seine Fähigkeit, seinem Ehegatten bei der Integration in diesen Mitgliedstaat zu helfen, belegen.

 Zu den Fragen 2 bis 4

48      In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage erübrigt sich eine Antwort auf die Fragen 2 bis 4.

 Kosten

49      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei

ist wie folgt auszulegen:

Eine nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses in dem betreffenden Mitgliedstaat eingeführte nationale Rechtsvorschrift, nach der die Familienzusammenführung zwischen einem türkischen Arbeitnehmer, der sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält, und seinem Ehegatten an die Voraussetzung geknüpft wird, dass dieser Arbeitnehmer erfolgreich eine Prüfung ablegt, die Kenntnisse eines bestimmten Niveaus in der Amtssprache dieses Mitgliedstaats bescheinigt, stellt eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Bestimmung dar. Eine solche Beschränkung kann nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden, eine erfolgreiche Integration dieses Ehegatten zu gewährleisten. Denn diese Rechtsvorschrift erlaubt den zuständigen Behörden weder die Berücksichtigung der eigenen Integrationsfähigkeit des Ehegatten noch anderer Faktoren als eine solche bestandene Prüfung, die die tatsächliche Integration dieses Arbeitnehmers in dem betreffenden Mitgliedstaat und damit seine Fähigkeit, seinem Ehegatten bei der Integration in diesen Mitgliedstaat zu helfen, belegen.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Dänisch.