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Klage, eingereicht am 30. Januar 2013 - Evropaïki Dynamiki/EIB

(Rechtssache T-51/13)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: V. Christianos)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die EIB zu verurteilen, ihr als Ersatz des Schadens, der ihr durch den Verlust der Möglichkeit, die Rahmenvereinbarung zu schließen, entstanden ist, einen Betrag von 536 610,22 Euro zu zahlen, zuzüglich Ausgleichszinsen ab 31. Januar 2008 bis zum Erlass des Urteils in der vorliegenden Rechtssache sowie Verzugszinsen ab Erlass des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur vollständigen Zahlung;

die EIB zu verurteilen, ihr als exemplarischen Schadensersatz einen Betrag von 150 000 Euro zu zahlen, zuzüglich Ausgleichszinsen ab 31. Januar 2008 bis zum Erlass des Urteils in der vorliegenden Rechtssache sowie Verzugszinsen ab dem Erlass des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur vollständigen Zahlung;

der EIB die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin, ihr nach Art. 340 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 266 AEUV den Ersatz des Schadens zuzusprechen, der ihr aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden: EIB) entstanden sei.

Dieser Schaden sei entstanden, als die EIB, wie im Urteil des Gerichts vom 20. September 2011, Evropaïki Dynamiki/EIB (T-461/08), festgestellt, das von der Klägerin im Rahmen der Ausschreibung für eine Rahmenvereinbarung über die Erbringung von Dienstleistungen abgegebene Angebot rechtswidrig abgelehnt habe.

Insoweit begehrt die Klägerin erstens Ersatz des Schadens, der ihr durch den Verlust der Möglichkeit, die Rahmenvereinbarung zu schließen, entstanden sei, als Mittel einer restitutio in integrum und zweitens exemplarischen Schadensersatz wegen des rechtswidrigen und missbräuchlichen Verhaltens der EIB ihr gegenüber.

Die in der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der EIB für den Ersatz ihres Schadens seien erfüllt.

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